Von rohen Sitten und hohlen Köpfen
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Von rohen Sitten und hohlen Köpfen

  1. 192 Seiten
  2. German
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Von rohen Sitten und hohlen Köpfen

Über dieses Buch

Hans-Jochen Vogel, der bekannte Politiker und Jurist, stellt in diesem Buch ein weiteres Mal kuriose Rechtsvorschriften aus dem königlichen Bayern vor, mit denen er bei der damaligen Bereinigung des bayerischen Landesrechts befasst war.Humorvoll kommentiert er die manchmal skurril erscheinenden Verordnungen und Gesetze. So war es zum Beispiel verboten, in der Stadt seine natürlichen Geschäfte zu erledigen, da vor allem im Winter für andere Fußgänger Rutschgefahr bestand. Bei den vielen Kutschen mussten bestimmte Vorfahrtsregeln beachtet werden, damit niemand durch Überfahren oder Überreiten zu Schaden kam. Daneben galt es, vor allem Müßiggang abzuwenden.Mit dieser Sammlung lässt der ehemalige Oberbürgermeister von München ein Stück Geschichte wieder lebendig werden.

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Information

Auflage
2
Thema
Law

Vorwort zur 1. Auflage

Vor über 40 Jahren habe ich als junger Amtsgerichtsrat in der bayerischen Staatskanzlei an der sogenannten Bereinigung des bayerischen Landesrechts mitgewirkt. Die in Bayern geltenden landesrechtlichen Vorschriften waren zu dieser Zeit über mehr als 170 Bände der seit 1802 erschienenen amtlichen Verkündigungsblätter verstreut und deshalb auch für Experten mitunter nur schwer zu finden. Bei vielen war auch zweifelhaft, ob sie überhaupt noch in Kraft waren. Selbst von den formal noch geltenden Vorschriften erschienen viele als entbehrlich. Wilhelm Hoegner, damals Bayerischer Ministerpräsident, erteilte deshalb den Auftrag, die wirklich noch notwendigen Vorschriften herauszusuchen und in einer neuen Sammlung zusammenzufassen. Das geschah und diese Sammlung umfasste dann übersichtlich geordnet statt der bisherigen, mehrere Regale füllenden Bände nur noch ganze vier. Alle in die neue Sammlung nicht aufgenommenen Vorschriften setzte der Bayerische Landtag durch ein eigenes Gesetz außer Kraft. Die übrigen Bundesländer und der Bund selbst sind dem bayerischen Beispiel alsbald gefolgt.
Ich habe auf diese Weise über 20 000 Vorschriften und Bekanntmachungen zur Hand nehmen müssen. Später kamen noch einmal einige hundert Münchner Vorschriften hinzu, weil ich als Rechtsreferent eine entsprechende Bereinigung auch für das Münchner Stadtrecht durchgeführt habe. Mir wurde bei dieser Arbeit deutlich, wie viel sich aus alten Gesetzen und Verordnungen über die Geschichte unseres Landes entnehmen lässt. Vielleicht nicht so sehr über die sogenannte »große« Geschichte. Aber doch über die Verhältnisse, in denen die Menschen seinerzeit lebten, über ihre Freuden und Sorgen, über die Art und Weise, in der die Obrigkeit mit ihnen umging, über den Geist, der damals in Bayern herrschte und nicht zuletzt über die Sprache, die damals – jedenfalls in den behördlichen Kanzleien – gesprochen und geschrieben wurde.
