Musterverträge für das Krankenhaus
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Musterverträge für das Krankenhaus

Praxishandbuch der Bayerischen Krankenhausgesellschaft

  1. 428 Seiten
  2. German
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  4. Über iOS und Android verfügbar
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Musterverträge für das Krankenhaus

Praxishandbuch der Bayerischen Krankenhausgesellschaft

Über dieses Buch

In einem Krankenhaus als Wirtschaftsbetrieb besteht aufgrund der sehr unterschiedlichen Aufgabenbereiche ein hoher Bedarf an juristischen Vertragsmustern, Formulierungshilfen und Mustertexten. Erfahrene Praktiker stellen in Kooperation mit der Bayerischen Krankenhausgesellschaft e. V. (BKG) die für einen Krankenhausbetrieb erforderlichen Muster in der notwendigen Bandbreite zur Verfügung. Das Werk erleichtert damit den Verantwortlichen der Krankenhäuser deutlich die Erstellung von Verträgen, ohne hierfür zwingend eigene Texte entwickeln zu müssen oder auf andere verfügbare Muster ohne konkreten Bezug zum Krankenhauswesen zurückgreifen zu müssen.Aufgrund zahlreicher Gesetzesänderungen und neuer Rechtsprechung wurde die 2. Auflage vollständig überarbeitet und durch neue Muster, u. a. eine amtsgerichtliche Musterklage zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche sowie ein Vertragsmuster für medizinische Wahlleistungen erweitert.Als Elektronisches Zusatzmaterial stehen die Musterverträge zusätzlich zum Download zur Verfügung.

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Information

Jahr
2020
ISBN drucken
9783170365100
eBook-ISBN:
9783170365124

1 Einführung in die Vertragsgestaltung

Christoph Heppekausen, Christian Müller-Jonies

Krankenhäuser nehmen am Wirtschaftsleben wie jedes andere Unternehmen teil. Wegen des stark regulierten Gesundheitsmarktes befinden sich jedoch die Krankenhäuser noch mehr als andere Wirtschaftsunternehmen in einem vielschichtigen Spannungsfeld rechtlicher und wirtschaftlicher Vorgaben, die es zu beachten gilt, um den Erfolg einer geplanten Maßnahme nicht zu gefährden. Neben den allgemeinen vertragsrechtlichen Grundlagen, deren Kenntnis und Berücksichtigung Grundvoraussetzung jeder erfolgreichen Vertragsgestaltung ist, müssen daher die krankenhausrechtlichen oder medizinrechtlichen Besonderheiten stets im Auge behalten werden.
Ziel des vorliegenden Werkes ist es, dem Benutzer zum einen Muster zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, die spezifisch medizinrechtlichen Vorgaben zu beachten, aber zum anderen auch, allgemeingültige Hinweise zur Erstellung eines Vertrages an die Hand zu geben, um durch die Muster nicht (oder nicht vollumfänglich) abgedeckte Gestaltungsvarianten angemessen verwirklichen zu können. Hierzu soll der/dem Vertragsgestalter/in1 die nachfolgende – auf die Anwendung in der Praxis ausgerichtete – Einführung in das Vertragswesen als Richtschnur an die Hand gegeben werden.

