Manche deutschen Gerichte brauchen sehr lange für ein abschließendes Urteil. Dadurch sind die Beteiligten lange Zeit psychisch belastet (dies ist die Regelvermutung) und es können ihnen auch materielle Schäden entstehen. Solche Schäden sind ausgleichspflichtig. Sie müssen durch eine Entschädigung neutralisiert werden.Es stellen sich damit etliche Fragen: Welches sind die Rechtsgrundlagen der Schadenskompensation und wie sind die Rechtsgrundlagen auszulegen? Was bedeutet "Verfahren"? Wann sind Verfahren verzögert? Was wird entschädigt und nach welchen Regeln? Wer versucht auf welche Weise und mit welchen Mitteln, diese Ansprüche zu vereiteln? Was kann man dagegen tun?In seinen Ratgebern, Nachschlagewerken zu lange dauernden Gerichtsverfahren und daraus resultierenden Entschädigungsansprüchen gibt Dr. Dr. Henry Dudek auf die dringenden Fragen.

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Lange Gerichtsverfahren - Entschädigungsansprüche
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Information
1 gesetzliche Regelungen
Gesetze entwickeln sich nicht immer aus Sitten, Bräuchen und Gewohnheiten der Gesellschaft.
Der beste Beweis dafür sind die §§ 198 ff GVG, die gegen den in manchen Bundesländern und deren Gerichtsbarkeiten eingeschliffenen Brauch langer Gerichtsverfahren durch eine gewollte Anordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zustande gekommen sind, um ebendiese eingeschliffenen menschenrechtswidrigen Angewohnheiten zum Vorteil der Bürger zu ändern. »Dies gibt Zeugnis für den …Satz, dass die Menschen niemals etwas Gutes tun, wenn sie nicht dazu gezwungen sind …« (Machiavelli, Vom Staate, 37).
Weil aber die §§ 198 ff GVG auf einer übergangslos geschaffenen Anordnung des EGMR beruhen, tun sich etliche deutschen Behörden und Gerichte schwer damit, ihr jahrzehntelang gepflegtes Verhalten zu ändern. Deutsche Gerichte müssen das Recht so anwenden, wie es der Rechtsprechung (RSpr) des EGMR entspricht; sie sind ausdrücklich vom EGMR dazu verpflichtet worden. (EGMR, U v 29.5.2010, 53126/07, § 39 – Taron/Deutschland)
Das geschieht aber fast durchgängig in Deutschland nicht. Deutschland und die deutschen Gerichte verstoßen in selten dreister Weise gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) in der ihnen verpflichtend vorgegebenen Auslegung durch den EGMR.
Dafür gibt es mehrere Gründe:
Etliche an verzögernde Arbeit gewohnte Staatsdiener haben immer noch nicht begriffen, dass verzögerungslose staatliche Tätigkeit ein aus dem allgemeinen Völkerrecht entspringendes Menschenrecht ist und dass nationale Gesetze niemals die Grundlage für die Nichteinhaltung des Völkerrechts oder Völkervertragsrechts sein können. (siehe auch: Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge v 23.5.1969, Art 26, Art 27) Art 26 des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen drückt den auch im allgemeinen Völkerrecht und Völkervertragsrecht geltenden Grundsatz des »pacta sunt servanda« aus, wonach ein völkerrechtlicher Vertrag (hier: die EMRK) die Vertragsparteien bindet und von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen ist.
Art 27 des Wiener Übereinkommens lautet: »Eine Vertragspartei kann sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrages zu rechtfertigen.«
Gleichwohl tut eine große Zahl von Beamten und Richtern in Deutschland – fernab jeden völkerrechtlichen Gedankens und jenseits jeder völkervertraglichen Verpflichtung Deutschlands – immer noch so und sind zu Teilen vermutlich sogar davon überzeugt, dass es keine völkervertagsrechtliche Pflicht aus der EMRK, sondern ein weltweit seltenes Gnadengeschenk des deutschen Staates an seine Bürger sei, wenn er ihnen (jedenfalls auf dem Papier) zusichert, dass in fairer Weise und in angemessener Zeit über Ansprüche der Bürger oder gegen die Bürger erhobene Beschuldigungen entschieden werde, denn es bestehe ja ein »natürliches« Über/Unterordnungsverhältnis zwischen dem Staat und seinen Bürgern.