Solche Hinweise waren früher zahlreicher als heute, weil das 19. Jahrhundert noch nicht so scharf zwischen Rechtsvorschriften, Verwaltungsanordnungen und einfachen Mitteilungen unterschied, wie das später üblich wurde. Es tauchen daher immer wieder auch belehrende Texte, Abmahnungen und sonstige Nachrichten auf, in denen uns das damalige Leben ganz konkret vor Augen tritt. Ich hielte es für bedauerlich, wenn auch solche Texte nur noch in den Archiven zu finden wären. Deshalb habe ich schon Anfang der sechziger Jahre eine Zusammenstellung von Vorschriften und Bekanntmachungen veröffentlicht, die mir in diesem Sinne besonders charakteristisch erschienen.
Der von verschiedenen Seiten geäußerten Anregung, diese längst vergriffene Zusammenstellung neuerdings herauszubringen, komme ich mit dem vorliegenden Bändchen gerne nach. Zum besseren Verständnis habe ich die Texte diesmal mit knappen Erläuterungen und Bemerkungen versehen. Aber das Hauptgewicht liegt auf den Texten selbst. Ihr Wortlaut vermittelt einen viel unmittelbareren Eindruck, als das eine noch so bemühte Nacherzählung in unserer heutigen Sprache könnte. Deshalb ist bei den Texten auch die seinerzeitige Schreibweise beibehalten worden.
Über manches, was da zu lesen ist, wird man schmunzeln. Man wird es ergötzlich finden und vielleicht sogar meinen, dass wir es doch inzwischen viel weiter gebracht hätten. Das ist auf etlichen Gebieten sicher richtig; denken wir an unsere demokratische und unsere – allerdings gerade jetzt wieder lebhaft umkämpfte – sozialstaatliche Ordnung oder an unseren materiellen Lebensstandard denken. Aber ungeachtet aller solcher Fortschritte: In einem war uns die damalige Zeit über. Sie war geruhsamer und gemächlicher, mehr den kleinen und überschaubaren Dingen zugewandt als unsere hektische, von Reizen aller Art überflutete, da und dort schon aus der realen in eine virtuelle Wirklichkeit flüchtende und von der Vorstellung eines grenzenlosen Wachstums angetriebene Gegenwart.
Mir hat die erneute Beschäftigung mit einem Stück bayerischer Vergangenheit Vergnügen bereitet. Ich hoffe, dass es den Leserinnen und Lesern ebenso geht. Und dass sie nach der Lektüre ein wenig besser verstehen, was es mit den bayerischen Traditionen, der bayerischen Eigenart und der bayerischen Eigenständigkeit auf sich hat und warum es sich lohnt, sie auch in Zukunft zu pflegen.
Behilflich waren mir außer dem Verlag und seinem Lektor in der einen oder anderen Weise Herr Professor Dr. Prinz, Herr Dr. Rumschöttel, Präsident der Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns, Herr Dr. Bauer, Leiter des Stadtarchivs der Landeshauptstadt München, und ihre Mitarbeiter. Ihnen allen gilt mein Dank.
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Erstes Wappen des Königreiches Bayern
(1806)
Dieses Wappen wurde von König Max 1. Joseph durch Verordnung vom 20. Dezember 1806 eingeführt und bis zum Jahre 1835 verwendet. Die Rauten repräsentieren die verschiedenen, zum Königreich zusammengeschlossenen Territorien. Das Mittelschild enthält als Symbole der Souveränität Zepter, Schwert und Königskrone.
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1.
Handwerksmissbräuche
der Färbergesellen
(1801)