1.1 Einigung über die »Hauptpunkte«

Ein Vertrag wird juristisch definiert als die von zwei oder mehr Personen erklärte Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges2. Diese auf den ersten Blick banale Feststellung enthält zwei wesentliche Punkte, die sich der Vertragsgestalter stets bewusstmachen sollte.
Zum einen besteht ein Vertrag nur aus übereinstimmenden Willenserklärungen, oder anders formuliert: Nicht übereinstimmende Willenserklärungen führen grundsätzlich nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss. Stimmt die Willenserklärung »Angebot« nicht mit der Willenserklärung »Annahme« überein, so ist ein Vertrag nicht zustande gekommen3.
Zum anderen muss der rechtliche Erfolg, das nachfolgend so bezeichnete Vertragsziel, aus dem Vertragstext eindeutig und klar hervorgehen. Das setzt insbesondere voraus, dass die sogenannten »essentialia negotii«, d. h. die wesentlichen Vertragspunkte, im Vertrag vollständig geregelt sind, insbesondere auch, dass Leistung und Gegenleistung festgelegt sein müssen4. In hohem Maße streitvermeidend wirkt dabei eine möglichst genaue Festlegung dieser Leistungspflichten (Leistung und Gegenleistung), die auch die genauen Modalitäten der Leistungserbringung (Zeit, Ort, Qualität der Leistung etc.) umfassen sollte.
Dies setzt natürlich vorab eine intensive Auseinandersetzung mit den regelungsbedürftigen Zielen voraus. Dabei sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen, bestehende Widersprüche in den Wünschen der zukünftigen Vertragsparteien, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und die individuellen Verhältnisse der Parteien (z. B. auch die vermögensrechtlichen Verhältnisse und Verfügungsbefugnisse oder ggf. zeitlich vorausgehende Vereinbarungen, die dem Vertragsschluss entgegenstehen) entscheidend. Diese »vorvertraglichen Ermittlungen« sollten gründlich durchgeführt werden, um den eigentlichen Regelungsbedarf und Regelungsumfang erfassen zu können und um beurteilen zu können, ob der zu regelnde Ansatz überhaupt umsetzbar ist.
Im Krankenhausbereich sollten daher insbesondere die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben, beispielsweise aus dem SGB V, den ärztlichen Berufsordnungen oder den einschlägigen Krankenhausgesetzen, bereits bei Formulierung der vertraglich zu vereinbarenden Hauptleistungspflichten daraufhin geprüft werden, ob essenzielle Vorgaben für das Vertragsziel enthalten sind, die es entsprechend zu berücksichtigen gilt. Exemplarisch seien die Voraussetzungen und Vorgaben zur belegärztlichen Tätigkeit nach den Regelungen des § 121 Abs. 2 und 3 SGB V genannt, die sich teilweise als essenzielle Regelungstatbestände darstellen. Dies gilt ebenso für behördliche Auflagen oder Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
Gesetzliche oder haftungsrechtliche Vorgaben können dabei die im Rahmen der grundsätzlich geltenden Vertragsfreiheit bestehenden Regelungsmöglichkeiten der Vertragsparteien auf Grund des fehlenden dispositiven Charakters aber auch durchaus einschränken (
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Kap. 1.5).
Hingewiesen sei bereits an dieser Stelle auch darauf, dass bei den Regelungen hinsichtlich des Vertragsziels daran gedacht werden sollte, ob unternehmensrelevante Tatbestände, wie z. B. Satzungen oder Gesellschaftsverträge, angepasst oder innerbetriebliche Dienstanweisungen erstellt oder geändert werden müssen, um das entsprechende Ziel erreichen zu können. Gerade hier gilt es auch zu prüfen, ob das Vertragsziel mit der bestehenden Aufgabenzuweisung in Einklang gebracht werden kann.
Weiter sollte geprüft und explizit geregelt werden (soweit keine gesetzlichen Vorgaben z. B. nach dem SGB V oder KHEntgG bestehen), wie und welchem Kostenträger gegenüber die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgen soll.
Auch die vorstehend angesprochenen Regelungen zum »Wie« und »Wann« der Leistungserbringung sind für den Krankenhausbereich auf Grund der bestehenden Organisationspflichten zumeist ein ausgesprochen wichtiger Punkt.

