In übersichtlichen Kapiteln behandelt das Lehrbuch das Spektrum der juristischen Fragestellungen, die sich bei dem Betrieb eines Krankenhauses ergeben - chronologisch von der Gründung eines Krankenhauses bis zur Durchführung von kassen- und privatärztlichen Behandlungen. Dabei werden Themen wie gesellschaftsrechtliche Organisation, Planung und Finanzierung eines Krankenhauses veranschaulicht und mögliche haftungsrechtliche Konsequenzen einer fehlerhaften Behandlung dargestellt. Außerdem wird beleuchtet, wie sich Haftungsrisiken, auch im unternehmerischen Wettstreit, vermeiden lassen.Dieses Lern- und Arbeitsbuch bietet eine nutzerfreundliche Handhabung, insbesondere durch: - Merksätze, Übersichten und Grafiken, die den Stoff problemorientiert und prägnant darstellen- Die Vermittlung von praxis-relevantem Know-How anhand von Alltagsbeispielen- Fragestellungen und deren Beantwortung am Ende eines jeden Kapitels, die eine fokussierte Rekapitulation des Inhaltes ermöglichen.Es ermöglicht so eine zeiteffiziente Aneignung oder Wiederholung des Stoffes und wendet sich daher an Studierende wie an bereits im Gesundheitswesen Berufstätige.
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1 Organisation, Vertrag, Vernetzung in Gesundheitsunternehmen der Akutversorgung und Pflege
Susanne Schlichtner
1.1 Grundsätzliches: Organisationsformen in Abhängigkeit zur Rechtsträgerschaft und Gesellschaftsstruktur
1.1.1 Einführung
Die grundlegende Weichenstellung der Organisation und Struktur eines Gesundheitsunternehmens erfolgt im Gesellschaftsvertrag2 bzw. der Satzung – sie stellen »das Gesetz« des Unternehmens dar und müssen im Einklang mit den für die gewählte Rechtsform einschlägigen Normen stehen. Dies sind z. B. für die AG das AktG, für die BGB-Gesellschaft die §§ 705 ff. BGB, für die GmbH das GmbHG, für den Verein die §§ 21 ff. BGB.
Die im Gesundheitswesen häufig verwendeten Rechtsformen mit ihren obligatorischen (kursiv hinterlegt) bzw. fakultativen Organen zeigt Tabelle 1.1 (
Tab. 1.1):
Tab. 1.1: Organe einzelner Rechtsformen
EbeneAGBGB-GesellschaftGmbHVerein
Die Konkretisierung der Organ-Kompetenzen erfolgt üblicher Weise in sogenannten Geschäfts- und Zuständigkeitsordnungen (GZO). Dort werden hierarchisch die Rechte und Pflichten, Entscheidungs- und Umsetzungsbefugnisse der Organe sowie die Verfahren festgelegt. All dies muss in Einklang stehen mit den gesetzlichen Bestimmungen, dem Gesellschaftsvertrag und den rechtmäßig gefassten Beschlüssen übergeordneter Organe.
Die Regelungshierarchie wird in Tabelle 1.2 verdeutlicht:
Tab. 1.2: Regelungshierarchie
Organ-EbeneAGBGB-GesellschaftGmbHVerein
Rechtsform3 und Organisationsstrukturen4 stehen meist in enger Abhängigkeit zur Trägerschaft. So sind kommunale Träger häufig gesetzlichen Restriktionen unterworfen, die – je nach Landesrecht – von der Rechtsform des Gesundheitsunternehmens über Entscheidungszuständigkeiten und -vorbehalte der Organe, Besetzung von Positionen, Einhaltung kommunaler Haushalts- und Prüfungsnormen bis hin zu Ausschreibungs- und Vergabevorgaben zur Förderung der Region in das Gesundheitsunternehmen hineinwirken. Dies prägt die wirtschaftliche und operative Verantwortung eines Geschäftsführers5 für die Unternehmensentwicklungen und -ergebnisse. Auch für kirchliche Träger wie z. B. Kirchengemeinden6 gelten kirchliche Gesetze.7 Private Träger legen Rechtsform und Spielregeln eigenverantwortlich in dem notariell zu beurkundenden Gesellschaftsvertag fest.
Mit diesen kompetitiv richtungsgebenden Festlegungen werden die Kompetenzen – und Restriktionen! – der operativ verantwortlichen Führungskräfte verankert. Daher ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich auch in Gesundheits- und Pflegeunternehmen entscheidend, wie die zur Verfügung stehenden Alternativen von den Gesellschaftern gewählt und ausgefüllt werden:
Zunächst die Wahl der Rechtsform, die ungeachtet der jeweiligen Trägerschaft spezifischen gesetzlichen Spielregeln unterworfen ist8 – dann die Ausgestaltung der Organkompetenzen. Hier erfolgt die Festlegung größerer oder kleinerer Spielräume insbesondere der für Effizienz und Marktposition eines Unternehmens verantwortlichen operativen Ebene, der Geschäftsführung bzw. dem Vorstand.
