Kinderrechte
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Kinderrechte

Ein Handbuch für die Praxis der Sozialen Arbeit

  1. 174 Seiten
  2. German
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Kinderrechte

Ein Handbuch für die Praxis der Sozialen Arbeit

Über dieses Buch

Ohne Kenntnis der Rechtsgrundlagen ist ein erfolgreiches Tätigwerden in der Sozialen Arbeit kaum denkbar. Das Buch vermittelt Grundlagenwissen aus den Bereichen Familienrecht, Jugendhilferecht und Betreuungsrecht - wobei die Orientierung an den Rechten der Kinder stets als Leitfaden dient. Die rechtlichen Ausführungen werden dabei auf das begrenzt, was wirklich wichtig für die Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit ist. Besondere Sorgfalt wird darauf verwendet, die rechtlichen Erläuterungen auch für Nicht-Juristen sprachlich verständlich darzustellen. Und schließlich machen viele Fallbeispiele die rechtlichen Zusammenhänge und Probleme anschaulich.

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Information

Jahr
2020
ISBN drucken
9783170379503
eBook-ISBN:
9783170379527

VII

Gerichtliche Rechtsfindung

1 Verfahren des Familiengerichts

1. Gerichtliche Verfahren, die nicht Verwaltung oder Urkundstätigkeit sind (Beispiel Insolvenzverfahren, Vereinsregister, Handelsregister), sind Veranstaltungen zur zivilisierten und nach festen Regeln verlaufenden Austragung, Regelung und notfalls Entscheidung von Konflikten. Der Rechtsstaat, welcher seinen Bürgern freie Entfaltung der Persönlichkeit, Freizügigkeit und Menschenwürde verspricht, kann ihnen nicht nur verbieten, Konflikte eigenmächtig und mit Gewalt gegen andere auszutragen, sondern muss ihnen gleichzeitig ein Regelwerk und Institutionen bieten, die Konflikte, Interessengegensätze bearbeiten und einer Lösung zuführen, entweder im Einvernehmen, womöglich Eingehen von Kompromissen zum Interessenausgleich, oder mit überzeugenden Argumenten der Gerechtigkeit aufgrund allgemeiner Gesetze.
2. Auch Gerichtsverfahren lassen sich in Konfliktarten horizontal und vertikal unterteilen. Vertikal ist das Verhältnis zwischen Staat und Bürger (früher: Untertanen), horizontal geht es um die Beziehungen von Bürgern (privaten Rechtssubjekten) untereinander.
3. Rechtsbeziehungen zwischen Staatsorganen untereinander sowie Angelegenheiten zwischen Staat und Bürger nennen wir »Öffentliches Recht«. Da gibt es Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht und vor allem Strafrecht. Rechtsbeziehungen zwischen Individuen (»Bürgern«) sind »Bürgerliches Recht«.
4. Dementsprechend sind die Gerichtszweige benannt: Es gibt die Zivilgerichte (»zivil« bedeutet bürgerlich), die Verwaltungsgerichte für Rechtsstreitigkeiten innerhalb und mit der staatlichen Verwaltung, die Sozialgerichte für solche im Sozialbereich, Finanzgerichte für Steuersachen (auch: Kindergeld) und die Strafgerichte zur Verfolgung und Ahndung von strafrechtlichen Vergehen (Übertretung von Strafgesetzen). Über allem thront das höchste deutsche Gericht, das ist das Bundesverfassungsgericht, welches Auslegung und Streitfragen des Verfassungsrechts (Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland) zur Aufgabe hat, und – Besonderheit des Deutschen Grundgesetzes – auch von Bürgern angerufen werden kann, die sich in ihren Grundrechten verletzt fühlen durch staatliche Gewalt, staatliches Verhalten, bis hin zur Gesetzgebung.
5. Dem Bürgerlichen Recht zugeordnet ist neben dem Arbeitsrecht auch das Familienrecht. Familie ist im rechtlichen Sinne definiert durch Rechtsbeziehungen von Verwandten und Eheleuten zueinander sowie von und zu minderjährigen Kindern. Dabei sind Familiengerichte zuständig, die eine eigenständige Abteilung der örtlichen Amtsgerichte sind.

2 Beteiligte am Verfahren

1. Haben wir bei streitigen Verfahren regelmäßig jemanden, der oder die sich an das Gericht wendet und Rechtsschutz begehrt, also das Gericht »einschaltet«, nennen wir ihn Kläger oder Klägerin. Die andere Seite ist dann »beklagt« und wird Beklagter oder Beklagte genannt. Es gibt also regelmäßig zwei Parteien.
Schon weil Familien oft aus mehr als zwei Personen bestehen (Kinder!), heißen in dem besonderen für die Familiengerichte geltenden Familienverfahrensrecht (FamFG, Abkürzung für: Gesetz für Familiensachen und freiwillige Gerichtsbarkeit) die Menschen, die an dem Streit beteiligt und davon rechtlich betroffen sind, Beteiligte.
Das ist einheitlich, auch wenn es – wie im Scheidungsverfahren – tatsächlich nur zwei gibt. Wenn es sich dann um die sogenannten Antragsverfahren handelt, gibt es einen Antragsteller/eine Antragstellerin und einen Antragsgegner/eine Antragsgegnerin. Beispiel für einen solchen Antrag ist der Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge (z. B. § 1671 BGB).
Auch die Familiengerichte werden im vertikalen Bereich tätig, also Staat gegen Bürger. Das ist, wenn sich das Jugendamt an das Familiengericht wendet und eine Kindeswohlgefährdung anzeigt, oder wenn das Gericht auf andere Anregung oder von sich aus einer solchen nachgehen will.
Das ist die Aktivierung des staatlichen Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG). Diese ist nicht nur dem Jugendamt möglich, sondern auch jedem Menschen, jeder Stelle, die oder der erkennt oder konkret vermutet, dass das Wohl eines Kindes gefährdet ist und hier »etwas passieren« muss. Jedes Mitglied der im Grundgesetz sogenannten Staatlichen Gemeinschaft kann sich an das Familiengericht mit der Anzeige einer Kindeswohlgefährdung wenden. Daraufhin ist das Gericht verpflichtet, tätig zu werden. Die gesetzlichen Grundlagen sind §§ 1666 und 1666a BGB, 157 FamFG.
2. Zentrale Veranstaltung eines jeden gerichtlichen Verfahrens ist die mündliche Verhandlung, die im Familiengericht »Anhörung« genannt wird. An ihr nehmen die Personen und Stellen teil, sind zur Teilnahme berechtigt und auf besondere Anordnung des Gerichts auch persönlich verpflichtet, die als Beteiligte im Gesetz definiert sind.

