Familie und Recht
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Recht

  1. 12 Seiten
  2. German
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Familie und Recht

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Über dieses Buch

Das Grundgesetz geht von der Ehe und der Familie als Keimzelle der Gesellschaft aus. Sie geben die bestmögliche Garantie für das Wohl der Kinder und bieten das ideale Umfeld für ihr Heranwachsen. Die sich daraus ergebenden Fragestellungen werden verständlich und alltagsnah erläutert: - Was hat Staat mit Familie zu tun? - Warum mischt sich der Staat in unseren Privatbereich ein? - Wer ist gemeint, wenn die Rechtsordnung von "Familie" spricht? - Was heißt das für nichteheliche Lebensgemeinschaften oder für dauerhafte gleichgeschlechtliche Beziehungen? - Was ist gemeint mit Ehe - Verwandtschaft - Vormundschaft und Rechtlicher Betreuung? - Welche Gesetze bestimmen unser Familienleben? - Was beinhaltet das Familienrecht im einzelnen?

Häufig gestellte Fragen

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Familie und Recht

Familie, ist das nicht Privatsache? Passen Familie und Recht - und Recht klingt nach Staat – passen die überhaupt zusammen? Das Privatleben sollte doch den gesellschaftlichen, politischen, gesetzgeberischen Einflüssen entzogen werden. Aber Recht ist immer staatlich. Was hat der Staat also mit uns zu tun, mit uns, mit unserem Familienleben? Der Staat will uns vielleicht helfen? Er sorgt sich um unser Familienleben, er will uns stützen. Aber heißt das womöglich, dass der Staat an der Funktionstüchtigkeit unserer Familien, unseres Familienlebens zweifelt? Will er kontrollieren, wie wir leben? Will er festlegen, wie unser Familienleben aussieht? Die Antwort darauf muss sein: Der Staat muss regeln, wenn wir als Bürger in einer Gesellschaft, in einem Staat leben.

Was ist eine Familie

Wir brauchen eine Rechtsordnung, wir brauchen Gesetze in allen Bereichen. Wir kennen das alle. Steuerrecht, das ist etwas, von dem wir alle schon gehört haben. Wir müssen Steuern zahlen. Klar. Wir kennen Arbeitsgesetze, das Arbeitsrecht. Es geht um Kündigungsschutz, es geht um Arbeitszeiten. Dass es strafgesetzliche Regelungen gibt, das wissen wir auch. Wir dürfen nicht gegen die Strafgesetze verstoßen, also dem anderen etwas wegnehmen, was uns nicht gehört, dann werden wir dafür bestraft. Aber was ist „das Recht für die Familie?“ Was ist Familienrecht?
Wenn ich danach frage, dann frage ich zunächst einmal nach den Begriffen, wie die Juristen das so machen. Was ist denn überhaupt Familie? Wer ist Familie? Wer ist „ihre Familie“, „meine Familie“?
Normal denkt man bei Familie: Vater, Mutter, Kind. Das ist die Familie. Aber meine Eltern, sind die nicht auch meine Familie? Ihre Geschwister, Sie haben einen Bruder, eine Schwester. Oder denken Sie an Tante und Onkel, an Ihre Neffen. Denken Sie an Ihre „Ex“. Ist die nicht auch doch noch ein bisschen Ihre Familie? Die Kinder von damals, die Ihre erste Frau mit in die Ehe eingebracht hat, die Sie 5 Jahre, 7 Jahre mit groß gezogen haben. Sie sehen sich noch ab und zu. Sie lieben sie auf Ihre Weise. Ist das nicht auch Ihre Familie? Und die Kinder Ihrer jetzigen Ehefrau, auch das könnte Familie sein. Sie sehen schon, das ist alles sehr kompliziert.
Und wie groß soll denn die Familie sein? Die Statistik gibt uns Auskunft. Die Statistik sagt dazu, wir haben in Deutschland 22,4 Millionen Kernfamilien, sogenannte Kernfamilien. Das heißt, in der Gesamtheit gerechnet, drei Viertel der Bevölkerung lebt in einer Familie, ein Viertel lebt als Single, wie wir heute sagen.
Aber hat nicht auch der Single eine Familie? Auch er hat Eltern oder Geschwister. Die Wissenschaft macht großartige Unterscheidungen nach Begriffen. Sie sagt nämlich, einmal haben wir diese Kernfamilie – Vater, Mutter, Kind. Zum anderen sprechen wir von der sogenannten „Ein-Eltern-Familie“. Vielen bekannt unter dem Begriff „Alleinerziehend“.
Ich, Frau, habe ein Kind. Mann gibt es nicht mehr, schon lange weggelaufen. Ich ziehe das Kind alleine groß. Das ist eine „Ein-Eltern-Familie“, denn Eltern bin ich auch.
Dann gibt es, haben Sie auch schon alle gehört, die „Stief-Familien“, Stiefeltern, meine Stiefmutter. Diesen Begriff kennen wir. Er bedeutet, ich, Mann, bin verheiratet mit einer Frau, die ein Kind mit in die Ehe gebracht hat. Dieses ist mein Stiefkind, ich bin der Stiefvater. Und die Entwicklungen gehen weiter.
In heutiger Zeit haben wir zusätzlich sogenannte „Patchwork-Familien“. Meine Frau hat ein Kind mit in die Ehe gebracht und wir haben gemeinsame Kinder.
Dann gibt es auch Familienkonstruktionen, wo homosexuelle Paare zusammen leben. Und jeder von beiden hat Kinder mit in diese Beziehung gebracht. Auch sie verstehen sich als Familie und werden als solche von den verschiedenen Wissenschaften, zum Beispiel der Soziologie so definiert.

