Aus der Starnberger Politik von Dr. Thosch
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Aus der Starnberger Politik von Dr. Thosch

Band 6, Jahrbuch 2017, 2. Halbjahr, eine weitere Informationsquelle, mit persönlichen Kommentaren ergänzt

  1. 612 Seiten
  2. German
  3. ePUB (handyfreundlich)
  4. Über iOS und Android verfügbar
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Aus der Starnberger Politik von Dr. Thosch

Band 6, Jahrbuch 2017, 2. Halbjahr, eine weitere Informationsquelle, mit persönlichen Kommentaren ergänzt

Über dieses Buch

Band 6 von "Aus der Starnberger Politik von Dr. Thosch" enthält alle Beiträge des Blogs www.politik-starnberg.de aus dem 2. Halbjahr 2017. Der an der Starnberger Politik interessierte Leser erhält mit diesem Buch einen umfangreichen Überblick über die kommunalpolitischen Vorgänge der Monate Juli 2017 bis Dezember 2017, welche mit persönlichen Kommentaren angereichert wurden. Neben den Protokollen der Stadtratssitzungen werden verschiedene aktuelle Themen beleuchtet.Ein Schwerpunkt der angesprochenen Themen ist die spannende Verkehrssituation in Starnberg sowie deren von den lokalen Gruppierungen bevorzugten Lösungsmöglichkeiten. Einen weiteren Schwerpunkt bilden die detaillierten Protokolle der Stadtratssitzungen und ausgewählter Ausschusssitzungen.Dieses Buch kann als weitere Informationsquelle dazu dienen, sich zu verschiedenen Themen seine eigene Meinung zu bilden.

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Information

2017 - 11

BESCHLÜSSE DER SONDERSTADTRATSSITZUNG VON VORNE HEREIN NICHT RECHTSWIRKSAM? - 01.11.2017 08:00

Damit die Beschlüsse einer Stadtratssitzung rechtswirksam sind, dürfen Sie nicht aufgrund eines Formfehlers beanstandet werden.
Ein Formfehler ist die nicht fristgerechte Einladung zur jeweiligen Stadtratssitzung.
In der Geschäftsordnung der Stadt Starnberg steht im §25:
In den Sozialen Medien konnte frau/man folgende Mitteilung eines/einer Stadtrats/Stadträtin lesen (, die auch bereits von anderen Stadträten bestätigt wurde):
Jetzt rechnen wir alle zusammen noch einmal nach:
  • 27.10.2017: Tag des Eingangs der Einladung
  • 28.10.2017: 1. Tag nach der Einladung
  • 29.10.2017: 2. Tag nach der Einladung
  • 30.10.2017: 3. Tag nach der Einladung
  • 31.10.2017: 4. Tag nach der Einladung
  • 01.11.2017: 5. Tag nach der Einladung
  • 02.11.2017: 6. Tag nach der Einladung
  • 03.11.2017: Tag der (Sonder)stadtratssitzung
Jetzt kann man natürlich auch argumentieren, dass doch gemäß Geschäftsordnung in “dringenden Fällen” auch 5 Tage zulässig sind. Schauen wir doch dazu noch einmal auf die Tagesordnung (Internetseiten der Stadt Starnberg, Stand 29.10.2017):
  • Antrag der Verkehrsreferenten, Kümmerer etc.
  • Bericht zu den Ergebnissen der Arbeiten von SHP
  • Weiteres Vorgehen bei Aufträgen in Verkehrsfragen
  • Bürgerfreundliche Ausgestaltung der Straßenausbausatzung
  • Verkehrsentlastungsmodell Percha
  • Planung einer ortsfernen Umfahrung, Bericht
  • Bau des B 2-Tunnels, Sachstand
  • Halbanschluss A95 Schorn
  • Interkommunale Zusammenarbeit mit Schäftlarn beim Autobahnknoten A95
  • (keine weiteren nicht öffentlichen Tagesordnungspunkte)
Auch wenn einige Themen inhaltlich sicher “drängen”, sehe ich aktuell kein Thema, bei dem formal ein Termin so drängt, dass ein “dringender Fall” laut Geschäftsordnung eingetreten ist.
Und sollte die Stadtverwaltung in einem der Themen einen “dringenden Fall” sehen (z. B. beim Thema Schorn), könnte frau/man sich fragen, warum dann dieses Thema von der Stadt gemäß den bereits beauftragten Beschlüssen des Stadtrats noch nicht bearbeitet wurde.
Zusammenfassend kann man festhalten, dass viele Aspekte dafürsprechen, dass jeder Stadtrat, dem ein Beschluss dieser Stadtratssitzung nicht genehm ist, die Sitzung am 3.11.2017 insgesamt aufgrund eines formalen “Ladungsmangels” anfechten kann und damit alle getroffenen Beschlüsse unwirksam werden würden.
Auch wenn es sicher für die Stadtverwaltung schwierig ist, beginnend vom 25.10.2017 innerhalb von 14 Tagen einen weiteren Termin für eine Sondersitzung des Stadtrats zu finden, frage ich mich schon, warum der Stadt so ein formaler Fehler unterläuft, der unter Umständen alle getroffenen Beschlüsse dieser Sondersitzung hinfällig werden lassen könnte.
Ein Schelm, wer Böses dabei denkt …
(http://www.stadtrat-starnberg-kommentiert.de/post/167007558140/be-schlüsse-der-sonderstadtratssitzung-von-vorne)

