Erfolgreiche Markenführung
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Erfolgreiche Markenführung

Handbuch zum Markenrecht

  1. 176 Seiten
  2. German
  3. ePUB (handyfreundlich)
  4. Über iOS und Android verfügbar
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Erfolgreiche Markenführung

Handbuch zum Markenrecht

Über dieses Buch

Das von einem erfahrenen Markenanwalt verfasste Buch "Erfolgreiche Markenführung" enthält auf 176 Seiten eine umfassende, praxisnahe und verständliche Darstellung des Markenrechts (einschließlich Domain-Namen) für Unternehmer, Manager, Mitarbeitende in Rechtsabteilungen von Unternehmen und Kreative. Sie finden darin zahlreiche Tipps und Beispiele aus der Praxis, Grafiken, Tabellen und Hinweise auf nützliche Internet-Seiten. Im Anhang sind u.a. das Markenschutzgesetz und die in der Praxis für Markenanmeldungen sehr bedeutsame Liste der Waren- oder Dienstleistungsklassen abgedruckt.Im Buch finden Sie die Antworten auf Fragen wie: Welche Erscheinungsformen von Marken gibt es? Was bedeutet das ®-Zeichen? Warum soll ich eine Marke schützen? Ist mein Logo auch urheber- und designrechtlich geschützt? Genügt der Eintrag im Handelsregister, damit der Firmenname geschützt ist? Wie hoch ist der Wert meiner Marke? Wie führe ich eine Markenrecherche durch? Welche Zeichen können nicht als Marke geschützt werden? Darf ich das Schweizerkreuz verwenden? Wie stelle ich ein Eintragungsgesuch? Wie läuft die Markenregistrierung ab und wie viel kostet sie? Welche Rechte habe ich als Markeninhaber? Worauf muss ich achten, nachdem meine Marke im Register eingetragen wurde? Wie übertrage oder lizenziere ich eine Marke? Wie schütze ich meine Marke international? Wie gehe ich erfolgreich gegen Markenrechtsverletzungen vor? Wie registriere ich einen Domain-Namen?Inhaltsübersicht: I. Einführung, II. Die Markenrecherche, III. Vom Markenschutz ausgeschlossene Zeichen, IV. Das Eintragungsgesuch, V. Das Eintragungsverfahren, VI. Nach der Eintragung, VII. Internationale Registrierung, VIII. Streitigkeiten rund um eine Marke, IX. Domain-Namen, Anhänge

Häufig gestellte Fragen

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Information

Jahr
2017
ISBN drucken
9783746018485
eBook-ISBN:
9783743105430

Anhang IV:
Markenschutzgesetz

Es folgt der amtliche Text des Markenschutzgesetzes mit eigener Seitennummerierung.
Verwendete Abkürzungen:
  • AS: Amtliche Sammlung [des Bundesrechts]
  • BBl: Bundesblatt
  • BG: Bundesgesetz
  • BRB: Bundesratsbeschluss
  • IGE: Institut für Geistiges Eigentum
  • SR: Systematische Sammlung [des Bundesrechts]
  • V: Verordnung
  • Ziff.: Ziffer

Bundesgesetz

232.11
über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben
(Markenschutzgesetz, MSchG)
vom 28. August 1992 (Stand am 1. Januar 2017)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. November 19903, beschliesst:

1. Titel: Marken

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Schutz der Marken

Art. 1 Begriff
1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2 Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
Art. 2 Absolute Ausschlussgründe
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
  1. Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
  2. Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
  3. irreführende Zeichen;
  4. Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
Art. 3 Relative Ausschlussgründe
1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
  1. mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
  2. mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
  3. einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2 Als ältere Marken gelten:
  1. hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6–8) geniessen;
  2. Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3 Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
Art. 4 Eintragung zugunsten Nutzungsberechtigter
Keinen Schutz geniessen ferner Marken, die ohne Zustimmung des Inhabers auf den Namen von Agenten, Vertretern oder anderen zum Gebrauch Ermächtigten eingetragen werden oder die nach Wegfall der Zustimmung im Register eingetragen bleiben.

2. Abschnitt: Entstehung des Markenrechts; Priorität

Art. 5 Entstehung des Markenrechts
Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung im Register.
Art. 6 Hinterlegungspriorität
Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt.
Art. 7 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft
1 Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft5 oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger für die Hinterlegung der gleichen Marke in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt.
2 Die Ersthinterlegung in einem Staat, welcher der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Ersthinterlegung in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft.
Art. 8 Ausstellungspriorität
Wer eine mit einer Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung auf einer offiziellen oder offiziell anerkannten Ausstellung im Sinne des Übereinkommens vom 22. November 19286 über die internationalen Ausstellungen in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft7 vorstellt, kann für die Hinterlegung das Datum des Eröffnungstages der Ausstellung beanspruchen, sofern er die Marke innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt hinterlegt.
Art. 9 Prioritätserklärung
1 Wer die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft8 oder die Ausstellungspriorität beansprucht, hat beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) eine Prioritätserklärung abzugeben. Das IGE kann die Einreichung eines Prioritätsbelegs verlangen.9
2 Der Anspruch ist verwirkt, wenn die in der Verordnung festgelegten Fristen und Formerfordernisse nicht beachtet werden.
3 Die Eintragung einer Priorität begründet lediglich eine Vermutung zugunsten des Markeninhabers.

3. Abschnitt: Bestand des Markenrechts

Art. 10 Gültigkeitsdauer und Verlängerung der Eintragung
1 Die Eintragung ist während zehn Jahren vom Hinterlegungsdatum an gültig.
2 Die Eintragung wird jeweils um zehn Jahre verlängert, wenn ein Verlängerungsantrag vorliegt und die in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren bezahlt sind.10
3 Der Verlängerungsantrag muss innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Ablauf ...

Inhaltsverzeichnis

  1. Über den Autor
  2. Inhaltsverzeichnis
  3. I. Einführung
  4. II. Die Markenrecherche
  5. III. Vom Markenschutz ausgeschlossene Zeichen
  6. IV. Das Eintragungsgesuch
  7. V. Das Eintragungsverfahren
  8. VI. Nach der Eintragung
  9. VII. Internationale Registrierung
  10. VIII. Streitigkeiten rund um eine Marke
  11. IX. Domain-Namen
  12. Anhang I: Tipps für eine erfolgreiche Marke
  13. Anhang II: Weitere Informationen
  14. Anhang III: Internationale Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
  15. Anhang IV: Markenschutzgesetz
  16. Vom gleichen Autor erschienen
  17. Impressum