Das ist aber in einem modernen Rechtsstaat nicht so.
Die mit dem Ende der Hitler-Diktatur aufkeimende Einstellung, dass der Staat kein Selbstzweck ist, sondern seinen Bürgern zu dienen hat und es in einem modernen Rechtsaat nicht mehr die in Diktaturen übliche staatliche Aufgabe ist, Bürger durch »Überordnung« zu drangsalieren, lehnen manche Landesregierungen mehr als 75 Jahre nach dem Ende der braunen Diktatur immer noch ab. Manche Behörden dieser Bundesländer befolgen – dem braungetünchten gestrigen und heute nur noch in Diktaturen wie z.B. Nordkorea vorfindbaren Gedankengut der Überordnung des Staates über die Bürger entsprechend – nicht einmal rechtskräftige (rkr) Gerichtsentscheidungen, aufgrund welcher sie zur Leistung gegenüber Bürgern verpflichtet sind. Das ist z.B. in Niedersachsen so und wird trotz jahrelang verschleppter »Prüfung« bemerkenswerterweise weder von der Landesregierung, noch vom Nds Landtag (01317/11/18 v 2.7.2020), geschweige denn den zuständigen Abgeordneten (z.B. Axel Brammer, SPD) beanstandet. Wer wollte angesichts solcher staatlichen Vertuschung von Missständen ernsthaft von Fairness und fairen Verfahren gem. Art 6 EMRK in manchen Bundesländern sprechen?
Die Zusicherung fairer Verfahren in angemessener Zeit ist (abgesehen davon, dass sie oft nicht eingehalten wird), nach der EMRK keine besondere »Vergünstigung« Deutschlands an seine Bürger. Es ist ein mit modernem Denken nicht zu vereinbarendes verqueres Staatsverständnis, dass der Staat als »Stärkerer« mit seinen Bürgern nach freiem Belieben so verfahren könne, wie es ein normannischer Stammesfürst einst formuliert haben soll: »Es ist der Vorzug, den die Natur dem Stärkeren über den Schwächeren gegeben hat, dass dieser ihm gehorchen soll.«
Die §§ 198 GVG sind – für sich betrachtet – ein bloß aus der Systematik der menschenrechtlichen Regelungen der Art 6 und 13 EMRK herausgerissenes Fragment des allgemeinen Völkerrechtsstandards. Fragmente lassen keine auf verhältnismäßigen, gleichheits- und vertrauensschutzkonformen Prinzipien beruhendes Denken oder eine sonstige Systematik erkennen. Das ist natürlich auch bei der – wegen Nichtbeachtung des allgemeinen Völkerrechtsstandards und der EMRK- falschen Anwendung der §§ 198 ff GVG so, die ein sich auf die Anordnung des EGMR berufendes Vollzugsgesetz sind, das ohne die Berücksichtigung des dahinterstehenden allgemeinen Völkerrechtsstandards und der EMRK kaum Sinn macht und zur Falschanwendung führt.
