Security Management für Hotelbetriebe
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Security Management für Hotelbetriebe

Ganzheitliche Lösungsansätze für Beherbergungseinrichtungen

Florian Horn

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  1. 154 Seiten
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Security Management für Hotelbetriebe

Ganzheitliche Lösungsansätze für Beherbergungseinrichtungen

Florian Horn

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Inhaltsverzeichnis
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Über dieses Buch

Die Hotellerie gilt als eine der am schnellsten wachsenden Branchen in Deutschland. In diesem vollständig überarbeiteten Buch geht der Autor auf notwendige Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Mitarbeitern, Gästen und Dritten ein. Dieses Werk hilft Antworten auf die Fragen nach dem Verständnis von Hotelsicherheit in Deutschland und nach der notwendigen Implementierung von Sicherheitsmaßnahmen als Mindeststandard zu finden.Zudem soll es dabei helfen, die Risiken und spezifischen Sicherheitsanforderungen in einem Beherbergungsbetrieb anhand von Checklisten zu identifizieren. Der Leser wird dabei unterstützt, technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zu bewerten, zu implementieren und umzusetzen.Ein Pflichtwerk für jeden Verantwortlichen - mit oder ohne Vorkenntnisse im Securitymanagement.

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Information

Jahr
2020
ISBN
9783752696844

1.0 CORPORATE SECURITY IN BEHERBERGUNGSEINRICHTUNGEN

In meinem Vorwort wurde bereits deutlich, dass sich die Hotelsicherheit von der klassischen Unternehmenssicherheit abgrenzt. Nicht nur in dem Schutzziel des „Wirtschafts- und Produktionsschutzes“, auch in der Philosophie und dem Geschäftszweck der Einrichtung. Ist es beispielsweise in Produktionsbetrieben, Forschungseinrichtungen oder im Einzelhandel wichtig durch offensive und sichtbare Maßnahmen einen potenziellen Täter abzuschrecken, ist es im Bereich der Beherbergungen notwendig, dass nicht gleichzeitig die Gäste auch mit abgeschreckt werden. Wer in seinem wohlverdienten Jahresurlaub von Überwachungskameras, Stacheldraht und hohen Zäunen umgeben ist, wird in den seltensten Fällen ein Gefühl der Erholung bekommen.
Genauso sind auch die Angriffsszenarien völlig unterschiedlich, der Wirtschafts- und Spionageschutz wird als primäres Schutzziel keine tatsächliche Rolle im Beherbergungsbetrieb spielen.
Nichtsdestotrotz ist es notwendig, dass wir uns in diesem Kapitel zunächst mit den Grundbegriffen der Sicherheit beschäftigen, Hotelsicherheit exemplarisch erklären und die Schwierigkeiten deutscher Sicherheitsmanager in diesem Bereich kurz umreißen.

