
eBook - ePub
Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland (Kommentiert)
Erweiterte Ausgabe. Geheime Gerichtsbarkeit, Hexenverfolgung und vormoderne Rechtskultur
- 219 Seiten
- German
- ePUB (handyfreundlich)
- Über iOS und Android verfügbar
eBook - ePub
Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland (Kommentiert)
Erweiterte Ausgabe. Geheime Gerichtsbarkeit, Hexenverfolgung und vormoderne Rechtskultur
Über dieses Buch
"Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland" untersucht zwei besonders wirkungsmächtige Erscheinungen deutscher Rechts- und Mentalitätsgeschichte: die mittelalterlichen Femgerichte mit ihrer geheimen Gerichtsbarkeit und die frühneuzeitlichen Hexenverfolgungen. Oskar Wächter verbindet rechtsgeschichtliche Rekonstruktion mit kulturhistorischer Deutung und zeigt, wie Verfahren, Beweisvorstellungen, religiöse Ängste und soziale Ordnungsbedürfnisse ineinandergriffen. Der Stil ist nüchtern, quellenorientiert und zugleich erzählerisch genug, um die dramatische Spannung dieser Institutionen sichtbar zu machen. Über Wächter selbst spricht das Werk vor allem durch seine Methode: Er schreibt aus dem Horizont einer gelehrten Epoche, die Recht nicht nur als Normensystem, sondern als Spiegel gesellschaftlicher Machtverhältnisse verstand. Sein Interesse gilt weniger dem Sensationellen als den Bedingungen, unter denen Gemeinschaften Gewalt legitimierten. Gerade diese Verbindung von juristischem Blick, historischer Neugier und moralischer Distanz dürfte ihn zu diesem Gegenstand geführt haben. Empfohlen sei das Buch Leserinnen und Lesern, die die dunkleren Kapitel deutscher Geschichte nicht als bloße Kuriosität, sondern als Schlüssel zum Verständnis vormoderner Rechtskultur begreifen möchten. Es bietet eine anregende, gelehrte Einführung in Angst, Autorität und Gerechtigkeit.
Diese erweiterte Ausgabe wurde mit großer Sorgfalt gestaltet, um Ihr Leseerlebnis zu bereichern.
- Sorgfältig ausgewählte unvergessliche Zitate heben Momente literarischer Brillanz hervor.
- Interaktive Fußnoten erklären ungewöhnliche Referenzen, historische Anspielungen und veraltete Ausdrücke für eine mühelose, besser informierte Lektüre.
Information
Zweite Abteilung. Die Hexenprozesse.
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt. Das Hexenwesen.
Inhaltsverzeichnis
Gegen Ende des 15. Jahrhunderts und in den folgenden zwei Jahrhunderten sehen wir in fast allen deutschen Ländern zahllose Scheiterhaufen errichtet, auf welchen die beklagenswertesten Opfer der Justiz als Hexen und Zauberer verbrannt wurden.
Welche Verbrechen hatten sie verübt? sie waren beschuldigt, durch übernatürliche Mittel Menschen und Vieh, Saaten und Weinberge geschädigt, Krankheiten und Landplagen erzeugt zu haben. Das hätten sie vermocht durch einen Bund mit dem Teufel.
Sie alle wurden verurteilt auf ihr Geständnis hin. Alle diese Angeklagten aus den verschiedensten Gegenden Deutschlands und in drei Jahrhunderten gestanden das Gleiche, ihre Bekenntnisse waren der Ausdruck eines durch alle Schichten der bürgerlichen Gesellschaft verbreiteten Volksglaubens.
Und was haben sie eingestanden? Sie hatten sich dem Teufel ergeben und mit seiner Hilfe all die Greuel verübt, welche die öffentliche Meinung den Zauberern und Hexen zur Last legte. Zu solchem Geständnis mochten wohl vorzugsweise trübgestimmte Personen geneigt sein, die in ihrer Verdüsterung zu dem Wahn gekommen waren, sie würden von einem bösen Geiste beherrscht. Sie bekannten von sich alle die abenteuerlichen und schauerlichen Dinge, welche sie in ihren Kreisen hatten erzählen hören und welche bei Tag und bei Nacht ihre Gedanken und Träume erfüllten.
