Reform des deutschen Namensrechts
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Reform des deutschen Namensrechts

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Reform des deutschen Namensrechts

Über dieses Buch

Die Regelungsdichte im deutschen Namensrecht nimmt beständig zu. Genügten dem Bürgerlichen Gesetzbuch in seiner Urfassung noch wenige kurze Paragraphen, haben die nachfolgenden Gesetzgeber das Recht der Personennamen beträchtlich aufgebläht. Die Vorschriften zum Geburtsnamen (§§ 1616 ff. BGB) sowie zum Ehe- und Begleitnamen (§ 1355 BGB) regeln die vermeintlich triviale Frage nach dem Familiennamen mit großer Liebe zum Detail. Der beeindruckende Normenbestand ist jedoch weit von einem in sich schlüssigen System entfernt. Es bedurfte immer wieder einer gesetzgeberischen Nachjustierung für Einzelkonstellationen – ein Indiz für einen grundlegenden Reformbedarf in diesem Rechtsgebiet.

Anatol Dutta zeigt nicht nur die Ursachen für den Reformbedarf im Namensrecht auf, vor allem die Einschränkungen der traditionellen Funktionen des Namensrechts durch das Verfassungsrecht (Gleichheitssatz, Elternrecht und allgemeines Persönlichkeitsrecht) und das Unionsrecht (Personenfreizügigkeit und Diskriminierungsverbot). Er wirft auch einen Blick auf mögliche Grundzüge eines zeitgemäßen Namensrechts, das die Selbstdarstellungsfunktion des Namens und die Freiheit des Namensträgers in den Mittelpunkt rückt.

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Information

Jahr
2020
eBook-ISBN:
9783110709957
Auflage
1
Thema
Law

Schriftenreihe der Juristischen Gesellschaft zu Berlin

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Heft 197
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Notes

