Policey-Ordnung des Markgrafentums Bayreuth von 1746
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Policey-Ordnung des Markgrafentums Bayreuth von 1746

Editiert, interpretiert und kommentiert

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Policey-Ordnung des Markgrafentums Bayreuth von 1746

Editiert, interpretiert und kommentiert

Über dieses Buch

Die "Policey-Ordnung des Markgrafentums Bayreuth von 1746Editiert, interpretiert und kommentiert von Detlef Kühl" zeigt, wie unter dem Markgrafen Friedrich von Bayreuth und seiner Frau Wilhelmine das öffentliche Leben geregelt war. Es ist ein Beispiel dafür, wie zur Zeit des aufgeklärten Absolutismus mit landesväterlicher Bevormundung viele Bereiche des alltäglichen Lebens streng geordnet waren. Das betrifft sowohl das Gewerbe durch eine Metzger, Mühlen-, Bäcker- und sonstige Handwerksordnung als auch die Freizeitgestaltung in Gastwirtschaften, Rockenstuben und Weinschenken sowie den Kirchgang, die Beerdigungen und Familienfeiern.

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Information

Auflage
1

§. 1. Gaenzlich verwehret

§. 1. Gaenzlich verwehret
Demnach man auch oft und viel mahls erfahren, dass durch das Schiessen mit Buechsen, Flinten und anderm Gewehre Brand und andere Schaeden verursacht werden; so befehlen Wir hiermit Unsern Hof-Marschallen, Raethen, hohen und niedern Beamten, auch Burgermeister und Rath, daß sie in keiner Stadt oder Flecken, sonderlich aber in Unserer Residenz oder bey Unserer Hof-Stadt (wie dann auch ohne das die ehemals verfaste und publicirte Hof-Ordnung es mit sich bringet,) solches durchaus nicht geschehen lassen oder verstatten, und sollen die Wirthe in diesem Falle ihre Gaeste, und die Haus-Herren ihre Bestaendner oder Inwohner, sie seyn, was Standes sie wollen, warnen, daß sie sich des Abschiessens in Staedten und Flecken gaenzlich enthalten.
§.2. Strafe des Uebertreters.
Wuerde aber einer oder derandere sich daran nicht kehren, und wider dies Unser Gebot vergreifen; derselbe, wann er ein Fremder und Unangesessener, soll von Unsern Beamten so bald in Verstrickung genommen, und nicht ehe von dannen gelassen werden, er habe dann dreysig Guelden Strafe erleget, oder, da er es nicht vermag, solches mit geho-erigem Gefaengnisse verbuesset. Da aber einer zu Rosse sitzen, schiessen und davon eilen wolte; vor demselben sollen die Schlag-Baeume vor den Stadt-Thoren zugeschlossen, sich seiner bemaechtiget, er in Arrest oder Verhaft genommen, und jetzgedachter massen abgestrafet werden.
TIT. XXIIII.
Von Verhuetung der Feuers-Gefahr §. 1. Die Feuer-Staette fleissig zu besichtigen
Obwohl die Feuers-Bruenste fuer Goettliche Strafen zu achten; so koennen dennoch dergleichen Brand-Schaeden oft mahls durch gute Aufsicht und Fleis, nach Gottes Willen, wohl verhuetet werden. Derowegen haben Unsere jedes Orts Beamte, nd Burgermeister und Rath, wie auch Gerichte, daran zu seyn, daß zum Wenigsten des Jahrs vier mahl die Feuer- Back- und Herd-Staette, Darr-Oefen, Schloete, Bad-Stueben und andere Orte, da man pfleget, taeglich oder oft Feuer zu halten, fleissig besichtiget, und da bey einem oder dem andern Mangel sich befaende, und Gefahr zu besorgen wae -re, der Inhaber derselben Herd-Staette, von Stund an es zu bessern und zu aendern, mit allem Ernste angehalten werden moege.
§. 2. Feuerfest zu bauen
Wie dann sonsten ein Jeder, so ein eigenes Haus hat, mit allem Fleisse darauf sehen und dahin trachten soll, dass er solches mit Gemaeuer und sonsten dermassen verwahre, dass er ohne sonderliche Verhaengnis Gottes fuer FeuersGefahr, so viel moeglich, koenne gesichert seyn, indonderheit sind die neu aufzufuehrende Gebaeude in Staedten und
Maerkten von den Beamten, oder Burgermeister und Rath, vorher in Augenschein zu nehmen, und also einzurichten, damit weder in den selben so leichte eine Brunst entstehen, noch von den Benachbarten sie so bald ergriffen werden koennen, weswegen auf die Brand-Mauern, Ziegel-Taecher und dergleichen vornehmlich zu reflectiren ist.
