Nach den Ereignissen um die Flüchtlingsbewegungen im Herbst 2015, die das Aufenthalts- und Asylrecht in den Mittelpunkt öffentlichen Interesses gerückt haben, schloss sich mit der COVID-19-Pandemie ein weiteres Ereignis an, das ebenfalls Auswirkungen für eine Vielzahl von Behörden wie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Ausländerbehörden, die Bundespolizei, die Landespolizeibehörden und den Zoll hat. Dieses Buch richtet sich an die Praktiker in den genannten Behörden und liefert ihnen einen kompakten Überblick über die bestehenden gesetzlichen Rechtsgrundlagen.Dabei setzt der Autor inhaltlich insbesondere folgende Schwerpunkte: das Schengener Visa und Einreisesystem, VisaKategorien, Aufenthaltstitel (Deutschland/EU/EWR/SchengenStaaten), die verschiedenen Möglichkeiten der Aufenthaltsbeendung sowiestrafbewehrte Handlungen im Zusammenhang mit Einreise und Aufenthalt, z.B. unerlaubte Einreise, Erschleichen eines Aufenthaltstitels, Einschleusen von Drittstaatsangehörigen, passloser und unerlaubter Aufenthalt, Verleiten zum Asylmissbrauch, Straftaten nach dem FreizügG/EU.Ferner geht er ausführlich auf das Asylrecht und den internationalen Schutz ein (Sicherer Drittstaat, Eurodac, Dublin III).Veranschaulicht werden die jeweiligen theoretischen Erläuterungen anhand von knapp 30 Fallbeispielen, zahlreichen Übersichten, Tabellen und topografischen Schemata.Diese Form der Darstellung ermöglicht es "Einsteigern", sich schnell und eigenständig in die komplexe Thematik einzuarbeiten. Dem routinierten Praktiker leistet sie wertvolle Dienste als Nachschlagewerk in Einzelfragen.Für diese Neuauflage hat der Autor den Inhalt aktualisiert und u.a. die Neufassung der EUVisaVO, die Gebührenerhöhung für Schengen-Visa sowie das Fachkräfteeinwanderungsgesetz berücksichtigt.

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Ausländerrecht für die Polizei
Grundlagen des Visa-, Einreise- und Asylsystems sowie des Aufenthaltsrechts
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Ausländerrecht für die Polizei
Grundlagen des Visa-, Einreise- und Asylsystems sowie des Aufenthaltsrechts
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Verwaltungsrecht1Statusgruppen und deutsche Rechtsquellen
Der noch immer umgangssprachlich und vielfach im Gesetz verwendete Begriff „Ausländer“ ist aus fachlicher Sicht unpräzise und nichtssagend. Entscheidend ist, zu welcher der verschiedenen Personengruppen ein nichtdeutscher Staatsangehöriger gehört, um Auskunft über seine Grenzübertrittsberechtigung und seinen Aufenthaltsstatus geben zu können, wie der folgende Beispielfall zeigt.
Fall 1 – Einreise und Kokaineinfuhr im Hafen Puttgarden
Bundespolizeirevier Puttgarden, 11.4.2018. Wasserschutzpolizei, Autobahnpolizei, Bundespolizei und Zoll finden während eines konzertierten Kontrolleinsatzes in einem von der Personen-, Auto- und Eisenbahnfähre aus Rødby/Dänemark kommenden Fahrzeug eine kokainsuspekte Substanz. Es besteht der Verdacht der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der nach einem Kokainschnelltest geschätzte Gehalt an Wirkstoff Kokainhydrochlorid liegt bei 100 Gramm (der Mindestgrenzwert beträgt 5 Gramm). Der Fahrer des Wagens, Tatverdächtiger TV 01, weist sich mit einer ID-Card von Rumänien aus, in der als Wohnort Constanţa angegeben ist. Sein Beifahrer, TV 02, legt einen biometrischen Pass der Republik Moldau vor, in der als Wohnsitz Chişinău eingetragen ist. Darin befindet sich ein Einreisestempel vom Flughafen Kopenhagen-Kastrup vom 11.10.2017 ohne Aufenthaltsdokument. Nach der vorläufigen Festnahme, Vorführung vor das zuständige Amtsgericht Oldenburg und Erlass eines Haftbefehls wegen Verdachts einer Tat nach § 30 I Nr. 4 BtMG macht TV 02 von seinem Recht Gebrauch, das Konsulat der Republik Moldau benachrichtigen und sich von einem Vertreter des Konsulats betreuen zu lassen. Dieser, auch moldauischer Staatsangehöriger, erscheint zwei Tage später in der JVA und weist sich mit einem deutschen FREMIS-Ausweis mit der Kennzeichnung „K“ aus.