1.2 Nebenpunkte und Nebenpflichten

Auch wenn nicht zwingend alle denkbaren Nebenpunkte – die sogenannten accidentalia negotii – erschöpfend geregelt sein müssen, um einen wirksamen Vertrag zustande zu bringen, so ist es in der Praxis für den Vertragsgestalter aus dem Gesichtspunkt der Streitvermeidung dringend zu empfehlen, vorausschauend möglichst umfassend alle Punkte, die später zu Konflikten führen könnten, im Vertrag auch tatsächlich einer Regelung zuzuführen. Die Konsequenz des sogenannten »offenen Einigungsmangels«5 sollte möglichst nicht durch eine bloße »Schein-Einigung« umgangen werden, die beispielsweise lauteten könnte: »Der Punkt der […] bleibt einer späteren Vereinbarung vorbehalten, zu deren Verhandlung und Abschluss die Parteien sich hiermit verpflichten.« Wenn der Vertragsgestalter im Einzelfall trotz der hier vorgebrachten Bedenken eine derartige Vorgehensweise – etwa auf ausdrücklichen Wunsch der Vertragsparteien – in Erwägung zieht, sollte zumindest eine vertragliche Regelung für den Fall vorgesehen sein, dass eine solche Einigung später gerade nicht wie erwartet zustande kommt. In einem solchen Fall muss genau bedacht werden, ob der Vertrag im Übrigen unverändert bestehen bleiben soll oder ob ein vertragliches Rücktrittsrecht für eine oder beide Vertragsparteien oder aber eine (automatisch wirkende) auflösende Bedingung aufgenommen wird.
Jedem Vertragsverhältnis sind sogenannte Nebenpflichten immanent, auch wenn diese nicht vertraglich geregelt wurden. Sie ergeben sich auch aus gesetzlichen Regelungen, insbesondere aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dies können Rücksichtnahmepflichten, Leistungstreuepflichten oder Schutzpflichten sein6.

1.3 Keine »Wohlfühlverträge«

»Wohlfühlverträge«, bei denen konfliktträchtige Punkte zunächst bewusst vertraglich ausgeklammert werden, bringen den Vertragsparteien meist keine Vorteile; kurzfristig werden zwar die Verhandlungen zu unangenehmen Fragestellungen vermieden, die Probleme bleiben jedoch latent vorhanden und ihre Diskussion wird oft nur in die Zukunft verlagert, häufig dann auf einen Zeitpunkt, zu dem zumindest auf einer Vertragsseite nur noch ein eingeschränkter Verhandlungs- und Einigungswille besteht. Der Moment des Vertragsschlusses, zu dem ja typischerweise erhöhte Verhandlungsbereitschaft auf beiden Seiten besteht, sollte daher unbedingt dazu genutzt werden, gerade auch streitige und streitanfällige Punkte zu diskutieren und vertraglich zu regeln.

1.4 Schicksal von vorherigen Verträgen

Zu beachten ist auch, dass es bereits zeitlich vorherige Verträge geben kann, deren Schicksal es im Rahmen der neu zu schließenden Verträge zu regeln gilt. Dies kann insbesondere im Arbeitsrecht oder bei Geschäftsführerverträgen ein wichtiges Thema sein.

