Achtung, Stiftung!
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Achtung, Stiftung!

Gemeinnützige Stiftungsarbeit in Österreich: Gründen, Führen, Auflösen

  1. 164 Seiten
  2. German
  3. ePUB (handyfreundlich)
  4. Über iOS und Android verfügbar
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Achtung, Stiftung!

Gemeinnützige Stiftungsarbeit in Österreich: Gründen, Führen, Auflösen

Über dieses Buch

Gemeinnützig aktive Stiftungen sind weltweit hochrelevante zivilgesellschaftliche Akteure. Sie leisten einen wertvollen Beitrag in den Bereichen Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung, Umwelt, Bildung und Soziales und darüber hinaus. Stiftungen können in Kooperation mit dem Staat wertvolle Impulse setzen und dazu beitragen bestehende Lücken im System zu schließen. Die steigende gesellschaftliche Bedeutung des österreichischen Stiftungssektors löst die Forderung nach mehr Wissen über die zielgerichtete und verantwortungsvolle Führung und Kontrolle von gemeinnützig aktiven Stiftungen aus.Vorliegende Publikation soll einen Orientierungsrahmen geben und zeitgleich ein praktisches Nachschlagewerk für die Praxis sein. Die Inhalte wurden von Expert*innen und Praktiker*innen erstellt und setzen einen Maßstab für zeitgemäße Best Practice.

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Information

Jahr
2020
ISBN drucken
9783751960373
eBook-ISBN:
9783752675917
Auflage
1

1

Thema:
Gründung

1

1.1. Empfehlung 1: Formulierung Stifter*innen-Willen

Der/die Stifter*in formuliert seinen/ihren Willen und prüft, ob die Gründung einer Stiftung zu dessen Umsetzung geeignet ist.

1.1.1. Gesellschaftlicher Bedarf

Stifter*innen prüfen vor Errichtung einer Stiftung, ob für ihr Anliegen tatsächlich ein gesellschaftlicher Bedarf besteht oder zu einem späteren Zeitpunkt bestehen wird, ob eine Stiftung die richtige Rechtsform darstellt, welches Vermögen zur Umsetzung des angestrebten Stiftungszwecks zur Verfügung steht und ob die Stiftung dauerhaft oder auf bestimmte Zeit bestehen soll. Als alternative Rechtsformen zur Stiftung können Stifter*innen etwa einen Verein oder eine gemeinnützige GmbH wählen.

1.1.2. Berücksichtigung bestehender Organisationen

Können Stifter*innen aufgrund sorgfältiger Abwägungen bejahen, dass für ihr Anliegen ein gesellschaftlicher Bedarf besteht, prüfen sie im nächsten Schritt, ob und in welchem Ausmaß dieser bereits von bestehenden privaten und/oder staatlichen Organisationen abgedeckt wird. Im Einzelfall kann die – unter Umständen an Bedingungen oder Auflagen gebundene – Zuwendung (Spende) an eine solche Organisation zielführender sein als die mit einigem Zeit- und Kostenaufwand verbundene Errichtung (und gegebenenfalls spätere Auflösung) einer Stiftung.