1.1Statusgruppen im Ausländerrecht
TV 01 und TV 02 sowie der Konsulatsvertreter sind Ausländer i.S.v. § 2 I AufenthG. Danach ist Ausländer, wer nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dazu gehören auch Staatenlose. Jedoch unterliegen alle drei Ausländer im Fall 1, obwohl sie die gleiche Sprache sprechen (Amtssprache in Moldau ist Rumänisch) und aus geopolitisch wie ethnisch miteinander verbundenen Regionen stammen, verschiedenen Rechtsgrundlagen.
1.1.1Staatsangehörige der EU-, EWR- und EFTA-Staaten
Im Fall 1 weist sich TV 01 mit einer ID-Card, also einer einem Personalausweis entsprechenden Identitätskarte, von Rumänien aus. Rumänien ist Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Staatsangehörige der EU-Staaten können die im AEUV gewährte Freizügigkeit in Form des Rechts auf genehmigungsfreie Einreise und genehmigungsfreien Aufenthalt in Anspruch nehmen. Sie sind gem. § 1 II Nr. 1 AufenthG aus dem Anwendungsbereich des AufenthG ausgenommen und unterliegen grundsätzlich dem FreizügG/EU. Dieses Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr steht auch den Personen zu, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, aber in bestimmten Verwandtschaftsverhältnissen Familienangehörige von EU-Staatsangehörigen sind, soweit diese ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmen können. Diese Zielgruppen werden im EU-Recht gemäß Art. 2 Nr. 5 a) Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex/SGK) als Personen, die das Unionsrecht auf freien Personenverkehr genießen, bezeichnet.
Mit Stand Februar 2020 zählt die EU 27 Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Republik Zypern.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland – in Bezug auf die gemeinsame europäische Visa-, Migrations- und Asylpolitik kraft Beitrittsvertrages von 1972 schon immer „opt-out“-Staat (ähnlich wie Irland und Dänemark) – ist durch den Unionsaustritt seit 1.2.2020 kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr. Durch das in den Medienberichterstattungen als „Brexit-Deal“ bekannt gewordene Austrittsabkommen ändert sich jedoch für das Jahr 2020 für Polizei und Ausländerbehörden wenig. Das „Brexit-Abkommen“, ausführlich „Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft“ wurde im Amtsblatt der EU C 384I/1 vom 12.11.2019 mit einem Umfang von 177 Seiten (im Druckdesign des Amtsblattes) veröffentlicht und am 24.1.2020 unterzeichnet. Mit dem „Brexit“ ist es am 1.2.2020 in Kraft getreten. Zeitgleich ist damit auch das deutsche Brexit-Übergangsgesetz vom 27.3.20191 in Kraft getreten, was durch Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt im Februar 20202 öffentlich gemacht wurde. Gemäß § 1 des Brexit-Übergangsgesetzes gilt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland im Bundesrecht weiterhin als Mitgliedstaat der EU, vorbehaltlich der Ausnahmen, die in § 2 des Brexit-Übergangsgesetzes genannt sind und Art. 127 I, IV, V, VII des Brexit-Abkommens in Bezug nehmen3. Im Ausländerrecht bedeutet dieses, dass durch gesetzliche Fiktion Großbritannien als Unionsstaat und britische Staatsangehörige als freizügigkeitsberechtigte Unionsstaatsangehörige i.S.d. FreizügG/EU zu behandeln sind. Im Gegensatz zu den vertraglich an das Unionsrecht assoziierten Staatsangehörigen der EWR- und EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz wird hier also Fortdauer der Unionszugehörigkeit fingiert, jedoch nur zeitlich begrenzt. Mit Ablauf der Laufzeit des „Brexit-Deals“ wird das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zu einem Drittstaat und wurde bereits durch die Verordnung (EU) 2019/5924 in Anhang II EUVisaVO aufgenommen. Damit können britische Staatsangehörige nur noch für einen Aufenthalt bis zu 90 in 180 Tagen visafrei einreisen.
Zur EU gehören auch die spanischen Exklaven Ceuta und Melilla, die kontinentalgeografisch in Nordafrika liegen und von marokkanischem Staatsgebiet umschlossen sind, ebenso die zu Spanien gehörenden Kanaren, die zu Portugal gehörenden Azoren sowie die Inseln Madeira und Porto Santo sowie die zu Finnland zählenden Ålandinseln.
Dagegen gelten die EU-Verträge EUV und AEUV nicht in den zu Dänemark zählenden Sonderverwaltungsregionen Färöer und Grönland sowie nicht in der völkerrechtlich nicht anerkannten Türkischen Republik Nordzypern. Keine EU-Staaten sind schließlich auch die Enklavenländer Andorra, Monaco, San Marino und Vatikan.
Art. 49 EUV sieht vor, dass der EU-Beitritt jedem europäischen Staat offenstehen kann. Neue Mitgliedstaaten müssen die sog. Kopenhagener Kriterien erfüllen (u.a. politische institutionelle Stabilität, rechtsstaatliche Ordnung, Achtung und Wahrung der Menschenrechte; funktionsfähige Marktwirtschaft; Fähigkeit, die aus der EU-Mitgliedschaft erwachsenden Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen). Beitrittskandidaten sind Albanien, die Republik Nordmazedonien (bis 11.2.2019 Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien), Montenegro, Serbien und die Türkei. Als potenzielle Beitrittskandidaten werden Bosnien und Herzegowina und die Republik Kosovo geführt.
