Hans-Jochen Vogel, der bekannte Politiker und Jurist, stellt in diesem Buch ein weiteres Mal kuriose Rechtsvorschriften aus dem königlichen Bayern vor, mit denen er bei der damaligen Bereinigung des bayerischen Landesrechts befasst war.Humorvoll kommentiert er die manchmal skurril erscheinenden Verordnungen und Gesetze. So war es zum Beispiel verboten, in der Stadt seine natürlichen Geschäfte zu erledigen, da vor allem im Winter für andere Fußgänger Rutschgefahr bestand. Bei den vielen Kutschen mussten bestimmte Vorfahrtsregeln beachtet werden, damit niemand durch Überfahren oder Überreiten zu Schaden kam. Daneben galt es, vor allem Müßiggang abzuwenden.Mit dieser Sammlung lässt der ehemalige Oberbürgermeister von München ein Stück Geschichte wieder lebendig werden.

- 192 Seiten
- German
- ePUB (handyfreundlich)
- Über iOS und Android verfügbar
eBook - ePub
Von rohen Sitten und hohlen Köpfen
Über dieses Buch
375,005 Studierende vertrauen auf uns
Zugang zu über 1 Million Titeln zu einem fairen monatlichen Preis.
Mit unseren Lerntools kannst du noch effizienter lernen.
Information
Thema
JuraThema
RechtsgeschichteVorwort zur 1. Auflage
Vor über 40 Jahren habe ich als junger Amtsgerichtsrat in der bayerischen Staatskanzlei an der sogenannten Bereinigung des bayerischen Landesrechts mitgewirkt. Die in Bayern geltenden landesrechtlichen Vorschriften waren zu dieser Zeit über mehr als 170 Bände der seit 1802 erschienenen amtlichen Verkündigungsblätter verstreut und deshalb auch für Experten mitunter nur schwer zu finden. Bei vielen war auch zweifelhaft, ob sie überhaupt noch in Kraft waren. Selbst von den formal noch geltenden Vorschriften erschienen viele als entbehrlich. Wilhelm Hoegner, damals Bayerischer Ministerpräsident, erteilte deshalb den Auftrag, die wirklich noch notwendigen Vorschriften herauszusuchen und in einer neuen Sammlung zusammenzufassen. Das geschah und diese Sammlung umfasste dann übersichtlich geordnet statt der bisherigen, mehrere Regale füllenden Bände nur noch ganze vier. Alle in die neue Sammlung nicht aufgenommenen Vorschriften setzte der Bayerische Landtag durch ein eigenes Gesetz außer Kraft. Die übrigen Bundesländer und der Bund selbst sind dem bayerischen Beispiel alsbald gefolgt.
Ich habe auf diese Weise über 20 000 Vorschriften und Bekanntmachungen zur Hand nehmen müssen. Später kamen noch einmal einige hundert Münchner Vorschriften hinzu, weil ich als Rechtsreferent eine entsprechende Bereinigung auch für das Münchner Stadtrecht durchgeführt habe. Mir wurde bei dieser Arbeit deutlich, wie viel sich aus alten Gesetzen und Verordnungen über die Geschichte unseres Landes entnehmen lässt. Vielleicht nicht so sehr über die sogenannte »große« Geschichte. Aber doch über die Verhältnisse, in denen die Menschen seinerzeit lebten, über ihre Freuden und Sorgen, über die Art und Weise, in der die Obrigkeit mit ihnen umging, über den Geist, der damals in Bayern herrschte und nicht zuletzt über die Sprache, die damals – jedenfalls in den behördlichen Kanzleien – gesprochen und geschrieben wurde.
Solche Hinweise waren früher zahlreicher als heute, weil das 19. Jahrhundert noch nicht so scharf zwischen Rechtsvorschriften, Verwaltungsanordnungen und einfachen Mitteilungen unterschied, wie das später üblich wurde. Es tauchen daher immer wieder auch belehrende Texte, Abmahnungen und sonstige Nachrichten auf, in denen uns das damalige Leben ganz konkret vor Augen tritt. Ich hielte es für bedauerlich, wenn auch solche Texte nur noch in den Archiven zu finden wären. Deshalb habe ich schon Anfang der sechziger Jahre eine Zusammenstellung von Vorschriften und Bekanntmachungen veröffentlicht, die mir in diesem Sinne besonders charakteristisch erschienen.
