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Praxishandbuch Betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten
Über dieses Buch
Das Praxishandbuch erfasst sämtliche Gebiete der bAV und der Zeitwertkonten. Erfahrene Praktiker mit ausgewiesener Expertise stellen die komplexe Thematik prägnant und verständlich dar, ohne auf die erforderliche fachliche Tiefe zu verzichten. Das Werk bietet einen umfassenden Leitfaden zum professionellen Management mit konkreten Lösungsansätzen zu wichtigen Detailfragen und benennt weiterführende Quellen aus Rechtsprechung und Literatur.
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Information
Kapitel 1 Arbeitsrechtliche Grundlagen und Ausgestaltung der bAV
A. Einleitung
1Die bAV hat als freiwillige Sozialleistung des Arbeitgebers1 in Deutschland eine lange Tradition. Dennoch bestand für sie bis zum Inkrafttreten des BetrAVG im Jahr 1975 kein arbeitsrechtlicher Gesetzesrahmen.2 Begriff und Inhalt bestimmten sich aus arbeitsrechtlicher Sicht bis dahin allein nach den Grundsätzen der Rechtsprechung.
2Das BetrAVG verlangt grundsätzlich, dasws eine bAV mit einem Arbeitsverhältnis des Begünstigten beim zusagenden Arbeitgeber verbunden ist. Zwar spielen für die bAV auch steuer-, sozialversicherungs-, bilanz- und versicherungsrechtliche, betriebswirtschaftliche sowie weitere Aspekte eine wichtige Rolle. Originär jedoch ist sie eine arbeitsrechtliche Materie.
3Wichtigste Rechtsquelle der bAV ist daher das BetrAVG als Arbeitnehmerschutzgesetz. Es formt mit seinen Bestimmungen zum sachlichen und zum persönlichen Anwendungsbereich den arbeitsrechtlichen bAV-Begriff. Nur Zusagen, die die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, sind als bAV im Sinne des BetrAVG zu betrachten.
4§ 1 BetrAVG enthält die Legaldefinition der bAV und regelt damit den sachlichen Anwendungsbereich des BetrAVG. Seine Bestimmungen wurden seit dem Inkrafttreten des Gesetzes einige Male ergänzt und geändert. Im Kern aber handelt es sich gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG nach wie vor dann um eine bAV, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses eine Leistung auf Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung zusagt.
5Eine Zusage auf bAV muss also stets auf eine Versorgung des Berechtigten bei Eintritt eines der genannten biologischen Ereignisse (Alter, Invalidität oder Tod) gerichtet sein und somit einen Versorgungszweck verfolgen. Ein Anspruch des Versorgungsberechtigten auf die zugesagte Leistung entsteht aber erst, wenn eines dieser Ereignisse tatsächlich eintritt. Zuvor hat er lediglich eine Anwartschaft bzw. im Falle einer Hinterbliebenenversorgung eine Aussicht auf die zugesagte Leistung.
6Die bAV ist eine freiwillige Sozialleistung des Arbeitgebers, wenngleich der Grundsatz der Freiwilligkeit eingeschränkt sein kann. Gleiches gilt auch für die inhaltliche Ausgestaltung einer Zusage auf bAV. So kann der Arbeitgeber grundsätzlich frei entscheiden, welches biometrische Risiko (Leistungsart) durch seine Zusage abgedeckt und unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe eine Leistung erbracht werden soll sowie wie diese Leistung finanziert wird. Auch spielt es grundsätzlich keine Rolle, in welcher Form (Kapital oder Rente) die Leistung versprochen wird, allerdings darf sie nicht vererblich sein. Diese weitgehende Freiheit hat in der Praxis eine große Vielfalt von Gestaltungen der bAV hervorgebracht. Dabei ist es gelegentlich schwierig, die bAV von Zusagen des Arbeitgebers auf sonstige freiwillige Sozialleistungen abzugrenzen.