Vor ein einsames, einfältiges, trauerndes oder von Not bedrängtes – oder auch vor ein fürwitziges oder in Leidenschaft aufgeregtes Weib tritt plötzlich der Versucher. Er erscheint als schmucker Kavalier, als Junker, Jäger, Reiter oder auch als ehrsamer Bürgersmann und stellt sich unter eigentümlich-bedeutsamem Namen vor. Diese Namen sind an verschiedenen Orten verschieden; er nennt sich: Volland, Federlin, Federhans, Klaus, Hölderlein, Peterlein, Kreutle; im Münsterlande: Frerichs, Rodderbusch, Jürgen.
In den Akten der Hexenprozesse kommen noch andre Namen vor: Junker Hans, Schönhans, Grauhans, Grünhans, Hans vom Busch, Heinrich, Grauheinrich, Hinze, Kunz, Künzchen, Teutchen, Nickel, Großnickel, Merten, Hemmerlin, Junker Storf, Junker Hahn, Göckelhahn, Schubbert, Jüngling, Schöne, Wolgemut, Wegetritt, Blümchenblau, Lindenzweig, Lindenlaub, Grünlaub, Eichenlaub, Grünewald, Zumwaldfliehen, Birnbaum, Birnbäumchen, Rautenstrauch, Buchsbaum, Stutzebusch, Stutzfeder, Weißfeder, Straußfeder, Federbnsch, Flederwisch, Kehrwisch, Straußwedel, Grünwadel, Springinsfeld, Allerleiwollust, Reicheher, Leidenot, Hintenhervor, Machleid, Unglück, Schwarzburg, Dreifuß, Kuhfuß, Kuhhörnchen, Dickbauch etc. Er tröstet das Weib, verspricht ihr in ihren Bedrängnissen beizustehen, verheißt ihr vergnügtes Leben und großen Reichtum, mitunter auch droht und schreckt er. Er gibt ihr Geld, das sich aber meist übernacht in Scherben oder Dung oder dürres Laub verwandelt.
Häufig sind es auch arme, verführte und von ihrem Liebhaber verlassne Mädchen, die sich dem Teufel überlassen und von ihm hexen lernen, um sich an ihrem untreuen Liebhaber oder ihrer Nebenbuhlerin zu rächen.
In Verdruß oder Zorn, namentlich in ehelichen Zwistigkeiten, läuft eine Frau von Hause weg – unterwegs stellt sie der böse Feind; spricht ihr zu, und sie – ergibt sich ihm und verübt danach allerlei Schaden an ihrem Mann und der Nachbarschaft.
Was nun die eine freiwillig bekannt hatte, das wurde im Verlauf der Hexenverfolgungen tausend andern als ein auf ihnen lastender Verdacht vorgehalten und von ihnen – auf der Folter eingestanden.