Die gesetzliche Definition von Familie

Die Rechtswissenschaft, die tut sich da schwer. Es gibt keine gesetzliche Regelung, kein Gesetz, bei den vielen Gesetzen, die den Begriff „Familie“ irgendwie definiert. Der Begriff „Familie“, das was Familie ist, wird einfach nur als Begriff benutzt. Beispielsweise, im Bürgerlichen Gesetzbuch, im § 1360 a heißt es:
„Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushaltes zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen“
Hier ist nicht definiert, was ist Familie. Aber durch den Nachsatz - und so kompliziert nehmen das die Juristen - dass es um den Ehegatten geht und um die Kinder, wird deutlich, in diesem Fall meint das Gesetz, diese gerade genannten Personengruppen und keine mehr und keine weiteren.
Ein weiteres Beispiel ist der § 1666 a, auch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Da wird formuliert:
„Maßnahmen mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfe, begegnet werden kann.“
Die elterliche Familie sind in diesem Fall wieder nur die Eltern und die Personen, die mit den Eltern zusammen leben. Andere sind in diesem Fall nicht gemeint. So unterschiedlich gehen die Gesetze an das heran, was wir als Familie sehen, an die verschiedenen Familienformen, die wir kennen.
Das Bundesverfassungsgericht, das höchste Gericht in unserem Staat, hat dazu schon in den frühen 50er Jahren formuliert und gesagt:
„Der Gesetzgeber muss den Begriff „Familie“ nicht definieren, das ist nicht notwendig, denn Familie ist ein soziales, gesellschaftliches Phänomen.“
Familie ist bekannt. Jeder weiß für sich, wer ist meine Familie. Ich weiß es, Sie wissen es, jeder für sich selbst. Denken Sie darüber nach. Ist es selbstverständlich, was die Familie ist? Es ist bei jedem unterschiedlich. Die Familie, so das Bundesverfassungsgericht, ist dem stetigen Wandel unterzogen.
Das heißt übersetzt, typisch Juristensprache, „es kommt darauf an.“ Es kommt bei Juristen immer auf die Auslegung der Situation an. Der Gesetzgeber geht allerdings davon aus – und das ist schon eine Besonderheit, man könnte sagen sogar eine Einschränkung – dass jeder Familie eine Ehe zugrunde liegt. Denn das Grundgesetz unserer Verfassung formuliert im Grundrecht Artikel 6, Ehe und Familie unterliegen dem besonderen Schutz des Staates.