7Der persönliche Anwendungsbereich des BetrAVG erstreckt sich – entsprechend seiner Natur als Arbeitnehmerschutzgesetz – in erster Linie auf Arbeitnehmer und die zur Berufsausbildung Beschäftigten, § 17 Abs. 1 S. 1 BetrAVG. Er wird aber nach § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG unter bestimmten Bedingungen auch auf Nichtarbeitnehmer ausgedehnt. Dabei können sich insbesondere dann, wenn einem für das Unternehmen tätigen Gesellschafter eine Zusage erteilt werden soll, Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben.
8Dem Charakter als Arbeitnehmerschutzgesetz des BetrAVG entsprechend, darf von seinen Vorschriften grundsätzlich nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, § 19 Abs. 3 BetrAVG. Dieser Grundsatz wird allerdings teilweise durchbrochen, indem einige Bestimmungen des Gesetzes tarifdispositiv sind, § 19 Abs. 1 BetrAVG.
9In der originären Form der bAV ist der Arbeitgeber alleiniger und unmittelbarer Schuldner der zugesagten Versorgungsleistung. Er kann sich jedoch zur Durchführung seines Versorgungsversprechens auch eines Dritten bedienen, § 1 Abs. 1 S. 2 BetrAVG. Dementsprechend wird zwischen dem unmittelbaren Durchführungsweg (Direktzusage gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG) und den mittelbaren Durchführungswegen (Direktversicherung, Pensionskassen, Pensionsfonds und Unterstützungskasse gemäß § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG) unterschieden und von unmittelbaren und mittelbaren Zusagen gesprochen. Die Entscheidung für einen dieser Durchführungswege hat erhebliche rechtliche und betriebswirtschaftliche Folgen.
10Doch der Anwendungsbereich des BetrAVG ist nicht nur auf bestimmte Durchführungswege beschränkt, sondern – zumindest teilweise – auch auf bestimmte weitere Verpflichtungsinhalte der Zusage, sog. Zusagearten. Ausgangspunkt ist dabei die traditionelle Leistungszusage gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG, mit der der Arbeitgeber dem Begünstigten eine Versorgungsleistung verspricht. Wählt der Arbeitgeber eine beitragsorientierte Zusageart wird zwar ebenfalls eine Leistung zugesagt, das Versorgungsversprechen umfasst aber darüber hinaus auch den zur Erzeugung dieser Leistung aufzuwendenden Beitrag (beitragsorientierte Leistungszusage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG und Beitragszusage mit Mindestleistung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG). Bei Erteilung einer reinen Beitragszusage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG hingegen verspricht der Arbeitgeber lediglich, Beiträge zum Aufbau einer bAV an einen Versorgungsträger gemäß § 22 BetrAVG zu za...
Inhaltsverzeichnis
- Title Page
- Copyright
- Contents
- Abkürzungsverzeichnis
- Bearbeiterverzeichnis
- Kapitel 1 Arbeitsrechtliche Grundlagen und Ausgestaltung der bAV
- Kapitel 2 Steuerrecht der bAV
- Kapitel 3 bAV im Beitragsrecht der Sozialversicherung
- Kapitel 4 Rechnungslegung und Bilanzierung der bAV
- Kapitel 5 Durchführungswege der bAV aus betriebswirtschaftlicher Sicht
- Kapitel 6 Versicherungsaufsichtsrecht und Versicherungsvertragsrecht der bAV
- Kapitel 7 Datenschutzrecht der bAV
- Kapitel 8 Störfälle der bAV und Anpassung der Versorgungsleistung
- Kapitel 9 Änderung von Zusagen, Durchführungsweg und Schuldner der bAV
- Kapitel 10 bAV und M&A
- Kapitel 11 Versorgungsausgleich in der bAV
- Kapitel 12 Verwaltung und Administration der bAV
- Kapitel 13 bAV für besondere Personengruppen
- Kapitel 14 Zeitwertkonten (Wertguthaben)
- Stichwortverzeichnis