Das Tagebuch des Jobcenters
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Das Tagebuch des Jobcenters

Das ist schon ein starkes Stück Deutschland.

  1. 112 Seiten
  2. German
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Das Tagebuch des Jobcenters

Das ist schon ein starkes Stück Deutschland.

Über dieses Buch

Das Tagebuch des JobcentersDas ist schon ein starkes Stück Deutschland.Das Tagebuch des Jobcenters ist Symbol und Dokument zugleich. Symbol für die Unterdrückung und Abwertung an den Hartz IV Kunden durch die Jobcenter und Dokument der Lebenswelt eines Mannes, der gegen das Jobcenter überleben will. Eine Firma, von einem Millionenbetrüger und einem Millionär-Lobbyisten inspiriert und ins Leben gerufen, wird immer vom Geist der Gründers begleitet werden. Dieses Buch widme ich Peter Hartz und Gerhard Schröder. Fordern und fördern, Jobcenter, das ist heute der Nachfolger des Missbrauchs in den Kinder und Erziehungsheimen wo man Hilfslose sexuell, uns als billige Arbeiter missbraucht hat. Arbeit macht frei, oder fordern und fördern. Das Jobcenter ist nichts anderes, eine asoziale Firma, abgedeckt durch das SGB II, wo Menschen zu Krüppeln, seelisch kranken, Asozialen gemacht werden wenn sie es nicht schon sind. Die Mitarbeiter 'unten' sind alle in der Regel Arbeitslose von stillgelegten anderen Großbetrieben wie Telekom, Energie usw. also total unqualifiziert und die oben im Jobcenter sind dann jene, welche die Ideologie des Peter Harzt und Gerhard Schröder vertreten und verteidigen im eigenen Interesse, denn das Jobcenter ist eine private Firma und muss Gewinnorientiert tätig sein.Der Beweis liegt dafür natürlich schwarz auf weiß vor, denn wenn man die Sozialgerichte anschaut, dann haben die Richter in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland noch nie so viele Prozesse bearbeiten müssen, wie seit der Schaffung des Monsters Jobcenter. Hartz IV Sanktionen: Bis zu 4.000 € Prämie für harte Jobcenter-Bosse! Werden die vereinbarten Ziele zu 98 Prozent erreicht, kassiert der Jobcenter-Vorstand 2.088, 38 € Prämie. Werden die Zielvereinbarungen übertroffen, winken sogar bis zu 4.000 € Bonus. (1) Die Freiheit der Person kann nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.Sanktionen (Das Jobcenter erteilt sich selbst mit Berufung auf das SGB richterliche Gewalt! (Das ist Amtsanmassung, den erstens sind die Mitarbeiter dafür gar nicht Qualifiziert, noch haben sie eine richerliche Gewalt. Da Sanktionen in der Regel Menschen vernichtet, ja zum Selbstmord.Als Verfasser dieses Tagebuches, hier erst einmal ein kleine Vorgeschichte, warum ich auf die Idee gekommen bin, dieses Tagbuch zu schreiben.

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Information

Jahr
2014
ISBN drucken
9783732248858
eBook-ISBN:
9783735749222

Folgen der Sanktionen

Durch die Minderung des Arbeitslosengeldes II wird das Existenzminimum, definiert durch das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz zum Teil unterschritten. Durch wiederholte Sanktionen kann das Arbeitslosengeld II inklusive der Miete auch völlig entfallen.
Harte Hartz-IV-Sanktionen drängen dabei nach Einschätzung der Wohnungslosenhilfe vor allem auch unter 25-Jährige auf die Straße.
Rechtswidrige Bescheide
Anfechtung durch den Betroffenen
Der Adressat eines Bescheides kann diesem innerhalb eines Monats ab seiner Bekanntgabe widersprechen. Die Behörde muss einen zulässig angefochtenen Bescheid aufheben oder ändern, wenn er rechtswidrig ist und den Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt. Den Adressaten des Bescheides muss sie über seine Rechte aufgeklärt haben.
Änderung von nicht mehr anfechtbaren Bescheiden durch die Behörde
Die Behörde kann oder muss auch von sich aus einen Bescheid, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nach bestimmten Regeln zurücknehmen, widerrufen oder aufheben. Sie kann ggf. auch die Erstattung von zu Unrecht erbrachten Leistungen verlangen.
Bescheide, die zum Nachteil des Betroffenen fehlerhaft sind
Wurde ALG II oder Sozialgeld zu Unrecht nicht oder in zu geringer Höhe gewährt, oder ändern sich die Verhältnisse im Nachhinein, so dass ab der Änderung eine höhere Leistung beansprucht werden kann, so muss die Behörde den ursprünglichen Bescheid nach § 44 Abs. 1 SGB X zurücknehmen bzw. nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X aufheben, und die Leistung bis zu einem Jahr rückwirkend nachzahlen, außer wenn der Betroffene vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht hatte.
Bescheide, die zu Gunsten des Betroffenen fehlerhaft sind
Der Bürger kann nach § 45 Absatz 2 SGB X in der Regel darauf vertrauen, dass ihm eine Sozialleistung zu Recht bewilligt wurde; er kann erhaltene Leistungen, die er bereits verbraucht oder über die er bereits disponiert hat, deshalb behalten. Stellt sich heraus, dass die Behörde rechtswidrig zu viel ALG II oder Sozialgeld bewilligt hat, kann sie den fehlerhaften Bewilligungsbescheid also nur mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, so dass die Leistung erst in der Zukunft wegfällt.
Dieser Vertrauensschutz kommt aber demjenigen nicht zugute, der vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, oder der gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass ihm die Sozialleistung nicht zusteht, und selbstverständlich auch demjenigen nicht, der die Leistung durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat. Dann darf der Bewilligungsbescheid auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden, die zu Unrecht erhaltenen Leistungen muss der Leistungsempfänger nach § 50 erstatten.
Da das ALG II und Sozialgeld für ein längeren Zeitraum bewilligt wird, kann es sein, dass ein Bescheid erst im Nachhinein rechtswidrig wird. Für diese Fälle gibt es keinen Vertrauensschutz. Wird erst nach Antragstellung oder Erlass des Bescheides Einkommen oder Vermögen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, so darf die Behörde deshalb das Einkommen oder Vermögen nach § 48 SGB X, § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III auch rückwirkend ab dem Beginn der Einkommenserzielung anrechnen und den Bewilligungsbescheid entsprechend aufheben und ändern. Zuviel gezahlte Leistungen müssen erstattet werden. Dabei ist aber zu beachten, dass nach § 40 Abs. 2 SGB II 56% der Kaltmiete zu belassen sind als Ersatz für das Wohngeld, das der Leistungsempfänger aufgrund des Vorranges des SGB II nicht beantragt hat, die Leistungen können insoweit also nicht zurückgefordert werden.
Automatischer Datenabgleich soll Leistungsmissbrauch verhindern.

