Obdachlosigkeit in Kommunen
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Obdachlosigkeit in Kommunen

Ratgeber mit Mustern, Beispielen und Rechtsprechungshinweisen

Eugen Ehmann

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Obdachlosigkeit in Kommunen

Ratgeber mit Mustern, Beispielen und Rechtsprechungshinweisen

Eugen Ehmann

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Inhaltsverzeichnis
Quellenangaben

Über dieses Buch

Der Top-RatgeberDie 4. Auflage des seit vielen Jahren bundesweit anerkannten Ratgebers informiert ĂŒber alle Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit Obdachlosigkeit auftreten können: Bei drohender oder bestehender Obdachlosigkeit mĂŒssen die Kommunen als Ordnungsbehörden umgehend die notwendigen und angemessenen Maßnahmen treffen.Die Kenntnis der rechtlichen Grundlagen und der praktischen Handlungsmöglichkeiten ist dabei in jedem Einzelfall unabdingbare Voraussetzung fĂŒr eine rechtmĂ€ĂŸige und sachgerechte Entscheidung. Der Autor legt besonderen Wert darauf, das komplizierte Zusammenspiel von Sicherheitsrecht, Sozialrecht und Zivilrecht aufzuzeigen.Noch mehr InformationenDie Neuauflage bietet vertiefte aktuelle Hinweise zu folgenden Themen: Streitigkeiten zwischen Kommunen wegen der örtlichen ZustĂ€ndigkeit fĂŒr die Beseitigung von ObdachlosigkeitUmgang mit nicht unterbringungsfĂ€higen ObdachlosenSonderprobleme bei psychisch kranken ObdachlosenZusammenarbeit mit Justiz und Gerichtsvollzieher bei ZwangsrĂ€umungenneue Rechtsprechung zur GebĂŒhrenerhebung bei ObdachlosenKonkrete HandlungsanleitungenDer Leitfaden enthĂ€lt Antworten auf nahezu jedes erdenkliche Problem. Der Autor stellt die rechtlichen ZusammenhĂ€nge dar und bietet konkrete Handlungsempfehlungen mit "Schritt-fĂŒr-Schritt-ErklĂ€rungen" und detaillierten LösungsvorschlĂ€gen, behandelt werden u.a.: ErstgesprĂ€ch mit dem Hilfesuchenden – Vorrang der Selbsthilfe – Unterbringung als Obdachloser – Übergang in eine normale WohnungKonkrete Hinweise fĂŒr den Umgang mit besonders SchutzbedĂŒrftigen wie Schwangeren, SĂ€uglingen, psychisch Kranken, gebrechlichen Personen und in FĂ€llen der VerwahrlosungDarstellung der Besonderheiten bei AuslĂ€ndern und AsylbewerbernVermeidung von Obdachlosigkeit bei drohender ZwangsrĂ€umung durch gute Argumente im Kontakt mit Vermieter, Gericht und GerichtsvollzieherUmgang mit dem Thema "RĂ€umung von Tieren" bei einer ZwangsrĂ€umungWahrung der Ordnung in ObdachlosenunterkĂŒnften bei Tierhaltung, VermĂŒllung, TĂ€tlichkeiten zwischen Bewohnern, BeschĂ€digungenGeltendmachung finanzieller Forderungen der Gemeinde gegenĂŒber Sozialamt, Unterhaltsverpflichteten und den Betroffenen selbstAbwehr von Rechtsstreitigkeiten durch geschickte Formulierung von Schreiben und Bescheiden und andere vorbeugende MaßnahmenBeispiele, Argumentationshilfen, Musterbescheide...Zahlreiche Beispiele aus der Verwaltungspraxis, konkrete Argumentationshilfen, Musterbescheide (z.B. zur Einweisung in eine Unterkunft, zur Umsetzung innerhalb von UnterkĂŒnften und zur RĂ€umung einer Unterkunft) und AblaufplĂ€ne machen den Leitfaden zu einem unverzichtbaren Arbeitsmittel fĂŒr die tĂ€gliche Praxis von geschĂ€ftsleitenden Beamtinnen und Beamten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in OrdnungsĂ€mtern und von sozialen Diensten sowie SozialpĂ€dagoginnen und SozialpĂ€dagogen.Rat und Hilfe fĂŒr...kommunale OrdnungsĂ€mterSozialhilfebehördenden Polizeivollzugsdienstkommunale AufsichtsbehördenSozialberatungsstellen/WohlfahrtsverbĂ€nde