1.1 DIFFERENZIERUNG SECURITY UND SAFETY

Deutschland hat ein „Sicherheitsproblem“, denn unsere Sprache kennt nur ein Wort für alle Aspekte des Schutzes – nämlich Sicherheit. Sicherheit umfasst dabei aber sämtliche gesetzlichen und auch nicht rechtlichbindenden Formen: Arbeitssicherheit, betriebliche Sicherheit, Sicherheitsdienst, physische Sicherheit, IT-Sicherheit, Lebensmittelsicherheit, etc.
Spricht man in der Fachliteratur von „Sicherheit“, dann muss zunächst dieser Begriff nähergehend differenziert werden. Eine eigene Begriffsdefinition für „Hotelsicherheit“ lässt sich in der Wissenschaft nicht finden, sodass wir hier zunächst die beiden englischen Begriffe „Safety“ und „Security“ unabhängig einer Branchenspezifizierung betrachten müssen.
In der Corporate Security (Unternehmenssicherheit) wird zwischen diesen beiden Fachbegriffen unterschieden, die auf jeweils unterschiedliche Schutzgüter (Assets – Kapitel „Schutzziele und Schutzgüter“ Seite 38) abzielen. Security wird dabei als Begriff der Abwehr von vorsätzlich von Menschen begangenen kriminellen Handlungen verstanden und bezieht die tangiblen und intangiblen Assets ein.
Safety umfasst „alle Sicherheitsaufgaben, die direkt oder indirekt mit dem Betriebsprozess […] verbunden sind7“ und schützt das Gut Individuum – über Schutzvorschriften – vor allem im Bereich des Arbeitsschutzes vor fahrlässigen menschlichen Verhalten und/oder technisches Versagen von Maschinen im Produktionsprozess.
Wir könnten also auch einfach sagen: kriminelles Verhalten versus Unfallschutz, auch wenn sich das nicht immer so sauber trennen lässt und in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis tritt.
Während in anderen Arten von Wirtschaftsunternehmen zwar der jeweilige Mitarbeiter eine Verantwortung im Rahmen seiner Arbeitsleistung auferlegt bekommt (z.B. Einhaltung von Compliance-Richtlinien, Clean-Desk-Policies, etc.), sind andere Funktionen für die aktive Abwehr von Schäden am und im Unternehmern verantwortlich: Sicherheitsmanager und Sicherheitsdienst (Werkschutz).
Das ist in der Hotellerie oftmals anders: Die Aufgaben zum Schutz der definierten Assets werden auf bereits vorhandene Mitarbeiter delegiert oder es wird der Versuch unternommen, Security-Aufgaben in der Breite der Belegschaft zu organisieren. Oftmals bzw. bei erkannten Schwerpunkten kommen dann Sicherheitsdienste zum Einsatz, die aber nur selten Einfluss auf die hausinternen Prozesse nehmen.
Gleichzeitig stellt sich jedoch grundsätzlich die Frage, wer zu den Verantwortlichen der Hotelsicherheit im privatrechtlichen Bereich zählt. Für den Bereich „Safety“ ist es eindeutig: Alle nach der Berufsgenossenschaft geforderten und gesetzlich vorgeschriebenen Akteure, wie beispielsweise der Sicherheitsbeauftragte gemäß § 22 SGB VII oder der Leiter der Beherbergungsstätte nach der Sonderbauverordnung des Landes Berlin.
Problematisch wird es jedoch für den Aspekt der „Security“, denn es gibt keine gesetzlichen Anforderungen an einen Betreiber einen Mindeststandard für „Sicherheit“ zu erfüllen. Die Pflicht der unternehmerischen Risikovorsorge würde ich – auch wenn Schnittmengen existieren – eher dem Bereich „Safety“ zuordnen.
Aufgrund dieser Anforderungen ist es umso nachvollziehbarer, dass es für den Securityaspekt innerhalb der Hotellerie nur eine Positionsbeschreibung gibt, die den Aspekt der Sicherheit tatsächlich enthält: Der Night Auditor oder Night Manager: „Night Auditors betreuen die Gäste beim Check-In und Check-out, stehen ihnen für Informationen zur Verfügung [...]. Sie rechnen die Tageskassen aller Abteilungen ab […]. Und ganz nebenbei sind sie für Ordnung und Sicherheit zuständig, überwachen die Sicherheitssysteme und führen regelmäßige Rundgänge durch.8“ Sie lesen aber ebenfalls heraus, welchem Stellenwert die „Sicherheit“ auch in der Funktion hat „ganz nebenbei“. Funktioniert diese Aufgabe nebenbei? Können Sie für die Sicherheit von 500 Gästen nebenbei verantwortlich sein? Darüber hinaus wird der Sicherheitsaspekt ausschließlich auf den Bereich der Nachtstunden gelegt, was zu einer trügerischen Sicherheit tagsüber führen kann.
Vielmehr muss das Hotel als ein eigenes gesellschaftliches Konstrukt angesehen werden, das eine Sicherheitsstruktur vom Housekeeping bis zum Hotelmanager und von der Nachtreinigung bis zum Concierge verlangt.
Es kann aber nicht abgestritten werden, dass natürlich auch Häuser klassische „Sicherheitschefs“ in ihrer Struktur vorgesehen haben, vor allem dann, wenn sie bestimmten Sicherheitskriterien wie regelmäßige Veranstaltungen mit Mitgliedern der Bundesregierung sowie Klassifizierungen des Auswärtigen Amtes oder anderen ausländischen Regierungen unterliegen.
Man muss aber auch an dieser Stelle sagen: Wenn es keinen gut ausgebildeten und qualifizierten Sicherheitsmanager gibt, entspricht das nicht dem modernen Verständnis des Sicherheitsmanagers als „Berater seiner Unternehmensführung, Coach der Ressorts und Geschäftsleitungen, konzeptioneller Vordenker und Organisator der Unternehmenssicherheit9“. Dieses Portfolio verlangt jedoch eine Funktion, die das Kernressort Sicherheit und keine fachübergreifende Bündelung von unterschiedlichen Einzelaufgaben innehat.

