Die Grenzkommission beider deutscher Staaten
eBook - ePub

Die Grenzkommission beider deutscher Staaten

Aufgaben, Tätigkeit und Dokumente

  1. 124 Seiten
  2. German
  3. ePUB (handyfreundlich)
  4. Über iOS und Android verfügbar
eBook - ePub

Die Grenzkommission beider deutscher Staaten

Aufgaben, Tätigkeit und Dokumente

Über dieses Buch

Die Staatsgrenze war untrennbar von der Existenz beider deutscher Staaten. Ihr Verlauf wurde durch Vereinbarungen zwischen ihnen und den ehemaligen Besatzungsmächten, die ihre Zonen abgrenzten, bestimmt.Der Grundlagenvertrag DDR/BRD aus dem Jahre 1972, der als Staatsvertrag ausgestaltet war, bestimmte u.a. die Bildung einer gemeinsamen Grenzkommission. Sie erhielt die Aufgabe, vor allem den Verlauf dieser Staatsgrenze zu überprüfen, soweit erforderlich zu erneuern, ergänzen, festzustellen oder festzulegen, eine Grenzdokumentation zu erarbeiten und sonstige mit dem Grenzverlauf zusammenhängende Probleme zu klären. Im Zeitraum vom 31. Januar 1973 bis 26. Oktober 1978 hielt sie insgesamt 44 Sitzungen ab. Sie bildete unter Zuziehung von Experten zeitweilige Arbeitsgruppen.Die geodätischen Vermessungen ergaben eine Länge der Grenze von 1.296, 7 km, davon entfielen 14, 9 km auf die festgelegte Seegrenze (Territorialgewässergrenze) in der Lübecker Bucht. Nicht festgelegt bzw. festgestellt wurden etwa 95 km in der Elbe und rund 1, 2 km in der Warmen Bode. Die Staatsgrenze wurde auf dem Festland unter anderem mit 15.028 neuen Grenzsteinen gekennzeichnet (siehe Titelblatt). Die Staatsgrenze zwischen beiden Staaten verlief genau in der Mitte dieser Grenzsteine. Die Identifizierung des Verlaufs der Grenze mit der einseitigen Sicherung durch die DDR ist ein Irrweg, der in der Öffentlichkeit immer noch herumgeistert.

375,005 Studierende vertrauen auf uns

Zugang zu über 1 Million Titeln zu einem fairen monatlichen Preis.

Mit unseren Lerntools kannst du noch effizienter lernen.