Der von verschiedenen Seiten geäußerten Anregung, diese längst vergriffene Zusammenstellung neuerdings herauszubringen, komme ich mit dem vorliegenden Bändchen gerne nach. Zum besseren Verständnis habe ich die Texte diesmal mit knappen Erläuterungen und Bemerkungen versehen. Aber das Hauptgewicht liegt auf den Texten selbst. Ihr Wortlaut vermittelt einen viel unmittelbareren Eindruck, als das eine noch so bemühte Nacherzählung in unserer heutigen Sprache könnte. Deshalb ist bei den Texten auch die seinerzeitige Schreibweise beibehalten worden.
Über manches, was da zu lesen ist, wird man schmunzeln. Man wird es ergötzlich finden und vielleicht sogar meinen, dass wir es doch inzwischen viel weiter gebracht hätten. Das ist auf etlichen Gebieten sicher richtig; denken wir an unsere demokratische und unsere – allerdings gerade jetzt wieder lebhaft umkämpfte – sozialstaatliche Ordnung oder an unseren materiellen Lebensstandard denken. Aber ungeachtet aller solcher Fortschritte: In einem war uns die damalige Zeit über. Sie war geruhsamer und gemächlicher, mehr den kleinen und überschaubaren Dingen zugewandt als unsere hektische, von Reizen aller Art überflutete, da und dort schon aus der realen in eine virtuelle Wirklichkeit flüchtende und von der Vorstellung eines grenzenlosen Wachstums angetriebene Gegenwart.
Mir hat die erneute Beschäftigung mit einem Stück bayerischer Vergangenheit Vergnügen bereitet. Ich hoffe, dass es den Leserinnen und Lesern ebenso geht. Und dass sie nach der Lektüre ein wenig besser verstehen, was es mit den bayerischen Traditionen, der bayerischen Eigenart und der bayerischen Eigenständigkeit auf sich hat und warum es sich lohnt, sie auch in Zukunft zu pflegen.
Behilflich waren mir außer dem Verlag und seinem Lektor in der einen oder anderen Weise Herr Professor Dr. Prinz, Herr Dr. Rumschöttel, Präsident der Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns, Herr Dr. Bauer, Leiter des Stadtarchivs der Landeshauptstadt München, und ihre Mitarbeiter. Ihnen allen gilt mein Dank.


Erstes Wappen des Königreiches Bayern
(1806)
(1806)
Dieses Wappen wurde von König Max 1. Joseph durch Verordnung vom 20. Dezember 1806 eingeführt und bis zum Jahre 1835 verwendet. Die Rauten repräsentieren die verschiedenen, zum Königreich zusammengeschlossenen Territorien. Das Mittelschild enthält als Symbole der Souveränität Zepter, Schwert und Königskrone.

1.
Handwerksmissbräuche
der Färbergesellen
(1801)
Diese Verordnung stammt noch aus der Zeit vor der Erhebung Bayerns zum Königreich. Kurfürst war damals, als Nachfolger des wenig beliebten Carl Theodor, Maximilian I. Josef, der spätere König Max I. Die Generallandesdirektion war für Altbayern zuständig und für diese Gebiete so etwas wie ein Landesverwaltungsamt.
Der Inhalt der Verordnung lässt erkennen, dass es Anfang des neuzehnten Jahrhunderts, bei den Handwerksgesellen recht lebensfroh zuging. Fremden Handwerksburschen begegnete man mit bemerkenswerter Fürsorge. Ob die einheimischen Gesellen wirklich nur so widerwillig mitzechten und mitaßen, wie es im Text heißt, mag man bezweifeln. Wahrscheinlich missfiel der Brauch eher den Meistern, deren Gesellen nach durchzechter Nacht wenig arbeitsfreudig gewesen sein dürften. Auffällig ist auch, dass die Aufeinanderfolge von drei oder gar vier Feiertagen damals offenbar nichts Ungewöhnliches war.
Dass sich die Generallandesdirektion in einer eigenen, im Regierungsblatt bekannt gemachten Verlautbarung mit dem in Rede stehenden Missbrauch befasst, zeigt die Bedeutung des Handwerks in jener Zeit. Zugleich spricht daraus der Geist der Aufklärung und die Überzeugung, dass die Obrigkeit zur fürsorglichen Reglementierung aller Lebensverhältnisse berufen sei. Die Verordnung ist auch ein erstes Beispiel für den Stil, in dem damals solche Vorschriften abgefasst wurden. Er kommt uns heute reichlich geschraubt und umständlich vor, sollte seinerzeit aber wohl den Bildungsstand und die Bedeutung dessen hervorheben, der sich so ausdrückte.