1.5 Vertragsfreiheit und gesetzliche Rahmenbedingungen

Die nach Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantierte Vertragsfreiheit setzt sich aus drei Elementen zusammen, nämlich der Abschluss-, der Inhalts- und der Formfreiheit7. Die Vertragsfreiheit ist jedoch (verfassungsrechtlich in den Grenzen von Art. 2 Abs. 1 GG zulässig) in vielfacher Weise eingeschränkt und durch gesetzliche und sonstige, insbesondere auch richterrechtliche Vorgaben umgrenzt, beispielsweise durch bindende Vorgaben aus dem Miet- oder Pachtvertragsrecht.
Im Krankenhausbereich unterliegen die möglichen vertraglichen Konstrukte, auch im Sinne des eingangs genannten regulierten Gesundheitsmarktes, zahlreichen »spezialrechtlichen Vorgaben«, die bei ihrer Erstellung zu beachten sind. Neben den Regularien zur Art und Weise der Leistungserbringung (Berufsordnung, Vorgaben des SGB V, KHEntgG, Ärzte-ZV, § 630a ff. BGB etc.) stehen vor allem auch Regelungen zum Schutz des Patienten (Röntgenverordnung, Strahlenschutzvorgaben, Infektionsschutzgesetz, Heilmittelwerbegesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Bundes- und Landesdatenschutzgesetze etc.) und des Personals (Arbeitszeitgesetz, Dienstvertragsrecht, Beamtenrecht etc.) sowie öffentlich-rechtliche Vorgaben (Vorgaben der Landeskrankenhausgesetze, Steuerrecht, Förderrecht, Vergaberecht und (europäisches) Beihilfenrecht). Aber auch kartellrechtliche Fragestellungen können eine wichtige Rolle spielen8. Die Kenntnis dieser Einschränkungen ist für den Vertragsersteller essenziell, um rechtskonforme und damit rechtswirksame Regelungen zu treffen.
Es gilt der Grundsatz, dass jeder selbst entscheiden kann, ob und mit wem er einen Vertrag abschließt. In Ausnahmefällen kann jedoch ein unmittelbarer oder mittelbarer gesetzlicher Zwang bestehen, einen Vertrag abzuschließen. Im Krankenhausbereich betrifft dies vorwiegend die Rechtsbeziehungen zu den Patienten, v. a. im Rahmen des Behandlungs- oder Krankenhausaufnahmevertrages, deren Abschluss wegen der grundsätzlichen Behandlungspflicht nur unter bestimmten Umständen verweigert werden kann9.
Des Weiteren können die Vertragsparteien den Inhalt des abzuschließenden Vertrags grundsätzlich frei gestalten, wobei jedoch eine starke Tendenz beim Gesetzgeber und in der Rechtsprechung wahrzunehmen ist, diese unmittelbare Freiheit immer weiter einzuschränken oder aber mittelbar negative Rechtsfolgen an aus bestimmten Gründen unerwünschte Vereinbarungen zu knüpfen, beispielsweise die Rückforderung von Fördermitteln auf Grund eines »förderschädlichen« Umgestaltens von Strukturen im betreffenden Krankenhaus, die einen mittelbaren Druck hin zu einer bestimmten Vertragsausgestaltung erzeugen sollen10.
Grundlegende Grenzen der Vertragsinhaltsfreiheit finden sich zunächst in den Regelungen des § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) und § 138 BGB (sittenwidriges Rechtsgeschäft).
Klinikspezifisch sind bei den Vertragsinhalten die krankenhaus- oder sozialrechtlichen Vorgaben und Grenzen, wie beispielsweise die Vorgaben des Versorgungsauftrages, die einschlägigen Satzungsinhalte oder das Definieren des Leistungsortes, zu beachten. Weiter sind vor allem bei Kooperationsverträgen die landesrechtlichen Vorgaben (mit teils drastischen Rechtsfolgen; vgl. § 32 BremKrhG; §§ 31a, 36 Abs. 2 KHGG NRW; § 25a ThürKHG), die sozialrechtlichen Vorgaben (vgl. exemplarisch § 275c Abs. 7 SGB V neu), die vertragsarztrechtlichen Vorgab...

Inhaltsverzeichnis

  1. Deckblatt
  2. Titelseite
  3. Impressum
  4. Inhal
  5. Vorwort
  6. Verzeichnis der Autorinnen und Autoren
  7. 1 Einführung in die Vertragsgestaltung
  8. 2 Wirtschaft & Versorgung
  9. 3 Immobilienmanagement & Bauwesen
  10. 4 Forderungsmanagement
  11. 5 Klinische Forschung/Sponsoring
  12. 6 Compliance
  13. 7 Medizinische Kooperationen
  14. 8 Personalwesen
  15. 9 Patientenbezogene Maßnahmen & Vereinbarungen

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