Dieselben Rechte wie für Unionsbürger gelten für Staatsangehörige der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der weder EU- noch EWR-angehörigen (nur der EFTA beigetretenen) Schweiz. Für die EWR-Staaten gilt das EWR-Abkommen, für die Schweiz gilt das Freizügigkeitsrecht aufgrund des Freizügigkeitsübereinkommens EU/Schweiz5 (i.V.m. § 28 AufenthV).
Dasselbe gilt auch hier für bestimmte Familienangehörige von EWR- oder Schweizer Staatsangehörigen, sofern diese ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmen können. Diese Zielgruppen gehören gem. Art. 2 Nr. 5 b) SGK zu den Personen, die das Unionsrecht auf freien Personenverkehr genießen.
1.1.2Drittstaatsangehörige
Fall 1 ist zu entnehmen, dass sich TV 02 mit einem Pass der Republik Moldau ausweist. Die Republik Moldau, russisch Moldawien, liegt zwischen Rumänien und der Ukraine, war bis 1991 Unionsstaat der Sowjet-Union und ist bis heute mit dem Konflikt aufgrund des separatistischen, nicht legitimierten und international nicht anerkannten Regimes der Moldauischen Republik Transnistrien (mit der selbst bestimmten Hauptstadt Tiraspol) belastet. Amtssprache ist Rumänisch (in einer moldauischen Unterart), es wird aber auch Russisch gesprochen. Eine Zeit lang hat das rumänische Konsulat in Chişinău Rumänisch stämmigen Moldauern auf Antrag rumänische Pässe ausgestellt. In diesen Fällen hat Rumänien diesen Moldauern rechtmäßig EU-Staatsangehörigkeit zugesprochen6. Das galt jedoch nicht für Russisch stämmige Moldauer. Wer keinen rumänischen Pass erwerben konnte oder darauf verzichtet hat, bleibt Staatsangehöriger der Republik Moldau.
Moldau ist kein EU-Staat und damit Drittstaat. Personen, die nicht unter die Gruppe derjenigen fallen, die das Unionsrecht auf freien Personenverkehr genießen, werden als Drittstaatsangehörige gem. Art. 2 Nr. 6 SGK behandelt. Staatsangehörige der Republik Moldau sind damit Nicht-EU-Angehörige und damit Drittstaatsangehörige. Sie unterliegen den Regelungen des Schengener Visa- und Einreisesystems und dem AufenthG.
Unter den Drittstaatsangehörigen gibt es visumpflichtige und visumbefreite Personen – Staatsangehörige von Moldau mit biometrischem Pass (ePass) sind für Aufenthalte bis zu 90 Tagen in 180 Tagen unter bestimmten Voraussetzungen visafrei. TV 02 hat allerdings diese Visa-Befreiung verloren, weil er die Aufenthaltsdauer von 90 Tagen überschritten hat (Einreise in Kopenhagen-Kastrup 11.10.2017 – Aufgriff 11.4.2018). Aber auch bei Einhaltung der 90-Tage-Frist würde er sein visafreies Reiserecht verlieren, wenn der Verdacht der Betäubungsmitteleinfuhr Bestätigung findet (Art. 20 I SDÜ i.V.m. Art. 6 I e) SGK).
1.1.3Diplomatisch oder konsularisch Akkreditierte
TV...
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Titel
- Impressum
- Vorwort zur zweiten Auflage
- Aus dem Vorwort zur ersten Auflage
- Inhaltsverzeichnis
- Abkürzungen
- Schrifttum
- 1 Statusgruppen und deutsche Rechtsquellen
- 2 Das Schengener Visa- und Einreisesystem
- 3 Einreise und Aufenthalt
- 4 Einreisekontrolle an der Außengrenze
- 5 Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen
- 6 Einreiseverweigerung
- 7 Die Passpflicht
- 8 Das Visum
- 9 Deutsche Aufenthaltstitel
- 10 Aufenthaltstitel anderer EU-/EWR-/Schengen-Staaten
- 11 Visafreie Einreisen und Aufenthalte
- 12 Aufenthaltsbeendung
- 13 Asylrecht und internationaler Schutz
- 14 Gewahrsam und Haft
- 15 Staatsangehörige der EU- und EWR-Staaten
- 16 Diplomatisch und konsularisch Akkreditierte
- 17 Unerlaubte Einreise
- 18 Passloser und unerlaubter Aufenthalt
- 19 Illegale Erwerbstätigkeit
- 20 Erschleichen eines Aufenthaltstitels
- 21 Einschleusen von Drittstaatsangehörigen
- 22 Verletzung des Dienstgeheimnisses im Abschiebungsverfahren (§ 97a AufenthG)
- 23 Verleiten zum Asylmissbrauch
- 24 Straftaten nach dem FreizügG/EU
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