
- 224 Seiten
- German
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eBook - ePub
Praxishandbuch Kaffeesteuer
Über dieses Buch
Die Kaffeesteuer gehört zu den wenigen in der EU nicht harmonisierten Verbrauchsteuern, wodurch sich gerade im grenzüberschreitenden Verkehr Fragen ergeben. Zudem hat sich die Zahl der mittleren und kleinen Röstereien erhöht. Dieses erste Fachbuch auf dem Gebiet des Kaffeesteuerrechts richtet sich an Mitarbeitende von Kaffeeunternehmen, in der Zollverwaltung und an Steuerberater, also an Praktiker auf diesem Gebiet. Die Erläuterungen zum Steuerrecht werden durchgehend anhand von Beispielen anschaulich erläutert. Ausfüllhinweise und ein Glossar für zentrale Begriffe aus dem Kaffeesteuergesetz ergänzen das Buch. Damit liegt ein Leitfaden für die Anwendung der Kaffeesteuer vor, der Übersicht in diesem komplexen Gebiet schafft.
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Information
B. Regelungen zur Kaffeesteuer
Die Regelungen zur Kaffeesteuer finden sich im Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG) und in der Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV). Grundlegende Regelungen für alle Verbrauchsteuern enthält die Abgabenordnung (AO). Die Vorschriften des KaffeeStG, der KaffeeStV sowie der für die Anwendung der Kaffeesteuer relevanten Auszüge aus der AO werden am Ende dieses Buches wiedergegeben.
Durch die Europäische Richtlinie 2008/118/EG wurden auch die Regelungen zur Kaffeesteuer 2010 neu gefasst. Obwohl es sich bei der Kaffeesteuer nicht um eine europaweit harmonisierte Steuer handelt, wurde das KaffeeStG den Rechtsvorschriften der harmonisierten Verbrauchsteuern strukturell und inhaltlich weitgehend angeglichen.
Die Europäische Richtlinie bildet u. a. die Rechtsgrundlage für die Einführung des EMCS (Excise Movement and Control System), eines elektronischen Beförderungsverfahrens mit steuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung zwischen mehreren Mitgliedstaaten. Durch die Lobbyarbeit des Deutschen Kaffeeverbandes konnte erreicht werden, dass EMCS für die Kaffeesteuer zunächst nicht eingeführt wird, da es ohnehin nur im deutschen Steuergebiet Gültigkeit hätte.
1. Steuergebiet
Beispiel:
Der Röster R röstet und verkauft seinen Kaffee ausschließlich in seinem Ladengeschäft auf der Insel Helgoland. Er muss keine Kaffeesteuer zahlen.
Das Steuergebiet für die Kaffeesteuer ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
a) Ausschlüsse
Ausgeschlossen davon sind das Gebiet von Büsingen, einer Gemeinde im Landkreis Konstanz, die komplett von Schweizer Gebiet umgeben ist, und die Nordseeinsel Helgoland, vgl. § 1 Abs. 1 KaffeeStG. Hier handelt es sich um Teile des deutschen Wirtschaftsgebietes, die aber nicht zum Zollgebiet und Steuergebiet der EU gehören.

b) Anschlüsse

Das Steuergebiet umfasst zusätzlich das Gebiet der österreichischen Gemeinden Mittelberg im Kleinwalsertal (Vorarlberg) und Jungholz (Tirol), die direkt an der deutschen Grenze gelegen sind.
Aufgrund der geografischen Lage dieser beiden Gemeinden (sie haben keine direkte Verkehrsverbindung nach Österreich) wurden sie bereits im 19. Jahrhundert durch Staatsverträge wirtschaftlich an das deutsche Zollgebiet angebunden. In den Vorschriften zu den Verbrauchsteuern finden diese Anschlüsse allerdings keine Erwähnung.
2. Steuergegenstand
Beispiele:
- Der Entsorgungsunternehmer E mischt seinem Dünger Röstkaffee bei, der bei der Produktion der benachbarten Rösterei angefallen und versteuert ist. Nun fragt er sich, ob er kaffeehaltige Waren und damit einen Steuergegenstand hergestellt hat. Der Mitarbeiter des Zolls kann ihn beruhigen: Kaffeehaltige Waren werden dann nicht hergestellt, wenn auf diesem Wege der weitere Ge- oder Verbrauch des Kaffees verhindert wird.
- Die Schokoladenmanufaktur S in Belgien mischt ihrer Schokolade 2 % Röstkaffee bei und liefert diese nach Deutschland. Damit stellt sie kaffeehaltige Waren her, die bei der Beförderung nach Deutschland zum Steuergegenstand werden.
- Der Kaffeeröster K bringt ein Produkt auf den Markt, das zu 85 % aus Röstkaffee und zu 15 % aus löslichem Kaffee besteht. Auch hierbei handelt es sich um einen Steuergegenstand.
Der Kaffeesteuer unterliegen Kaffee sowie in das deutsche Steuergebiet beförderte kaffeehaltige Waren, vgl. § 1 Abs. 2–6 KaffeeStG.
Unter Kaffee versteht das KaffeeStG Röstkaffee und löslichen Kaffee. Dieser kann auch entkoffeiniert sein. Kaffeehaltige Waren im Sinne des KaffeeStG sind beispielsweise lösliche Kaffeeprodukte wie »Typ Cappuccino«, »Typ Eiskaffee«, »Typ Café au Lait« oder bestimmte Süßwaren, die einen Anteil (in der Regel löslichen) Kaffee am Gesamtprodukt aufweisen.