Diese Verordnung stammt noch aus der Zeit vor der Erhebung Bayerns zum Königreich. Kurfürst war damals, als Nachfolger des wenig beliebten Carl Theodor, Maximilian I. Josef, der spätere König Max I. Die Generallandesdirektion war für Altbayern zuständig und für diese Gebiete so etwas wie ein Landesverwaltungsamt.
Der Inhalt der Verordnung lässt erkennen, dass es Anfang des neuzehnten Jahrhunderts, bei den Handwerksgesellen recht lebensfroh zuging. Fremden Handwerksburschen begegnete man mit bemerkenswerter Fürsorge. Ob die einheimischen Gesellen wirklich nur so widerwillig mitzechten und mitaßen, wie es im Text heißt, mag man bezweifeln. Wahrscheinlich missfiel der Brauch eher den Meistern, deren Gesellen nach durchzechter Nacht wenig arbeitsfreudig gewesen sein dürften. Auffällig ist auch, dass die Aufeinanderfolge von drei oder gar vier Feiertagen damals offenbar nichts Ungewöhnliches war.
Dass sich die Generallandesdirektion in einer eigenen, im Regierungsblatt bekannt gemachten Verlautbarung mit dem in Rede stehenden Missbrauch befasst, zeigt die Bedeutung des Handwerks in jener Zeit. Zugleich spricht daraus der Geist der Aufklärung und die Überzeugung, dass die Obrigkeit zur fürsorglichen Reglementierung aller Lebensverhältnisse berufen sei. Die Verordnung ist auch ein erstes Beispiel für den Stil, in dem damals solche Vorschriften abgefasst wurden. Er kommt uns heute reichlich geschraubt und umständlich vor, sollte seinerzeit aber wohl den Bildungsstand und die Bedeutung dessen hervorheben, der sich so ausdrückte.
Der churfürstlichen höchsten Stelle ist jener Mißbrauch des Färberhandwerks unterthänigst angezeigt worden, nach welchem jeder fremde Gesell, der an einem Feyerabende angekommen, nicht nur von dem Meister, welchen eben die Reihe getroffen hat, reichlich verpflegt wird, sondern auch am Feyertage Abends um zwey Uhr von den in Arbeit stehenden Gesellen übernommen, auf die Herberge geführt, dort bis sieben Uhr, und nach dem Abendessen mehrmals bis 10 oder 11 Uhr mit Bier, Brod, und Toback in der Zeche muß freygehalten werden.
Hiebey konnten dieselben nicht etwa mit der ohnehin kostbaren Entrichtung dessen, was der Fremde verzehrt, sich von Zeitversäumniß, und eigenem unnöthigen Aufwande loskaufen, sondern sie waren noch überdieß gezwungen, dieser Schlemmerey selbst beyzuwohnen, und widerwillig mitzuzechen.
Um aber das Vernunftwidrige und Nachtheilige dieses Unfugs auf das höchste zu treiben, mußte jener Aufwand an jedem der unmittelbar nachfolgenden Feyertage, wären ihrer auch drey oder vier, wiederholt werden.
In gerechter Mißbilligung dieses Handwerks-Mißbrauches, welcher den Müßiggang und die Schlemmerey eben so unterstützt, wie er Meister und arbeitende Gesellen empfindlich drückt, folglich auf die Industrie, und das Publikum schädlichst zurückwirkt, wird beschlossen:
1.Daß dieser Mißbrauch des sogenannten Auszechens im ganzen Lande durchgehends aufgehoben sey, und
2.die Uebertretung mit empfindlicher Strafe belegt werden solle, welche die Ortsobrigkeiten nach Umständen gesetzlich zu bestimmen haben; indem
3.die Gesellen zum Unterhalt des wandernden Fremden weder etwas zu leisten schuldig, noch auch das Auszechen freywillig fortzusetzen berechtiget, auch
4.die Meister außer dem, womit sie den Fremden unter der Zeit der Umfrage um Arbeit nothdürftigst unterstützen wollen, zu nichts verbunden sind.
Die Polizeystellen haben diese gnädigste Verordnung den Handwerksladen der Färber zu eröffnen, sie zu gehorsamsten Befolgung derselben anzuweisen, sich selbst aber schuldigst darnach zu achten.
München den 23sten Dezember 1801.
Churfürstliche General-Landesdirektion.
Freyherr von Weichs, Präsident.
Sekretär Kroiß.
(Bekanntmachung vom 23. Dezember 1801, RBl. 1802 Sp. 18)
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2.
Korrespondenz
der kurfürstlichen Behörden
(1802)