Information

Jahr
2014
ISBN drucken
9783735712325
eBook-ISBN:
9783735771001

1 Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Grundlagenvertrag

Unvergessen müssen auch die Formulierungen im Urteil des BVerfG zum GLV vom 31. Juli 197315 werden in denen es u.a. heißt:
„Es gibt Grenzen verschiedener rechtlicher Qualität: Verwaltungsgrenzen, Demarkationsgrenzen, Grenzen von Interessensphären, eine Grenze des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, die Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937, staatsrechtliche Grenzen und hier wiederum solche, die den Gesamtstaat einschließen, und solche, die innerhalb eines Gesamtstaates Gliedstaaten (z.B. Länder der Bundesrepublik) voneinander trennen. Dass in Artikel 3 Abs. 2 eine staatsrechtliche Grenze gemeint ist, ergibt sich unzweideutig aus dem übrigen Inhalt des Vertrags (Art 1, 2, 3 Absatz 1, 4, 6). Auf die Frage, ob die Anerkennung der Grenze zwischen den beiden Staaten als Staatsgrenze mit dem Grundgesetz vereinbar ist, ist entscheidend die Qualifizierung als staatsrechtliche Grenze zwischen zwei Staaten, deren `Besonderheit´ ist, daß sie auf dem Fundament des noch existierenden Staates `Deutschland als Ganzes´ existieren, daß es sich also um eine staatsrechtliche Grenze handelt, ähnlich denen, die zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland verlaufen.“
Logisch bleibt trotz dieser Entscheidung, dass jede Grenze – ob es sich um eine Grundstücksgrenze, um einen „Grenzbaum“ (§ 923 BGB) oder um eine unbekannte Grundstücksgrenze („Grenzverwirrung“ § 920 BGB); Gebiets- oder Stadtgrenze; Kreis- oder Bezirksgrenze; Landesgrenze zwischen verschiedenen deutschen Ländern handelt, sie können entsprechend der örtlichen Gegebenheiten gleichfalls Staatsgrenze zwischen Staaten sein.
Das BVerG hat den Begriff „innerdeutsche Grenze“ nicht verwandt. Die „Qualifizierung als staatrechtliche Grenze zwischen zwei Staaten“ hat es mit der phänomenalen Idee (das Gericht nennt es “Besonderheit“) der Fortexistenz des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 verbunden, um eine Gleichsetzung bzw. Ähnlichkeit mit Grenzen zwischen Bundesländern begründen zu können. Was haben wir damals über diese Rechtskonstruktion gelacht.
Jetzt ist das Lachen verhallt, weil im größer gewordenen Deutschland – die Autorität des BVerfG nicht mehr lächerlich gemacht wird. Das wäre auch dann so, wenn das Gericht seine damalige Meinung geändert hätte. Schließlich sind seit dieser Entscheidung des BVerfG zum GLV einige „Generationen von Verfassungsrichtern und –richterinnen“ im Amt gewesen.
Willy Brandt bezeichnet das Urteil zum GLV „in Teilen seiner Begründung als wirklichkeitsfremd. So, wenn es zur innerdeutschen Grenze heißt, `daß es sich dabei um eine staatsrechtliche Grenze handelt ähnlich denen, die zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland verlaufen´“.16
Für Paech und Stuby war die Gleichsetzung der Staatsgrenze zwischen beiden deutschen Staaten mit den Ländergrenzen der BRD durch das BVerfG „ein völkerrechtlich absurdes Unikum und zielte auf die Diskriminierung eines souveränen Staates“17 ab.
Beginnend mit der Hallsteindoktrin (Alleinvertretungsanmaßung), bis zum Anschluss der DDR war diese Diskriminierung Staatsdoktrin der BRD.
Eine Ausnahme bildete die Zeit während der Kanzlerschaft Willy Brandts.
Egon Bahr stellt fest, das mit dem GLV „beide Seiten die verbissenen Versuche (beendeten) sich gegenseitig zu behindern und zu schädigen, und wurden frei, zu neuen Ufern aufzubrechen. Im Kanzleramt fühlten wir uns am Ziel des ersten großen Abschnitts unseres Konzepts. Die bilateralen Verträge (Moskauer, Warschauer Vertrag- K.E) hatten das Feld planiert, um nun den großen zweiten Abschnitt beginnen zu können: ein Gebäude der europäischen Sicherheit zu errichten, um damit die Voraussetzungen für die staatliche Einheit zu schaffen.“18
Mit dem Begriffspaar „Wandel durch Annäherung“, dass DDR-Außenminister Otto Winzer als „Aggression auf Filzlatschen“ bezeichnete, wurde die Öffentlichkeit bereits im Juli 1963 auf die später so genannte „neue Ostpolitik“ aufmerksam gemacht.19
Im „Bahr-Papier“ vom Juni 1970, das den Verhandlungsstand der Gespräche zwischen Bahr und Gromyko zur Vorbereitung des Moskauer Vertrages zusammenfasst und schlussendlich im Artikel 3 dieses Vertrages seinen Niederschlag fand heißt es, dass „die Grenzen aller Staaten in Europa als unverletzlich (betrachtet werden), wie sie am Tage der Unterzeichnung dieses vertrages verlaufen, einschließlich der Oder-Neiße-Linie, die die Westgrenze der Volksrepublik Polen bildet, und der Grenzen zwischen Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik.“ 20
Im Vordergrund: Egon Bahr, Andrej Gromyko und Valentin Falin
Mai 1973 (Privatarchiv Falin)
Die Feststellung von Paech/Stuby der völkerrechtlichen Absurdität des Vergleichs der Staatsgrenze DDR/BRD mit Ländergrenzen der BRD ist auch dann erst recht richtig, wenn keine Unterscheidung zwischen Verlauf und Sicherung der Staatsgrenze gemacht wird. Die Gleichsetzung wäre nicht nur ein absurdes Unikat, sondern war auch damals bereits eine völkerrechtliche Ungeheuerlichkeit, weil der von der territorialen Integrität erfasste Bau von Sicherungsanlagen entlang des Verlaufs der Staatsgrenze DDR/BRD eine innere Angelegenheit der DDR war.
Ob und wie diese Sicherungsanlagen für die DDR nützlich waren, soll hier nicht untersucht werden.
Soviel steht jedoch fest: Hätte es diese Anlagen und das gesamte Grenzregime der DDR nicht gegeben, wäre zumindest den bundesdeutschen Journalisten und ihren Auftraggebern ein wichtiger Arbeitsgegenstand entgangen.
An anderer Stelle wird die Erklärung des Gericht der GLV sei konform mit dem Grundgesetz damit umschrieben, dass das BVerfG den GLV „in einer Weise interpretierte, die kaum mehr mit dem Wortlaut des Vertrages in Übereinstimmung zu bringen ist“.21 Beide Autoren bemerken zu dieser bedenklichen Uminterpretation im Urteil die ausdrückliche Rüge des Bundesverfassungsgerichts „dass der Vertrag noch während der verfassungsrechtlichen Überprüfung ratifiziert und damit einer Änderungsmöglichkeit aufgrund gerichtlicher Entscheidung entzogen wurde.“22
In dem Normenkontrollverfahren, darum handelte es sich, machte das BVerfG in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf aufmerksam, dass „die verantwortlichen Verfassungsorgane23 für die sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen einzustehen“ (haben).24
Das BVerfG- Urteil ist häufig widersprüchlich. Diese Widersprüchlichkeit offenbart sich z.B. wenn es an anderer Stelle des Urteils (IV.3.) eindeutig heißt, „die DDR ist im Sinne des Völkerrechts ein Staat und als solcher Völkerrechtssubjekt.
Karl Seidel bei der Begrüßung des Bonner Unterhändlers Egon Bahr auf dem Zentralflughafen Berlin-Schönefeld(Privatarchiv Karl Seidel)25
Diese Feststellung ist unabhängig von einer völkerrechtlichen Anerkennung der DDR durch die BRD.
Um es deutlich zu machen: Hier handelt es sich nicht um eine Formulierung des Politbüros der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) in den siebziger Jahren des vorherigen Jahrhundert - sondern um eine völlig richtige Grunderkenntnis des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 31. Juli 1973 zum GLV!
Die Staatlichkeit, die Fähigkeit eines Staates Träger von Rechten und Pflichten zu sein beinhaltet drei in der Völkergemeinschaft unumstrittene Bedingungen: Erstens ein umgrenztes Gebiet (auch Hoheitsgebiet oder Territorium), zweitens ein Staatsvolk (Bürgerinnen und Bürger) und drittens eine Staatsmacht. Die damaligen Herrn Verfassungsrichter26 erwähnen einen „übrigen Inhalt des Vertrages“ (§ 3 Absatz 1,4 und 6), den es im GLV überhaupt nicht gibt. Dafür vertreten sie stramm und grundgesetzkonform die These von der weiteren Existenz des Deutschen Reiches bzw. die Grenzen dieses Reiches mit Stand vom 31.12.1937!