Je konsequenter die Kompetenz für operativ zu treffende Entscheidungen der operativen Ebene, und die beratend und beaufsichtigenden Kompetenzen der Aufsichtsebene zugeordnet sind, desto konsequenter kann das Gesundheitsunternehmen in effektive Organisationsstrukturen, marktorientierte Leistungsangebote und zukunftsorientierte kooperative Vernetzungen geführt werden und die Aufsicht ihren Aufsichts- und Beratungspflichten sachverständig nachkommen. Dies gilt für sämtliche Führungsebenen und Anordnungen eines Unternehmens.
Zwischenergebnis: Klare, hierarchisch durchgängige Entscheidungs- und Organisationsstrukturen sind für Handlungsfähigkeit und Erfolg eines Unternehmens entscheidend.
1.1.2 Rechtsform und Trägerschaft
Krankenhäusern steht ein breites Spektrum an Rechtsformen zur Verfügung: Regie- oder Eigenbetrieb, Kommunalunternehmen, Anstalt des öffentlichen Rechts – dieser Rechtsformen können sich nur öffentlich-rechtliche Träger (beispielsweise Gebietskörperschaften wie Städte, Landkreise, Gemeinden oder Länder)9 bedienen – bis hin zu eingetragenen Vereinen, Personen- und Kapitalgesellschaften, respektive die weit verbreitete gemeinnützige oder auf Gewinnerzielung ausgerichtete GmbH oder AG. Für Unternehmen der ambulanten und stationären Pflege gilt ähnliches.
Anders im Bereich der ambulanten Akutversorgung:
• Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind nach § 95 SBG V10 nur als Personengesellschaften, eingetragene Genossenschaften oder in der Rechtsform einer GmbH oder in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform zulässig;
• Gesellschaftsrechtliche Zusammenschlüsse von Vertragsärzten sind zudem über Berufsordnungen reglementiert.11 Prägende Linie ist die persönliche Verantwortung und damit die persönliche Haftung der behandelnden Ärzte uneingeschränkt aufrecht zu erhalten und nicht durch gesellschaftsrechtliche Konstrukte zu begrenzen.12 In Betracht kommen z. B. Partnerschafts- und BGB-Gesellschaften.13
1.1.3 Rechtsform und Unternehmensstruktur
Öffentlich-rechtliche Unternehmen unterliegen dem Kommunalrecht wie z. B. der Gemeinde-/Landkreisordnung, dem Haushaltsrecht und landesspezifischen Ausführungsbestimmungen in der Regel unmittelbar. Diese trägerspezifischen Normen binden alle Ebenen14 des Unternehmens und prägen Organisationsstrukturen wie auch Entscheidungsprozesse. Ähnliches kann für kirchliche Träger gelten.15
Bei Kapitalgesellschaften geben die rechtsformspezifischen gesetzlichen Spielregeln den Rahmen vor: Branchen- und trägerunabhängig für alle im Wettbewerb zueinanderstehenden Unternehmen, die diese Rechtsform gewählt haben. An die zwingenden Vorschriften dieses gesetzlichen Rahmens sind alle, auch kommunale oder kirchliche Träger, gebunden. Dispositive (abdingbare) Regelungen können dagegen durch trägerspezifische Bindungen wie z. B. Kommunalrecht ausgefüllt werden.
Freien Gesellschaftern/Aktionären stehen weitgehende Spielräume zur individuellen Unternehmensausgestaltung, -führung und -entwicklung zur Verfügung. Werden diese Spielräume sachgerecht genutzt, ermöglichen sie den Gesundheitsunternehmen, unbürokratisch und gezielt zu agieren und flexibel auf aktuelle Chancen und Risiken zu reagieren.
Zwischenergebnis: Trägerschaft, Rechtsform und Gesellschaftsvertrag sind die bestimmenden Komponenten für das Gefüge der Unternehmensebenen, insbesondere für eine strukturierte, also klar getrennte oder eine unscharf durchmischte Kompetenzzuordnung zwischen Gesellschafter, Aufsicht, Geschäftsführung und weiterer nachgeordneter Führungsebenen wie z. B. Abteilungsleitern.
Entscheidend für Organisationsstrukturen im Gesundheitsunternehmen sind also
• die Art und Qualität der Trägerschaft und den damit einhergehenden begrenzten oder offenen Gestaltungsspielraum
• die Wahl der Rechtsform und die damit einhergehenden »zementierten« oder individuell gestaltbare Unternehmensstrukturen sowie
• die tatsächliche Ausgestaltung und Einhaltung (!) dieser Spielräume.