Auch für diesen Text gilt: Gelehrter bayerischer Kanzleistil ist nicht immer leicht verständlich! Die Anweisung für den Schriftverkehr der kurfürstlichen Behörden – heute würde man wohl von einer Geschäftsordnung sprechen – stellte allerdings gegenüber dem früheren Zustand schon eine gewisse Vereinfachung und Vereinheitlichung dar.
Bemerkenswert der feine Unterschied zwischen »requirieren« und »ersuchen« bei Anforderungen an die Militärbehörden. Er ist abhängig vom Rang der Behörde, von der die Anforderung ausgeht. Zumindest der Begriff »requirieren« könnte übrigens als ein gewisser Primat der Zivilbehörden gedeutet werden. Oder auch die Bestimmung, dass bei Amtsschreiben an die Parteien »mit Weglassung aller Eingangs- und Schlussformeln lediglich die Sache selbst abzuhandeln« und »der Redesatz in der dritten Person zu beobachten« ist. Typisch für die damalige Zeit die Schlussbestimmung, derzufolge bei den Korrespondenzen »die Beobachtung der geziemenden höflichen Schreibart nach der stufenweisen Verschiedenheit der Stellen und der Grade der Individuen nie außer Betracht zu lassen« ist. Man lebte eben noch in einer streng hierarchisch gegliederten Gesellschaft und erachtete den, der mit einer Behörde zu tun hatte, mehr als Untertan denn als einen Staatsbürger mit eigenen Rechten.
Übrigens: Die gesamte Korrespondenz, von der hier die Rede ist, wurde ausnahmslos mit der Hand erledigt. Und zwar zumeist in einer für jedermann leserlichen Schrift!
Bereits unterm 1sten Novembers 1801 ist die höchste Entschließung in Betreff der Titulatur bey churfürstlichen unmittelbaren und Kollegialausfertigungen zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht worden.
Nachdem aber seitdem verschiedene Anfragen gestellt, und mehrere andere auf den Geschäftsstyl und die ämtliche Korrespondenzart Bezug habende Gegenstände in Erinnerung gebracht worden sind; so will man in Gemäßheit der hierüber noch weiters erfolgten höchsten Entschließungen folgende Vorschriften hiemit zur ungesäumten Befolgung allgemein bekannt machen.
1.Durch die Abänderung der Titulatur wollen Seine Churfürstliche Durchlaucht auf keine Art die Würde und das Ansehen der S...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titel
  3. Impressum
  4. Worum geht es im Buch?
  5. Inhalt
  6. Vorwort zur 1. Auflage
  7. I. TEIL: BAYERISCHE GESETZE, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN
  8. 2. Korrespondenz der kurfürstlichen Behörden
  9. 3. Dass den Postkutschen ausgewichen werden soll
  10. 4. Landwirtschaft und Beamte
  11. 5. Warnung vor Schatzgräberei und Aberglauben
  12. 6. Bekanntmachung, den Winterbiersatz betreffend
  13. 7. Gesetze und Vorschriften für die Gymnasien
  14. 8. Missbräuche bei Leichen auf dem Lande
  15. 9. Eigenmächtige Entfernung der Beamten
  16. 10. Überweisung liederlicher Menschen zum Militär
  17. 11. Büchertrödler auf dem Lande
  18. 12. Das sittliche Betragen der Akademiker
  19. 13. Verordnung über Dachrinnen
  20. 14. Bierausschank an Straßenarbeiter
  21. 15. Titulatur des Kurfürsten
  22. 16. Uniformen der Landgerichtsärzte
  23. 17. Übersicht über die im Jahre 1804 prozessierten und abgeurteilten Übeltäter
  24. 18. Bezeichnung der königlichen Ämter
  25. 19. Begräbnisfeierlichkeiten beim Bürgermilitär