§. 3. Wie mit den Darren.
In gleichen sollen Beamte, Burgermeister und Rath in Staedten und Maerkten mit allem Fleisse daran seyn, daß Ver-moege Unsers dorthin erlassenen Befehls alle in Privat - Haeusern sich befindende Mulz-Darren abgestellet, und an Statt deren ein wohleingerichtetes gemein Mulz-Haus , wie es bereits an einigen orten geschehen, erbauet werde; woselbst sich aber dergleichen um erheblicher Hinderungen willen nicht practiciren lasssen wuerde, allda sollen diejenigen, welche Darren an ihren Haeusern haben, dieselben entweder ueberwoelben, oder ueber sich gekleidet machen lassen, wie dann in den Darren, welche nicht gewoelbet, keine loecherichte, sondern umgekehrte Kachelofen zu leiden sind.
§. 4. Back-Oefen
Alsdann auch den Becken, zu backen, nicht soll nachgesehen werden, wo sie nicht ueber und vor den Back-Oefen es woelben lassen. Sonsten aber sollen andere Back-Oefen nicht oben in die Haeuser, oder an die Staelle und Scheuern, oder da Heu und Stroh verwahret lieget, sondern an solche Orte, da das Feuer keinen Schaden thun kann, gesetzet.
§. 5. Feuerfangenden Dingen
Daneben sich Niemand mit ueberfluessigem Holze, Reissige, Heue und Strohe, gepichten ledigen Faessern, in Haeusern ueber, und dieselbe an gefaehrliche Oerter legen, sondern, wer solcher Haushaltungs-Stuecke in Abundanz von Noethen, solche anderswo auf dem Anger, in den Schupfen, Scheuren oder sonsten ausserhalb der Staedte und Maerkte, einzubringen trachten soll.
§. 6.
Desgleichen sollen die Metzger, Seifen-Sieder, Brand-Wein-Brenner, auch die, so Schmalz und Unschlit auslassen, in gleichen die Seiler, wenn sie Wagenschmier ausmachen,an gewisse und ungefaehrliche, von jedes Orts Beamten und Gerichten besichtigte, dazu an sichere und, wo es seyn kann, ausser den Staedten und Maerkten verordnete Plaetze bey ernstlicher Strafe verwiesen werden.
§. 7.
Und nachdem auch viele Brunsten von der Hanf- und Flachs-Arbeit, Brand-Wein-Huetten und dergleichen entstehen; so ist das Doerren des Hanfs und Flachses, wie auch das Brand-Wein-Brennen, an den Orten, da der Feuers-Gefahr sich zu besorgen, weniger frueh vor Tages, oder in die Nacht hinein, gar nicht gedulden.
§. 8. Lichte
So soll auch Vermoege der besonders ergangenen Verordnungen Niemand fuer sich, noch deren Kinder oder Gesinde, einig Licht oder Feuer ohne Laterne, ausserhalb Hauses ueber die Gassen noch Hofreite, bevorab in die Staelle und Scheuern tragen, vielweniger bey blosem Lichte dreschen, brechen oder Halm schneiden, bey Leib- und Gefaengnis-Strafe.
§. 9. Waechter in den Wirths-Haeusern
Wir wollen auch, daß die Wirthe und Gastgeber, wann sie viele Gaeste haben, des Nachts ueber einen Waechter halten, der aufs Licht und Feuer im Hause, Staellen und sonst gute Aufsicht habe, bey Strafe fuenf Guelden.
§. 10. Das Feuer nicht zu vertuschen.
Daferne, welches Gott jedes mahls gnaedig verhueten wolle, durch Jemandes Verwahrlosung ein Feuer aufgienge und verursacht, er es auch nicht beschreyen, sondern aus Furcht der Strafe, allein zu loeschen, sich unterfangen, und gleichwohl der Brand ausbruechig wuerde; gegen den soll nach Ordnung der Rechte procediret, und von Uns er nach Beschaffenheit der Umstaende unabbittlich am Leibe und Gute bestrafet werden.
§. 11. Werkzeuge zum Loeschen zu halten.
So sollen auch allenthalben in Unsern Staedten, Maerkten, Flecken und Doerfern Wasser-Kufen, Feuer-Leitern und andere nothduerftige Sachen, nach Eroefnung dieser Unserer Ordnung, innerhalb zwey Monaten aufs Laengste, wo sie nicht allbereit vorhanden, geschaffet, und sonderlich in Staedten eine gewisse Anzahl lederne Eimer und Feuer-Spruetzen auf die Rath-Haeuser oder sonsten bequeme Oerter, wie auch in bürgerlichen Wohn-Haeusern dieselbe in Eile und bald zur Hand zu haben, verordnet werden, damit man in begebender Noth Huelfe und Rettung thun ko-enne, welche Sachen ebener Gestalt, wenn man die Feuer- und Herd-Staette besichtiget, wie dieselbe in Wuerden gehalten, in Augenschein genommen,und, da etwas mangelt, oder nicht vorhanden, wieder zu- und also angerichtet und verbessert werden, auf daß die Leute, so loeschen sollen, an ihrem Leibe und Gesundheit mit Fallen und sonsten sich keiner Gefaehrlichkeit zu befuerchten haben moegen.