Kaffee bleibt auch dann Kaffee im Sinne der Kaffeesteuer, wenn er Beimischungen mit einem Anteil von weniger als 100 Gramm je Kilogramm enthält. Beimischungen können geröstete Zichorie, Maltodextrin, Aromen oder sogar Kaffeehäutchen sein. Mischungen aus Röstkaffee und löslichem Kaffee gelten als Kaffee im Sinne des KaffeeStG.
Rohkaffee ist kein Steuergegenstand und unterliegt daher auch nicht der Kaffeesteuer. Der Nachweis der bezogenen und zum Rösten verwendeten Rohkaffeemengen wird aber bei Kaffeeröstern vom Zoll zur Plausibilisierung der angemeldeten Röstmengen verlangt.
Achtung:
Im Gegensatz zu Kaffee gelten im Steuergebiet hergestellte kaffeehaltige Waren nicht als Steuergegenstand, da zur Herstellung grundsätzlich versteuerter Kaffee verwendet werden muss.
3. Steuersatz
a) Röstkaffee und löslicher Kaffee
In Deutschland beträgt der Steuersatz für ein Kilogramm Röstkaffee 2,19 Euro. Für löslichen Kaffee gilt ein Steuersatz von 4,78 Euro pro Kilogramm, vgl. § 2 Abs. 1 KaffeeStG.
Bei Mischungen von Röstkaffee und löslichem Kaffee berechnet sich die Kaffeesteuer nach den jeweiligen Anteilen. Dies ist z. B. auch der Fall, wenn Röstkaffee weniger als 10 % löslicher Kaffee beigemischt wird, da diese Produkte nicht als kaffeehaltige Waren gelten. Wenn sich die Kaffeeart nicht feststellen lässt, wird vermutet, dass es sich um löslichen Kaffee handelt.
b) Kaffeehaltige Waren
Beispiele:
- Der Unternehmer U führt ein lösliches Kaffeegetränk in Pulverform aus der Schweiz nach Deutschland ein, das 11 % löslichen Kaffee enthält. Er muss für jedes Kilogramm dieses Produktes 0,94 Euro Kaffeesteuer entrichten. Sein Bekannter macht ihn auf die Staffelung des Kaffeesteuersatzes aufmerksam. Nach einer Änderung der Rezeptur enthält das Produkt nur noch 9,5 % löslichen Kaffee. U zahlt nun pro Kilogramm des Produktes 0,26 Euro Kaffeesteuer.
- Kaffeeröster K fragt sich, wie hoch die Kaffeesteuer für sein Produkt ist, das zu 85 % aus Röstkaffee und zu 15 % aus löslichem Kaffee besteht. Er muss für die 85 % Röstkaffee den Steuersatz auf Röstkaffee und für die 15 % löslichen Kaffee den Steuersatz auf löslichen Kaffee zahlen. Das bedeutet: Für ein Kilogramm des Produktes entrichtet er eine Kaffeesteuer in Höhe von 1,86 Euro (für den Röstkaffee) + 0,72 Euro (für den löslichen Kaffee) = 2,58 Euro.
Für kaffeehaltige Waren bemisst sich die Kaffeesteuer nach dem Anteil des Kaffees bzw. löslichen Kaffees am Produkt, vgl. § 2 Abs. 2 KaffeeStG.
Folgende Kaffeesteuersätze werden erhoben:
| Anteil Kaffee je Kilogramm kaffeehaltiger Waren | Kaffeesteuer pro Kilogramm kaffeehaltiger Waren |
| mehr als 10 bis 100 Gramm | 0,12 Euro |
| mehr als 100 bis 300 Gramm | 0,43 Euro |
| mehr als 300 bis 500 Gramm | 0,86 Euro |
| mehr als 500 bis 700 Gramm | 1,32 Euro |
| mehr als 700 bis 900 Gramm | 1,76 Euro |
| Anteil löslicher Kaffee je Kilogramm | Kaffeesteuer pro Kilogramm |
| kaffeehaltiger Waren | kaffeehaltiger Waren |
| mehr als 10 bis 100 Gramm | 0,26 Euro |
| mehr als 100 bis 300 Gramm | 0,94 Euro |
| mehr als 300 bis 500 Gramm | 1,91 Euro |
| mehr als 500 bis 700 Gramm | 2,86 Euro |
| mehr als 700 bis 900 Gramm | 3,83 Euro |
Enthalten kaffeehaltige Waren bis zu 10 Gramm Kaffee oder löslichen Kaffee pro Kilogramm, entsteht keine Kaffeesteuer. Enthalten kaffeehaltige Waren mehr als 900 Gramm Kaffee oder löslichen Kaffee pro Kilogramm, werden die Waren wie Kaffee bzw. löslicher Kaffee besteuert.
Hinweis:
Die oben genannten Steuersätze gelten nur bei Beförderungen in das Steuergebiet. Bei kaffeehaltigen Waren, die im Steuergebiet hergestellt werden, muss die eingesetzte Kaffeemenge versteuert werden.
c) Kaffeegetränke mit einem Anteil an löslichem Kaffee
In letzter Zeit kommen immer mehr Kaffeegetränke auf den Markt, die Anteile von löslichem Kaffee enthalten.
In der Regel handelt es sich dabei um Kaltgetränke, die verzehrfertig in Dosen ver...
Inhaltsverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- A. Geschichte der Kaffeesteuer
- B. Regelungen zur Kaffeesteuer
- Autorenportraits
- Impressum