Von der Kündigung zur Abfindung
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Von der Kündigung zur Abfindung

Für gekündigte Arbeitnehmer und solche, die es werden können oder wollen

  1. 130 Seiten
  2. German
  3. ePUB (handyfreundlich)
  4. Über iOS und Android verfügbar
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Von der Kündigung zur Abfindung

Für gekündigte Arbeitnehmer und solche, die es werden können oder wollen

Über dieses Buch

Dieser Ratgeber erklärt dem Arbeitnehmer den deutschen Kündigungsschutz und den Weg von der Kündigung zur Abfindung. Er richtet sich an den juristischen Laien. Interessierte erhalten kurze, prägnante Informationen rund um die Themen Abfindung, Kündigungsgründe, fristlose und fristgerechte Kündigung, Verdachtskündigung, Abmahnung, Betriebsrat und Mobbing. Außerdem werden konkrete Ratschläge für Arbeitnehmer zum Umgang mit der Arbeitsagentur, zu Aufhebungsverträgen, zur Kündigungsschutzklage und zum Abfindungspoker gegeben. Das Ziel ist es, Betroffenen Ängste zu nehmen und Chancen aufzuzeigen.Es werden die gefährlichsten Tricks der Arbeitgeber und Gegenstrategien für Arbeitnehmer aufgezeigt. Der Autor gibt Hinweise zur Auswahl und zum Umgang mit dem eigenen Anwalt. Der Ratgeber möchte erreichen, dass Arbeitnehmer ihre Rechte kennen und wahrnehmen und so einen Beitrag zur Waffengleichheit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der rechtlichen Auseinandersetzung am und um den Arbeitsplatz leisten. Von der Kündigung zur Abfindung ist steuerlich absetzbar.

Häufig gestellte Fragen

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Information

Jahr
2020
ISBN drucken
9783751995900
eBook-ISBN:
9783752652345

1. Wann sollte man sich als Arbeitnehmer mit dem Thema Kündigung und Abfindung beschäftigen?

Wer einen Arbeitsvertrag unterschreibt, denkt meist nicht an Kündigung und das ist auch gut so. Dennoch enden viele Arbeitsverhältnisse durch arbeitgeberseitige Kündigungen. Arbeitnehmer sollten frühzeitig darauf vorbereitet sein – je früher, desto besser. Werden Sie niemals gekündigt, so schadet das Wissen nicht. Es gibt Ihnen im Gegenteil Sicherheit in dem bestehenden Arbeitsverhältnis, wenn Sie um Ihre Rechte und Pflichten wissen. Werden Sie hingegen gekündigt, gibt es ganz plötzlich viel zu tun und zu beachten, außerdem befinden Sie sich in einer emotionalen Ausnahmesituation. Das ist nicht der günstigste Zeitpunkt, um sich mit dem Thema zu befassen. Tun Sie es vorher! Spätestens wenn Sie ahnen, auf der Abschussliste des Arbeitgebers zu stehen, sollten Sie sich mit dem Thema auseinandersetzen.
Sinnvoll ist es auch, rechtzeitig für Rechtsschutz zu sorgen. Dies kann über eine Rechtsschutzversicherung oder Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft erfolgen. Außerdem benötigen Sie im Kündigungsfall ein finanzielles Polster, von dem Sie idealerweise 12 Monate leben können.