1.1.3. Gründung zu Lebzeiten / von Todes wegen

Stifter*innen haben die Möglichkeit, die Stiftung bereits zu Lebzeiten oder von Todes wegen zu errichten. Die Errichtung zu Lebzeiten hat den Vorteil, dass Stifter*innen die Stiftung begleiten und – durch Vorbehalt bestimmter Rechte – das Stiftungsgeschehen beeinflussen und aktiv mitgestalten können.
Die Stiftung von Todes wegen entsteht erst mit dem Ableben des/der Stifter*in. Ein Vorteil der Stiftung von Todes wegen ist daher, dass zu Lebzeiten keine laufenden Kosten (z. B. Vergütung des Stiftungsvorstands, Buchführung, Erstellung Jahresabschluss …) anfallen und Stifter*innen ihre Meinung jederzeit wieder ändern, eine neue letztwillige Verfügung errichten und damit die Errichtung der Stiftung bis zum Ableben verhindern können.
Die Stiftung von Todes wegen wird durch letztwillige Stiftungserklärung errichtet. Die letztwillige Stiftungserklärung bedarf neben der Form des Stiftungsgeschäfts (Notariatsakt bzw. Schriftlichkeit) auch der Formerfordernisse für letztwillige Verfügungen. Die Stiftung entsteht aufschiebend bedingt mit dem Tod des/der Stifter*in. Eine Stiftung von Todes wegen kann somit nur eine/n einzige/n Stifter*in haben, wobei es sich um eine natürliche Person handeln muss.
Bei der Gründung zu Lebzeiten hat der/die Stifter*in die Möglichkeit, die Stiftung vorerst nur mit einem Teil seines/ihres Vermögens auszustatten, wenn damit der Stiftungszweck umgesetzt werden kann. Daher lässt sich gegebenenfalls auch gestaffelt vorgehen: Zunächst wird die Stiftung zu Lebzeiten des/der Stifter*in errichtet und zumindest mit dem gesetzlich vorgesehenen Mindestvermögen ausgestattet. Sodann setzt der/die Stifter*in die Stiftung in seiner/ihrer letztwilligen Verfügung als Erbin oder Vermächtnisnehmerin ein, sodass diese das weitere Vermögen bzw. einen Teil davon erst mit Ableben des/ der Stifter*in erwirbt.
1.1.4. Gründung durch eine/n oder mehrere Stifter*innen
Eine Stiftung unter Lebenden kann eine/n oder mehrere Stifter*innen haben. Stifter*innen können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein, also insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaften (AG). Auch eine Stiftung selbst kann Stifterin sein. In diesem Fall spricht man von einer Tochter- oder Substiftung.
Eine Stifter*innenstellung kann nach Entstehung der Stiftung nicht mehr erlangt werden, weder durch Vermögenswidmung an die Stiftung noch über eine/n vorgelagerte/n Treuhänder*in. Bei der Privatstiftung sind die Rechte, die mit der Stifter*innenstellung verbunden sind, wie das Änderungs- und Widerrufsrecht, weder unter Lebenden übertragbar noch vererblich. Daher wird in der Praxis neben dem/der Hauptstifter*in oftmals weiteren natürlichen oder juristischen Personen eine Stellung als Mitstifter*innen eingeräumt. Juristische Personen können sich hingegen von Gesetzes wegen kein Widerrufsrecht vorbehalten.

Expert*innen-Tipp:

Um sich die Stifter*innen-Rechte auch über das Ableben des/der Stifter*in hinaus zu sichern, kann es sich in der Praxis empfehlen, auch minderjährige Nachkommen des/der Hauptstifter*in als Mitstifter*innen einzusetzen, um die Ausübung der Stifter*innen-Rechte über die erste Generation hinweg zu sichern. Zu beachten ist dabei allerdings, dass aufgrund der Minderjährigkeit der Mitstifter*innen zusätzliche gerichtliche Genehmigungen eingeholt werden müssen.
Bei der Bundesstiftung kann die Stifter*innenstellung zwar ebenfalls nicht nachträglich, d. h. nach Entstehen der Stiftung, erlangt werden, allerdings können die Stifter*innen-Rechte auf Rechtsnachfolger*innen der Stifter*innen übertragen werden.
Eine Vermögenswidmung an die Stiftung stellt keine Voraussetzung für die Erlangung der Stifter*innen-Stellung dar. Daher ist es ausreichend, wenn einer der Mitstifter*innen der Stiftung das Mindestkapital widmet.

1.1.5. Stiftungsformen

In Österreich gibt es vier unterschiedliche Stiftungsformen: die Privatstiftung, die Bundesstiftung, die Landesstiftung und die Stiftung nach kirchlichem Recht. Aus all diesen Stiftungsformen heraus kann gemeinnütziges Engagement erfolgen. Die Privatstiftung und die Bundesstiftung werden in der Praxis am häufigsten errichtet, weshalb wir uns in diesem Buch auf diese beiden Rechtsformen konzentrieren.

1.1.6. Unternehmensstiftung

Unter einer Unternehmensstiftung versteht man in der Praxis eine Stiftung, die eine besondere Verbindung zu einem Unternehmen besitzt. Gesetzlich ist der Begriff der Unternehmensstiftung (auch Corporate Foundation) nicht geregelt. Es handelt sich insbesondere um keine eigene Rechtsform.
Die Unternehmensstiftung kann als Instrument der strategischen Corporate Social Responsibility (CSR) eingesetzt werden. Immer mehr Unternehmen übernehmen Verantwortung, indem sie eine eigene Stiftung ins Leben rufen. Die Errichtung einer Unternehmensstiftung ist ein nachhaltiges und zukunftweisendes Konzept. Es ermöglicht dem Unternehmen, seine CSR-Aktivitäten zu bündeln, strategisch zu planen und sein Ziel unabhängig von konjunkturellen Einflüssen konsequent zu verfolgen. Das Gemeinwohl profitiert insbesondere von der Finanzkraft, der Professionalität und dem unternehmerischen Know-how der Unternehmensstiftung.
Eine Unternehmensstiftung kann auch ein Instrument der Unternehmensnachfolge darstellen. Durch die Übertragung von Unternehmensanteilen an die Stiftung kann das Unternehmen langfristig erhalten und eine Zerschlagung verhindert werden. Mit den Erträgen, die das Unternehmen an die Stiftung ausschüttet, wird das gemeinnützige Wirken der Stiftung nachhaltig gesichert.