Viele Staatsdiener wenden die §§ 198 ff GVG deshalb auch falsch, nämlich fragmentartig und ohne völkerrechtliche und menschenrechtliche Bezüge an, indem sie naiverweise – ohne jede Beachtung der Systematik des Art 6 EMRK und der umfangreichen RSpr dazu – aus den §§ 198 ff GVG einfach ihnen geeignet erscheinende Bruchstücke entnehmen, um die Überordnung des Staates über den Bürger sicherzustellen. Sie haben dabei nicht begriffen, dass die §§ 198 ff GVG so angewendet werden müssen, wie es der EGMR in seiner umfangreichen Rechtsprechung (»RSpr«) tut. Das ist aufgrund der völkerrechtlichen und menschenrechtlichen Bedeutung eine bei vielen Juristen unbekannte Selbstverständlichkeit. Außerdem hat der EGMR ausdrücklich angeordnet, dass die innerstaatlichen Gerichte die Verzögerungsrechtsprechung so anwenden müssen wie es der EGMR tut – also gar keine »Spielräume« für irgendwelche für vom case – law des EGMR abweichenden Entscheidungen bestehen. (EGMR v 29.5.2010, 53126/07, § 39 – Taron/Deutschland sowie Grabenwarter, EMRK, 118)
Schließlich haben viele Staatsdiener bis heute immer noch begriffen, dass der Anspruch auf eine unverzögerte Entscheidung über Ansprüche oder über erhobene Anklagen nicht nur einen menschenrechtlichen Anspruch aus der EMRK, sondern zugleich einen von den Vereinten Nationen niedergeschriebenen allgemeinen völkerrechtlichen Standard »billiger« Verfahrensführung verkörpert, der wegen seiner Selbstverständlichkeit eigentlich gar keiner schriftlichen Fixierung bedurft hätte.
Art 6 EMRK artikuliert also gar kein neues Recht, sondern schreibt den von den Vereinten Nationen festgestellten Standard des allgemeinen Völkerrechts nur in die Konvention hinein. Die Vereinten Nationen haben nämlich bereits 1966 im von ca. 170 Staaten ratifizierten Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbürg), den auch Deutschland ratifiziert hat (BGBl, 1973 II, 1553), den Standard des allgemeinen Völkerrechts – u.a. auf billige Verfahren – als verbindliche Menschenrechte zusammenfassend dargestellt.
Der Anspruch auf faire Verfahren in angemessener Zeit fließt also aus den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts und des Völkervertragsrechts, die gem. Art 25 GG über deutschem Bundesrecht stehen und Bundesrecht verdrängen.
In Teil II, Artikel 2 Absatz 2 dieses wichtigsten Menschenrechtsinstruments auf universeller Ebene verpflichtet sich jeder der dieser Völkerrechtsvereinbarung der Vereinten Nationen beigetretenen Staaten zur Einhaltung menschenrechtlicher Standards hinsichtlich seines Rechtssystems; nämlich dazu, dass Jeder, der in seinen in diesem Pakt anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht hat, eine wirksame Beschwerde einzulegen.
Diese Regelung des IPbürg entspricht Artikel 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (»EMRK«), einem regionalen Menschenrechtssystem, das wegen der weitaus geringeren Zahl der Ratifikationsstaaten eine geringere Heterogenität aufweist und daher von größerer Effektivität ist. Wegen der Ratifizierung durch Deutschland steht die EMRK gem. Art 59 GG mindestens im Range eines deutschen Bundesgesetzes. Hinsichtlich des Art 13 EMRK ist das aber anders; denn Art 13 EMRK ist inhaltsidentisch mit dem im Internationalen Pakt der Vereinten Nationen festgeschriebenen allgemeines Völkerrecht und genießt daher m.E. als ius cogens aufgrund von Art 25 GG den Vorrang vor Bundesgesetzen. Nationale Gesetze können keine Grundlage für die Nichteinhaltung des Völkerrechts oder Völkervertragsrechts sein. (siehe auch: Art 27 des Wiener Abkommens über das Recht der Verträge vom 23.5.1969)
Das heißt, dass nicht nur die EMRK zu beachten ist und die Völkerrechtsnormen des Pakts der Vereinten Nationen »nicht so wichtig« sind oder umgekehrt. Folglich ist es deutschen Behörden und Gerichten verwehrt, der EMRK oder dem IPbürg zu widersprechen, diese Normen unbeachtet zu lassen oder sie nur am Rande zu beachten.
EMRK und IPBürg haben in jeder Verzögerungssache eine zentrale Rolle.
Hinsichtlich des Normenranges dürfte gelten: Wer Art 13 EMRK verletzt, der verletzt nicht nur das gem. Art 59 GG im Range eines Bundesgesetzes stehende europäische Völkervertragsrecht, sondern zugleich den gem. Art 25 GG über deutschem Recht stehenden allgemein anerkannten Standard des Völkerrechts.
