Methodik der juristischen Fallbearbeitung
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Methodik der juristischen Fallbearbeitung

Mit Aufbau- und Prüfungsschemata aus dem Zivil-, Strafrecht und öffentlichen Recht

Peter Bringewat

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Methodik der juristischen Fallbearbeitung

Mit Aufbau- und Prüfungsschemata aus dem Zivil-, Strafrecht und öffentlichen Recht

Peter Bringewat

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Inhaltsverzeichnis
Quellenangaben

Über dieses Buch

Die aktualisierte Neuauflage des Werkes vermittelt die Grundfertigkeiten für die Bearbeitung und Lösung von Rechtsfällen. Der erste Teil behandelt das typische "Ablaufprogramm" einer Fallbearbeitung: korrekte Erfassung des Sachverhalts und der Aufgabenstellung, die Arbeit am und mit dem Sachverhalt, die Methode der juristischen Subsumtion und Fragen der äußeren und sprachlichen Gestaltung von Klausuren und Hausarbeiten. Der zweite Teil befasst sich mit dem sachrichtigen Aufbau einer juristischen Fallbearbeitung. Zunächst werden allgemeine, daran anschließend rechtsgebietsspezifische Aufbaufragen behandelt. Durchgängig wird auf mögliche Fehlerquellen und -risiken im Aufbau einer Fallbearbeitung aufmerksam gemacht und gezeigt, wie man beides vermeiden kann.

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Information

Jahr
2020
ISBN
9783170385665
Auflage
4
Thema
Jura

Erster Teil:Allgemeines zur Anfertigung juristischer Hausarbeiten und Klausuren

A.Juristische Hausarbeiten und Klausuren, Leistungskontrolle und Berufsvorbereitung

1Wer nach langen Jahren schulischer und/oder (vor)beruflicher Ausbildung endlich die allgemeine oder fachbezogene Hochschulreife „in der Tasche“ hat und ein Universitäts- oder sonstiges Hochschulstudium aufnimmt, der hat verständlicherweise das dringende Bedürfnis, sich erst einmal von der Mühsal des „Büffelns auf Prüfungen“ und dem nicht selten auch leibhaftig erfahrenen Prüfungsstress zu erholen und tief durchzuatmen. Viel Zeit zum Verschnaufen bleibt freilich nicht; denn trotz aller Gestaltungsfreiheit und Angebotsvielfalt, die ein Hochschulstudium für Bildung und Ausbildung bereithält, sieht man sich – reguläres Studieren vorausgesetzt – manchmal schon im ersten, spätestens aber im zweiten Fachsemester mit der Notwendigkeit konfrontiert, eine Fülle verschiedenster Leistungskontrollen über sich ergehen zu lassen. Ganz gleich was man wo und wie studiert, immer sind es Prüfungsvorleistungen oder andere Studienleistungen als Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen oder auch „echte“ Prüfungsleistungen, die nach den Studien- oder Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge, und zwar ganz unabhängig davon, ob es sich dabei um herkömmliche Studiengänge oder um Bachelor- und/oder Master-Studiengänge handelt, so oder so zu erbringen sind. Sie sind das (vermeintliche) „Elixier“ aller Studiengänge an Universitäten und anderen Hochschulen. Und natürlich machen da die rechtswissenschaftlichen Studiengänge an Universitäten, die wirtschaftsrechtlichen Studiengänge an Fachhochschulen, die Studiengänge an den Fachhochschulen für Verwaltung, Rechtspflege und/oder Polizei und – last but not least – alle Studiengänge, die „Recht“ als „nebenfachliche“ Disziplin enthalten, wie beispielsweise ein Großteil der volks- und betriebswirtschaftlichen Studiengänge an Universitäten und Fachhochschulen sowie an unternehmenseigenen oder staatlichen Berufsakademien keine Ausnahme.
2Zu den nachgerade als „klassisch“ zu bezeichnenden Formen der Leistungskontrollen in diesen und noch zahlreichen weiteren mit dem Thema „Recht“ befassten Studiengängen gehören seit eh und je Hausarbeiten und Klausuren. Juristische Hausarbeiten und Klausuren sollten und dürfen indessen nicht ausschließlich als „bloße“ Leistungskontrollinstrumente (miss)verstanden werden. Ihre eigentliche, sehr viel größere Bedeutung liegt in der ihnen – wenn auch in nur begrenztem Maße – zukommenden berufsvorbereitenden Funktion. Aufgabenstellung und Prüfungsgegenstand juristischer Hausarbeiten und Klausuren (vgl. dazu sogleich unter B.) sollen den jeweiligen Bearbeiter im Sinne eines ersten Kennenlernens und einer dann zunehmend sichereren Einschätzung mit der Praxisrealität der späteren beruflichen Tätigkeit in juristischen Arbeitsfeldern vertraut machen.
3Das geschieht auf zweierlei Weise: Zum einen stellt der Prüfungsgegenstand seinem Inhalt nach eine Beschreibung von (kleinen) Ausschnitten aus dem Alltag der gesellschaftlichen Lebenswirklichkeit dar (zumindest sollte er so abgefasst sein). Zum anderen ist dieser Wirklichkeitsausschnitt – eben wie im täglichen Leben – mit sich vielfach überlagernden rechtlichen Gegebenheiten und Problemen durchwirkt, die es zu erkennen, in ihren Details sachgerecht zu erfassen und gedanklich zu durchdringen und schließlich unter Anwendung methodengeleiteter juristischer Arbeitstechniken zu lösen gilt.
4Noch gänzlich ohne Belang ist insoweit, wie der Prüfungsgegenstand inhaltlich beschaffen ist, ob er beispielsweise zivilrechtliche, strafrechtliche oder öffentlich-rechtliche Fragen und Fallkonstellationen thematisiert; denn die Aufgabenstellung einer juristischen Hausarbeit und Klausur zielt stets (ausnahmsweise nicht bei „Themenhausarbeiten“ oder „-klausuren“) darauf ab, eine tragfähige juristische Entscheidung zu erarbeiten, sie zu treffen und sie „überprüfungsfest“ zu begründen. Fragen etwa der zivilrechtlichen Vertragsgestaltung und -durchführung (Erfüllung oder Teil- bzw. Nichterfüllung von Verträgen), der Leistungsstörungen und des Schadensersatzes sind ebenso wie das Herausarbeiten und Feststellen tat-/täterbezogener Voraussetzungen strafbaren Verhaltens und die Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit von öffentlich-rechtlichen Maßnahmen staatlicher Behörden etc. unter dem Aspekt der berufsvorbereitenden Funktion juristischer Hausarbeiten und Klausuren gleichermaßen geeignete Gegenstände zur Einübung in zukünftige berufspraktische Entscheidungstätigkeiten und -abläufe.
5Wer sich mit diesem „berufspraxisorientierten“ Verständnis den diversen Leistungskon­trollen in Gestalt juristischer Hausarbeiten und Klausuren unterzieht, relativiert für sich deren prüfungsrechtlichen Kontrollcharakter und stellt die Sache, um die es geht, allem anderen voran. Er vermindert so den Leistungs- und Prüfungsdruck bei der Anfertigung juristischer Hausarbeiten und Klausuren. Und das kann am Ende auf die eine oder andere Weise nur hilfreich sein.

