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Wie Menschenrechtsbildung gelingt
Theorie und Praxis der Menschenrechtspädagogik
This book is available to read until 5. Dezember, 2025
- 223 Seiten
- German
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Wie Menschenrechtsbildung gelingt
Theorie und Praxis der Menschenrechtspädagogik
Über dieses Buch
Human rights education is concerned with imparting knowledge and information about human rights; it is also concerned with tools and methods for human rights education for use in schools (and extracurricular) social practice. This volume provides a basic introduction to the aspects of education on human rights, education through human rights and education for human rights, with a focus on the school and teaching. Issues of human rights education and ideas for specific ways of designing teaching practice are discussed in detail.
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Information
1
Geschichte, Genese und (Selbst-)Verständnis der Menschenrechte
Das Wissen um die Entstehung und Geschichte der Menschenrechte ist auch für Lehrkräfte und ihr pädagogisch-didaktisches Handeln von hoher Relevanz. Einleitend wird daher mit der Frage nach der Entwicklung der Menschenrechte und ihrer Genese begonnen. Von Interesse sind vor allem folgende Fragen: (1) Ab wann kann von Menschenrechten im eigentlichen Sinne des Wortes gesprochen werden? (2) Wann gelangte dieses Konzept zu seinem Durchbruch? Zu diesen Fragen akzentuieren sich kontroverse Zugänge und Debatten, in denen jedoch häufig die sogenannte Standarderzählung der Geschichte der Menschenrechte Erwähnung findet (Menke & Pollmann 2007, 12). Sie lässt sich systematisch in drei Etappen darstellen (ebd., 12–14):



Demnach gilt das 18. Jahrhundert als Zeitraum ihrer Entfaltung und ihres Durchbruchs. Im 19. und 20. Jahrhundert folgten Ausbau und rechtliche Positivierung: Aus Menschenrechten wurden Grundrechte, die sich erst nach dem Zweiten Weltkrieg zu Weltrechten ausformen und in zahlreichen internationalen Dokumenten und Verträgen verankert sind (Maier 2015, 23–44). Diese Entwicklungsetappen werden im Folgenden skizziert. Im Anschluss werden die Überlegungen zur Genese und zum (Selbst-)Verständnis der Menschenrechte ausgeführt.
1.1 Entwicklungslinien ab dem 18. Jahrhundert
Die Entstehung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Französische Revolution mit ihren Grunddokumenten (Virginia Bill of Rights – 1776, Unabhängigkeitserklärung – 1787, Verfassung der Vereinigten Staaten – 1789, Déclaration des droits de l’homme et du citoyen – 1789) haben wesentliche Bedeutung für die Entwicklung der Menschenrechte (Haspel 2005, 17f.). Ursprünglich handelte es sich dabei um Standesrechte, die allmählich auf einen größeren Kreis des Bürgertums ausgedehnt wurden, in einem Prozess der Begrenzung der absoluten Macht des Staates. In Anbetracht der Bedeutung dieser historisch-politischen Entwicklung kann festgehalten werden, dass es Freiheiten zwar auch schon in der alten, vorrevolutionären Gesellschaft gab, diese aber nur für bestimmte Gruppen oder Stände bestimmt waren (Maier 2015, 10–22). Erst mit den Revolutionen des 18. Jahrhunderts wurden die Freiheiten der Ständegesellschaft in die allgemeine Freiheit des Menschen gewandelt. Das Neue dieses Vorgangs lässt sich in vier Charakteristika zusammenfassen:




