
- 299 Seiten
- German
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eBook - ePub
Verwaltungsverfahrensrecht (VwVfG)
Über dieses Buch
Systematisch, anspruchsvoll und wissenschaftlich orientiert vermittelt die Fallsammlung das examensrelevante Wissen zum Allgemeinenen Verwaltungsrecht. Die Fälle beinhalten u.a. Fragestellungen
-
- zu Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten
- zu Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
- zum öffentlich?rechtliche Vertrag
- zur Zusicherung von Verwaltungsakten und
- zur Prüfung von Satzungen und Verordnungen.
-
Die aufeinander aufbauenden Fälle ermöglichen eine gezielte Examensvorbereitung auf Prädikatsniveau. Die Formulierung der Falllösung orientiert sich dabei am Erwartungshorizont der Prüfer, bei ständig wiederkehrenden Prüfungsfolgen werden gleiche Formulierungen verwendet, der Leser wird so für bestimmte Ausdrucksweisen sensibilisiert.
Eine Übersicht zu Fallschwerpunkten und ein Stichwortverzeichnis erleichtern den Zugang zu den Fällen und die eigenständige Wiederholung des prüfungsrelevanten Wissens.
Häufig gestellte Fragen
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Information
Fall 1: „Tabledance im Erdgeschoss“
Schwerpunkte: Widerspruchsverfahren, Verfristung des Widerspruchs im Dreipersonenverhältnis, Begrenzung des Prüfungsmaßstabes auf subjektive Rechte
B lebt im 1. Obergeschoss eines zentral gelegenen Mehrfamilienhauses im Bundesland L. In der groß angelegten Mehrfamilienhausanlage sind im Erdgeschoss diverse Ladenflächen an Anwälte, Architekten und Obsthändler vermietet, die in den Räumen alle ihren Berufen nachgehen. Im Erdgeschoss, direkt unter der Wohnung des B, befinden sich Geschäftsräume, die seit einiger Zeit leer stehen. B ist damit sehr zufrieden, da das Haus sehr hellhörig ist und er sich bereits durch den Geschäftsbetrieb des Architekturbüros, das zuvor in den Räumen betrieben wurde, gestört fühlte.
Am 13. 10. entdeckt B jedoch an den Fenstern der Geschäftsräume die Ankündigung, dass dort – eine Gewerbeerlaubnis ist mittlerweile erteilt worden – ein Tabledance-Club eröffnet werden soll. Bei genauerem Hinsehen stellt B fest, dass Inhaber des zukünftigen Clubs Z sei und dieser die Räumlichkeiten zeitnah beziehen soll. B hat Z noch aus seiner Schulzeit als gehörigen Schwerenöter in Erinnerung.
B nimmt sich fest vor, gegen den Betrieb des Clubs vorzugehen. Allerdings möchte er sich nicht schon vor Antritt seiner lange geplanten Weltreise die Stimmung verderben und begibt sich zunächst auf die Reise. Erst nach seiner Rückkehr am 14. 10. des Folgejahres legt er bei dem zuständigen Landratsamt als Sonderordnungsbehörde schriftlich Widerspruch gegen die Gewerbeerlaubnis bezüglich des Tabledance-Clubs ein. Das Landratsamt als zuständige Widerspruchsbehörde war nicht Ausgangsbehörde. Die zuständige Ausgangsbehörde hatte die Erlaubnis zum Betreiben des Tabledance-Clubs an Z erteilt. Zur Begründung argumentiert er, dass ihm Z als unzuverlässig bekannt sei und er dessen Geschäftsführung als Gefahr für die Nachbarschaft ansehe. Außerdem sei der Betrieb des Clubs schon deshalb zu untersagen oder zu beschränken, weil unzumutbare Lärmbelästigungen zu befürchten seien, falls Z wie nunmehr geplant im Dezember des Jahres, in dem B von seiner Reise zurückgekehrt ist, den Club eröffnen würde. Zu Verzögerungen bei der Eröffnung des Tabledance-Clubs kam es, weil Z zunächst noch in einem langwierigen Prozess die Finanzierung sichern musste. Um die an Z erteilte Erlaubnis nicht gemäß § 49 Abs. 2 GewO erlöschen zu lassen, hatte die Behörde die Frist zur Inbetriebnahme gemäß § 49 Abs. 3 GewO ordnungsgemäß verlängert.
Die Behörde – der Landrat als Landratsamtsleiter – hält die Ausführungen des B für beachtlich. Kann sie im Widerspruchsverfahren einen Bescheid erlassen, mittels dessen sie die Betriebsgenehmigung des Z aufhebt?