Datenkrake Jobcenter

Die Fraktion “Die Linke” im Deutschen Bundestag hat in einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung Fragen zum automatischen Datenabgleich von Jobcentern mit anderen staatlichen oder privaten Stellen zum Thema gemacht. Die Bundesregierung hat diese Anfrage beantwortet. Fragen und Antworten sind in der Bundestagsdrucksache 18/1628 niedergelegt. Sie werden im folgenden wiedergegeben. (Quelle Bt-Ds 18/1628)
Frage der Linksfraktion:
“Welche Rechtsgrundlagen regeln den automatischen Datenabgleich von Jobcentern mit welchen anderen Institutionen?”
Antwort der Bundesregierung:
“Der automatisierte Datenabgleich ist in § 52 SGB II und in der Verordnung über den automatisierten Datenabgleich bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (GrSiDAV) geregelt.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Institutionen, mit denen der Bezug von möglichen anderen Einkünften abgeglichen wird.
Automatisierter Datenabgleich
Institution/Auskunftsstelle Einkünfte/Abgleich
Deutsche Post AG
  • Laufende und einmalige Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Laufende und einmalige Rentenzahlung der Unfallversicherung
Bundesagentur für Arbeit
  • Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
  • Laufende und einmalige Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung
Deutsche Rentenversicherung
  • Einkommen aus geringfügiger und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung
  • Weitere Leistungen nach dem SGB II
  • Leistungen der Träger der Sozialhilfe
Bundeszentralamt für Steuern
  • Daten nach § 45d Absatz 1 EStG (Kapitalerträge)
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen nach § 81 EStG
  • Wegfall der Förderung von Altersvorsorgevermögen (Riester-Rente)
Frage der Linksfraktion:
“Welches sind die Ziele des automatischen Datenabgleichs, und in welchem Umfang wurden diese Ziele bislang durch den automatischen Datenabgleich erreicht?”
Antwort der Bundesregierung:
“Ziel des automatisierten Datenabgleichs ist die Überprüfung von Anspruchsvoraussetzungen und die Vermeidung von Leistungsmissbrauch.
Für die Jahre 2005 bis 2013 wurden Überzahlungsbeträge in Höhe von insgesamt rund 619,5 Mio. Euro festgestellt. Die Ergebnisse der zugelassenen kommunalen Träger liegen der Bundesregierung nicht vor und sind daher in dieser Zahl nicht enthalten.”
Fragen der Linksfraktion:
“In welchem Umfang werden automatische Datenabgleiche pro Jahr durchgeführt und ausgewertet?
In welchem Umfang werden für die Durchführung und Auswertung der Datenabgleiche Verwaltungskapazitäten in Anspruch genommen? Welcher Finanzaufwand entsteht durch die Durchführung und Auswertung der automatischen Datenabgleiche?”
Antworten der Bundesregierung:
“Der automatisierte Datenabgleich nach § 52 SGB II wird viermal jährlich durchgeführt. Die Ergebnisse der Abgleiche werden laufend von den Jobcentern ausgewertet.
Über den Umfang der für die Durchführung und Auswertung der Datenabgleiche in Anspruch genommenen Verwaltungskapazitäten kann keine Aussage getroffen werden, weil nicht bekannt ist, wie viele der in den Leistungsbereichen der Jobcenter tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dieser Aufgabe betraut sind. Aus dem gleichen Grund sind auch keine Aussagen über den Finanzaufwand möglich. Eine verlässliche Angabe ist lediglich zu den Kosten möglich, die die Bundesagentur für Arbeit der Deutschen Rentenversicherung nach § 5 der Verordnung über den GrSiDAV für die Vermittlung des Datenabgleichs jährlich zu erstatten hat. Für das Jahr 2014 betrug die Aufwandsentschädigung 107 903,39 Euro.”
Frage der Linksfraktion:
“Inwieweit ist es zutreffend, dass nach gängiger Verwaltungspraxis im SGB II auch Personen regelmäßig im Wege des automatischen Datenabgleichs überprüft werden, die mit Leistungsbeziehenden in einer
Bedarfsgemeinschaft leben, und auf welche Rechtsgrundlagen stützt sich ggf. diese Praxis?”
Antwort der Bundesregierung:
“Die Bundesagentur für Arbeit bezieht in den automatisierten Datenabgleich auch Personen ein, die selbst keine Leistungen nach dem SGB II beziehen, jedoch Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sind, in der mindestens eine weitere Person im Leistungsbezug steht. Gestützt wird diese Verwaltungspraxis auf § 52 SGB II. § 52 SGB II bezweckt im Allgemeinen, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II zu verhindern. Die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger werden deshalb ermächtigt, personenbezogene Daten über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Leistungsempfänger auf ihre Richtigkeit im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen, so dass ein Missbrauch von Sozialleistungen aufgedeckt werden kann.
Die Bundesagentur für Arbeit bezieht im Rahmen einer sachgerechten teleologischen Auslegung der Vorschrift auch Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, die keine Leistungen beziehen, in den Datenabgleich ein (z. B. Bezieher von Altersrente). Denn das Einkommen und Vermögen dieser Personen sind unter bestimmten Voraussetzungen beim Leistungsbezieher zu berücksichtigen und von diesem im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten bei der Antragstellung anzugeben oder bei Änderungen nach der Antragstellung dem Jobcenter unverzüglich mitzuteilen. Schließlich hat nach der Gesetzesbegründung zu § 52 SGB II der Datenabgleich den Zweck, das beim Arbeitslosengeld II zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen zu überprüfen (Bundestagsdrucksache 15/1516, S. 64).”
Frage der Linksfraktion:
“Inwieweit sieht die Bundesregierung einen Bedarf, automatische Datenabgleiche zu erweitern, und welcher zusätzliche Verwaltungsaufwand geht mit möglichen Erweiterungen – etwa Erweiterung auf Erfassung und Auswertung des Internethandels von SGB-II-Leistungsberechtigten, monatliche statt vierteljährliche Datenabgleiche, Erweiterung auf Antragstellerinnen und Antragsteller statt ausschließlich Leistungsberechtigte, Erweiterungen auf Vermögensanlagen bei Versicherungsunternehmen – jeweils einher?”
Antwort der Bundesregierung:
“Die Bundesregierung sieht zurzeit keinen Bedarf zur Ausweitung des Datenabgleichs.”
Frage der Linksfraktion:
“Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), wonach zur Kontenabfrage durch Sozialbehörden nach § 93 Absatz 8 der Abgabenordnung (AO) „routinemäßige oder anlasslose Ermittlungen […] im Sozialrecht verfassungsrechtlich ebenso wenig zu rechtfertigen [sind] wie im Bereich des Sozialrechts“ (BVerfG vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1550/03 u. a. Rn. 144) in Bezug auf die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von automatischen Datenabgleichen, wie sie in § 52 SGB II normiert sind?”
Antwort der Bundesregierung:
“Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 wurde der automatisierte Datenabgleich verpflichtend geregelt. Ziel ist die Überprüfung von Anspruchsvoraussetzungen und die Vermeidung vo...

Inhaltsverzeichnis

  1. Motto
  2. Über das Buch
  3. In Gedenken an die Opfer der Agenda 2010
  4. Kleine Vorgeschichte
  5. Inhaltsverzeichnis
  6. Jobcenter – gesetzliche Grundlagen
  7. Hartz IV Bescheid - Widerspruch - Klage und einstweiliger Rechtsschutz
  8. Widerspruch Muster und Vorlagen
  9. Forscher üben scharfe Kritik an Hartz IV
  10. Höhe des Hartz 4 Anspruchs
  11. Eingliederungshilfe durch das Jobcenter
  12. Was ist Hartz 4
  13. Hartz-4-System verbreitet Angst
  14. Anrechnung von Einkommen
  15. Hartz 4 - Arbeitslosengeld II (ALG 2)
  16. Sanktionsarten
  17. Dauer der Sanktionen
  18. Folgen der Sanktionen
  19. Zusammenfassung zu den Hartz Gesetzen Hartz I und II
  20. Wer kann den Hartz IV Antrag stellen?
  21. Hartz IV: Die Bedarfsgemeinschaft (oder die Sippenhaft)
  22. Eingliederungsleistungen nach dem SGB II
  23. Lawine der Altersarmut erwartet
  24. Wer Anspruch auf Sozialhilfe hat
  25. Impressum

Häufig gestellte Fragen

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