Diese Arbeit untersucht die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Urteilsverfassungsbeschwerde zuständig ist, um eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Rechtsprechung zu kontrollieren. Denn grundsätzlich kann jeder Rechtsanwendungsfehler durch ein Fachgericht als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aufgefasst werden, den letztverantwortlich das Bundesverfassungsgericht beheben müsste. Das Bundesverfassungsgericht eröffnet jedoch keine »Superrevisionsinstanz«, sondern überprüft nur »spezifisches Verfassungsrecht«. Um zu beantworten, wann ein Gleichheitsverstoß durch fehlerhafte Rechtsanwendung unter diesen Begriff zu fassen ist, werden zunächst grundsätzliche Überlegungen zum allgemeinen Gleichheitssatz und seiner Bindungswirkung im Kompetenzgefüge der Gewaltenteilung herangezogen. Mit Hilfe dieser Grundsätze entwickelt die Arbeit daraufhin allgemeine Kriterien anhand der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und versucht auch den Gedanken der Schuhmann'schen Formel in die Gegenwart weiterzudenken.

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Verfassungsbeschwerde gegen ein gleichheitswidriges Urteil
Spezifisches Verfassungsrecht und Gestaltungsraum des Gesetzgebers
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Spezifisches Verfassungsrecht und Gestaltungsraum des Gesetzgebers
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Public LawC. Zusammenfassung
Die Frage, ob ein Gleichheitsverstoß durch die Rechtsprechung spezifisches Verfassungsrecht verletzt, kann anhand des Maßstabs der Gestaltungsgleichheit wie folgt beantwortet werden:
Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistet die Gleichheit der Menschen vor dem Gesetz. Diese Gleichheit bindet gem. Art. 1 Abs. 3 GG alle Staatsorgane, also auch die Gerichte. Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts ist aber Sache der Fachgerichte. Diese haben daher im Wesentlichen selbst für eine dem Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes genügende gleichheitsgerechte Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts Sorge zu tragen. Das Bundesverfassungsgericht greift nur ein, wenn die Auslegung spezifisches Verfassungsrecht verletzt. Das ist der Fall, wenn das Auslegungsergebnis auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruht. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung lässt eine solche Anschauung erkennen, wenn die darin zum Ausdruck kommende Ungleichbehandlung zu einer Differenzierung führt, die auch dem Gesetzgeber versagt wäre oder die der Gesetzgeber selbst hätte treffen müssen.
Der Gesetzgeber hat in Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz grundsätzlich einen weiten Gestaltungsraum. Dieser Gestaltungsraum ist auch der Fachgerichtsbarkeit für die Kontrolle der Rechtsanwendungsgleichheit zuzusprechen. Das Auslegungsergebnis darf nicht zu einer Differenzierung führen, die dem Gesetzgeber versagt wäre. Die fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts durch das zur Entscheidung berufene Fachgericht verletzt den Gleichheitssatz daher erst dann, wenn das Ausmaß der durch das Auslegungsergebnis erzeugten Ungleichbehandlung nicht durch Sachgründe gerechtfertigt werden kann, die dem Ziel und Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen.1040
Das Ergebnis der vorliegenden Untersuchung kann in folgenden 15 Thesen zusammengefasst werden:
- Der Gleichheitssatz achtet die Kompetenz des Gesetzgebers, Recht zu gestalten. Dazu gewährt er dem Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsraum. Hintergrund und Legitimation dieses Freiraumes ist die Natur des Rechtsetzens. Rechtsetzen heißt Unterscheiden.
- In Anbetracht des Unterscheidungsauftrages für den Gesetzgeber lässt sich ein Prüfungsmaßstab nicht abstrakt-generell, sondern nur anhand des jeweiligen Einzelfalles gewinnen. Der Gleichheitssatz ist nicht inhaltsleer, sondern offen. Er gewinnt einen konkreten Maßstab für das jeweilige Gleichmaß „bereichsspezifisch“ aus dem Sach- und Regelungsbereich, auf den er angewendet wird.
- Deshalb bietet der allgemeine Gleichheitssatz einen stufenlosen Prüfungsmaßstab, der von einer strengen, formalen Gleichheit bis zu einer lockeren, nur die willkürliche Ungleichbehandlung beanstandenden Prüfungsintensität reichen kann.
- Im Rahmen der stufenlos sich verdichtenden Prüfungsintensität ist Ausgangspunkt die Willkürkontrolle, die den Gestaltungsraum des Gesetzgebers achtet. Die Eigenart des jeweiligen Sach- und Regelungsbereiches verlangt jedoch in der Praxis regelmäßig eine strengere Kontrolle, sodass eine nur lockere Willkürkontrolle tatsächlich eher die Ausnahme der Gleichheitsprüfung bildet.
- Da die Anforderungen für das jeweilige Prüfungsmaß des allgemeinen Gleichheitssatzes aus dem jeweiligen Sachbereich gewonnen werden, muss der Gesetzgeber insbesondere auch die geltenden Gesetze beachten. Auch der Gesetzgeber ist an geltendes Recht gebunden, darf deshalb keine widersprüchlichen Entscheidungen an die Gesetzesadressaten formulieren, sondern muss einmal getroffene Grundentscheidungen für die Dauer ihrer Geltung folgerichtig fortbilden.
- Hieraus folgt kein Verstoß gegen das Demokratieprinzip, weil es dem Parlament – insbesondere auch neu gewählten – freisteht, bestehende Systeme neuzugestalten und damit neue Grundsatzentscheidungen zum Ausgangspunkt der folgerichtigen Fortges...
Inhaltsverzeichnis
- Title Page
- Copyright
- Contents
- Vorwort
- A. Einleitung
- B. Gleichheit im Kompetenzgefüge der Gewaltenteilung
- C. Zusammenfassung
Häufig gestellte Fragen
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