1.2 ROLLE UND STELLUNG IN DER SICHERHEITSARCHITEKTUR

Die Bedeutung einer Einrichtung für die Sicherheitsarchitektur der Bundesrepublik Deutschland wird entweder per Gesetz definiert oder durch Verordnungen bzw. Einstufungen. So existieren beispielsweise für die Deutsche Bahn drei zusätzliche Gesetze, die die Bedeutung, Aufgaben und Existenz im Krisen-, Notfall- oder Kriegsfall beschreiben:
  • Verkehrsleistungsgesetz (VerkLG)
  • Verkehrssicherstellungsgesetz (VSG)
  • Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG)
Bahnfahren zu können ist darüber hinaus im Grundgesetz gemäß Art. 87e (4) GG verankert: „Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.“
Die Hotellerie wird hingegen weder vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), noch vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) als Kritische Infrastruktur (KRITIS) eingestuft. Als KRITIS bezeichnet man diejenigen Branchen und Sektoren, die durch ihre Dienste oder Einrichtungen sowie technischen Systemen zum Basiserhalt einer Gesellschaft beitragen.
Dazu gehören beispielsweise die Luftfahrt, medizinische Versorgungseinheiten oder auch die öffentliche Wasserversorgung – die Hotellerie mit all ihren Facetten zählt nicht dazu. Daher ergeben sich für Beherbergungsstätten keine besonderen Verpflichtungen aus dem Basisschutzkonzept und der Nationalen Strategie zum Schutz Kritischer Infrastrukturen des BMI zur Kooperation mit dem Bund, seinen Behörden und den Länder mit ihren Behörden.
Diese rechtliche Stellung der Hotellerie ist hinsichtlich der Ereignisse in den vergangenen Jahren durchaus diskutabel: Sowohl in der Migrationskrise um 2015 herum und der Corona-Pandemie wurden solche Einrichtungen – in einer weiten Auslegung – zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch Kommunen und Länder genutzt, um Flüchtlinge, aber auch Coronainfizierte zu separieren und unterzubringen. Hier könnte eine deutlichere gesellschaftliche Bedeutung vorliegen, als sie durch existierende Gesetze gefasst wird.
Bei der Hotellerie handelt sich somit ableitend um einen rein privatrechtlichen Bereich, der nur durch einen Grundrechtseingriff (z.B. durch Gesetze und Verordnungen) beeinträchtigt werden kann. Dies gilt für jegliches Handeln öffentlicher Behörden, somit auch für die Polizei: Bei einem Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechtes muss ein öffentlichrechtlicher Auftrag für die Polizei vorliegen. Sprich: Das Betreten, Durchsuchen, Entfernen oder Umsetzen weiterer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen kann nur auf Basis einer rechtlichen Verfügung, Verordnung oder Gesetz erfolgen, das diesen Grundrechtseingriff rechtfertigt.
Die Eingriffsbefugnis der Polizei besteht in der Hotellerie nur auf Basis des Gefahrenabwehrrechts, der Strafverfolgung bzw. auf Grundlage von Befugnissen aus Sondergesetzen. Der Betreiber sowie alle Mitarbeiter eines Hotels können dabei ausschließlich auf Basis des Hausrechts tätig werden.
Generell kann das Hausrecht auf andere Personen übertragen werden (Nutzungsberechtigte), so zum Beispiel auf private Sicherheitsdienste von einem externen Unternehmen. Dies gilt nicht für Polizeibeamte, die im Rahmen der Gefahrenabwehr in einer Beherbergungsstätte tätig werden sollen. Dieser kleine, aber feine Unterschied wurde beispielsweise während der Coronakrise 2020 deutlich: Eindämmungsverordnungen (als Verwaltungsrecht) haben als Adressaten den individuellen Bürger bzw. die staatlichen oder kommunalen Organe des öffentlichen Rechts, übertragen jedoch keine direkte Durchsetzung durch private Dritte. Die Maskenpflicht im Supermarkt konnte daher nur konsequent durch den Supermarktbetreiber bzw. einen privaten Sicherheitsdienst durchgesetzt werden, weil dies in der Hausordnung verankert wurde.
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