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Information

Jahr
2020
ISBN
9783415067677
Auflage
4
Thema
Law

1 Erstmaliger Kontakt mit Obdachlosen

1.1 Ausgangslage
1.2 Inhalt des ErstgesprÀchs
1.3 Weiteres Vorgehen

1.1 Ausgangslage

Obdachlosigkeit kommt der Verwaltung immer ungelegen. Das gilt vor allem in kleineren Gemeinden. Bei ihnen gibt es regelmĂ€ĂŸig keine eigenen Fachleute fĂŒr Fragen der Obdachlosigkeit, die sich routiniert zu helfen wĂŒssten. Im „Fall der FĂ€lle“ fĂŒhrt das zu Unsicherheit und leerem Aktionismus, der keinen der Beteiligten weiterbringt.
Obdachlosigkeit wird einer Gemeinde ĂŒblicherweise auf folgenden Wegen bekannt:
– Eine Person taucht bei der Gemeindeverwaltung auf und erklĂ€rt sinngemĂ€ĂŸ, sie sei obdachlos. Typisch ist dabei die Formulierung: „Ich habe keine Wohnung (mehr).“
– Die Gemeinde erhĂ€lt von Dritten (Polizei, Gerichtsvollzieher, Nachbarn usw.) den Hinweis, dass jemand auf der Straße stehe.
In beiden FĂ€llen gilt:
– FĂŒhren Sie sofort ein GesprĂ€ch mit dem Betroffenen!
– Wenn der Hinweis von einem Dritten gekommen ist, bitten Sie den Betroffenen in die Dienststelle zu kommen (ein erfahrungsgemĂ€ĂŸ unsicherer Weg!) oder fahren Sie sofort zu ihm hin (das ist erfahrungsgemĂ€ĂŸ erfolgreicher und daher zu bevorzugen!).
– Wenn die Einschaltung einer Fachstelle zur Vermeidung von Obdachlosigkeit (→ siehe dazu Teil 3.3) möglich ist, sorgen Sie dafĂŒr, dass der Betroffene diese Fachstelle aufsucht!
Ein sofortiges TĂ€tigwerden ist im Augenblick oft unangenehm und macht Arbeit, spart aber spĂ€ter fast immer Kosten und MĂŒhe. Oft lĂ€sst sich durch ein rasches Eingreifen gerade noch vermeiden, dass eine drohende Obdachlosigkeit tatsĂ€chlich eintritt.
Denken Sie daran: Die Zeit arbeitet in solchen FĂ€llen gegen Sie! „Aussitzen“ fĂŒhrt fast nie zu einer Lösung! Und wenn das „Aussitzen“ misslingt, mĂŒssen Sie sich unter hohem Zeitdruck doch noch um alles kĂŒmmern!

1.2 Inhalt des ErstgesprÀchs

Die erste und wichtigste Frage lautet: Wo haben Sie die letzte Nacht geschlafen?
Wenn die Antwort des Betroffenen zeigt, dass er irgendein Dach ĂŒber dem Kopf gehabt hat, schließt sich die zweite Frage an: Warum können Sie dort jetzt nicht mehr hingehen?
Dieses Vorgehen hat folgenden Hintergrund: Wenn jemand irgendeine Möglichkeit zum Unterkommen hat (auch bei Bekannten usw.), ist er zumindest im Augenblick nicht obdachlos (→ siehe Teil 4.3, Fall „Zoff im Elternhaus“) und Sie gewinnen wertvolle Zeit, um eine halbwegs dauerhafte Lösung zu finden.
Erst wenn die beiden Ausgangsfragen beantwortet sind, stellen Sie folgende weitere Fragen:
– Leben Sie allein? Wer gehört noch zu Ihnen?
– Welche Wohnung hatten Sie bisher? Warum haben Sie die Wohnung verloren und ab wann?
– Bekommen Sie demnĂ€chst eine andere Wohnung?
– Können Sie Verwandte oder Bekannte um Hilfe bitten?
– Haben Sie Geld? Haben Sie Arbeit?
Diese Fragen dienen vor allem der Feststellung, inwieweit sich der Betroffene selbst helfen kann. Die Gemeinde muss nĂ€mlich nur dann eingreifen, wenn (und solange!) sich der Betroffene nicht selbst helfen kann. Die Selbsthilfe hat stets Vorrang (→ siehe dazu Teil 4)!