In einem zu Freiburg i. B. verhandelten Prozeß vom Jahr 1546 gibt die Inquisitin, Anna Schweizer, genannt Besenmacherin, an: sie sei an einen armen Taglöhner verheiratet gewesen, welcher sie mit einer Tochter bei seinem frühen Tode in der bittersten Armut zurückgelassen. Eines Abends seien sie beisammengesessen »und hätten nichts gehabt und Hunger gelitten«, da sei auf einmal ein Mann mit einem schwarzen Rocke, einem schwarzen Filzhute und hohen Schuhen eingetreten. Er habe freundlich mit ihnen geredet, »und als sie ihm ihre Angst und Not angezeigt«, habe er gesagt: »ihnen würde geholfen, so sie sich ihm ergeben; er sei der Hämmerlin und wolle ihnen alle Frohnfasten einen Gulden bringen. Aber Gott und allen Heiligen müßten sie abschwören.« Das hätten sie dann auch aus Armut gethan. –
In dem badischen Städtchen Bräunlingen wurde Verena Hornung zum Tode verurteilt, nachdem sie (am 7. Mai 1632) auf der Folter ausgesagt: »Als sie einst wegen Mangel an Nahrung sehr betrübt gewesen, sei der böse Geist in Gestalt eines Mannes und in schwarzen Kleidern zu ihr gekommen; habe sie getröstet und gefragt, was ihr Anliegen und wie ihr zu helfen sei, er wolle ihr Geld geben. Darauf habe er mit ihr gegessen und getrunken und ihr das Geld gegeben; als sie aber damit wieder heimgekommen, seien alsbald Hafenscherben daraus geworden. Dieser böse Geist habe sich Hölderlin genannt und sei nachmals öfter, Tags und Nachts, zu ihr gekommen. Da sie sich demselben ganz ergeben, so habe er sie, obgleich sie sich sehr widersetzt, durch Schläge endlich gezwungen, Gott und alle Heiligen zu verleugnen. Zum Zeichen des Bundes mit ihm habe er Haar von ihrem Kopfe genommen u.s.w.
Mit glatten Worten bethört der böse Feind die Arme, verführt sie, das Bündnis mit ihm einzugehen, sich ihm hinzugeben – er drückt ihr mit seiner Kralle das Teufelszeichen (Stigma) auf und verschwindet. Nun gehen der Verblendeten die Augen auf, aber – sie kann nicht mehr zurück. Der Teufel nötigt sie, ihm sich zu verschreiben, Gott abzusagen und zu lästern. Nun muß sie dem Teufel dienen. Er unterweist sie, Menschen und Vieh Krankheit und Unfruchtbarkeit anzuhängen, die Christen an Leib und Seele, an Hab und Gut zu verderben, Gewitter und Wind zu machen, und gibt ihr ein Pulver, womit sie fremde Felder unfruchtbar machen kann u.s.w. Als Mittel dient auch die Hexensalbe und allerlei Zauberformeln. Schon ein Apfel, ein Trank Bier von der Hexe dargeboten, ja schon ein Hauch, ein böser Blick kann zur Behexung genügen.
Die Hexe (»Unholdin«) ist bestrebt, unter den Menschen Haß und Zwietracht anzurichten, insbesondre Ehegatten einander zu entfremden, ihnen Abneigung gegen einander beizubringen, das eheliche Zusammensein zu verhindern.
Die Hexe kocht ihre Hexensalbe im Schädel eines Hingerichteten und verwendet dazu die Herzen kleiner Kinder und dergleichen.
Wer sich dem Teufel ergeben hat, muß am Hexensabbat teilnehmen. Dieser wird vorzugsweise in den christlichen Festzeiten, Ostern, Pfingsten, Johannis, Weihnachten, auch im Monat Mai (Walpurgisnacht) gefeiert, auf benachbarten Bergen oder in Schlössern oder auf Haiden oder im Rathskeller, oder an Kreuzwegen, auf Kirchhöfen oder andern gelegnen Plätzen abgehalten. Im nördlichen Deutschland ist namentlich der Blocksberg Ziel der nächtlichen Ausfahrt.
Zum nächtlichen Hexensabbat reiten die Hexen auf Besen oder auf Ofengabeln, welche mit der Hexensalbe bestrichen werden. Der Weg geht durch den Schornstein oder das Kammerfenster mit dem Ruf »Wohl aus und an, stoß nirgend an!« oder dergleichen. Bei der großen Versammlung wird dem Teufel gehuldigt und finden Mahlzeiten statt, doch ohne Salz und Brot; häufig werden kleine Kinder verzehrt. Nach dem Essen beginnt der Tanz und diesem folgt das unzüchtige Gelage mit den teuflischen Gesellen. Bei den Versammlungen kommt eine satanische Nachäffung der christlichen Sakramente vor; die Taufe wird mit Blut oder mit Schwefel und Salz vollzogen. Oft finden sich bei dem Teufelsbund Verschreibungen mit Blut, oft auch die einfache Huldigung.