Deutsche Behörden und Gerichte haben die Amtspflicht, neben dem im Pakt der Vereinten Nationen niedergelegten allgemein anerkannten Standard des Völkerrechts aufgrund Art 1 EMRK auch die mit dem IPbürg wesens- und inhaltsgleichen Rechte aus Art 13 EMRK zu gewährleisten. Art 13 EMRK garantiert Jedem das Recht einer wirksamen Beschwerde gegen Konventionsverletzungen.
Gem. Art 14 des Internationalen Pakts der Vereinten Nationen hat Jeder einen Anspruch darauf, dass über seine zivilrechtlichen Ansprüche und eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage in billiger Weise verhandelt wird, was eine Erledigung in angemessener Zeit einschließt.
Diese Regelung entspricht Art 6 der EMRK, wonach ebenfalls Jeder ein Recht auf ein faires Verfahren in angemessener Zeit hat, was allerdings hinsichtlich der Fairness und auch hinsichtlich der Dauer in Deutschland immer noch nicht durchgängig gewährleistet wird. Nach meinen Erfahrungen sind es oft dieselben Richter, die Verfahren unangemessen verzögern und deren Verfahren nicht fair sind.
Die Menschenrechte aus Teil II, Art 2 Abs 2 des Pakts der Vereinten Nationen und des Art 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention werden von etlichen Behörden und Gerichten, aber auch von manchen Landesregierungen nicht als »ernstzunehmende richtige Menschenrechte«, sondern als Lappalien und Petitessen angesehen, die man nicht beachten muss: New York, Genf und Straßburg sind ja weit entfernt. Diese »Petitessen« müsse man nicht so ernst nehmen und deren Verletzung sei nicht so schlimm. Das ist aber nicht so.
Die deutschen Gerichte verstoßen gegen den Standard des allgemeinen Völkerrechts, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen die deutsche Verfassung, wenn sie eine abschließende Entscheidung über ein strittiges Rechtsverhältnis oder einen Strafvorwurf nicht in angemessener Zeit zu Stande bringen.
Möglicherweise kennen viele Behörden und Gerichte sowie Landesregierungen nicht einmal den allgemeinen Standard des Völkerrechts und die völkerrechtlichen Verträge, die sie einzuhalten verpflichtet sind. Sie können diese wegen Unkenntnis dann auch nicht einhalten. Dabei ist es übrigens nicht selten so, dass diejenigen Gerichte, die angemessene Verfahrensdauern nicht einhalten, auch das Fairnessgebot nicht ernstnehmen und man manchmal den Eindruck hat, dass sie ihre Entscheidungen durch »Flaschendrehen« finden.
1.1 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
angeordnete Regelung einer verschuldensunabhängigen
Entschädigung
Nicht nur der völkerrechtliche Vertrag der Vereinten Nationen (Pakt über bürgerliche und politische Rechte = IPbürg) , sondern auch das deutsche Grundgesetz (GG), und auch die von Deutschland ratifizierte und gem. Art 59 GG im Range eines Bundesgesetzes stehende Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), zu deren Einhaltung in Deutschland sich die Bundesregierung gem. Art 1 EMRK verpflichtet hat, sind ausnahmslos von allen staatlichen Institutionen einzuhalten. Aus dem GG und der EMRK ergab und ergibt sich der Anspruch auf einen wirksamen Rechtsschutz gegen die Verletzung von Konventionsrechten; u.a. auf angemessene Verfahrensdauern. Dieser Anspruch konnte und kann bei deutschen Instanzen unmittelbar geltend gemacht werden (zur Unmittelbarkeit der Geltendmachung z.B.: Kirchhoff, Die Auswirkungen der EMRK …in ZVR online, 21/2012 mwN)
Da Rechtsuchende in Deutschland häufig nicht – wie das Wort impliziert – als Personen angesehen werden, die ihr Recht suchen, sondern als die Behörden – und Gerichtsruhe bloß störende Querulanten, die sich dem Staat und insbesondere den Staatsdienern bedingungslos unterzuordnen haben und die sich intellektuell überschätzenden unter den deutschen Richtern die Regelungen der EMRK oft nicht einmal kennen, blieb dieses Recht in Deutschland fast durchgängig unbeachtet und deutsche Gerichte wandten und wenden die geschriebenen Regelungen der EMRK nicht an.