1.2 Organstrukturen: Gesellschafter – Aufsicht – Führung; Organisationsebenen in Abhängigkeit zur Rechtsträgerschaft und Gesellschaftsstruktur
Die herkömmlichen Aufsichts- und Führungsstrukturen von Gesundheitsunternehmen sind – wie gezeigt – wesentlich vom Willen der Gesellschafter bestimmt. Ihnen obliegt die Konstituierung der obligatorischen Organe, die Entscheidung über die Implementierung fakultativer Organe und die Festlegung der Organkompetenzen.
1.2.1 Gesellschafter
Die elementaren Unternehmensentscheidungen obliegen der Gesellschafter-, Haupt- bzw. Mitgliederversammlung.16 Rechtsformspezifische, zwingende Festlegungen sind von ihr im Gesellschaftsvertrag vorzunehmen – bei einer GmbH z. B. Firma, Sitz, Gegenstand, Stammkapital. Darüber hinaus sollten im Gesellschaftsvertrag die für die Gesellschaft wesentlichen Eckpunkte festgelegt werden. Dazu beispielhaft:
Festlegungen zu Gegenstand, Ziel und Zweck des Unternehmens können sehr restriktiv »zum Betrieb eines Krankenhauses« erfolgen – oder gestaltungsoffener »zur medizinisch-pflegerischen Versorgung der Bevölkerung« mit der Konsequenz, dass spezifische Entwicklungen des Unternehmens dann keiner vorherigen aufwändigen Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages bedürfen.
Gemeinnützigkeit: Festzulegen ist, ob das Unternehmen gemeinnützig oder auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Soll es gemeinnützig arbeiten, sind auch die gemeinnützigkeitsrelevanten Regelungen wie Ziel und (gemeinnütziger) Zweck des Unternehmens bis hin zur Anfallsklausel bei Beendigung der Gesellschaft festzulegen. Zur Risikominimierung ist es sinnvoll, diese steuerrechtlich relevanten Regelungen vorab mit dem Finanzamt abzustimmen. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung bedeutet »gemeinnützig« nicht, dass keine Gewinne erzielt werden dürfen. Im Gegenteil! Die erzielten Gewinne sind jedoch ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, in der Regel zeitnah, zu verwenden.17
Organstruktur: Weiter bestimmen die Gesellschafter, welche Entscheidungen der Gesellschafterebene vorbehalten, welche ganz oder teilweise der Aufsicht überantwortet oder der operativen Ebene zugeordnet werden, welche Entscheidungen welcher (der einfachen oder qualifizierten) Mehrheit bedürfen und welchem Gesellschafter welche Stimmanteile zustehen sollen. Sie können mit den Gesellschaftsanteilen korrespondieren oder auch abweichend davon festgelegt werden, z. B. unter dem Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes.
Gesellschafterversammlung: Ihr obliegt üblicher Weise die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entscheidung über die Ergebnisverwendung, Aufnahme oder Ausschluss eines Gesellschafters, Änderung des Zwecks der Gesellschaft oder auch deren Auflösung.
Aufsicht: Ist die Einrichtung eines Aufsichtsrates fakultativ,18 legen die Gesellschafter fest, ob die Gesellschafterversammlung die Aufsicht über die operativ Verantwortlichen selbst führt – und wenn ja, in welcher Art und welchem Umfang – oder dazu ein eigenständiges Aufsichtsgremium, den Aufsichtsrat, einrichtet.
Ausschüsse: Dabei können Festlegungen zur Implementierung von spezifischen Ausschüssen und deren z. B. fachkompetente Besetzung getroffen werden – wie beispielsweise ein Personalausschuss für definierte Personalfragen, ein Finanzausschuss für definierte Finanzangelegenheiten19, ein Bauausschuss20, o. ä. Empfehlenswert ist zu regeln, ob die Ausschüsse temporär oder auf Dauer eingerichtet und mit welchen Aufgaben und Zuständigkeiten sie ausgestattet sein sollen.
Ausschüsse sind wie die Organe an Gesetz, Gesellschaftsvertrag und Organbeschlüsse gebunden und können, soweit die GZO dies vorsieht, zudem weitere Vorgaben erhalten.
Geschäftsführung: Gegenstand der Festlegungen kann weiter sein, ob die G...
Inhaltsverzeichnis
Deckblatt
Titelseite
Impressum
Inhalt
Geleitwort zur Reihe
Autorenverzeichnis
Vorwort »Unternehmensrecht im Krankenhaus«
1 Organisation, Vertrag, Vernetzung in Gesundheitsunternehmen der Akutversorgung und Pflege
2 Grundzüge der Rechts- und Gesellschaftsformen im Krankenhauswesen
3 Grundlagen des Rechts der Krankenhausplanung
4 Krankenhausfinanzierung
5 Das Recht der gesetzlichen Krankenhausbehandlung
6 Das Recht der privaten Krankenhausbehandlung
7 Der Behandlungsvertrag
8 Krankenhaushaftung
9 Betriebshaftpflichtversicherung der Krankenhausträger
10 Wettbewerbs- und Werberecht im Krankenhauswesen
11 Compliance im Krankenhaus
Stichwortverzeichnis
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