Familie im Wandel von Zeit und Kultur

Ehe und Familie: Diese Differenzierung wird in den Grundrechten ganz bewusst vorgenommen. Der gute Jurist fragt als Nächstes sofort:
„Was ist denn dann die Ehe bitteschön, und warum nehme ich denn diese Unterscheidung einfach so vor?“
Man sollte sich dazu mal unsere historische Entwicklung anschauen, wie das in früheren Jahren war.Unsere Kultur – und darum geht es auch, wenn es um das Recht für die Familie geht – unsere Kultur ist einfach geprägt durch die Vergangenheit und lässt sich nicht an einem Tag verändern.
Im nationalsozialistischen Staat, also Ende der 30er Jahre, wurde folgender Maßen formuliert:
„Das wesentliche Interesse der Volksgemeinschaft am Institut der Ehe liegt darin, dass sie die sicherste Grundlage zur Schaffung und Erhaltung einer deutschblütigen erbgesunden Bevölkerung durch gesunden volksbewussten Nachwuchs ist.“
Das war NS-Zeit.
In der Bundesrepublik Deutschland hat der Bundesgerichtshof, der oberste Gerichtshof im zivilrechtlichen Bereich, in den 50er Jahren von „der absolut vorgegebenen sittlichen Ordnung“ gesprochen und das in ihr wurzelnde „Institut der Ehe“.
Die Ehe gehört also zu unserer absolut vorgegebenen sittlichen Ordnung. Parallel dazu in der gleichen Zeit hat das Familiengesetzbuch der DDR folgenden Grundsatz geprägt:
„Die sozialistische Gesellschaft erwartet von allen Bürgern ein verantwortungsvolles Verhalten zu Ehe und Familie.“
Heute stehen wir in unserer Zeit in diesem Gesamtumfeld der Generationen, die uns hier prägen, erkennbar vor gesellschaftlichen und kulturellen Veränderungen. Gewandelte Wertvorstellungen, auch neue Lebensformen können wir feststellen. Tradierte Institutionen des Zusammenlebens verändern sich und werden auch in Frage gestellt. Die Grundlage dessen, was ich eben für Sie formuliert habe,wird von der Gesellschaft, von dem Einzelnen für sich selbst in Frage gestellt und in vielen Bereichen durchaus anders gelebt. Teilweise wird die Ehe auch geschlechtsneutral definiert. Nämlich folgendermaßen:
„Die Ehe ist eine Verantwortungsgemeinschaft, in die sich zwei Menschen mit dauerhafter Wirkung,also lebenslang versprechen, für einander da zu sein.“
Wenn Sie darüber nachdenken, dann heißt das auch und ist auch so gemeint, dass ich, Frau, meiner Freundin verspreche, lebenslang für sie da zu sein, und Sie, Mann, Ihrem Freund das versprechen.Darunter fiele auch, dass ich vielleicht meinem Vater verspreche, lebenslang für ihn da zu sein.
Sie können das alles für Ihren privaten Bereich durchdenken und fortsetzen, und um so schwieriger wird dieses dann in der Ausleuchtung.