1.1.7. Kosten

Kosten fallen sowohl im Rahmen der Gründung als auch während des Bestehens der Stiftung an.
Bei Errichtung einer Privatstiftung fallen einerseits Kosten für die Errichtung der Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde in Form eines Notariatsaktes sowie für die Eintragung im Firmenbuch an. Für die Stiftungserklärung der Bundesstiftung genügt hingegen Schriftlichkeit, ein Notariatsakt ist nicht erforderlich, sodass bei der Bundesstiftung von geringeren Errichtungskosten auszugehen ist.
Zu den Errichtungskosten kommen noch allfällige Kosten für die anwaltliche und steuerliche Beratung. Wird das Mindestvermögen (zum Teil) durch Sacheinlagen aufgebracht, fallen zusätzlich Kosten für die Gründungsprüfung an.
Zu den laufenden Kosten der Stiftung zählen unter anderem die Vergütung des Stiftungsvorstands, des Aufsichtsrats und der Stiftungs- bzw. Rechnungsprüfer*innen sowie Steuern und Abgaben.

1.1.8. Mindestvermögen

Der Privatstiftung ist bei Errichtung ein Mindestvermögen in Höhe von EUR 70.000,00 zu widmen, der Bundesstiftung ein Mindestvermögen in Höhe von EUR 50.000,00. Dieses Vermögen kann sowohl durch Bar- als auch durch Sacheinlagen (z.B. Immobilien, Gesellschaftsanteile …) aufgebracht werden. Wird das Mindestvermögen (teilweise) durch Sacheinlagen aufgebracht, hat bei der Privatstiftung eine Gründungsprüfung zu erfolgen, bei der Bundesstiftung genügt eine schriftliche Bestätigung eines/einer Wirtschaftsprüfer*in, dass das Vermögen mindestens EUR 50.000,00 beträgt, in vollem Umfang, sofort und unbelastet zur Verfügung steht und zur dauernden Erfüllung des Zweckes dient.
Stifter*innen wählen die Höhe des zu widmenden Vermögens so, dass – unter Berücksichtigung der laufenden Erträgnisse – einerseits der Stiftungszweck erfüllt werden kann und andererseits die laufenden Verwaltungskosten der Stiftung gedeckt sind.

Expert*innen-Tipp:

Vor allem bei der Bundesstiftung empfiehlt es sich, einen deutlich höheren Betrag als das Mindestvermögen zu widmen, da bei der Bundesstiftung das Stiftungsvermögen von EUR 50.000,00 nicht unterschritten werden darf und die Bundesstiftung bei Unterschreiten dieses Betrages aufzulösen ist.
Das Stiftungsvermögen kann nach Errichtung der Stiftung durch Nach- und Zustiftungen erhöht werden. Bei einer Nachstiftung handelt es sich um eine Vermögenswidmung durch die Stifter*innen nach Eintragung der Stiftung. Eine Zustiftung ist eine Vermögenswidmung durch einen Dritten (d.h. eine den Stifter*innen verschiedene Person) nach Eintragung der Stiftung. Da es sich bei der Nach- bzw. Zustiftung um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft handelt, ist auch eine Annahme durch die Stiftung erforderlich.

1.1.9. Errichtung auf bestimmte oder unbestimmte Dauer

Eine Stiftung kann auf bestimmte oder unbestimmte Dauer errichtet werden. In der Praxis stellt die Errich...

Inhaltsverzeichnis

  1. Die Projektpartner*innen
  2. Über LeitnerLeitner
  3. Widmung
  4. Inhaltsverzeichnis
  5. Vorwort
  6. 1 Thema: Gründung
  7. 2 Thema: Führung
  8. 3 Thema: Förderung
  9. 4 Thema: Finanzen
  10. Anhang
  11. Index
  12. Glossar
  13. Mitglieder im Verband für gemeinnütziges Stiften
  14. Gemeinnützig aktive Stiftungen und Fonds in Österreich
  15. Hinweise
  16. Impressum