  26. 20. Einhaltung der Lotto-Gesetze
  27. 21. Hochzeit auf dem Lande
  28. 22. Papierformat bei Behörden
  29. 23. Konstitution für das Königreich Bayern
  30. 24. Eidesformel der Postbeamten
  31. 25. Erhöhung des Staatsministers Freiherr von Montgelas in den Grafenstand
  32. 26. Allerhöchste Zufriedenheits-Bezeugung
  33. 27. Eingaben protestantischer Pfarramtskandidaten
  34. 28. Aufruf zur Unterstützung Not leidender Dörfer
  35. 29. Handwerksmissbrauch der Nagelschmiede
  36. 30. Geschäftsstunden bei den Behörden
  37. 31. Ausländische Handwerksburschen betreffend
  38. 32. Privilegium für eiserne Kunststraße und Wagen
  39. 33. Schussgeld für die Erlegung eines Wolfes
  40. 34. Privilegium für Alois Senefelder
  41. 35. Vollmacht des Königs anlässlich einer Badereise
  42. 36. Regierungsantritts-Erklärung König Ludwigs I.
  43. 37. Wirkungskreis der Staatsministerien
  44. 38. Ordensverleihung an den Staatsminister von Goethe
  45. 39. Behandlung anonymer Eingaben
  46. 40. Bildung politischer Vereine
  47. 41. Gebührenordnung der chirurgischen Bader
  48. 42. Statuten der Ludwigs-Eisenbahngesellschaft zu Nürnberg
  49. 43. Uniform der königlichen Hofmaler
  50. 44. Verwendung der schulpflichtigen Jugend in Fabriken
  51. 45. Unterdrückung des Sklavenhandels
  52. 46. Bekanntmachung über die Dienstkleidung des Post- und Eisenbahn-Personals
  53. 47. Anwendung des Chloroforms bei Operationen
  54. 48. Thronverzicht König Ludwigs I.
  55. 49. Aufruf des Königs zur Beteiligung an der Wahl zur Nationalversammlung
  56. 50. Gesetz, die Einkommenssteuer betreffend
  57. 51. Abschaffung der Strafen des bürgerlichen Todes, der öffentlichen Ausstellung und der Brandmarkung
  58. 52. Anrede der Benediktineräbte
  59. 53. Bestimmung eines Dienstzeichens für Bezirksgerichtsbeamte
  60. 54. Vollzug der Freiheitsstrafen durch Einzelhaft
  61. 55. Vorfahrt des Königs und der Mitglieder des königlichen Hauses
  62. 56. Einführung einer Hundesteuer
  63. 57. Tapezierung der Gerichtssäle
  64. 58. Eisenbahnverkehrsordnung
  65. 59. Ordnung für den Posttransport
  66. 60. Anforderungen an Rekruten der Kavallerie
  67. 61. Vereinfachung des Schriftverkehrs
  68. 62. Anrede des Prinzregenten
  69. 63. Verkehr mit Motorfahrzeugen
  70. II. TEIL: BEKANNTMACHUNGEN DER KÖNIGLICHEN POLIZEIDIREKTION MÜNCHEN UND ANDERE BEKANNTMACHUNGEN, DIE SICH NUR AUF MÜNCHEN BEZIEHEN
  71. 65. Die bürgerlichen Gewerbe in München
  72. 66. Status des Magistrats der Stadt München
  73. 67. Maskentreiben auf den Straßen
  74. 68. Wider das willkürliche Aufbrechen des Straßenpflasters
  75. 69. Entleerung natürlicher Bedürfnisse auf den Straßen
  76. 70. Tabakrauchen auf den Straßen
  77. 71. Verbot von Zusammenkünften der Studierenden
  78. 72. Die unredlich erworbene Tabakspfeife
  79. 73. Schlaftränkchen für Kleinkinder
  80. 74. Unachtsamkeit der Fußgänger
  81. 75. Ausweichen der Fuhrwerke und übermäßiges Peitschenknallen
  82. 76. Verbreitung beunruhigender Nachrichten
  83. 77. Bierverfälschungsmittel
  84. 78. Auswanderung des Ferdinand Tischl nach Preußen
  85. 79. Fahren mit Velocipédes
  86. 80. München-Nymphenburger Trambahn
  87. Nachwort
  88. Abkürzungen
  89. www.rosenheimer.com