
- 320 Seiten
- German
- ePUB (handyfreundlich)
- Über iOS und Android verfügbar
eBook - ePub
Über dieses Buch
Alle wichtigen Gesetze und Verordnungen des Kantons Zürich zu folgenden Bereichen: Kantonsverfassung, Gemeinden, Bürgerrecht, Politische Rechte, Bezirksverwaltung, Verwaltungsrechtspflege, Staatspersonal und Gebühren. Ebenfalls erhältlich: Band I (Gerichtsorganisation, Zivilrecht, Steuern) und Band III (Strafrecht und ausgewählte Gebiete Verwaltungsrecht).
Häufig gestellte Fragen
Ja, du kannst dein Abo jederzeit über den Tab Abo in deinen Kontoeinstellungen auf der Perlego-Website kündigen. Dein Abo bleibt bis zum Ende deines aktuellen Abrechnungszeitraums aktiv. Erfahre, wie du dein Abo kündigen kannst.
Derzeit stehen all unsere auf mobile Endgeräte reagierenden ePub-Bücher zum Download über die App zur Verfügung. Die meisten unserer PDFs stehen ebenfalls zum Download bereit; wir arbeiten daran, auch die übrigen PDFs zum Download anzubieten, bei denen dies aktuell noch nicht möglich ist. Weitere Informationen hier.
Perlego bietet zwei Pläne an: Elementar and Erweitert
- Elementar ist ideal für Lernende und Interessierte, die gerne eine Vielzahl von Themen erkunden. Greife auf die Elementar-Bibliothek mit über 800.000 professionellen Titeln und Bestsellern aus den Bereichen Wirtschaft, Persönlichkeitsentwicklung und Geisteswissenschaften zu. Mit unbegrenzter Lesezeit und Standard-Vorlesefunktion.
- Erweitert: Perfekt für Fortgeschrittene Studenten und Akademiker, die uneingeschränkten Zugriff benötigen. Schalte über 1,4 Mio. Bücher in Hunderten von Fachgebieten frei. Der Erweitert-Plan enthält außerdem fortgeschrittene Funktionen wie Premium Read Aloud und Research Assistant.
Wir sind ein Online-Abodienst für Lehrbücher, bei dem du für weniger als den Preis eines einzelnen Buches pro Monat Zugang zu einer ganzen Online-Bibliothek erhältst. Mit über 1 Million Büchern zu über 1.000 verschiedenen Themen haben wir bestimmt alles, was du brauchst! Weitere Informationen hier.
Achte auf das Symbol zum Vorlesen in deinem nächsten Buch, um zu sehen, ob du es dir auch anhören kannst. Bei diesem Tool wird dir Text laut vorgelesen, wobei der Text beim Vorlesen auch grafisch hervorgehoben wird. Du kannst das Vorlesen jederzeit anhalten, beschleunigen und verlangsamen. Weitere Informationen hier.
Ja! Du kannst die Perlego-App sowohl auf iOS- als auch auf Android-Geräten verwenden, um jederzeit und überall zu lesen – sogar offline. Perfekt für den Weg zur Arbeit oder wenn du unterwegs bist.
Bitte beachte, dass wir keine Geräte unterstützen können, die mit iOS 13 oder Android 7 oder früheren Versionen laufen. Lerne mehr über die Nutzung der App.
Bitte beachte, dass wir keine Geräte unterstützen können, die mit iOS 13 oder Android 7 oder früheren Versionen laufen. Lerne mehr über die Nutzung der App.
Ja, du hast Zugang zu Sammlung Zürcher Erlasse von Nicolas Schwarz im PDF- und/oder ePub-Format sowie zu anderen beliebten Büchern aus Jura & Rechtstheorie & -praxis. Aus unserem Katalog stehen dir über 1 Million Bücher zur Verfügung.
Information
177.10
Personalgesetz (PG)17
(vom 27. September 1998)1
I. Allgemeine Bestimmungen
A. Geltungsbereich
§ 1.17 1 Diesem Gesetz untersteht das Personal des Kantons17 und seiner unselbstständigen Anstalten.
2 Für die Lehrpersonen an Mittelschulen und Berufsfachschulen gilt das Gesetz, soweit nicht besondere Bestimmungen bestehen.
3 Die Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Sozialversicherungsgerichts sowie die Ombudsperson sind dem Gesetz nicht unterstellt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.