B.Prüfungsgegenstand, Aufgabenstellung, Sachverhalt

6Wie schon angemerkt: Juristische Hausarbeiten und Klausuren sollen – jedenfalls auch – dazu dienen, auf die spätere berufliche Tätigkeit vorzubereiten. Das gilt grundsätzlich für alle Arten von Hausarbeiten und Klausuren, für Examenshausarbeiten und -klausuren ebenso wie für Übungshausarbeiten und -klausuren, für studien- bzw. vorlesungsbegleitende ebenso wie für studienabschließende bzw. vorlesungsabschließende Hausarbeiten und Klausuren.
7Der inhaltliche Gegenstand, der Prüfungsgegenstand einer juristischen Hausarbeit oder Klausur versteht sich deshalb ganz im Sinne dieser berufsvorbereitenden Funktion als „aufbereitetes“ Abbild eines kleinen Ausschnitts der alltäglichen gesellschaftlichen Lebenswirklichkeit. Er beschreibt Zustände, Ereignisse, Vorgänge, behördliche Entscheidungen und Maßnahmen, mitmenschliches Verhalten, Streitigkeiten unter Verwandten oder Nachbarn etc., er beschreibt mit anderen Worten alles, was das tägliche Miteinander und Gegeneinander im gemeinschaftlichen Zusammenleben der Menschen bestimmt oder doch bestimmen kann (noch einmal: Für sog. „Themenhausarbeiten“ und „-klausuren“ trifft das entweder gar nicht oder nur sehr eingeschränkt zu).
8Prüfungsgegenstand einer juristischen Hausarbeit oder Klausur ist – wie es üblicherweise heißt – ein konkreter Lebenssachverhalt, kurz: der Sachverhalt. Hierbei handelt es sich um einen fachsprachlichen Terminus, der um der stets notwendigen terminologischen Klarheit willen nicht mit dem Begriff „Tatbestandgleichgesetzt werden darf (was aber „unreflektiert“ häufig geschieht). Der Begriff „Sachverhalt“ steht für die (sprachliche) Erfassung innerer und äußerer Tatsachen, der Begriff „Tatbestand“ spielt dagegen in ganz anderen Sachzusammenhängen, etwa für Struktur und Gehalt einer Rechtsnorm und in verschiedenen Ausprägungen für einzelne Rechtsgebiete (beispielsweise das Strafrecht und die allgemeine Verbrechenslehre) eine wesentliche Rolle. Auch der sog. Urteilstatbestand z. B. eines strafgerichtlichen Urteils ist nicht dasselbe wie „Sachverhalt“, wenngleich sich der Urteilstatbestand weitgehend mit dem deckt, was als „Sachverhalt“ in der Beweisaufnahme der strafgerichtlichen Hauptverhandlung festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für den Urteilstatbestand eines zivilgerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. zur Begrifflichkeit auch Mann, Arbeitstechnik, Rn. 155).
9Zur Veranschaulichung ein paar Beispiele von Sachverhalten, und zwar nachein­ander jeweils zwei Sachverhalte aus dem Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichen Recht:

I.Beispiele für Sachverhalte und Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht

10Sachverhalt 1: V vertreibt Haushaltsgeräte. K interessiert sich für eine Waschmaschine Modell „S 1200“, die ihm für sein privates Wäscheaufkommen ideal geeignet erscheint. Am 4.1.2020 sucht K das Verkaufslokal des V auf, der von dem beim Hersteller noch weiterhin erhältlichen Modell noch genau ein Exemplar in seinen Räumlichkeiten ausstellt. K und V einigen sich über den Kauf des Geräts. Statt der unverbindlichen Preisempfehlung von 1800 Euro soll der Kaufpreis für das unbenutzte und fehlerfreie Ausstellungsstück nur 1600 Euro betragen, 50 Euro über dem von V gezahlten Einkaufspreis. In dem von K unterzeichneten Vertragsformular heißt es an deutlich hervorgehobener Stelle: „Auf Wunsch wird das Gerät von uns ausgeliefert und vor Ort angeschlossen. Für Schädigungen im Zuge und in Folge dieser Leistung wird keinerlei Haftung oder Gewährleistung übernommen.“
Da K sich in einem finanziellen Engpass befindet, zückt V ein Formular der B-Bank, mit der er in solchen Fällen stets zusammenarbeitet, und schlägt K Folgendes vor: K soll einen Kredit der B in Anspruch nehmen; diese werde den Kaufpreis unmittelbar an V auszahlen, während K den Betrag in 36 jeweils monatlich fällig werdenden Raten entsprechend verzinst an B zurückzuzahlen habe. K ist einverstanden und unterschreibt das mit allen notwendigen Angaben versehene Formular der B und eine entsprechende Widerrufsbelehrung. K kommt mit V überein, dass die Maschine am 7.1.2020 von Angestellten des V ausgeliefert und angeschlossen werden soll.
Die Lieferung erfolgt vereinbarungsgemäß. Bei der Verbindung des Geräts mit dem Abwasserrohr kommt es auf Grund einer kleinen Unaufmerksamkeit von V’s Monteur zu einer Undichtigkeit. In der Folge rinnt bei jedem Betrieb der Waschmaschine Wasser in beträchtlicher Menge in das hinter der Maschine gelegene Mauerwerk.
11Einiges von dem, was in diesem Sachverhalt 1 – es handelt sich übrigens um den Prüfungsgegenstand einer Abschlussklausur im Rahmen einer „Übung im Zivilrecht für Fortgeschrittene“ (vgl. dazu Henssler/Dedek, Fortgeschrittenenklausur – Bürgerliches Recht: Probleme des reformierten Kaufrechts, JuS 2004, 497 ff.) – rechtlichen Konfliktstoff bieten könnte, erahnt und spürt man schon beim erstmaligen Durchlesen des Sachverhaltstextes. Was jedoch ganz konkret und im Einzelnen an rechtlichen Fragestellungen im Sachverhalt 1 enthalten und zu beantworten ist oder doch sein könnte, das lässt sich der Beschreibung des durchaus „aus dem Leben gegriffenen“ Waschmaschinengeschäfts nicht, jedenfalls nicht so ohne weiteres entnehmen. Genaueren Aufschluss darüber gibt erst die mit dem Sachverhaltstext verbundene Aufgabenstellung. Und erst die (enge) sachliche Verzahnung des konkreten Lebenssachverhalts mit den in der Aufgabenstellung einer juristischen Hausarbeit und Klausur angesprochenen rechtlichen Befunden, Streitgegenständen, Zuständen, Ereignissen oder den Rechtsinteressen der im Sachverhaltstext benannten Personen stellt das her, was in Form einer Hausarbeit oder Klausur zu bearbeiten ist: den Rechtsfall.
12Kernstück der Aufgabenstellung, die sich nicht selten im Anschluss an den Sachverhaltstext unter dem Stichwort „Bearbeitervermerk“ findet, ist (sind) die sog. Fallfrage(n). Sie wird (werd...

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