1.3 Weiteres Vorgehen

Das weitere Vorgehen hÀngt davon ab, was das GesprÀch mit dem Betroffenen ergeben hat. Dabei sollten Sie vor allem folgende Aspekte beachten:
■ Der Betroffene hat noch eine Wohnung, die ZwangsrĂ€umung steht aber bevor.
Versuchen Sie, die RĂ€umung zu verhindern oder wenigstens hinauszuschieben (NĂ€heres → siehe Teil 5)!
■ Der Betroffene hat keinerlei Unterkunft, könnte aber (und sei es nur fĂŒr einige Tage) bei Verwandten oder Bekannten unterkommen.
Verweisen Sie ihn auf diese Möglichkeit der Selbsthilfe (NĂ€heres → siehe Teil 4)!
■ Der Betroffene hat zwar keine Unterkunft, aber Geld (oder könnte zumindest Sozialhilfe bekommen).
Versuchen Sie, ihm eine Unterkunft (etwa in einem Gasthaus) zu vermitteln, die er selbst anmietet und bezahlt (NĂ€heres → siehe Teil 4.2)!
Erst wenn alle diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind, ist zu ĂŒberlegen: Stellt die Gemeinde eigene RĂ€ume zur VerfĂŒgung? Kann sie RĂ€ume zur Unterbringung anmieten (→ siehe dazu Teil 7)? Soll sie – falls der Betroffene derzeit noch eine Wohnung hat – ihn dort „wieder einweisen“ (→ siehe Teil 6)?

2 Obdachlosigkeit und verwandte Begriffe

2.1 Notwendige Unterscheidungen
2.2 Nichtsesshafte
2.3 Wohnungslose
2.4 Obdachlose
2.5 Mittellose Personen
2.6 WohnungsnotfÀlle
2.7 Zahl der Betroffenen

2.1 Notwendige Unterscheidungen

Zwischen den nur scheinbar identischen Begriffen „nichtsesshaft – wohnungslos – obdachlos“ muss eine Gemeinde sehr genau unterscheiden. Der Grund: Nichtsesshaften muss die Gemeinde nur sehr eingeschrĂ€nkt helfen, lediglich Wohnungslosen ĂŒberhaupt nicht, tatsĂ€chlich Obdachlosen dagegen immer.
Auch die Begriffe „obdachlos“ und „mittellos“ dĂŒrfen nicht vermengt werden. Sicher sind viele Obdachlose auch mittellos – aber keineswegs alle!
Der Begriff „WohnungsnotfĂ€lle“ vermag den Blick fĂŒr soziale HintergrĂŒnde zu schĂ€rfen, eignet sich aber nicht als rechtliche Abgrenzung dafĂŒr, wann eine Gemeinde eingreifen muss.

2.2 Nichtsesshafte

Beim Begriff des Obdachlosen denkt man zunĂ€chst meist an die im Volksmund so genannten „Penner“ (Landstreicher, Sandler, TippelbrĂŒder, Berber1), also Personen ohne feste Unterkunft, die von Ort zu Ort ziehen. Gerade diese Personen gelten aber im Rechtssinn normalerweise nicht als obdachlos.2 Zu den Obdachlosen zĂ€hlt nĂ€mlich nur, wer sich um eine dauerhafte Unterkunft bemĂŒht. Genau daran fehlt es beim Nichtsesshaften aber typischerweise. Er gibt sich damit zufrieden, bei Bedarf (etwa in kalten NĂ€chten) kurzzeitig ein Dach ĂŒber dem Kopf zu haben. Mehr verlangt er gar nicht.
Ein Nichtsesshafter wird erst dann zum Obdachlosen, wenn er glaubwĂŒrdig erklĂ€rt, dass er die nicht sesshafte Lebensweise aufgeben will und nach einer dauerhaften Unterkunft sucht. Dann muss ihn die Gemeinde an sich, also rein rechtlich gesehen, wie jeden anderen Obdachlosen behandeln und ihn unterbringen. In der Praxis funktioniert das regelmĂ€ĂŸig nicht. Meist will ein Nichtsesshafter diese Lebensweise erst beenden, wenn er jahrelang so gelebt hat, sich nur noch schwer in andere VerhĂ€ltnisse einfĂŒgen kann und gesundheitlich angeschlagen ist. Diese Situation verlangt ...

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