Der churfürstlichen höchsten Stelle ist jener Mißbrauch des Färberhandwerks unterthänigst angezeigt worden, nach welchem jeder fremde Gesell, der an einem Feyerabende angekommen, nicht nur von dem Meister, welchen eben die Reihe getroffen hat, reichlich verpflegt wird, sondern auch am Feyertage Abends um zwey Uhr von den in Arbeit stehenden Gesellen übernommen, auf die Herberge geführt, dort bis sieben Uhr, und nach dem Abendessen mehrmals bis 10 oder 11 Uhr mit Bier, Brod, und Toback in der Zeche muß freygehalten werden.
Hiebey konnten dieselben nicht etwa mit der ohnehin kostbaren Entrichtung dessen, was der Fremde verzehrt, sich von Zeitversäumniß, und eigenem unnöthigen Aufwande loskaufen, sondern sie waren noch überdieß gezwungen, dieser Schlemmerey selbst beyzuwohnen, und widerwillig mitzuzechen.
Um aber das Vernunftwidrige und Nachtheilige dieses Unfugs auf das höchste zu treiben, mußte jener Aufwand an jedem der unmittelbar nachfolgenden Feyertage, wären ihrer auch drey oder vier, wiederholt werden.
In gerechter Mißbilligung dieses Handwerks-Mißbrauches, welcher den Müßiggang und die Schlemmerey eben so unterstützt, wie er Meister und arbeitende Gesellen empfindlich drückt, folglich auf die Industrie, und das Publikum schädlichst zurückwirkt, wird beschlossen:
1.Daß dieser Mißbrauch des sogenannten Auszechens im ganzen Lande durchgehends aufgehoben sey, und
2.die Uebertretung mit empfindlicher Strafe belegt werden solle, welche die Ortsobrigkeiten nach Umständen gesetzlich zu bestimmen haben; indem
3.die Gesellen zum Unterhalt des wandernden Fremden weder etwas zu leisten schuldig, noch auch das Auszechen freywillig fortzusetzen berechtiget, auch
4.die Meister außer dem, womit sie den Fremden unter der Zeit der Umfrage um Arbeit nothdürftigst unterstützen wollen, zu nichts verbunden sind.
Die Polizeystellen haben diese gnädigste Verordnung den Handwerksladen der Färber zu eröffnen, sie zu gehorsamsten Befolgung derselben anzuweisen, sich selbst aber schuldigst darnach zu achten.
München den 23sten Dezember 1801.
Churfürstliche General-Landesdirektion.
Freyherr von Weichs, Präsident.
Freyherr von Weichs, Präsident.
Sekretär Kroiß.
(Bekanntmachung vom 23. Dezember 1801, RBl. 1802 Sp. 18)

2.
Korrespondenz
der kurfürstlichen Behörden
(1802)
Auch für diesen Text gilt: Gelehrter bayerischer Kanzleistil ist nicht immer leicht verständlich! Die Anweisung für den Schriftverkehr der kurfürstlichen Behörden – heute würde man wohl von einer Geschäftsordnung sprechen – stellte allerdings gegenüber dem früheren Zustand schon eine gewisse Vereinfachung und Vereinheitlichung dar.
Bemerkenswert der feine Unterschied zwischen »requirieren« und »ersuchen« bei Anforderungen an die Militärbehörden. Er ist abhängig vom Rang der Behörde, von der die Anforderung ausgeht. Zumindest der Begriff »requirieren« könnte übrigens als ein gewisser Primat der Zivilbehörden gedeutet werden. Oder auch die Bestimmung, dass bei Amtsschreiben an die Parteien »mit Weglassung aller Eingangs- und Schlussformeln lediglich die Sache selbst abzuhandeln« und »der Redesatz in der dritten Person zu beobachten« ist. Typisch für die damalige Zeit die Schlussbestimmung, derzufolge bei den Korrespondenzen »die Beobachtung der geziemenden höflichen Schreibart nach der stufenweisen Verschiedenheit der Stellen und der Grade der Individuen nie außer Betracht zu lassen« ist. Man lebte eben noch in einer streng hierarchisch gegliederten Gesellschaft und erachtete den, der mit einer Behörde zu tun hatte, mehr als Untertan denn als einen Staatsbürger mit eigenen Rechten.
Übrigens: Die gesamte Korrespondenz, von der hier die Rede ist, wurde ausnahmslos mit der Hand erledigt. Und zwar zumeist in einer für jedermann leserlichen Schrift!
Bereits unterm 1sten Novembers 1801 ist die höchste Entschließung in Betreff der Titulatur bey churfürstlichen unmittelbaren und Kollegialausfertigungen zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht worden.