Die Schilderungen einer aufgeregten Phantasie übten einen unwiderstehlichen Reiz durch schauerliche und zugleich die Lüsternheit fesselnde Gebilde. Bei dem fortwährenden Gerede darüber war man mit der ganzen Terminologie des Hexenwesens vertraut, und darin »fast mehr heimisch, als im Katechismus«.
Jene Zeit erblickte den Teufel überall und in tausend Gestalten: hinter jedem dunkeln Blatte eines Strauches oder Baumes, hinter jedem verwitterten Stein oder alten Gemäuer, in jedem körperlichen Schmerze und jeder Versuchung witterte man seine Kraft und Wirksamkeit.
Der Volksglaube schon des 13. Jahrhunderts sieht den Teufel bald in Tiergestalt (als Kröte, Affe, Hund, Katze, als Drache,) bald in Menschengestalt und zwar ebenso als Weib, wie als Mann, den Leuten erscheinen. Wir begegnen in allen Kreisen des Volkes der Ueberzeugung, daß der Teufel mit seinen Dämonen überall in die Angelegenheiten der Menschen eingreift und überall die Hand im Spiel hat.
An vielen Orten erzählte man sich von Zauberern und Zauberinnen, die von dem Teufel, dem sie sich ergeben, die Macht empfangen hätten, sich in Wölfe zu verwandeln und in dieser Gestalt einzeln oder in Scharen umherstreiften, Menschen und Tiere anfielen – als »Werwölfe«. Im Eindruck und auf Vorhalt solcher Sagen gaben denn auch häufig die Angeklagten auf der Folter zu Protokoll, daß sie hätten »wulfen«, in Wolfsgestalt Schaden stiften gekonnt.
Ueberblickt man die zahllosen Erzählungen von Hexen und Zauberern, so ist auffallend, daß trotz der großen satanischen Kunst und aller Vorspiegelungen, durch die sie berückt wurden, all diese Weiber in Elend und tiefer Armut stecken bleiben; auch die vermeinten Genüsse und Freuden bei den nächtlichen Zauberfahrten und andrem Verkehr mit dem Teufel geben ihnen keine wahre Befriedigung. Ein zweites charakteristisches Merkmal ist, daß der Teufelskult als durchgehende Parodie der christlichen Religion sich ausprägt und seinen Mittelpunkt darin findet, daß Hexe und Zauberer ihre Taufe und den christlichen Glauben abschwören. In diesen beiden Merkmalen, namentlich auch in dem des Betrogenwerdens durch den Teufel, liegt das tiefe Volksbewußtsein von der Nichtigkeit aber auch Verwerflichkeit des ganzen Zauberwesens.
Zweiter Abschnitt. Die Verfolgung.
Inhaltsverzeichnis
Schon die ersten christlichen Kaiser des römischen Reichs bedrohten in ihren Gesetzen die Zauberei mit Todesstrafe. Sie erachteten dies umsomehr gerechtfertigt, als, nachdem der heidnische Kultus unterdrückt und verboten war, viele geheime Anhänger denselben unter der Form der Zauberei fortsetzten.
Auch die ältesten deutschen Rechtsbücher, der Sachsenspiegel und der Schwabenspiegel, setzten auf die Zauberei den Feuertod.
Die Volksmeinung hielt für unzweifelhaft, daß durch zauberische Mittel andern Menschen Schaden an Leben, Gesundheit, Hab und Gut zugefügt werden, Verbrechen, welche um so strafbarer erschienen, als sie, ähnlich wie die Vergiftung, mit Leichtigkeit und in heimlicher Weise verübt, die gemeine Sicherheit in besonderm Grad zu bedrohen schienen.