Hinsichtlich der Möglichkeit, sich gegen überlange Verfahrensdauern zu wenden, gab es bis 2011 nicht einmal ein den Bürgern zugängliches geschriebenes Rechtsmittel des deutschen Gesetzgebers, sondern nur den außerordentlichen und daher den Konventionsgarantien nicht genügenden Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde.
Das verwundert angesichts der Tatsache nicht, dass Deutschland (anders als andere Länder, wie z.B. China) bis heute immer noch kein einheitliches und verständliches Staatshaftungsgesetz hat, sondern völlig diffuse Rechtsregelungen bestehen, die sich teilweise sogar im Sinne einer gewohnheitsrechtlichen Übung auf Rechtsvorschriften aus dem Jahre 1794 (die §§ 74 und 75 der Einleitung des Allgemeinen Preußischen Landrechts, welche Aufopferungsansprüche regeln) stützen:
»Dem geltenden Staatshaftungsgesetz liegt kein abgerundetes und inhaltlich abgestimmtes System zugrunde … Haftungsgrundlagen und Haftungstatbestände sind teils anachronistische , teils antiquierte, aber bis in die Gegenwart fortgeschleppte Ablagerungen.« (Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, S 438)
Auf Regelungen aus dem Jahre 1794 zurückgreifende außerordentliche Rechtsmittel erfüllen jedoch im Europa des 21. Jahrhunderts nicht die Anforderungen des Art 13 EMRK. Das gilt auch für Rechtsmittel gegen zu lange Bearbeitungszeiten durch staatliche Einrichtungen, was sogar das BVerfG erkannte; allerdings erst, nachdem der EGMR dies im Falle Sürmeli/Deutschland festgestellt hatte:
»Zum Zweck der Schließung tatsächlicher oder vermeintlicher Lücken im bisherigen Rechtssystem geschaffene außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts verstoßen gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen der Rechtsmittelklarheit.« (BVerfG v 16.1.2007, 1 BvR 2803/06)
»Außerhalb des geschriebenen Rechts stehende Rechtsmittel genügen den Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht. Rechtsbehelfe müssen im geschriebenen Recht geregelt und für den Bürger erkennbar sein.« (BVerfG, 1 PbuV 1/02 <63>)
»Für den Bürger muss eine gewisse Vorhersehbarkeit staatlicher Entscheidungen gegeben sein.« (BVerfG, 1 BvR 571/07 <28>)
Auch der Gesetzgeber (BTDrs 17/3802, S 1) hat aufgrund der Entscheidungen des EGMR erkannt, dass das Recht auf eine wirksame Beschwerde an ein geschriebenes Rechtsmittel gebunden ist und sogar das Bundesverfassungsgericht betont inzwischen, dass dies ein Verfassungsanspruch der Bürger ist. (BVerfG, 1 BvR 2736/08 <42>)
Der EGMR setzt im Ergebnis die Schriftlichkeit von Rechtsmitteln als konventionserforderlich voraus, die an die Kriterien der Erreichbarkeit, Genauigkeit und Vorhersehbarkeit geknüpft ist:
»The principle of lawfulness also presupposes that the provisions of domestic law must be sufficiently acessible, p...
Inhaltsverzeichnis
- Inhaltsverzeichnis
- Vorwort zur ersten Auflage
- 1. Gesetzliche Regelungen
- 2. Grenzen der Auslegung
- 3. Tatsächliche Zustände
- 4. Feststellung der Verzögerung
- 5. Entschädigung
- 6. Anhang
- Impressum
Häufig gestellte Fragen
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