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Ausbildungskosten: So holen Sie das Maximum herausAufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Ausbildung entstehen, sind "Ausbildungskosten" und Sie können diese grundsätzlich in Ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen. Je nachdem, ob es sich um eine erstmalige Berufsausbildung oder eine weitere Ausbildung bzw. Fortbildung handelt, ergeben sich unterschiedliche steuerliche Folgen: - erstmalige Berufsausbildung: Kosten sind bis zum Höchstbetrag von 6.000, – € als Sonderausgaben steuerlich abziehbar- Fort- und Weiterbildung nach Abschluss der ersten Berufsausbildung: Kosten sind in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich abziehbar- Allgemeinbildung und privat veranlasste Bildungsmaßnahmen: Kosten sind nicht steuerlich abziehbarAufwendungen für die Erstausbildung oder das Erststudium stellen damit Sonderausgaben dar. Dies hat gegenüber dem Werbungskostenabzug zwei wesentliche Nachteile.Zum einen können Sie die Ausbildungskosten nur in dem Jahr steuerlich geltend machen, in dem Sie sie bezahlt haben. Zu einem späteren Zeitpunkt können die Ausbildungskosten nicht mehr abgezogen werden. Der Abzug als Sonderausgaben läuft also ins Leere, wenn Sie zum Beispiel als Student während Ihres Studiums keine oder nur geringe Einkünfte haben. Anders als bei den Werbungskosten entsteht durch diese Kosten auch kein Verlust, der in kommende Jahre vorgetragen werden könnte.Zum anderen ist der Abzug begrenzt auf den Höchstbetrag von 6.000, – € pro Kalenderjahr. In vielen Fällen sind die tatsächlichen Aufwendungen jedoch wesentlich höher, etwa bei der Ausbildung zum Piloten oder bei einem Studium im Ausland. Beim Werbungskostenabzug werden dagegen sämtliche Kosten berücksichtigt, also auch über den Höchstbetrag hinaus.Trotz dieser Nachteile durch den begrenzten Sonderausgabenabzug ist die Regelung des § 9 Abs. 6 EStG verfassungsgemäß!Zu den in der Steuererklärung abziehbaren Aufwendungen gehören zum Beispiel Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur sowie Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort. Die einzelnen Aufwendungen finden Sie übersichtlich in einem "ABC der Berufsausbildungskosten" – von "Anwalts- und Prozesskosten" bis "Unfallkosten".

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Ausbildungskosten: So holen Sie das Maximum heraus
1 Erstmalige Berufsausbildung oder Fortbildung?
1.1 Ein Unterschied mit Folgen
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Ausbildung entstehen, können Sie grundsätzlich in Ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen. Je nachdem, ob es sich um eine erstmalige Berufsausbildung oder eine weitere Ausbildung bzw. Fortbildung handelt, ergeben sich unterschiedliche steuerliche Folgen:
Bildungsmaßnahme
Kosten sind
erstmalige Berufsausbildung
bis zum Höchstbetrag von 6.000,– € als Sonderausgaben abziehbar
Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses
Fortbildung wie zum Beispiel eine Umschulung oder Weiterbildung
eine zweite Berufsausbildung, soweit bereits eine erste Ausbildung abgeschlossen wurde
in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar
Kosten für die Allgemeinbildung oder von Maßnahmen aufgrund persönlicher Neigungen wie zum Beispiel für ein Seniorenstudium
nicht abziehbar
Aufwendungen für die Erstausbildung oder das Erststudium stellen damit Sonderausgaben dar. Dies hat gegenüber dem Werbungskostenabzug zwei wesentliche Nachteile.
Zum einen können Sie die Ausbildungskosten nur in dem Jahr geltend machen, in dem Sie sie bezahlt haben. Zu einem späteren Zeitpunkt können die Kosten nicht mehr abgezogen werden. Der Abzug als Sonderausgaben läuft also ins Leere, wenn Sie zum Beispiel als Student keine oder nur geringe Einkünfte haben. Anders als bei den Werbungskosten entsteht durch diese Kosten auch kein Verlust, der in kommende Jahre vorgetragen werden könnte.
Zum anderen ist der Abzug begrenzt auf den Höchstbetrag von 6.000,– € pro Kalenderjahr. In vielen Fällen sind die tatsächlichen Aufwendungen jedoch wesentlich höher, etwa bei der Ausbildung zum Piloten oder wenn im Ausland studiert wird. Beim Werbungskostenabzug werden dagegen sämtliche Kosten berücksichtigt, also auch über den Höchstbetrag hinaus.
Trotz dieser Nachteile durch den begrenzten Sonderausgabenabzug ist die Regelung des § 9 Abs. 6 EStG verfassungsgemäß!
1.2 Begrenzter Abzug von Berufsausbildungskosten ist verfassungsgemäß
Der Gesetzgeber wertet die Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung – egal, ob eine Erstausbildung oder ein Erststudium vorliegt – als private Ausgaben, die nur als Sonderausgaben und steuerlich begrenzt berücksichtigt werden können. Ein Abzug als Werbungskosten ist ausdrücklich ausgeschlossen (§ 9 Abs. 6 EStG). Diese Regelung verstößt nicht gegen das Grundgesetz, urteilte das Bundesverfassungsgericht Ende 2019 – und beendete damit einen jahrelangen Streit um die steuerliche Einordnung der Berufsausbildungskosten (BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14 – 27/14).
Zur Begründung führten die Richter aus, dass es für diese Regelung sachlich einleuchtende Gründe gibt. Insbesondere vermitteln Erstausbildung und Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss nicht nur Berufswissen, sondern bieten die Möglichkeit, Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind. Die Erstausbildung weist eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf. Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs auf einen Höchstbetrag beanstandete das Bundesverfassungsgericht nicht (BVerfG, Pressemitteilung vom 10.1.2020, Nr. 2/2020).
Was bedeutet das Urteil für die Steuerbürger? Wer für seine Erstausbildungskosten den Werbungskostenabzug beantragt hatte, erhielt bisher wegen der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren einen vorläufigen Steuerbescheid. Die Finanzverwaltung wird diese Vorläufigkeit beenden, die entsprechenden Steuerbescheide werden bestandskräftig werden. Dies geschieht höchstwahrscheinlich durch Allgemeinverfügung, um nicht jedem Betroffenen einen neuen Bescheid schicken zu müssen. Alle, die auf eine positive Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und auf einen Werbungskostenabzug ihrer Ausbildungskosten gehofft hatten, gehen leider leer aus.
2 Wann liegt eine erstmalige Berufsausbildung vor?
2.1 Voraussetzungen
Eine Berufsausbildung als Erstausbildung liegt nach § 9 Abs. 6 EStG vor, wenn
  • eine geordnete Ausbildung
  • mit einer Mindestdauer von 12 Monaten
  • bei vollzeitiger Ausbildung und
  • mit einer Abschlussprüfung
durchgeführt wird.
Unter einer »geordneten Ausbildung« versteht man eine Ausbildung, die auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. Dies kann sowohl eine staatlich anerkannte Ausbildung als auch ein Studium sein.
Wichtig ist vor allem, dass die Ausbildung berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten befähigen. Um diesen Ansprüchen gerecht zu werden, muss eine Berufsausbildung
  • Beginn und Abschluss zeitlich festlegen,
  • definierte Ausbildungsziele aufweisen und
  • nach einem festen Lehrplan erfolgen.
»Vollzeit« setzt eine durchschnittliche Dauer von mindestens 20 Stunden wöchentlich über eine Dauer von mindestens 12 Monaten voraus.
Nicht als erste Berufsausbi...

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