15 Entscheidung: 2/BVG 1/73 zur Verfassungsrechtlichen Beurteilung des Vertrags Ziffer 3. Zu Artikel 3 Absatz 2 GLV.
16 Willy Brandt Begegnungen und Einsichten. Die Jahre 1960 -1975, Hamburg 1976, Seite 522.
17 Norman Paech/Gerhard Stuby :Völkerrecht und Machtpolitik in den internationalen Beziehungen Aktualisierte Ausgabe VSA: Verlag Hamburg 2013 Seite 370.
18 Egon Bahr “Ostwärts und nichts vergessen! Kooperation statt Konfrontation. Hamburg 2012 Seite 61.
19 Vgl. aaO. Seite 37.
20 Das Bahr Papier aaO Seite 163, Vertrag zwischen der BRD und der UdSSR vom 12. August 1970, BGBl. Teil II, Nr. 27 Seiten 354 f.
21 Paech/Stuby AaO Seite 442
22 AaO Seite 511, unter Hinweis auf BVerfGE 36 1ff; Kimminich; O.. Das Urteil über die Grundlagen der staatsrechtlichen Konstruktion der BRD, in: DVBL., Seite 657 ff.
23 Gemäß GG gehören dazu Bundestag, Bundesrat, Gemeinsamer Ausschuß, Bundesversammlung, Bundespräsident und das BVerfG selbst...