1.1. Sie wurden (fristlos) gekündigt. Das müssen Sie jetzt tun

Bleiben Sie ruhig. Zugegeben, das ist nicht immer leicht. Unter Umständen müssen Sie den Arbeitsplatz sofort räumen, Schlüssel abgeben etc. Meist erfahren Sie den Kündigungsgrund zunächst nicht. Dennoch helfen Emotionen jetzt nicht, Sie müssen sich zur Ruhe zwingen.
1. Nehmen Sie die Kündigung entgegen
Es gibt Ausnahmen von dieser Regel: Zurückweisung der Kündigung, wenn der Kündigende keine Kündigungskompetenz hat. Es kann Ihnen nicht jeder x-Beliebige kündigen, sondern nur der Chef oder sein gesetzlicher Vertreter. Die Kündigung muss Ihnen zugegangen sein. Das ist sie, wenn sie so in Ihren Machtbereich gekommen ist, dass Sie nach gewöhnlichem Verlauf der Dinge Kenntnis davon nehmen konnten. Aber in der Praxis spielen diese Ausnahmen selten eine Rolle, da Arbeitgeber hier kaum Fehler machen. In aller Regel hilft es daher nicht, wenn Sie die Kündigung einfach nicht entgegennehmen. Es reicht die abstrakte Möglichkeit Ihrer Kenntnisnahme der Kündigung aus. Ist Ihnen die Kündigung übergeben worden und/oder per Post an Sie versandt worden (meist per Posteinwurf oder per Boten), müssen Sie reagieren.
2. Unterschreiben Sie nichts!
Gelegentlich möchte der Kündigende nachweisen können, dass die Kündigung zugegangen ist und verlangt deshalb eine Unterschrift. Sie sind nicht verpflichtet, die Kündigung zu unterschreiben. Handelt es sich nur um eine Empfangsbestätigung, so schadet die Unterschrift zwar nicht, aber vielleicht versucht der Arbeitgeber Ihnen in dieser Ausnahmesituation etwas unterzujubeln, was Sie nicht gelesen oder verstanden haben. Am sichersten ist, Sie unterschreiben nichts.
3. Sagen Sie nichts
Mit der Kündigung ist das Tischtuch zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber zerschnitten. Es gibt keinen Grund mehr zu reden und alles was Sie von nun an sagen oder tun, kann und wird vor dem Arbeitsgericht gegen Sie verwendet werden. Vielleicht hatte der Arbeitgeber bisher keinen wirksamen Kündigungsgrund. Wenn Sie ihn nun beleidigen, hat er einen.
4. Räumen Sie den Arbeitsplatz und nehmen sie nur Dinge mit, die Ihnen eindeutig privat gehören.
5. Wehren Sie sich gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage.
Hierfür haben Sie nur drei Wochen Zeit, sonst ist die Kündigung wirksam. Kümmern Sie sich sofort darum! Am besten nehmen Sie sich einen Anwalt. Wenn Sie den Ratschlag aus Ziffer 1 nicht berücksichtigt haben – wenn Sie sich also nicht rechtzeitig mit dem Thema Kündigung beschäftigt haben – suchen Sie nicht gerade jetzt nach dem perfekten Anwalt (siehe Ziffer 9. Der eigene Anwalt). Die Kündigungsschutzklage ist kein Hexenwerk. Wenn sie keinen Rechtsschutz durch eine Rechtsschutzversicherung oder Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft haben und die Kosten scheuen, können Sie das zur Not sogar selbst machen (siehe Ziffer 11. Umgang mit dem Gericht).

1.2. Der Arbeitgeber droht mit Kündigung. Das müssen Sie jetzt tun

Arbeitgeber kündigen ungern. Erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, erweist sich die Kündigung meist als unwirksam und die Sache wird für den Arbeitgeber teuer. Daher drohen Arbeitgeber gern mit Kündigung und schlagen als Alternative die Eigenkündigung („Kündigen Sie, bevor Sie rausfliegen“) oder einen Aufhebungsvertrag („Ich habe hier Ihre Kündigung und einen Aufhebungsvertrag liegen. Was möchten Sie lieber“) vor.
Die Eigenkündigung hat für Sie nur Nachteile. Selbst wenn Ihnen unverhohlen mit dem Ende Ihrer Karriere und Mobbing gedroht wird (Siehe Ziffer 13. Mobbing), sollten Sie niemals kündigen.
Der Aufhebungsvertrag ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Einen guten Aufhebungsvertrag können Sie gern unterschreiben, aber die ersten Angebote des Arbeitgebers sind selten die besten. Verlangt der Arbeitgeber, dass Sie sofort unterschreiben und droht anderenfalls zu kündigen, können Sie sicher sein, über den Tisch gezogen zu werden. Haben Sie einmal unterschieben, sind Sie den Arbeitsplatz los und bekommen das im Aufhebungsvertrag geregelte – Nachverhandlungen unmöglich. Da hilft dann auch der beste Anwalt nicht. „Ja, aber ich musste doch unterschreiben, die haben mich gezwungen“, sagen manche Arbeitnehmer hinterher. Nein, Sie wurden nicht gezwungen. Man hat Ihnen nur gedroht – ein feiner Unterschied. Daher gilt: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Ihr Arbeitgeber will schließlich etwas von Ihnen. Wenn Sie den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigen. Dazu braucht er einen Grund, der nach dem Kündigungsschutzgesetz Bestand hat. Den hat er nicht, sonst würde er kündigen. Verlangen Sie mindestens drei Tage Bedenkzeit und besprechen die Sache mit einem Anwalt. Gute Angebote haben Zeit.