Die Idee des autonomen, vernunftbegabten Individuums hat also jenem Menschenbild zum Durchbruch verholfen, das die Grundlage für die Menschenrechte bildet (Fritzsche 2011, 48–50). Zwei Prinzipien sind hierbei tragend: (1) die individuelle Selbstbestimmung (Freiheit) und (2) die Gleichwertigkeit aller Menschen (Gleichheit). Der Universalismus und der Individualismus gelten als Grundlage dieser Menschenrechtsidee: Jeder soll diese Rechte besitzen und sie sollen jedem als Individuum zukommen.
In der Kritik gelten die Menschenrechte als ein junges Konzept ohne Tradition (Frick 2017, 415f.). Den Durchbruch einer Idee der Menschenrechte belegen erst die Charta der UNO (1945) und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 (UN-AEMR). Nach 1945 formiert sich die Einsicht, dass die Realisierung eines menschenwürdigen Lebens weltweit und für alle von einer Garantie subjektiver Schutzräume abhängig ist, und zwar nicht nur auf nationaler, sondern auf völkerrechtlicher Ebene. Die Menschenrechtsidee nach 1945 ist die Antwort auf die Erfahrung der politisch-moralischen Katastrophe des Totalitarismus. Auf diese Erfahrung bezieht sich die Präambel der UN-AEMR (Akte der Barbarei). Die Erfahrung des Totalitarismus und das Bewusstsein für die Bedeutung der Entwicklung der Menschenrechte sind die entscheidenden Motive, sich erneut auf die Würde und Rechte des Menschen zu besinnen (Menke & Pollmann 2007, 18). Der grundlegende Irrtum der Standarderzählung besteht jedoch darin, die Gegenwart als bloße Fortschreibung der Geschichte der Menschenrechte zu verstehen. In diesem Zusammenhang spricht Hannah Arendt von der Aporie (Ratlosigkeit) der Menschenrechte (ebd., 18–21): Die erste Aporie ist, dass der Staat sich zugleich als Hauptbedrohung der Menschenrechte erwiesen hat. Die zweite besteht darin, dass alle Gewissheiten (also Natur, Glaube, Vernunft), durch die die Menschenrechte traditionell begründet wurden, verloren gegangen sind.
Rückblickend verändert sich nach 1945 der Menschenrechtsdiskurs also fundamental. Die zunächst getrennt verlaufenden Diskursstränge verschmelzen miteinander, sodass ein sich anbahnender Lernprozess zum Durchbruch kommt (ebd., 99–104):




Aus diesen Überlegungen ergeben sich in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts einige Probleme und Fragen (Maier 2015, 32–44). Nicht nur war die Universalisierung der Menschenrechte ein mühsamer Prozess, auch die Interpretation der Menschenrechte bleibt höchst strittig. Die Staaten der Dritten Welt traten nicht nur als Anwälte der sozialen Menschenrechte auf, sie schufen die dritte Generation der Menschenrechte verbunden mit einem radikalen Subjektwechsel: Der Einzelne als Träger der Rechte rückt in den Hintergrund und wird ersetzt durch Kollektive (Völker, Nationen, Kulturen).
Wie aber verhalten sich Menschenrechte und Rechte der Völker zueinander? Bei der Durchsetzung der grundlegenden Freiheitsrechte tritt man zurzeit auf der Stelle. Der Ruf nach Freiheit ist schwächer, nach Sicherheit stärker geworden. Den Hungernden und Armen bedrängen elementarere Probleme als das Verlangen nach individueller Verfügungsmacht. Kann es Menschenrechte ohne Bürger geben? Auf Dauer leben die Menschenrechte vom Freiheitsanspruch des Einzelnen, vom Willen zur verantwortlichen Gestaltung des eigenen Lebens. Völkerrechte können Menschenrechte nicht ersetzen. Nach Assmann (2017, 59–66) setzte die tatsächliche Anwendung und Umsetzung der Menschenrechte erst in den 1990er Jahren ein. Inzwischen ist der menschenrechtliche Optimismus auch schon wieder Vergangenheit: UN-Generalsekretär Ban Ki-Moon erklärte das Jahr 2016 zum Katastrophenjahr für die Menschenrechte. Von ihrer Selbstverst...
Inhaltsverzeichnis
- Deckblatt
- Titelseite
- Impressum
- Inhaltsverzeichnis
- Einleitung – Zur Anlage des Buches
- 1 Geschichte, Genese und (Selbst-) Verständnis der Menschenrechte
- 2 Wie können Menschenrechte begründet werden? Ansätze und Argumentationslinien
- 3 Menschenwürde
- 4 Menschenrechte im Kontext (schulischer) Bildung und Erziehung
- 5 Konkretisierungen in Unterricht und Schule – Ausgewählte Praxisbeispiele für die Menschenrechtsbildung
- 6 Praxiserprobte Materialien und Aktionsideen
- 7 Literaturverzeichnis
- 8 Gesammelte Links und Materialien