Nachdem aber seitdem verschiedene Anfragen gestellt, und mehrere andere auf den Geschäftsstyl und die ämtliche Korrespondenzart Bezug habende Gegenstände in Erinnerung gebracht worden sind; so will man in Gemäßheit der hierüber noch weiters erfolgten höchsten Entschließungen folgende Vorschriften hiemit zur ungesäumten Befolgung allgemein bekannt machen.
1.Durch die Abänderung der Titulatur wollen Seine Churfürstliche Durchlaucht auf keine Art die Würde und das Ansehen der S...
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Titel
- Impressum
- Worum geht es im Buch?
- Inhalt
- Vorwort zur 1. Auflage
- I. TEIL: BAYERISCHE GESETZE, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN
- 2. Korrespondenz der kurfürstlichen Behörden
- 3. Dass den Postkutschen ausgewichen werden soll
- 4. Landwirtschaft und Beamte
- 5. Warnung vor Schatzgräberei und Aberglauben
- 6. Bekanntmachung, den Winterbiersatz betreffend
- 7. Gesetze und Vorschriften für die Gymnasien
- 8. Missbräuche bei Leichen auf dem Lande
- 9. Eigenmächtige Entfernung der Beamten
- 10. Überweisung liederlicher Menschen zum Militär
- 11. Büchertrödler auf dem Lande
- 12. Das sittliche Betragen der Akademiker
- 13. Verordnung über Dachrinnen
- 14. Bierausschank an Straßenarbeiter
- 15. Titulatur des Kurfürsten
- 16. Uniformen der Landgerichtsärzte
- 17. Übersicht über die im Jahre 1804 prozessierten und abgeurteilten Übeltäter
- 18. Bezeichnung der königlichen Ämter
- 19. Begräbnisfeierlichkeiten beim Bürgermilitär
- 20. Einhaltung der Lotto-Gesetze
- 21. Hochzeit auf dem Lande
- 22. Papierformat bei Behörden
- 23. Konstitution für das Königreich Bayern
- 24. Eidesformel der Postbeamten
- 25. Erhöhung des Staatsministers Freiherr von Montgelas in den Grafenstand
- 26. Allerhöchste Zufriedenheits-Bezeugung
- 27. Eingaben protestantischer Pfarramtskandidaten
- 28. Aufruf zur Unterstützung Not leidender Dörfer
- 29. Handwerksmissbrauch der Nagelschmiede
- 30. Geschäftsstunden bei den Behörden
- 31. Ausländische Handwerksburschen betreffend
- 32. Privilegium für eiserne Kunststraße und Wagen
- 33. Schussgeld für die Erlegung eines Wolfes
- 34. Privilegium für Alois Senefelder
- 35. Vollmacht des Königs anlässlich einer Badereise
- 36. Regierungsantritts-Erklärung König Ludwigs I.
- 37. Wirkungskreis der Staatsministerien
- 38. Ordensverleihung an den Staatsminister von Goethe
- 39. Behandlung anonymer Eingaben
- 40. Bildung politischer Vereine
- 41. Gebührenordnung der chirurgischen Bader
- 42. Statuten der Ludwigs-Eisenbahngesellschaft zu Nürnberg
- 43. Uniform der königlichen Hofmaler
- 44. Verwendung der schulpflichtigen Jugend in Fabriken
- 45. Unterdrückung des Sklavenhandels
- 46. Bekanntmachung über die Dienstkleidung des Post- und Eisenbahn-Personals
- 47. Anwendung des Chloroforms bei Operationen
- 48. Thronverzicht König Ludwigs I.
