Menschen mit Demenz sind häufig auf medizinische und pflegerische Maßnahmen angewiesen und werden regelmäßig mit diesbezüglichen Entscheidungen konfrontiert. In der Praxis besteht jedoch häufig große Unsicherheit darüber, - ob ein Mensch mit Demenz einwilligungsfähig ist, - welches Prozedere beim Einholen einer informierten Einwilligung zu durchlaufen ist, - wie adäquat informiert werden kann, - wie Einwilligungsfähigkeit ggf. hergestellt werden kann und- wie Entscheidungen gemäß dem Willen und der Präferenzen des Patienten getroffen werden können, soweit Einwilligungsfähigkeit nicht herstellbar ist.In der vorliegenden Leitlinie werden die hierfür relevanten medizinischen, rechtlichen, ethischen und psychologischen Anforderungen erstmals auf dem aktuellen Stand zusammengefasst und in Form strukturierter Handlungsempfehlungen für die Praxis erschlossen. Dadurch sollen Autonomie und Handlungsfähigkeit der Patienten gefördert sowie eine ethisch fundierte und rechtmäßige ärztliche Praxis gewährleistet werden.

- 120 Seiten
- German
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Information
1 Kurzversion der Leitlinie »Einwilligung von Menschen mit Demenz in medizinische Maßnahmen«
Vorangestellt ist eine Kurzversion der Leitlinie, die die Anwendung in der Praxis erleichtern soll. Sie umfasst eine Auflistung aller relevanten rechtlichen Vorgaben und aller 33 Empfehlungen der Langversion. Anhand eines Fallbeispiels zur Prüfung der Einwilligungsfähigkeit und zur assistierten Entscheidung wird das konkrete Vorgehen abschließend veranschaulicht. In den folgenden Kapiteln (Langversion der Leitlinie) bietet sich dem interessierten Leser und Anwender1 die Möglichkeit, die Entstehung der jeweiligen Empfehlungen und deren empirische, theoretische oder rechtliche Fundierung ausführlich nachzuvollziehen.
1.1 Zielsetzung, Anwendungsbereich und Entwicklung der Leitlinie
Die im Folgenden dargelegten Empfehlungen zur Sicherung der Handlungsfähigkeit von Menschen mit Demenz in Entscheidungssituationen über medizinische Maßnahmen erheben den Anspruch, medizinische, medizin-rechtliche, medizin-ethische, pflegewissenschaftliche und gerontopsychologische Anforderungen zu erfüllen. Auf Seiten der Patienten sollen Autonomie und Wohl, auf Seiten der handelnden Berufsgruppen die ethische Qualität der Entscheidung und die Rechtmäßigkeit (u. a. informierte Einwilligung) gefördert werden. Um diese Ziele zu erreichen, werden nicht nur patientenbezogene Eigenschaften berücksichtigt, sondern es werden auch Empfehlungen zur Gestaltung von Entscheidungskontexten (Situation, Interaktion) unterbreitet.
Mit dem ethisch fundierten Anspruch, die Eigenverantwortlichkeit und das selbstwirksame Agieren der Betroffenen zu berücksichtigen, sollen alle gängigen Maßnahmen nach Möglichkeit unter Partizipation des Patienten erfolgen.
Die Anwendungsbereiche der Leitlinie sind neben den ambulanten, teilstationären und stationären medizinischen Versorgungssektoren auch die häusliche Pflege und Versorgung.
Rechtliche Vorgaben
Die folgenden rechtlichen Vorgaben sind in einer für die praktische Umsetzung sinnhaften Reihenfolge dargestellt. Diese Reihenfolge weicht an wenigen Punkten von der Reihenfolge der Langversion ab (z. B. Rechtliche Vorgabe 1 und 2). Aufgeführt sind solche rechtlichen Vorgaben, die das klinische Handeln konkret beeinflussen.
Rechtliche Vorgabe 2
Die Einwilligungsfähigkeit eines volljährigen Patienten wird grundsätzlich unterstellt. Bei Zweifeln ist die Einwilligungsfähigkeit für jede spezifische medizinische Maßnahme gesondert zu prüfen. Die Prüfung muss im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der geplanten medizinischen Maßnahme erfolgen (§ 630d Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB, § 630d Abs. 2 BGB).
Rechtliche Vorgabe 1
Bestehen Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit, muss vor jeder ärztlichen Intervention und jeder die körperliche Unversehrtheit tangierenden Pflegemaßnahme geprüft werden, ob bezogen auf die jeweilige Intervention die Einwilligungsfähigkeit vorliegt oder nicht (§ 630d Abs. 1 BGB).
Rechtliche Vorgabe 3
Die der Einwilligung vorausgehende Aufklärung muss in verständlicher Form erfolgen und die sprachlichen, kognitiven und emotionalen Kompetenzen des Patienten berücksichtigen (§ 630e BGB).
Rechtliche Vorgabe 30
Die Einwilligungsunfähigkeit oder Einwilligungsfähigkeit des Patienten muss in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung dokumentiert werden (§ 630f Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 BGB).
Rechtliche Vorgabe 12
Ist keine Patientenverfügung vorhanden, liegen auch keine Dokumente im Sinne einer gesundheitlichen Versorgungsplanung vor und/oder sind in diesen Verfügungen keine Bestimmungen enthalten, die die aktuelle Situation betreffen, ist die Einwilligung eines Stellvertreters einzuholen (§ 630d Abs. 1 Satz 2 BGB), der an seiner Entscheidung den Patienten zu beteiligen hat (bei Bevollmächtigung aus Auftragsrecht §§ 665,666 BGB, bei Betreuung aus § 1901 Abs. 3 Satz 3 BGB).
Empfehlung 26
Bei stellvertretenden Entscheidungen sollten persönliche Wertvorstellungen, religiöse, spirituelle und weltanschauliche Überzeugungen des Menschen mit Demenz berücksichtigt werden.
Starker Konsens
Rechtliche Vorgabe 7
In Notfallsituationen, in denen der Wille der Person nicht bekannt und ermittelbar ist, sind die unaufschiebbaren ärztlich indizierten Maßnahmen einzuleiten, wenn sie ihrem mutmaßlichen Willen entsprechen. Die Frage der Unaufschiebbarkeit darf sich nur aus der Behandlungsnotwendigkeit des Patienten und nicht aus zeitlich-organisatorischen Gründen ergeben (§ 630d Abs.1 Satz 2–4 BGB).
1.2 Empfehlungen zur Aufklärung
Auf die Vergabe von Evidenz- und Empfehlungsgraden wurde aufgrund der fehlenden systematischen Evidenzaufbereitung verzichtet, die Empfehlungsstärke ist jeweils sprachlich ausgedrückt. Die Konsensstärke wurde im Rahmen der strukturierten Konsensuskonferenz wie folgt festgelegt:
• starker Konsens: Zustimmung von > 90 % der Teilnehmer
• Konsens: Zustimmung von > 75–90 % der Teilnehmer
• mehrheitliche Zustimmung: Zustimmung von > 50–75 ...
Inhaltsverzeichnis
- Deckblatt
- Titelseite
- Impressum
- Inhalt
- Vorwort
- Glossar
- 1 Kurzversion der Leitlinie »Einwilligung von Menschen mit Demenz in medizinische Maßnahmen«
- 2 Moderationsplan eines Aufklärungsgesprächs (informierte Einwilligung) am Beispiel Lumbalpunktion
- 3 Langversion der Leitlinie (Leitlinien-Gesamtdokument)
Häufig gestellte Fragen
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