Abwandlung
B hat vor dem Antritt seiner Reise am 15. 10. des Ausgangsjahres Widerspruch gegen die Gewerbeerlaubnis eingelegt bzw. erhoben. Aus dem von ihm beigebrachten Gutachten ergibt sich jedoch, dass die Lärmbelästigung in seiner Wohnung weit unterhalb des maximal erlaubten Geräuschpegels erfolgt. Das ist darauf zurückzuführen, dass Z ein neuartiges Tabledance-Konzept namens „Lautloser Tanzakt“ verfolgt und sich so gesteigerte Umsätze erhofft. Bekannt ist ihm, dass auch die neue Form des Tabledance nicht als Kunst einzustufen ist. Allerdings haben Nachforschungen ergeben, dass Z nunmehr wegen Vermögensdelikten und Zuhälterei mehrfach vorbestraft und außerdem drogenabhängig ist. Kann die Behörde zugunsten des B einen Abhilfebescheid erlassen, mittels dessen sie die Betriebsgenehmigung des Z aufhebt?
Bearbeitungsvermerk
Soweit es auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes ankommt, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes anzuwenden. Sollten die prozessualen Voraussetzungen bezüglich der Abwandlung nicht erfüllt sein, ist insoweit ein Hilfsgutachten zu fertigen.
Für die Ausgangskonstellation
§ 10 des Ausführungsgesetzes des Bundeslandes L zur VwGO
(1) Vor Erhebung einer Anfechtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Vor Erhebung einer Verpflichtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht.
[…]
(3) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar auf im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsaktes wenden. Dies gilt nicht,
- wenn der Verwaltungsakt von einer Bezirksregierung erlassen worden ist, es sei denn, er ist auf dem Gebiet der Krankenhausplanung und -finanzierung ergangen,
- bei Entscheidungen nach dem Arbeitsschutzgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
- bei Entscheidungen nach der Gewerbeordnung und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen, soweit nicht Genehmigungen i. S. d. § 33a GewO betroffen sind,
- bei Entscheidungen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
- bei Entscheidungen nach dem Arbeitszeitgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen, […]
Für die Abwandlung
§ 10 des Ausführungsgesetzes des Bundeslandes L zur VwGO
(1) Vor Erhebung einer Anfechtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Vor Erhebung einer Verpflichtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht.
[…]
(3) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar auf im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsaktes wenden. Dies gilt nicht,
- wenn der Verwaltungsakt von einer Bezirksregierung erlassen worden ist, es sei denn, er ist auf dem Gebiet der Krankenhausplanung und -finanzierung ergangen,
- bei Entscheidungen nach dem Arbeitsschutzgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
- bei Entscheidungen nach der Gewerbeordnung und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
- bei Entscheidungen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
- bei Entscheidungen nach dem Arbeitszeitgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen, […]
Vertiefung
Zum Ganzen: vgl. BVerwG 1 C 38/79; vgl. Rüssel NVwZ 2006, 523; BVerwG, Urteil vom 12. 08. 2014 – 1 C 2/14, NVwZ-RR 2014, 869.
Gliederung
- 1.
- Komplex: Ausgangskonstellation
- A.
- Sachentscheidungsvoraussetzungen (–)
- I.
- Statthaftigkeit des Widerspruchsverfahrens
- 1.
- Anwendbarkeit der Verwaltungsgerichtsordnung
- 2.
- Erforderlichkeit des Widerspruches
- II.
- Zuständigkeit
- III.
- Beteiligte
- 1.
- Beteiligungsfähigkeit
- 2.
- Handlungsfähigkeit
- IV.
- Verfahrensart
- V.
- Widerspruchsbefugnis (–)
- 1.
- § 33a Abs. 2 Nr. 1 GewO
- 2.
- § 33a Abs. 2 Nr. 3 GewO
- VI.
- Form und Frist (–)
- 1.
- Form
- 2.
- Frist (–)
- a)
- Monatsfrist i. S. d. § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 79 VwVfG (–)
- b)
- Jahresfrist i. S. d. § 58 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 70 Abs. 2 VwGO, 79 VwVfG (–)
- aa)
- Verwirkung (–)
- bb)
- Fristbeginn
- cc)
- Fristdauer
- c)
- Heilung durch sachliche Einlassung der Behörde (–)
- aa)
- Grundsatz der sachlichen Einlassung
- bb)
- Dreipolige Beziehung (–)
- B.
- Ergebnis (–)
- 2.
- Komplex: Abwandlung
- A.
- Sachentscheidungsvoraussetzungen
- I.
