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Berührende Aktenfunde aus verblichenen Jahrhunderten
Von Armut und Not, Unrecht und Streit
- 192 Seiten
- German
- ePUB (handyfreundlich)
- Über iOS und Android verfügbar
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Berührende Aktenfunde aus verblichenen Jahrhunderten
Von Armut und Not, Unrecht und Streit
Über dieses Buch
Es handelt sich bei diesen "Dokumenten aus verblichenen Jahrhunderten" - mit einer Dominanz des 19. Jahrhunderts - sicherlich um Zufallsfunde aus einer Fülle von "Alltags-Akten", wie sie sich in allen sorgfältig verwalteten Gemeindearchiven finden lassen (Bittschriften, Armenfürsorge, Verwahrlosung, Kanzel-Verlesungen, Söldnerschicksale, Auswanderungsbegehren, Streitfälle, Sittengerichts- und Chorgerichts-Akten, Vaterschafts-Klagen u.v.a.m.).
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Information
Teil II
Unrecht und Streit / 18
… zu einem so ausschweifenden und schwelgerischen Lebwesen gefunden, wie es die Ausgelassensten nur wünschen können …
Auf fremdem Territorium lässt sich leichter sündigen
In den Chorgerichtsakten der Stadtgemeinde Büren finden sich häufig Protokolleinträge, welche den Wirtsleuten der Taverne „Zum Baselstab“ im Dorfe Reiben eine unseriöse, lasterhafte Betriebsführung vorwerfen und die eigene Bewohnerschaft durch Rügen, Verbote und Strafen daran zu hindern trachten, dieses „Etablissement“ aufzusuchen.
Die kleine bäuerliche Siedlung Reiben, gegenüber Büren an der Aare am nördlichen Flussufer gelegen, war bis zur französischen Besetzung des Südjuras im Jahre 1797 der südöstlichste Ort der Landvogtei Erguel im Fürstbistum Basel. Eine hölzerne Brücke verband seit dem 13. Jahrhundert das Bistumsgebiet mit dem bernischen Städtchen.
Die abgeschiedene Lage des Reibener Wirtshauses an jener Zollstätte am Rande des fürstbischöflichen Hoheitsgebietes sowie die kirchliche Zugehörigkeit zum doch recht entfernten Dorf Pieterlen am Jurasüdfuss begünstigte zweifellos das Ausbleiben strenger Kontrollen und scharfer Strafandrohungen durch die zuständigen Behörden … eine wirtschaftlich angenehme Situation für umtriebige Pintenwirte und ein verlockendes Angebot für sinnenfreudige Städtchenbewohner.
Zur Zeit der nachstehend zitierten „Publicationen mit Verbot“ durch das Chorgericht Büren – 1808 / 1811 / 1814 – bestand vorübergehend keine Brückenverbindung mehr zwischen dem Städtchen und Reiben; denn im März 1798 war der Übergang vor dem Abzug der bernischen Truppen in Brand gesteckt worden, und der Bau einer neuen Brücke zog sich bis ins Jahr 1822 hin. Demnach waren die Wirtshausbesucher in jener Zwischenzeit auf den behelfsmässig errichteten Fährbetrieb angewiesen.
Publication mit Verbot.
Schon seit mehreren Jahren, wird in dem Wirthshause zu Reiben, Gelegenheit zu einem so ausschweifenden und schwelgerischen Lebwesen, gefunden, wie es die Ausgelassensten nur wünschen können – wogegen das Ede. Chorgericht der Stadtgemeinde Büren, zu mehreren Malen schon, an Behörde Massregeln traf, welche aber leider nicht den gewünschten Erfolg hatten; Es geschahe demnach bis dahin immer auf gleiche Weise, und zwar nicht nur blos bey besonderen erlaubten Anlässen, sondern meistentheils an Sonntagen, ja sogar an Festtagen, inwährend dem Gottesdienst, so arg, als nachher.
Da nun solches nicht nur dem wohlerwähnten Chorgericht, sondern auch jedem Rechtdenkenden und Ordnungliebenden – an jedem Sonn- oder Feyertag, den Anlass zu der grössten Ärgernis ist, die bisherigen Vorkehren nichts fruchteten, und bemeltes Ede. Chorgericht Büren, nicht umhin kann, als alles Mögliche anzuwenden, um diesem – wo nicht ganz, doch aber so viel es sich thun lässt – vorzubeugen; so wird hierdurch – ab Seite mehrerwähntem Edm. Chorgericht Büren, allen betreffenden, und in dieser Stadtgemeinde sich befindlichen Einwohnern, beyderley Geschlechts, ernstlich verbotten, sich weder an Sonnt- noch Feyer-Tagen, vor oder während dem Gottesdienst, in gedachtes Wirthshaus zu Reiben zu begeben, noch nach dem Gottesdienst, in demselben zu tanzen, oder sich sonst auf eine andere Weise ausgelassen zu betragen, ansonsten die Widerhandelnden, ohne Schonung noch Ansehen der Person, vor das Ede. Chorgericht allhier, zur strengen Verantwortung und angemessener Buss-Erlegung, gezogen werden würden: Von welcher ohnnachlässlicher Busse dem sicheren Verleider, unter Geheimhaltung seines Namens, die Hälfte und den Armen hiesiger Stadt, die andere Hälfte, zukommen soll.
Geben zu Jedermanns Nachricht und Verhalt – in Büren den 16t. Heumonats 1808.
| Von Canzel zu verlesen | Auf Befehl des dasigen erkennt Eden. Chorgerichts: |
| May Oberamt | Chorgerichtschreiberey Büren |
[Zwei Vermerke auf der Rückseite]
| Frischerdings zu verlesen bewilliget Schloss Büren d. 18t. Juny 1811. | Der Ober Amtmann May v: Schöfftland Obst.. |
| Frischerdings zu verlesen anbefohlen Schloss Büren d. 2t. July 1814. | Der Ob: Amtmann May v: Schöfftland Obst.. |
[Vermerke auf der Frontseite des Dokuments]

Büren von Canzel zu verlesen – und mit Zeugnis dessen wieder zurückzusenden
Zum 2tenmal verlesen durch H. Helfer, ….. d. 23. Jun. 1811. Dittlinger. Pfr.
Zum 3mal verlesen d. 8. July. 1814. Dittlinger. Pfr.