§. 12. Zum Loeschen herzu eilen
So auch zum Feuer Sturm geschlagen, oder andere Zeichen gegeben werden; soll Maenniglich, unter andern aber Zimmer-Leute, Maeurer, Wagner, Tischer, absonderlich Schlotfeger, da die vorhanden, und Andere, die sich mit Aex-ten und Beilen zu behelfen wissen, und die Uebrigen vor allen Dingen mit vom Wasser angefuelten Geschirren und anderm zu Loesch- und Daempfung des Feuers dienlichen Geraethe zulaufen, daran sich nicht irren noch hindern lassen, doch der Gestalt, daß gleich wohl auch so bald die Thore mit Fleisse verwahret, und in gute Acht genommen werden, damit bey waehrender Brunst nicht verdaechtige Personen sich in die Staedte einschleichen.
§. 13. Mit Pferden bey Handen zu seyn.
Sonsten sollen alle und jede Buerger, Fuhr-Leute und Kaerner, so Pferde halten und haben, verbunden seyn, so balden sie des Feuers gewahr werden und vernehmen, dahin von Stund an mit den Pferden zu reuten, wo sie am naechsten die Wasser-Kufen, Feuer-Kuenste und Eimer finden, dieselben eilend mit Wasser fuellen, zum Feuer fueh-ren, dabey anhalten, und nicht eher wiederum ausspannen bis das Feuer gedaempfet, oder Jeder unter ihnen das Seinige gethan, so viel seine Pferde vermoegen.
§. 14. Strafe der Uebertreter
Da auch Jemand aussenbleiben, oder sich der Zufuhre auf zusprechen weigern, und mit seinen Pferden nicht Wasser, oder, was man zum Loeschen bedarf, hinzu fuehren, oder derselbe so bald wieder davon lassen wollte, der soll zehen Guelden zur Strafe verfallen haben.
§. 15. Wasser im Vorrathe.
Es sollen auch in Staedten, Maerkten und Doerfern die Wasser-Gerinne, Roehr-Kaesten und Bruennen, auch WasserKufen, dabey fleissig im Wuerden gehalten werden, damit auf den Noth-Fall nicht Mangel am Wasser seyn moege.
§. 16. eines Jeden haeusliche Anstalt.
Derjenige Haus-Wirth so zum Feuer laufet, soll seinem Weibe, Kindern, Gesinde oder Haus-Genossen befehlen, daß sie so balden Wasser auf die Boeden und andere Orte, da es von Noethen, auch sonsten in die ledige Gefaesse verschaffen, und auf das Flug-Feuer gute Achtung geben.
§. 17. Besondere Feuer-Ordnungen
Wir wollen auch Burgermeister und Rath in Staedten und Maerkten, so wohl den Dorf-Gemeinen nit allein gnaedigst vergoennet, sondern dabey befohlen haben, daß sie selbst nach Beschaffenheit jedes Orts, wie es ferner in Feuers-Noethen zu halten,auch welche zum Feuer-Loeschen, Wasser-Tragen, dasselbe zu schuetzen, unerfordert und gewiß kommen sollen, gute Ordnung machen. Und weil Wir dieser Materie halben nicht allein selbst eine allgemeine Verordnung sub 15.Jun. 1743 haben ergehen lassen, sondern auch allschon bey Regirung Unsers in Gott ruhenden Herrn Ururgros-Vaters, Herrn Christians, Marggrafens zu Brandenburg etc. Gnaden Hochloeblichen Andenkens, in Unserer hiesigen Residenz-Stadt Bayreuth dergleichen Feuer- Ordnung verfasset, auch solche schon 1651. im Drucke ausgegeben, und Anno 1732. von Unseres Herrn Vaters G...

Inhaltsverzeichnis

  1. § 10. Was nach Einladung der Acten vorzunehmen.
  2. §. 1. Gaenzlich verwehret
  3. §. 18. Vor der Zeit nicht aus den Baenken zu gehen noch nachzuschlachten.
  4. §8.
  5. §7.
  6. Tit V. Von Gotteslästern, Fluchen, Schwören, Segen-Sprechen, Kristallsehen und dergleichen
  7. TIT.XVIIII Von verthunlichen Leuten, Müssiggängern und Schlemmern
  8. TIT. XXXVI. Von Wucher und wucherlichen Contracten
  9. Von Vormundschaften
  10. TIT. XXXIIII. Becken - Ordnung
  11. TIT. XIII Von Begräbnissen
  12. TIT. XXXIIII. Bäcker - Ordnung
  13. main
  14. Impressum