Demgemäß setzte auch die Peinliche Gerichtsordnung Karls V. (die Karolina) die Strafe des Feuers auf das Verbrechen der Zauberei, wenn durch dieselbe jemandem Schaden zugefügt werde.
Von einem Teufelsbündniß oder gar von Teilnahme an Hexensabbaten findet sich in dem Reichsgesetz nichts. Ebensowenig ist die Rede von Zaubermitteln, die nicht auf Schädigung gerichtet sind, sondern Heilungen von Krankheiten oder den Schutz von Saaten und Weinbergen bezwecken sollten.
Indes gingen die Juristen jener Zeit und unter ihrem Einfluß die Gerichte in ihrer Praxis viel weiter. Sie wurden in dieser Hinsicht von der Anschauung der Kirche beherrscht und vermeinten, mit Strafe auch da einschreiten zu müssen, wo es zunächst sich um kirchliche Vergehen handelte.
Die Kirche erblickte nämlich einen Abfall vom christlichen Glauben darin, wenn ein Christ sich den satanischen Mächten hingab, um mit ihrer Hilfe durch übernatürliche Mittel geheimnisvolle Wirkungen zu erzielen. So wurde die Zauberei mit der Ketzerei zusammengestellt. Hiernach fanden es auch die Juristen gerechtfertigt, daß auf den Bund, ja schon auf den Verkehr mit dem Teufel, dessen Realität für die Volksüberzeugung feststand, – die Strafe der Zauberei, der Feuertod, gesetzt werde.
Die römische Kirche verfolgte Abweichungen von ihrer Lehre in der katholischen Christenheit als Ketzerei durch die Inquisition. Fiel nun das Hexenwesen unter den Begriff der Ketzerei, so erschien es angezeigt, auch zur Ausrottung derselben die kirchliche Inquisition aufzubieten.
So war in Frankreich schon im 14. Jahrhundert durch die Kirche der Hexenprozeß vollständig ausgebildet. Zauberei und Ketzerei wurden in der Regel als miteinander verbunden betrachtet. Daher finden sich sehr häufig Ketzer unter der Anklage der Zauberei vor die Inquisition geführt und verurteilt. In Carcasonne wurden von 1320 bis 1350 über 400 Zauberer prozessiert und davon die Hälfte hingerichtet; im Jahr 1357 kamen dort 31 Hinrichtungen vor. In Toulouse wurden in jenen drei Jahrzehnten 600 Urteile wegen Zauberei gefällt.
Fast in allen europäischen Ländern finden wir umfassende Hexenverfolgungen, namentlich auch in England, in der Lombardei, in Spanien, in Flandern, in den Niederlanden, in Schweden; ferner in der Schweiz, in Ungarn, in Tyrol.
In Deutschland aber wurde die Inquisition und die Hexenverfolgung erst gegen Ende des 15. Jahrhunderts eingeführt. Es geschah dies von Papst Innocenz VIII. mittelst einer Bulle vom Dezember 1484. Es werde ihm berichtet, sagt der Papst, daß in Deutschland viele Personen beiderlei Geschlechts mit bösen Geistern sich verbinden, durch ihre Zaubereien Menschen und Tieren schaden, die Felder und ihre Früchte verderben, den christlichen Glauben ableugnen und andre Verbrechen vom Feinde des menschlichen Geschlechts getrieben begehen. Es werden deshalb zwei Professoren der Theologie, die Dominikaner Heinrich Institor (Krämer) und Jakob Sprenger, jener für Oberdeutschland, dieser für die Rheingegend, als Inquisitoren mit den ausgedehntesten Vollmachten bestellt. Sie sollen »wider alle und jede Personen, wes Standes und Vorzuges sie sein mögen, solches Amt der Inquisition vollziehen und die Personen selbst, welche sie schuldig befinden, nach ihrem Verbrechen züchtigen, in Haft nehmen, am Leib und am Vermögen strafen, auch alles und jedes, was dazu nützlich sein wird, frei und ungehindert thun und dazu, wenn es nötig sein wird, die Hilfe des weltlichen Arms anrufen«.