DIE GUTEN TATEN UND DIE KRITIK... (QUELLE: KOMMENTAR AUF FACEBOOK ZU EINEM BEITRAG ÜBER DIE VOM STADTRAT “ERZWUNGENE”... - 02.11.2017 08:00

Die guten Taten und die Kritik …
(Quelle: Kommentar auf Facebook zu einem Beitrag über die vom Stadtrat “erzwungene” Sondersitzung zum Thema Verkehr am 2.11.2017)
Dieses überzeugte Statement ist bemerkenswert und steht sicherlich stellvertretend für die Gedanken einiger Starnberger Bürgerinnen und Bürger.
Leider enthält es Aussagen, die in dieser Form nicht alleine stehengelassen werden können.
Bürgermeisterin versus Stadtrat
Die Annahme, dass sich die Bürgermeisterin gemäß unseren aktuellen Gesetzen gegen den Stadtrat durchsetzen muss, ist falsch. Gemäß Bayerischer Gemeindeordnung wird die Gemeinde (oder auch die Stadt) durch den Stadtrat geleitet. Der Bürgermeister ist "nur" für die laufenden Geschäfte und für die Umsetzung der Beschlüsse des Stadtrats zuständig. (siehe auch http://www.stadtrat-starnberg-kommentiert.de/post/164127027784/die-gemeinde-wird-durch-den-gemeinderat-verwaltet und http://www.stadtrat-starnberg-kommentiert.de/post/165428016036/wer-regiert-starnberg).
Wenn also die Schreiberin ihre Ziele von keinem Stadtrat vertreten sieht, müsste sie eher die von ihr gewählten Stadträte kritisieren, als sich darüber aufzuregen, das der möglicherweise Stadtrat andere Ziele als die Bürgermeisterin verfolgt.
Diffamierungen und Hetze
Ich stimme der Beitragsschreiberin zu, dass es gerade in den Sozialen Medien bei Argumentationen immer wieder Beiträge gibt, die emotional aufgeladen sind und dementsprechend immer auch Formulierungen enthalten, die man sicher in einem persönlichen Gespräch nicht direkt genauso äußern würde. Aber das gehört wohl auch irgendwie zu einem schriftlichen Streitgespräch - einer Debatte - mit dazu. Auch ich habe da im Wahlkampf 2014 so meine Erfahrungen machen können. Deshalb versuche ich immer hinter die Formulierungen zu horchen, um herauszubekommen, welche sachliche Kritik wirklich geäußert wurde.
In diesem Beitrag ist es meiner Ansicht nach die Diskrepanz zwischen der dauerhaften Kritik an der Bürgermeisterin und den vielen "guten Taten", welche die Bürgermeisterin in den Augen vieler in den letzten Jahren umgesetzt hat.
Hier bitte ich alle, zwischen den Taten und dem Führungs- und Entscheidungsstil der Bürgermeisterin zu unterscheiden. Die wenigsten (auch viele bekannte Kritiker) kritisieren die Ergebnisse der Taten (mit Ausnahme, dass vielleicht viel zu viel Geld ausgegeben wird). Problematisch ist allerdings der Stil, wie die Entscheidungen getroffen wurden. Hier hat sich leider gezeigt (ich kann das durch meine Beobachtungen leider bestätigen), dass die Bürgermeisterin viel zu oft alleine entscheiden möchte, obwohl sie gemäß der Bayerischen Gemeindeordnung und der Starnberger Geschäftsordnung das ausführende Organ des Stadtrats ist (http://www.stadtrat-starnberg-kommentiert.de/post/164127027784/die-gemeinde-wird-durch-den-gemeinde-rat-verwaltet und http://www.starnberg.de/fileadmin/user_upload/starn-berg/redakteure/Aemter_A-Z/Hauptamt/Geschaeftsord-nung_i.d.F._der_3._AEnderung_vom_25.07.2016.pdf).