- Statthaftigkeit des Widerspruchsverfahrens
- 1.
- Anwendbarkeit der Verwaltungsgerichtsordnung
- 2.
- Erforderlichkeit des Widerspruches
- 3.
- Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens
- II.
- Zuständigkeit
- III.
- Beteiligte
- 1.
- Beteiligungsfähigkeit
- 2.
- Handlungsfähigkeit
- IV.
- Verfahrensart
- V.
- Widerspruchsbefugnis
- 1.
- § 33a Abs. 2 Nr. 1 GewO (–)
- 2.
- § 33a Abs. 2 Nr. 3 GewO
- VI.
- Form und Frist
- 1.
- Form
- 2.
- Frist
- a)
- Monatsfrist i. S. d. § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 79 VwVfG (+/–)
- b)
- Jahresfrist i. S. d. § 58 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 70 Abs. 2 VwGO, 79 VwVfG
- VII.
- Zwischenergebnis
- B.
- Begründetheit (–)
- I.
- Rechtsgrundlage
- II.
- Voraussetzungen (+/–)
- 1.
- Formell
- a)
- Zuständigkeit
- b)
- Verfahren
- c)
- Form
- 2.
- Materiell (+/–)
- a)
- Genehmigungsbedürftigkeit
- b)
- Genehmigungsfähigkeit (–)
- aa)
- § 33a Abs. 2 Nr. 3 GewO (–)
- bb)
- § 33a Abs. 1 S. 3 GewO (–)
- cc)
- § 33a Abs. 2 Nr. 1 GewO (+/–)
- (1)
- Unzuverlässigkeit des Z
- (2)
- Subjektives Recht des B (–)
- (3)
- Aufhebung ohne subjektives Recht (–)
- dd)
- Ungeschriebene Versagungsgründe (–)
- III.
- Rechtsfolge
- C.
- Ergebnis
Lösungsvorschlag
Die folgende Lösung ist als Lösungsvorschlag zu verstehen und ausführlicher, als es in der Klausurbearbeitung verlangt werden kann. Aufgrund der wissenschaftlichen Freiheit können andere Lösungswege vertreten werden, soweit sie dogmatisch begründbar sind. Die Nachweise aus Rechtsprechung und Literatur sowie die das Verständnis fördernden Randbemerkungen sind in der Examensklausur auszusparen. Die Abkürzung „Alt.“ steht für Alternativfall, nicht für Alternative.
Zur Verbesserung der Methodik bei der Anfertigung eines Gutachtens in der Klausur empfiehlt sich die Lektüre des Beitrags von Heinze/Starke JURA 2012, 175 ff.
1. Komplex: Ausgangskonstellation
Der Widerspruch des B wird jedenfalls erfolgreich sein, soweit die Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind, der Widerspruch somit auch zulässig ist und der Widerspruch begründet ist.
In dem Terminus „Sachentscheidungsvoraussetzungen“, der weiter formuliert ist als der Terminus „Zulässigkeit“, sind auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen enthalten.
A. Sachentscheidungsvoraussetzungen (–)
Die Sachentscheidungsvoraussetzungen können erfüllt sein.
I. Statthaftigkeit des Widerspruchsverfahrens (+)
Der Widerspruch muss statthaft sein. Dazu bedarf es der Anwendbarkeit der Verwaltungsgerichtsordnung bezüglich der für den Widerspruch geltenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie der Erforderlichkeit eines Widerspruches.
1. Anwendbarkeit der Verwaltungsgerichtsordnung (+)
Die für das öffentlich-rechtliche Widerspruchsverfahren teilweise maßgebliche Verwaltungsgerichtsordnung muss anwendbar sein. Die Verwaltungsgerichtsordnung kann mangels aufdrängender Sond...
Inhaltsverzeichnis
- Title Page
- Copyright
- Contents
- Fall 1: „Tabledance im Erdgeschoss“
- Fall 2: „Der „Kuttler“ und die „BRocker“ – Raus aus dem Haus!“
- Fall 3: „Saenk ju for Träwelling! (Landesrecht)“
- Fall 4: „Karl und die Topmodels – da machste nix!“
- Fall 5: „Techno-Kunst mit Öko-Kreide und Leuchtmütze“
- Fall 6: „Gartenzwerge, Hecken und ’ne warme Mahlzeit für das Kind …“
- Fall 7: „Hotelsubventionen – da werden Sie geholfen!“
- Fall 8: „Versprochen ist versprochen!“
- Fall 9: „Sondermünzen für Autobauer – aber kein ‚Photo-Shooting‘?“
- Stichwortverzeichnis
- Onlinematerial