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eBook - PDF
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Information
Inhaltsverzeichnis
- Inhaltsverzeichnis
- I. Gutachten über die Gesetzgebungsfrage: Soll die Entscheidung über die richtige Anwendung der Landesgesetze den obersten Landesgerichten überlassen und nur die Entscheidung über die richtige Anwendung der Reichsgesetze dem höchsten Reichsgerichte zugewiesen werden? oder in welcher Weise soll die Kompetenz deö höchsten Reichsgerichts überhaupt begrenzt werden?
- II. Gutachten über die Gesetzgebungsfrage: Soll in den Strafgerichten höchster Ordnung an die Stelle des Gerichtshofes und der Jury ein einheitliches Collegium von Juristen und Laien treten und in welchem Zahlenverhältniffe sollen beide Elemente vertreten sein?
- III. Gutachten über die Gesetzgebnngsfrage: Soll, auch abgesehen von Handelssachen, die Giltigkeit der Verträge von der Beobachtung der schriftlichen Form unabhängig sein?
- IV. Gutachten über die Gesetzgebungsfrage: Ist es angemessen, daß durch die Subhastation sämmtliche auf dem subhastirten Grundstücke ruhenden Hypotheken fällig werden?
- V. Gutachten des Herrn Rechtsanwalt Lewald über die Gesetzgebungsfrage: Soll die Zengnißpflicht in Criminalsachen so lange nicht anerkannt werden, bis die Untersuchung die Richtung gegen eine bestimmte Person genommen hat
- VI. Machten des Herrn Äppeltattonsgerichtsraths Struckmann zu Löln über die Gesetzgebungsfrage: „Ist es angemessen,, daß durch die Subhastation sämmtliche auf dem subhastirten Grundstücke ruhenden Hypotheken fällig werden?
- VII. Hulachlen des Herrn Areisqerichtsdireklors Wetzki zu Marienwerder Das Schriftführer-Amt der ständigen Deputation des Deutschen Juristentages fordert mein Gutachten über die Gesetzgebungsfrage: „Soll in dem Strafgerichte höchster Ordnung an die Stelle des Gerichtshofes und der Jury ein einheitliches Kollegium von Juristen und Laien treten, und in welchem Zahlenverhältnisse sollen beide Elemente vertreten sein?
- VIII. Machten des Herrn ßßerappeffations- Herichtsrath Dr. Lahr zu Lerlin über die Gesetzgebungsfrage: „Soll die Entscheidung über die richtige Anwendung der Landesgesehe den obersten Landesgerichten überlassen und nur die Entscheidung über die richtige Anwendung der Reichsgesetze dem höchsten Reichsgerichte zugewiesen werden? oder in welcher Weise soll die Competenz des höchsten Reichsgerichts überhaupt begrenzt werden
- IX. Machten des Herrn Hof- und Herichts-Advokaten Dr. Carl von Feiftmantel zu Wien über die Gesetzgebungsfrage: „Soll, auch abgesehen von Handelssachen, die Gittigkert der Verträge von der Beobachtung der schriftlichen Form unabhängig sein?
- X. Machten des Herrn Professor Dr. Emanuel Altmann zu Innsdruck über die Gesetzgebungsfrage: „Soll in den Strafgerichten höchster Ordnung an die Stelle des Gerichtshofes und der Jury ein einheitliches Kollegium von Juristen und Laien treten? und in welchem Zahlenverhältnisse sollen beide Elemente vertreten sein?
- XI. Machten des Hof- und Gerichtsadvokaten Herrn Dr. Lothar Iohanny zu Wien über die Gesetzgebungsfrage: „Ist es angemessen, daß durch die Subhastation sämmtliche aus dem subhastirten Grundstücke ruhende Hypotheken fällig werden?
- XII. Gutachten des Herrn Rechtsanwalt Lewald zu Rerlm über die Gesetzgebungsfrage: „Soll die Zeugnißpsticht in Criminalsachen so lange nicht anerkannt werben, bis die Untersuchung die Richtung gegen eine bestimmte Person genommen hat?
- Druktehler-Berzeichnitz