§ 7 FamFG Beteiligte

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.
(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:
1. diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2. diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.
(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.
(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.
(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
Im Prinzip sind also nur diejenigen beteiligt, die rechtlich unmittelbar zu der Familie gehören und ein gesetzliches Antragsrecht haben, ferner die von Gesetzes wegen Beteiligten wie das Jugendamt oder weitere, von denen das Gericht die unmittelbare rechtliche Betroffenheit durch das Verfahren erkennt.
Merke: Die staatliche Gemeinschaft als solche ist hier nicht beteiligt. Hat jemand eine Kindeswohlgefährdung angezeigt, setzt dies eine Tätigkeitspflicht des Gerichts in Gang, er oder sie ist aber als Privatperson deswegen nicht beteiligt, weil auch nicht in eigenen persönlichen Rechten unmittelbar betroffen. Ihm oder ihr stehen noch nicht einmal Informationen oder Auskünfte zu, bei denen regelmäßig der Privatdatenschutz aller solcher Verfahren entgegensteht.
3. In seinem Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen in Kindschaftssachen ist immer das Kind. Somit definieren und identifizieren sich Kindschaftssachen mit Namen und Geburtsdatum des Kindes, welches als erste beteiligte Person in Protokollen und Beschlüssen und sonstigen Gerichtsdokumenten regelmäßig genannt werden sollte.
In Kindschaftssachen gilt darüber hinaus, was viel zu wenig bekannt, aber zwingend logisch ist: Wenn Gesetz (Grundgesetz, Europäische Menschenrechtskonvention) Kindern als Minderjährige eigene Rechte zugesteht, insbesondere das Recht auf Menschenwürde und darauf, in staatlichen Verfahren über ihre Person angehört zu werden, müssen sie das, wenn sie dazu in der Lage sind, auch selbst wahrnehmen können. Deswegen sind nach § 9 Abs. 1 Ziff. 3 FamFG die betreffenden Kinder in den über sie geführten Verfahren ab dem 14. Lebensjahr verfahrensfähig und können deshalb alle Rechte für sich in Anspruch nehmen, die Volljährige, Erwachsene vor Gericht haben.

§ 9 FamFG Verfahrensfähigkeit (Auszug)

(1) Verfahrensfähig sind
1. die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2. die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig anerkannt sind,
3. die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen,
4. diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes dazu bestimmt werden.
(2) […]
Hieraus folgt ein Weiteres: Wie jeder Erwachsene können sich auch Kinder einer rechtlichen Unterstützung, eines anwaltlichen Beistandes bedienen. Nach dem Gesetz gilt das ab 14. Aus ihrer Verfahrensfähigkeit folgt die Rechtsmacht, einen wirksamen Anwaltsvertrag zu schließen, einschließlich der daraus folgenden Vergütungspflicht. Sind die finanziellen Voraussetzungen für die eigene Finanzierung eines Anwalts nicht gegeben (etwa durch vorhandenes Vermögen, Sparbücher, Erbschaft), haben sie wie jeder bedürftige Verfahrensbeteiligte Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, also Finanzierung des Anwalts durch den Staat. Verfahrenskostenhilfe ist in der Zivilprozessordnung geregelt, das FamFG verweist in § 76 darauf. § 78 regelt den Anspruch auf Anwaltsbeiordnung für nicht ganz einfache Rechtskonflikte.

§ 78 FamFG Beiordnung eines Rechtsanwalts

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
Für Kinder unter 14 Jahren lässt das Bundesverfassungsgeri...

Inhaltsverzeichnis

  1. Deckblatt
  2. Titelseite
  3. Impressum
  4. Vorwort
  5. Inhaltsverzeichnis
  6. I Recht, die regulierte Staatsgewalt für alle
  7. II Rechtsgarantien und ihr Schutz
  8. III Gesetze finden und anwenden
  9. IV Gesetze im Familienrecht
  10. V Kindschaftsrecht und Jugendhilfe
  11. VI Exkurs: Sorge und Intervention
  12. VII Gerichtliche Rechtsfindung
  13. VIII Familienhoheit und Staatsaufgabe
  14. IX Kindeswohlgefährdung und staatlicher Eingriff
  15. X Umgang und Jugendhilfe
  16. XI Verantwortungsgemeinschaft und staatlicher Elternersatz
  17. Stichwortverzeichnis

Häufig gestellte Fragen

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