Schon damals vermuteten manche, der Papst habe mit dieser Bulle etwas ganz andres beabsichtigt; es seien zwar die Hexen genannt, aber eigentlich die Ketzer gemeint gewesen; um unter diesem für das gemeine Volk annehmbaren Vorwande nach und nach jene furchtbare Inquisition selbst einzuführen, welche in andern Ländern schon seit dem Jahr 1216 bestand, gegen welche sich aber die Deutschen von jeher auf das kräftigste gesträubt hatten.
In der That wurden in der Folgezeit an vielen Orten, so namentlich in Bamberg, Würzburg, dem Münsterlande, die Prozesse wegen Zauberei als Mittel benutzt, die Gegenreformation durchzuführen, die Ev...
Inhaltsverzeichnis
- Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland
- Inhaltsverzeichnis
- Vorwort.
- Einleitung. Mittelalterliche Zustände.
- Erste Abteilung. Die Vehmgerichte.
- Zweite Abteilung. Die Hexenprozesse.
375,005 Studierende vertrauen auf uns
Zugang zu über 1,5 Millionen Titeln zu einem fairen monatlichen Preis.
Mit unseren Lerntools kannst du noch effizienter lernen.
Häufig gestellte Fragen
Ja, du kannst dein Abo jederzeit über den Tab Abo in deinen Kontoeinstellungen auf der Perlego-Website kündigen. Dein Abo bleibt bis zum Ende deines aktuellen Abrechnungszeitraums aktiv. Erfahre, wie du dein Abo kündigen kannst
Nein, Bücher können nicht als externe Dateien, z. B. PDFs, zur Verwendung außerhalb von Perlego heruntergeladen werden. Du kannst jedoch Bücher in der Perlego-App herunterladen, um sie offline auf deinem Smartphone oder Tablet zu lesen. Erfahre, wie du Bücher herunterladen kannst, um sie offline zu lesen
Wir sind ein Online-Lehrbuch-Abonnement-Service, bei dem du für weniger als den Preis eines einzelnen Buchs pro Monat Zugriff auf eine gesamte Online-Bibliothek erhältst. Bei über 1,5 Millionen Büchern zu mehr als 990 Themen bist du bestens versorgt! Erfahre mehr über unsere Mission
Achte auf das Symbol zum Vorlesen bei deinem nächsten Buch, um zu sehen, ob du es dir auch anhören kannst. Bei diesem Tool wird dir Text laut vorgelesen, wobei der Text beim Vorlesen auch grafisch hervorgehoben wird. Du kannst das Vorlesen jederzeit anhalten, beschleunigen und verlangsamen. Erfahre mehr über die Funktion „Vorlesen“
Ja! Du kannst die Perlego-App sowohl auf iOS- als auch auf Android-Geräten nutzen, damit du jederzeit und überall lesen kannst – sogar offline. Perfekt für den Weg zur Arbeit oder wenn du unterwegs bist.
Bitte beachte, dass wir Geräte, auf denen die Betriebssysteme iOS 13 und Android 7 oder noch ältere Versionen ausgeführt werden, nicht unterstützen können. Mehr über die Verwendung der App erfahren
Bitte beachte, dass wir Geräte, auf denen die Betriebssysteme iOS 13 und Android 7 oder noch ältere Versionen ausgeführt werden, nicht unterstützen können. Mehr über die Verwendung der App erfahren
Ja, du kannst auf Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland (Kommentiert) von Oskar Wächter im PDF- und/oder ePUB-Format sowie auf andere beliebte Bücher in Geschichte & Europäische Geschichte des Mittelalters zugreifen. In unserem Katalog stehen über 1,5 Millionen Bücher zur Verfügung.