1.3. Sofort neuen Job suchen oder Abfindungspoker auf die harte Tour?

Das hängt davon ab. Finden Sie einen besseren Job, sollten Sie sich auf die neue Aufgabe konzentrieren. Finden Sie keinen besseren Job, bleibt Ihnen nur die harte Tour.
Variante A: Sie finden einen besseren Job
Wurden Sie gekündigt, haben Sie vermutlich keine glänzende Karriere in diesem Betrieb mehr vor sich. Finden Sie schnell ein neues, interessanteres, besser bezahltes Tätigkeitsfeld, so sollten Sie das annehmen – Sie sollten aber, sofern das irgendwie möglich ist, vermeiden, dass Ihr Arbeitgeber von diesem neuen Tätigkeitsfeld erfährt. Erfährt der alte Arbeitgeber nichts von Ihrem neuen Job, können Sie dennoch den Abfindungspoker spielen – und dabei nur gewinnen. Verhalten Sie sich einfach so, als fänden Sie keine besseren / bzw. anderen Job und verfahren wie unter Variante B (Sie finden keinen besseren Job).
Einen wichtigen Unterschied gibt es allerdings. Bei Variante B haben Sie Zeit und Zeit ist eine sehr wichtige Ressource im Abfindungspoker; nur wer Zeit hat, kann viel Geld herausschlagen. Finden bzw. haben Sie dagegen schon einen neuen Job, haben Sie kein Interesse an einem jahrelangen Rechtsstreit mit dem alten Arbeitgeber, denn weiß der Arbeitgeber erst einmal von Ihrem neuen Job, können Sie nicht mehr mit der Rückkehr in den alten Betrieb drohen und der Arbeitgeber hat auch kein Annahmeverzugsrisiko mehr (siehe Ziffer 7. Der Annahmeverzug).
Arbeitgeber haben in einem Kündigungsprozess in der Regel ein Interesse, die Sache schnell durch eine Abfindung zu beenden. Ein langer Kündigungsprozess erhöht das Annahmeverzugsrisiko und die Anwaltskosten und ist für den Arbeitgeber daher tendenziell teurer. Arbeitgeber denken wirtschaftlich (oder sollten dies zumindest tun) und wollen daher ein schnelles und billiges Ende. Außerdem wollen Arbeitgeber Planungssicherheit. Ein Kündigungsschutzprozess bedeutet Planungsunsicherheit.
Bei Variante A decken sich also Ihre Interessen und die Interessen des Arbeitgebers hinsichtlich der schnellen Beendigung des Rechtsstreits. Hinsichtlich der Abfindungshöhe haben Sie freilich weiterhin unterschiedliche Interessen. Lassen Sie den Arbeitgeber daher nicht spüren, dass Sie es eilig haben. Er wird den Braten riechen und die Abfindungssumme drastisch senken oder sogar keine Abfindung mehr anbieten – warum soll er zahlen, wenn Sie ohnehin gehen? Es ist daher wichtig, dass der Anwalt des Arbeitgebers bei Ihrem Anwalt nachfragt, ob nicht vielleicht eine gütliche Einigung möglich ist – nicht umgekehrt! Drängeln Sie Ihren Anwalt, die Verhandlungen zu beschleunigen, wird die Gegenseite Ihnen das berechtigterweise als Schwäche auslegen – denn wenn sie einen neuen Job haben, sind Sie im Abfindungspoker in einer schwachen Position. Also noch einmal – behalten Sie es für sich, dass sie einen neuen Job/einen neuen Job in Aussicht haben (siehe Ziffer 15. Mögliche eigene Fehler und Taktiken).
Variante B: Sie finden keinen besseren Job
Haben Sie keine Chance auf einen neuen Job, so bleibt keine Wahl, als den hier beschriebenen Weg zu gehen und auf die ganz harte Tour zu pokern. Das Prinzip ist einfach, wird aber von Arbeitnehmern sehr selten beherrscht. Der Arbeitgeber hat Sie herausgeworfen und sie sind wütend und verletzt. Eigentlich möchten Sie da nie wieder hin. Dennoch müssen Sie sagen: „Mir wurde gekündigt, aber das ist mir gleichgültig. Ich möchte weiter in diesem großartigen Betrieb arbeiten. Das ist das Schönste, was ich mir überhaupt vorstellen kann.“ Das denken Sie zwar vielleicht nicht und es glaubt Ihnen zunächst auch niemand, aber es geht nicht anders. Sie erhalten nämlich nur dann eine Abfindung, wenn Sie 1.) Schutz im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes genießen und 2.) die arbeitgeberseitige Kündigung unwirksam war. Die Unwirksamkeit der arbeitgeberseitigen Kündigung wird ggf. von einem Arbeitsgericht auf Ihren Antrag hin festgestellt. Diesen Antrag nennt man Kündigungsschutzklage. Verlieren Sie die Kündigungsschutzklage, gehen Sie leer aus. Gewinnen Sie die Kündigungsschutzklage, erhalten Sie keine Abfindung, sondern Sie erhalten Ihren alten Arbeitsplatz zurück. Dies führt zum Paradoxon der Abfindung.