Inhaltsverzeichnis

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Einleitende Bemerkung
  3. 1 Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum GLV
  4. 2 Die veröffentlichten Dokumentationen zur Staatsgrenze DDR/BRD
  5. 3 Zur amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse der Arbeit der GK durch die DDR
  6. 4 Die Veröffentlichung der Dokumente der GK durch die BRD
  7. 5 Schlussbetrachtungen
  8. Abkürzungsverzeichnis
  9. Verzeichnis der Anlagen
  10. weitere Informationen
  11. Impressum

Häufig gestellte Fragen

Ja, du kannst dein Abo jederzeit über den Tab Abo in deinen Kontoeinstellungen auf der Perlego-Website kündigen. Dein Abo bleibt bis zum Ende deines aktuellen Abrechnungszeitraums aktiv. Erfahre, wie du dein Abo kündigen kannst
Nein, Bücher können nicht als externe Dateien, z. B. PDFs, zur Verwendung außerhalb von Perlego heruntergeladen werden. Du kannst jedoch Bücher in der Perlego-App herunterladen, um sie offline auf deinem Smartphone oder Tablet zu lesen. Erfahre, wie du Bücher herunterladen kannst, um sie offline zu lesen
Perlego bietet zwei Abopläne an: Elementar und Erweitert
  • Elementar ist ideal für Lernende und Profis, die sich mit einer Vielzahl von Themen beschäftigen möchten. Erhalte Zugang zur Basic-Bibliothek mit über 800.000 vertrauenswürdigen Titeln und Bestsellern in den Bereichen Wirtschaft, persönliche Weiterentwicklung und Geisteswissenschaften. Enthält unbegrenzte Lesezeit und die Standardstimme für die Funktion „Vorlesen“.
  • Pro: Perfekt für fortgeschrittene Lernende und Forscher, die einen vollständigen, uneingeschränkten Zugang benötigen. Schalte über 1,4 Millionen Bücher zu Hunderten von Themen frei, darunter akademische und hochspezialisierte Titel. Das Pro-Abo umfasst auch erweiterte Funktionen wie Premium-Vorlesen und den Recherche-Assistenten.
Beide Abopläne sind mit monatlichen, halbjährlichen oder jährlichen Abrechnungszyklen verfügbar.
Wir sind ein Online-Lehrbuch-Abo, bei dem du für weniger als den Preis eines einzelnen Buches pro Monat Zugang zu einer ganzen Online-Bibliothek erhältst. Mit über 1 Million Büchern zu über 990 verschiedenen Themen haben wir bestimmt alles, was du brauchst! Erfahre mehr über unsere Mission
Achte auf das Symbol zum Vorlesen bei deinem nächsten Buch, um zu sehen, ob du es dir auch anhören kannst. Bei diesem Tool wird dir Text laut vorgelesen, wobei der Text beim Vorlesen auch grafisch hervorgehoben wird. Du kannst das Vorlesen jederzeit anhalten, beschleunigen und verlangsamen. Erfahre mehr über die Funktion „Vorlesen“
Ja! Du kannst die Perlego-App sowohl auf iOS- als auch auf Android-Geräten nutzen, damit du jederzeit und überall lesen kannst – sogar offline. Perfekt für den Weg zur Arbeit oder wenn du unterwegs bist.
Bitte beachte, dass wir Geräte, auf denen die Betriebssysteme iOS 13 und Android 7 oder noch ältere Versionen ausgeführt werden, nicht unterstützen können. Mehr über die Verwendung der App erfahren
Ja, du hast Zugang zu Die Grenzkommission beider deutscher Staaten von Klaus Emmerich im PDF- und/oder ePub-Format sowie zu anderen beliebten Büchern aus Storia & Storia del XX secolo. Aus unserem Katalog stehen dir über 1 Million Bücher zur Verfügung.