- 49. Aufruf des Königs zur Beteiligung an der Wahl zur Nationalversammlung
- 50. Gesetz, die Einkommenssteuer betreffend
- 51. Abschaffung der Strafen des bürgerlichen Todes, der öffentlichen Ausstellung und der Brandmarkung
- 52. Anrede der Benediktineräbte
- 53. Bestimmung eines Dienstzeichens für Bezirksgerichtsbeamte
- 54. Vollzug der Freiheitsstrafen durch Einzelhaft
- 55. Vorfahrt des Königs und der Mitglieder des königlichen Hauses
- 56. Einführung einer Hundesteuer
- 57. Tapezierung der Gerichtssäle
- 58. Eisenbahnverkehrsordnung
- 59. Ordnung für den Posttransport
- 60. Anforderungen an Rekruten der Kavallerie
- 61. Vereinfachung des Schriftverkehrs
- 62. Anrede des Prinzregenten
- 63. Verkehr mit Motorfahrzeugen
- II. TEIL: BEKANNTMACHUNGEN DER KÖNIGLICHEN POLIZEIDIREKTION MÜNCHEN UND ANDERE BEKANNTMACHUNGEN, DIE SICH NUR AUF MÜNCHEN BEZIEHEN
- 65. Die bürgerlichen Gewerbe in München
- 66. Status des Magistrats der Stadt München
- 67. Maskentreiben auf den Straßen
- 68. Wider das willkürliche Aufbrechen des Straßenpflasters
- 69. Entleerung natürlicher Bedürfnisse auf den Straßen
- 70. Tabakrauchen auf den Straßen
- 71. Verbot von Zusammenkünften der Studierenden
- 72. Die unredlich erworbene Tabakspfeife
- 73. Schlaftränkchen für Kleinkinder
- 74. Unachtsamkeit der Fußgänger
- 75. Ausweichen der Fuhrwerke und übermäßiges Peitschenknallen
- 76. Verbreitung beunruhigender Nachrichten
- 77. Bierverfälschungsmittel
- 78. Auswanderung des Ferdinand Tischl nach Preußen
- 79. Fahren mit Velocipédes
- 80. München-Nymphenburger Trambahn
- Nachwort
- Abkürzungen
- www.rosenheimer.com
Häufig gestellte Fragen
Ja, du kannst dein Abo jederzeit über den Tab Abo in deinen Kontoeinstellungen auf der Perlego-Website kündigen. Dein Abo bleibt bis zum Ende deines aktuellen Abrechnungszeitraums aktiv. Erfahre, wie du dein Abo kündigen kannst
Nein, Bücher können nicht als externe Dateien, z. B. PDFs, zur Verwendung außerhalb von Perlego heruntergeladen werden. Du kannst jedoch Bücher in der Perlego-App herunterladen, um sie offline auf deinem Smartphone oder Tablet zu lesen. Erfahre, wie du Bücher herunterladen kannst, um sie offline zu lesen
Perlego bietet zwei Abopläne an: Elementar und Erweitert
- Elementar ist ideal für Lernende und Profis, die sich mit einer Vielzahl von Themen beschäftigen möchten. Erhalte Zugang zur Basic-Bibliothek mit über 800.000 vertrauenswürdigen Titeln und Bestsellern in den Bereichen Wirtschaft, persönliche Weiterentwicklung und Geisteswissenschaften. Enthält unbegrenzte Lesezeit und die Standardstimme für die Funktion „Vorlesen“.
- Pro: Perfekt für fortgeschrittene Lernende und Forscher, die einen vollständigen, uneingeschränkten Zugang benötigen. Schalte über 1,4 Millionen Bücher zu Hunderten von Themen frei, darunter akademische und hochspezialisierte Titel. Das Pro-Abo umfasst auch erweiterte Funktionen wie Premium-Vorlesen und den Recherche-Assistenten.
Wir sind ein Online-Lehrbuch-Abo, bei dem du für weniger als den Preis eines einzelnen Buches pro Monat Zugang zu einer ganzen Online-Bibliothek erhältst. Mit über 1 Million Büchern zu über 990 verschiedenen Themen haben wir bestimmt alles, was du brauchst! Erfahre mehr über unsere Mission
Achte auf das Symbol zum Vorlesen bei deinem nächsten Buch, um zu sehen, ob du es dir auch anhören kannst. Bei diesem Tool wird dir Text laut vorgelesen, wobei der Text beim Vorlesen auch grafisch hervorgehoben wird. Du kannst das Vorlesen jederzeit anhalten, beschleunigen und verlangsamen. Erfahre mehr über die Funktion „Vorlesen“
Ja! Du kannst die Perlego-App sowohl auf iOS- als auch auf Android-Geräten nutzen, damit du jederzeit und überall lesen kannst – sogar offline. Perfekt für den Weg zur Arbeit oder wenn du unterwegs bist.
Bitte beachte, dass wir Geräte, auf denen die Betriebssysteme iOS 13 und Android 7 oder noch ältere Versionen ausgeführt werden, nicht unterstützen können. Mehr über die Verwendung der App erfahren
Bitte beachte, dass wir Geräte, auf denen die Betriebssysteme iOS 13 und Android 7 oder noch ältere Versionen ausgeführt werden, nicht unterstützen können. Mehr über die Verwendung der App erfahren
Ja, du hast Zugang zu Von rohen Sitten und hohlen Köpfen von Hans-Jochen Vogel im PDF- und/oder ePub-Format sowie zu anderen beliebten Büchern aus Jura & Rechtsgeschichte. Aus unserem Katalog stehen dir über 1 Million Bücher zur Verfügung.