§ 2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Mitglieder von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden im Nebenamt sowie Personen mit weiteren nebenamtlichen Aufgaben diesem Gesetz unterstellen.
B. Begriffe
§ 3. Angestellte sind Personen, die unbefristet oder befristet mit einem vollen oder teilweisen Pensum im Dienst des Kantons17 stehen, eingeschlossen die gemäss Verfassung oder Gesetz vom Volk auf Amtsdauer gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
§ 4. 1 Anstellungsbehörde ist die gemäss § 12 als für die Anstellung zuständig bezeichnete Instanz, soweit nicht die Volkswahl vorgesehen ist.
2 Aufsichtsbehörden sind der Regierungsrat und die Vorsteherinnen und Vorsteher seiner Direktionen, die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber, das Obergericht, das Verwaltungsgericht, das Sozialversicherungsgericht, die Ombudsperson, die Bezirksräte und die Bezirksgerichte sowie die weiteren für die Anstellung zuständigen Instanzen.15
C. Personalpolitik
§ 5. 1 Der Regierungsrat bestimmt nach folgenden Grundsätzen die Personalpolitik:
- sie orientiert sich am Leistungsauftrag der Verwaltung und der Rechtspflege, an den Bedürfnissen des Personals17, am Ziel der Bürgernähe sowie an den Möglichkeiten des Finanzhaushaltes und strebt ein sozialpartnerschaftliches Verhältnis zwischen Kanton17 und Personal an,
- sie will dem Kanton17 geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewinnen und erhalten, die qualitätsorientiert, verantwortungsbewusst und kooperativ handeln,
- sie nutzt und entwickelt das Potential der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, indem sie diese entsprechend ihren Eignungen und Fähigkeiten einsetzt und fördert,
- sie verwendet besondere Sorgfalt auf die Auswahl der Vorgesetzten,
- sie unterstützt und fördert das Angebot von Ausbildungsplätzen,
- sie berücksichtigt die Erfüllung von Familienpflichten,
- sie fördert flexible Arbeitsmodelle,
- sie verwirklicht die Chancengleichheit für Frauen und Männer,
- sie fördert die Beschäftigung und Eingliederung von Behinderten.
2 Der Regierungsrat schafft Instrumente zur Umsetzung der Personalpolitik, insbesondere solche zur Führung und Förderung des Personals, und sorgt für eine stufengerechte Personal- und Kaderplanung.
D. Gesamtarbeitsverträge
§ 6. 1 Der Regierungsrat kann in Bereichen, zu deren Regelung er abschliessend zuständig ist, mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge für das gesamte Personal oder für einzelne Personalgruppen abschliessen.
2 Der Gesamtarbeitsvertrag wird Bestandteil der einzelnen Arbeitsverhältnisse.
3 Gesamtarbeitsverträge für Personal der Rechtspflege werden vom Regierungsrat zusammen mit dem zuständigen obersten kantonalen Gericht abgeschlossen.
E. Berufliche Vorsorge16
§ 6 a.16 1 Der Kanton versichert sein Personal sowie die Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Sozialversicherungsgerichts sowie die Ombudsperson gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich.
2 Der Regierungsrat kann für bestimmte Kategorien des Personals in einer Verordnung regeln, dass sie bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert werden.
§ 6 b.16 Der Kanton finanziert:
- mindestens drei Fünftel der Spar- und Risikobeiträge sowie der Kosten für einen Überbrückungszuschuss,
- mindestens fünf Siebtel allfälliger Sanierungsbeiträge,
- die Ergänzung des Sparguthabens bei einer Entlassung altershalber.
II. Arbeitsverhältnis
A. Art der Anstellung, Stellenplan
§ 7. Das Arbeitsverhältnis ist öffentlichrechtlich.
§ 8. 1 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte bezeichnen die Instanzen, welche die Stellenpläne festlegen.
2 Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen.
B. Begründung
§ 9. Offene Stellen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben.
§ 10.19 1 Bei der Bewerbung für ...
Inhaltsverzeichnis
- Über den Autor
- Inhaltsverzeichnis
- Inhaltsübersicht weitere Bände
- Verfassung
- Gemeinden
- Bürgerrecht
- Politische Rechte
- Bezirksverwaltung
- Verwaltungsrechtspflege
- Staatspersonal
- Gebühren
- Weitere Informationen
- Impressum