1.3.1. Das Paradoxon der Abfindung

Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält.
Einen Anspruch auf eine Abfindung haben Arbeitnehmer nur in wenigen Ausnahmefällen: Wenn die Abfindung vereinbart wurde in
  • Sozialplänen,
  • Tarifverträgen,
  • Arbeitsverträgen,
  • oder nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (was fast nie vorkommt).
In den meisten Fällen handelt es sich bei der Abfindung um eine freie Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, bei der der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seinen Kündigungsschutz abkauft. Die Verhandlungen über den Kaufpreis (Abfindungspoker) werden, nachdem eine arbeitgeberseitige Kündigung ausgesprochen wurde, von folgendem Paradoxon bestimmt:
Der Arbeitgeber hat gekündigt und will den Arbeitnehmer auf keinen Fall zurücknehmen – sonst hätte er ja nicht gekündigt. Gleichzeitig besteht jedoch das wichtigste Druckmittel des Arbeitgebers im Abfindungspoker darin, dem Arbeitnehmer eben mit dieser von ihm nicht gewünschten Beschäftigung zu drohen: „Wenn Sie die Abfindung nicht nehmen, dann müssen Sie wieder hier arbeiten. Das wird Ihnen nicht gefallen“, droht und blufft der Arbeitgeber.
Der Arbeitnehmer wurde gekündigt und will in der Regel nicht zu seinem Arbeitgeber zurück. Er ist gekränkt und fürchtet Schikanen. Gleichzeitig besteht jedoch das wichtigste Druckmittel des Arbeitnehmers im Abfindungspoker darin, eben mit dieser Rückkehr an den Arbeitsplatz zu drohen: „Wenn Sie mir nicht mehr zahlen, fange ich eben wieder bei Ihnen an; ich fände das super“, droht und blufft der Arbeitnehmer.
Wer zuerst blinzelt, verliert. Erzählen Sie es daher niemandem, nicht einmal dem eigenen Anwalt, wenn Sie die Rückkehr zum Arbeitgeber fürchten (Siehe Ziffer 9.2. Der richtige Umgang mit dem eigenen Anwalt). Der Arbeitgeber wird Ihre Rückkehrbereitschaft ggf. testen. Sind Sie nicht bereit und in der Lage, wenigstens zeitweise wieder für den alten Arbeitgeber zu arbeiten, können Sie im Abfindungspoker nicht viel gewinnen. Außerdem spielen noch folgende Faktoren eine Rolle:
  • Das Prozessrisiko. Wie wasserdicht ist der Kündigungsgrund?
  • Die Dauer, für die der Arbeitgeber Ihnen ggf. Lohn nachzahlen müsste, das sog. Annahmeverzugsrisiko (siehe Ziffer 7. Der Annahmeverzug). Ganz übel, wenn Sie sich vor der Kündigung krankgemeldet haben und Krankengeld statt Lohnfortzahlung erhalten. Dann ist das Annahmeverzugsrisiko für den Arbeitgeber gleich null. Er wird Ihnen in diesem Fall keine Abfindung zahlen.
  • Wie dringend muss der Arbeitgeber Sie loswerden? Hat er es eilig, oder muss er bei Ihrer Rückkehr bzw. Ihrem Verbleib im Betrieb einen Gesichtsverlust fürchten?
  • Die Aussichten des Arbeitnehmers, einen neuen Job zu finden. Erzählen Sie daher niemandem, nicht einmal dem eigenen Anwalt, wenn Sie einen neuen Job gefunden haben. Denn wenn Sie einen neuen Job gefunden haben, können Sie schlecht mit der Rückkehr an den alten Arbeitsplatz drohen.
  • Wirtschaftliche Leistungskraft von Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
  • Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Die Regelabfindung beträgt
0,5 Gehälter pro Beschäftigungsjahr. Einen solchen Vorschlag hört man dementsprechend auch oft von Seiten der Arbeitsgerichte. Auc...

Inhaltsverzeichnis

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Vorwort, Einleitung, Zweck des Buches
  3. 1. Wann sollte man sich als Arbeitnehmer mit dem Thema Kündigung und Abfindung beschäftigen?
  4. 2. Welche Kündigungen gibt es?
  5. 3. Ablauf einer Kündigungsschutzklage. Das steht Ihnen bevor
  6. 4. Weitere Anträge in der Kündigungsschutzklage
  7. 5. Schriftsätze
  8. 6. Der Aufhebungsvertrag
  9. 7. Der Annahmeverzug
  10. 8. Finanzielle Folgen einer Kündigung für den Arbeitnehmer
  11. 9. Der eigene Anwalt
  12. 10. Der Betriebsrat
  13. 11. Umgang mit dem Gericht
  14. 12. Umgang mit der Arbeitsagentur
  15. 13. Mobbing
  16. 14. Mögliche Fehler und Taktiken der Gegenseite
  17. 15. Mögliche eigene Fehler und Taktiken
  18. 16. Schlusswort
  19. Impressum