Familie im Grundgesetz

Aber das Grundgesetzt, das ich Ihnen eben vorgeführt habe, in seinen Grundrechten, das Grundgesetz meint das genau nicht. Noch einmal in der Wiederholung, das Grundgesetz spricht von „Ehe und Familie“, geht in so fern von einem natürlichen Zusammenhang zwischen Ehe und Familie aus, und es erweitert diesen Bereich noch.
Im gleichen Artikel des Grundgesetzes, in dem wir genau das finden, was ich vorhin angesprochen habe, nämlich dass Ehe und Familie unter dem Schutz des Staates stehen, in diesem gleichen Artikel des Grundgesetzes wird auch geprägt, wie es mit den Kindern in der Familie ist.
Im Grundgesetz finden Sie dazu Folgendes:
„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvorderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“
Also in den Grundrechten, damit nenne ich noch keine weiteren Gesetze, wird schon fixiert, die Eltern sind in erster Linie zuständig für die Kinder und bitteschön nicht der Staat. Der Staat kontrolliert, wenn es schief geht, vielleicht. Das Grundgesetz formuliert an dieser Stelle auch sehr bewusst:
„Die Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche - erstens - Recht der Eltern und - zweitens - ihre Pflicht.“
Inzwischen wurde Ende der 90er Jahre im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Umformulierung vorgenommen. Dort fand sich genau die gleiche Formulierung betreffend Kindererziehung, nämlich:
„Kindererziehung ist Recht und Pflicht der Eltern.“
1998, bei der sogenannten großen Kindschaftsrechtsreform, wurde umgedreht und umformuliert und gesagt:
„Die Eltern haben zunächst die Pflicht, es ist die Pflicht der Eltern, für ihre Kinder da zu sein, und auch ihr Recht“.
Also die Pflicht wurde in den Vordergrund gerückt. Eine klare gesellschaftliche Positionierung und Veränderung in dieser Zeit, in unserer heutigen Zeit. Aber zurück zu dem, was mit Ehe und Familie gemeint ist. Die Kinder gehören dazu, deswegen dieser Hinweis, weil der Gesetzgeber in der Verfassung davon ausgeht, Ehe und Familie ist die Keimzelle, wie man so schön formuliert, die Keimzelle der Gesellschaft. Und die Mütter und Väter des Grundgesetzes, also diejenigen, die das Grundgesetz überlegt, geschaffen und formuliert haben, sahen in der Ehe - und in keiner anderen Form - in der Ehe und in der Familie, die best mögliche Garantie für das Wohl der Kinder, das ideale Umfeld für das Heranwachsen der Kinder. Das ist der Grund, weswegen genau diese Formulierung in die Grundrechte aufgenommen und bis heute nicht verändert wurde. Bisher sind auch keine Vorgehen erkennbar, dass hier eine Veränderung kommen soll und wenn, dann ist es eine größere Angelegenheit, denn das ist ja nicht nur ein Gesetz, das irgendwie mal verändert wird. Es ist die Verfassung, es sind die Grundrechte in der Verfassung, die nur mit zwei Drittel Mehrheit in einem Bundestagsgremium verändert werden können.

Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Trotzdem, es müssen doch in einem liberalen Verfassungsstaat auch gleichgeschlechtliche Verbindungen zulässig sein. Nur, sie sind nicht die Keimzelle für das Wohl der Kinder. Und was ist dann mit den noch nicht erwähnten sogenannten nichtehelichen Lebensgemeinschaften? Mann und Frau leben unverheiratet zusammen. Tja die heiraten genau deswegen nicht, weil sie den Staat ja nicht wollen. Sie wollen eben, dass ihre Gemeinschaft Privatsache bleibt. Darum haben auch diese Gemeinschaften keine gesetzlichen Grundregelungen für ihre Gemeinschaft, und keine Schutzregelungen, die ihre Lebenskonstruktionen in irgendeiner Weise mit profilieren.
Im Blick auf die homosexuellen Partnerschaften ist man einen neuen Weg gegangen, einen anderen Weg. Man hat ein besonderes Gesetz geschaffen. Man hat ein Gesetz mit dem Namen „Lebenspartnerschaftsgesetz“ geschaffen. Es handelt sich um das Gesetz über die eingetragenen Lebenspartnerschaften, das heißt die gesetzlichen Bestimmungen, die so sind, dass in dem Moment, wo Mann und Mann oder Frau und Frau wie ein Ehepaar ihre Geme...

Inhaltsverzeichnis

  1. Familie und Recht