Stellen wir uns vor, dass wir der Chef eines kleinen Büros sind und wir einen Mitarbeiter haben, der immer wieder alleine, ohne mich als Chef zu fragen, Entscheidungen für die gesamte Firma trifft und diese auch gleich in die Tat umsetzt. Solange diese Entscheidungen gut für die Firma sind, fühle ich mich als Chef zwar übergangen, aber könnte das ja noch tolerieren. Aber wehe, wenn ich der Meinung bin, dass die strategischen Entscheidungen schlecht für meine Firma sind, da der Mitarbeiter gar nicht das umfassende Wissen oder den Weitblick hat, wo ich mit meiner Firma hin möchte … Was mache ich mit so einem Mitarbeiter? Mit ihm sprechen? Ihn im weiteren Fall ermahnen? Und beim nächsten Wiederholungsfall?
Starnberger Normalbürger gegen???
Alle Wählerinnen und Wähler in Starnberg hatten 2014 und 2015 das gleiche Wahlrecht und die gleiche Auswahl zwischen über 200(!) Kandidaten. Wenn sich also jemand durch den Stadtrat nicht vertreten sieht, hat er entweder gar nicht gewählt oder dann wohl die "falschen" Stadträte gewählt. Dann ergeht es ihm wie so einigen Wählerinnen und Wählern, die 2014 für Frau John gestimmt haben.
Und wenn zwar die "richtigen" Stadträte gewählt wurden, diese aber ihre Ziele nicht durchsetzen können, sind diese Ziele dann vielleicht nicht für die Mehrheit der Starnberger Bürger (Normalbürger oder nicht - was ist überhaupt ein "Normalbürger"? Nicht das dieser Begriff nur an der Höhe des Einkommens festgemacht wird.) relevant oder erstrebenswert. Das ist für die Minderheit ärgerlich, ist aber in einer Demokratie ganz normal.
Mein Fazit:
Gerne würde ich mich einmal mit der Beitragsschreiberin unterhalten, um einfach in beide Richtungen Informationen auszutauschen und sich gegenseitig über die eigenen Meinungen zu verschiedenen Aspekten auszutauschen. Vielleicht weiß ich so einiges noch nicht, was mir die Beitragsschreiberin vermitteln kann, vielleicht weiß auch Beitragsschreiberin so einiges nicht, was ich ihr dann vermitteln kann.
(http://www.stadtrat-starnberg-kommentiert.de/post/167042916855/die-guten-taten-und-die-kritik-quelle)

ES IST AMTLICH: BESCHLÜSSE DER (SONDER)STADTRATSSITZUNG EIGENTLICH SCHON VORAB UNWIRKSAM... - 02.11.2017 16:44

Eine Anfrage bei der Rechtsaufsicht bzgl. der möglichen Rechtsunwirksamkeit der am morgigen 3.11.2016 gefassten Beschlüsse ergab eine klare Antwort.
Aufgrund eines Ladungsmangels (Es wurde also zu spät eingeladen.) kann jeder Stadtrat die Beschlüsse anfechten. “Eine Heilung eines solchen Ladungsmangels kann nur erfolgen, wenn sämtliche Gemeinderatsmitglieder erscheinen und keiner den Ladungsmangel rügt.”
Und mit Bezug auf die Geschäftsordnung der Stadt Starnberg und die Möglichkeit, dass “in dringenden Fällen” auch nur 5 Tage zwischen Einladung und Sitzungstermin zugelassen sind, sagt die Rechtsaufsicht eindeutig:”
”Die sich aus Art. 46 Abs. 2 Satz 4 GO er...

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