1
Vor allem Anatol Dutta Reform des Namensrechts? ZRP 2017, 47.
2
Eckpunkte zur Reform des Namensrechts, abgedruckt in StAZ 2020, 136 und FamRZ 2020, 902; nach Abschluss des Manuskripts erschienen ist die Besprechung des Eckpunktepapiers von Heinrich Bornhofen Eckpunkte zur Reform des Namensrechts – Meilensteine oder fromme Wünsche? StAZ 2020, 162.
3
Fritz Sturm Europäisches Namensrecht im dritten Jahrtausend – Ein Blick in die Zukunft, in: FS für Dieter Henrich (2000) S. 611 (618); von „einem Zustand heillosen Wirrwarrs“ spricht Paul Heinrich Neuhaus Die Kinder der neuen „Familien“, ZfJ 1981, 37 (42).
4
Zu diesem Phänomen ausführlich Berthold Gaaz Verdeckte Namensänderungen, StAZ 2000, 357.
5
Wobei in der Vergangenheit immer wieder eine gesetzliche Regelung der Vornamensbestimmung gefordert wurde, etwa von Uwe Diederichsen Vornamensgebung als Aufgabe für den Gesetzgeber, in: FS für Dieter Henrich (2000) S. 101; siehe auch den Vorschlag von Nicole Arndt Die Geschichte und Entwicklung des familienrechtlichen Namensrechts in Deutschland unter Berücksichtigung des Vornamensrechts (2003) S. 221 ff.
6
Etwa Reinhard Hepting/Anatol Dutta Familie und Personenstand (3. Aufl. 2019) Rn. IV-338 ff.
7
Hepting/Dutta (vorige Fn.) Rn. IV-373 ff.
8
Hepting/Dutta (Fn. 6) Rn. IV-358 ff.
9
KG 30. 6. 2009, StAZ 2009, 271 (272).
10
Hepting/Dutta (Fn. 6) Rn. IV-386; zu Recht kritisch auch Fabian Wall Darf ein Kind in Deutschland „Djehad“ heißen? NJOZ 2010, 2344.
11
Der namenskundlich neugierige Verfasser bedauert sehr, dass die IKEA Deutschland GmbH & Co. KG, jedenfalls in den vom Verfasser frequentierten Ladengeschäften, seit einiger Zeit einsame Småland-Kinder nicht mehr öffentlich ausruft, sondern die Eltern mittels vibrierender Transponder benachrichtigt.
12
Personenstandsgesetz vom 19. 2. 2007, BGBl. 2007 I S. 122.
13
Eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften vom 17. 7. 2017, BGBl. 2017 I S. 2522.
14
Siehe die grundlegende Systematisierung von Reinhard Hepting Der Schutz des tatsächlich geführten Namens – Vertrauensschutz in der Rechtsprechung des BVerfG – und etwa auch des EuGH?, StAZ 2013, 1 und StAZ 2013, 34; siehe zuvor auch bereits Günther Grasmann Die internationale Identität des Familiennamens deutscher Mehrstaater nach deutschem IPR, StAZ 1989, 126 (138 ff.).
15
Eckpunkte zur Reform des Namensrechts (Fn. 2) S. 7 unter III. 8.
16
Reinhard Hepting Grundlinien des aktuellen Familiennamensrechts, FPR 2002, 115 (120).
17
Heinrich Bornhofen Das geänderte Recht zum Ehenamen und Lebenspartnerschaftsnamen, StAZ 2005, 226 (230).
18
Berthold Gaaz Das deutsche Ehenamensrecht – gestern, heute und morgen, StAZ 2006, 157 (164).
19
Michael Coester Das Kind muss einen Namen haben, Jura 2007, 348 (348 f.).
20
Katharina Hilbig-Lugani in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bearbeitung 2015, vor § 1616 BGB Rn. 4.
21
Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band X (8. Aufl. 2020) vor § 1616 BGB Rn. 6.
22
Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band IX (8. Aufl. 2019) § 1355 BGB Rn. 74.
23
Beate Kienemund in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Stand: 1. 2. 2020) § 1616 BGB Rn. 17.
24
Kienemund (vorige Fn.) § 1355 BGB Rn. 2.
25
Siehe für eine umfassende Analyse Hepting (Fn. 16) 119 f.; vgl. bereits zuvor Reinhard Hepting Regelungszwecke und Regelungswidersprüche im Namensrecht, StAZ 1996, 1.
26
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes, BR-Drucks. 493/16.
27
Näher etwa Hepting/Dutta (Fn. 6) Rn. V-852 ff.
28
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. 1. 1938, RGBl. 1938 I S. 9, das freilich seit seinem Inkrafttreten immer wieder geändert wurde.
29
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 11. 8. 1980.
30
Siehe etwa zu einem Namensänderungsantrag eines Vormunds zur „Einbenennung“ zweier Pflegekinder BGH 8. 1. 2020, FamRZ 2020, 585.
31
Begründung des Entwurfs eines Gesetzes u. a. zur Rückbenennung (Fn. 26) S. 19 f.
32
Ein Überblick über die im deutschen Schrifttum diskutierten Namensfunktionen findet sich etwa bei Diethelm Klippel Der zivilrechtliche Schutz des Namens (1985) S. 355 ff. und Dietrich Nelle Der Familienname – Perspektiven für eine rechtsvereinheitlichende Reform (Teil I), FamRZ 1990, 809 (809 f.); die von mir im F...

Inhaltsverzeichnis

  1. Title Page
  2. Copyright
  3. Contents
  4. I Im Dickicht des geltenden Namensrechts
  5. II Ein symptomatisches Beispiel für den Reformbedarf: Rückbenennung nach Auflösung der Einbenennungsehe
  6. III Traditionelle Funktionen des Namens
  7. IV Gesetzgeberische Relativierung der namensrechtlichen Individualisierungs- und Klassifizierungsfunktion aus übergeordneten Gründen
  8. V Rechtspolitische Konsequenzen für eine Neugestaltung des Namensrechts
  9. VI Deregulierung statt Liberalisierung: Keine Regelung der Namensbestimmung als Alternative?
  10. Schriftenreihe der Juristischen Gesellschaft zu Berlin