Unrecht und Streit / 19
… wie es in der Pinte von Johannes Witschi zugeht …
Von den Aufgaben der Sittengerichte
Die nach der Reformation per Mandat vom 21. Juni 1528 etablierten bernischen Chorgerichte ersetzten die vorreformatorischen bischöflichen Ehegerichte. Sie hatten in den Kirchgemeinden für Ehrbarkeit zu sorgen und besassen die Befugnis, fehlbare Bürgerinnen und Bürger zu ermahnen und zu büssen, sei es durch Geldstrafen oder Haft von einigen Stunden bis zu mehreren Tagen. Ein Chorgericht bestand in der Regel aus dem Pfarrer und mindestens zwei verheirateten Mitgliedern, angesehenen Männern aus dem Ort, und tagte meist an Sonntagen nach dem Gottesdienst im Chorraum der Kirche; der Pfarrer diente als Protokollführer. Als Vergehen wurden geahndet unehelicher Beischlaf und Schwangerschaft, Ehestreitigkeiten, Trunksucht, Spiel und Tanz, mangelnder Kirchenbesuch, Luxus, Kleiderpracht … kurz alles, was nicht den moralischen Vorstellungen der Zeit entsprach. Die schweren Fälle wie Mord und Totschlag, Notzucht, Blutschande und Gotteslästerung beurteilte das Obere Chorgericht in Bern. Die Kirchgenossen eines jeden Orts wurden bedenkenlos zur Denunziation angehalten. Im Jahre 1831 wurden die bernischen Chorgerichte aufgehoben und durch die Ehe- und Sittengerichte ersetzt; auf diese folgten 1852 die Amtsgerichte.
Die nachfolgende Eingabe des Bürener Sittengerichts an den Gemeinderat aus dem Jahre 1841 verdeutlicht die „ernsthaften, sittenstrengen und sorgenvollen Anliegen“ jenes Gremiums unmissverständlich. Ein Blick in die Gegenwart mag einiges Erstaunen und wohl etliche Fragen aufwerfen …

Das Sittengericht Büren an den Tit: Gemeinde Rath zu Büren.
Hoch- und Wohlgeehrte Herren!
Es ist Ihnen Allen gar wohl bekannt, wie es in der Pinte von Johannes Witschi zugeht, wie daselbst keine Polizei gehalten, sondern ganze Nächte hindurch gespielt und getrunken wird, was dem Wohlstand, der Moralität und dem Frieden mancher Familie im höchsten Grade nachtheilig, und dem bessern Theil der hiesigen Bürger- und Einwohnerschaft ein wahres Aergerniss ist.
Es könnte zwar dem Uebel um Vieles abgeholfen werden, wenn daselbst bessere Polizei gehalten würde, wozu wir auch den Herrn Regierungsstatthalter in einem Schreiben angegangen; aber dem ungeachtet bleibt das Lokal dieser Pinte für schwache und leichtsinnige Hausväter und junge Leute gefährlich, weil sie von verschiedenen Seiten her und vom Publicum ungesehen in dieselbe schleichen können.
Wir halten es daher für unsere Pflicht, Sie darauf aufmerksam zu machen und zu ersuchen, bei der künftigen Verleihung dieses Gebäudes dasselbe nicht mehr zu einer Pinte hinzugeben. Sollten Sie desswegen vielleicht einige Franken weniger Zins beziehen, so würde das dadurch geförderte Gemeinwohl gewisslich ein grösserer Gewinn sein.
Allein dieses haben wir bei unserem gegenwärtigen Antrag im Auge und verharren, indem wir Ihnen denselben bestens empfehlen mit Hochachtung!
Das Sittengericht Büren
Namens desselbender Präsident: Mäschi
Der Aktuar: L. Ris Pfr.
Büren d. 17. Jenner 1841.

Unrecht und Streit / 20
… die Weibspersohn habe gar gewäint und über Misshandlung sich beklagt …
Eine Streitsache mit widersprüchlichen Zeugenaussagen
In den Protokollen des Bürener Chorgerichts sind Vermerke über Klagen, Anzeigen und Strafmassnahmen im Zusammenhang mit Betrieb und Führung des Wirtshauses „Zur Sonne“ keine Seltenheit. Die Frage, ob dies mit den Geschäftszielen der jeweiligen Wirtsleute oder mit dem sich vorwiegend in dieser Schenke heimisch fühlenden Gesellschaftskreis in Zusammenhang zu bringen ist, muss aus heutiger Sicht offen bleiben.
Mit erheblicher Gewissheit darf indes angenommen werden, dass der Sonnenwirt bezüglich der hier vorliegenden beiden Anzeigen im Herbstmonat 1795 nicht die volle Wahrheit zu Protokoll gab. Das vom Zöllner Imhooff in der Wirtsstube beobachtete – an den Sonn- und Feiertagen verbotene – Kartenspiel leugnete er rundweg ab; und d...
Inhaltsverzeichnis
- Inhaltsverzeichnis
- Vorwort
- Teil I: Armut und Not
- Teil II: Unrecht und Streit
- Impressum