Prüfungsberichtsverordnung – PrüfbV  für Institute
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Prüfungsberichtsverordnung – PrüfbV für Institute

Fassung vom 19. Juni 2015

  1. 116 Seiten
  2. German
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Prüfungsberichtsverordnung – PrüfbV für Institute

Fassung vom 19. Juni 2015

Über dieses Buch

Am 19. Juni 2015 wurde die Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungs-institute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichtsverordnung – PrüfbV) veröffentlicht. Diese Verordnung ist am 20. Juni 2015 in Kraft getreten und ersetzt die bisherige Fassung der PrüfbV vom November 2009.Der Anpassungsbedarf ergab sich vor allem aus den bereits gültigen Ergänzungen in § 29 KWG wie z.B. Regelungen aus der unmittelbar anzuwendenden CRR oder der EMIR.Das Buch dient als Nachschlagewerk für alle Personen die in die Prüfung des Abschlusses einbezogen sind. Es enthalt die- Erläuterungen der BaFin zur PrüfBV- den amtlichen Text der PrüfbV inkl. der relevanten Anlagen

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Information

Jahr
2015
ISBN drucken
9783738639872
eBook-ISBN:
9783739295732

Prüfungsberichtsverordnung - PrüfbV

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte
Ausfertigungsdatum: 11.06.2015
Vollzitat: "Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930)"
Fußnoten: Textnachweis ab: 20.6.2015; Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 71; Zur Anwendung vgl. §§ 30, 43, 46, 62, 63

Eingangsformel

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet auf Grund
  • des § 68 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) in Verbindung mit § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2013 (BGBl. I S. 2231) eingefügt worden ist,
  • des § 29 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 34 Buchstabe b des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310)
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach Anhörung der Deutschen Bundesbank:

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt
  1. den Gegenstand und den Zeitpunkt der Prüfung der Institute nach § 29 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a und Absatz 2 des Kreditwesengesetzes und nach § 68 Absatz 7 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie
  2. den Inhalt der Prüfungsberichte.
Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung regelt diese Verordnung zusätzlich Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung nach § 51a Absatz 8 des Kreditwesengesetzes.
§ 2 Berichtszeitraum
(1) Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). Bei vom Geschäftsjahr abweichenden Berichtszeiträumen muss sich die Prüfung mindestens auf das Geschäftsjahr erstrecken, das am Bilanzstichtag endet.
(2) Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung anzugeben; die Gründe für die Unterbrechung sind darzulegen.
(3) Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht haben sich, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, auf den Bilanzstichtag zu beziehen.
§ 3 Risikoorientierung und Wesentlichkeit
Den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit ist Rechnung zu tragen. Dabei sind insbesondere die Größe des Instituts, der Geschäftsumfang sowie die Komplexität und der Risikogehalt der betriebenen Geschäfte zu berücksichtigen.
§ 4 Art und Umfang der Berichterstattung
(1) Der Umfang der Berichterstattung hat, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, der Bedeutung und dem Risikogehalt der dargestellten Vorgänge zu entsprechen.
(2) Bei den im Prüfungsbericht vorgenommenen Beurteilungen sind die aufsichtlichen Vorgaben zu den einzelnen Bereichen zu beachten. Die Beurteilungen sind nachvollziehbar zu begründen.
(3) Bedeutsame Vorgänge, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten und dem Prüfer bekannt geworden sind, sind zu berücksichtigen und im Prüfungsbericht darzulegen.
(4) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes durchgeführt, so hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse dieser Prüfung bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachverhalte zu verwerten. Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes waren, kann sich die aufsichtliche Berichte...

Inhaltsverzeichnis

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Neufassung der PrüfbV für Institute
  3. Begründung zur Verordnung
  4. Prüfungsberichtsverordnung - PrüfbV
  5. Herausgeber und Autor
  6. Impressum

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