Handelsrecht
  1. 228 Seiten
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eBook - ePub
Verfügbar bis 5 Dec |Weitere Informationen

Über dieses Buch

Das Lehrbuch vermittelt Studierenden aller Ausbildungsstufen das gesamte prüfungsrelevante Wissen über das Handelsrecht einschließlich seiner europarechtlichen und internationalen Bezüge auf dem neuesten Stand von Rechtsprechung und Schrifttum. Studierenden der Rechtswissenschaften und Rechtsreferendaren dient das Buch zur Vorbereitung auf die Zwischenprüfung und die staatliche Pflichtfachprüfung im Rahmen der ersten juristischen Prüfung sowie auf die zweite juristische Prüfung. Aber auch Studierende der Wirtschaftswissenschaften können es zur Vorbereitung auf die Prüfungen in rechtswissenschaftlichen Modulen nutzen.Die Schwerpunktsetzung richtet sich nach der Prüfungsrelevanz der einzelnen Bereiche des Handelsrechts. Das Lehrbuch beschränkt sich nicht auf die abstrakte Darstellung des Stoffs, sondern zeigt zugleich, an welcher Stelle das Erlernte in der Falllösung anzubringen ist. Diesem Zweck dienen zahlreiche Prüfungsschemata und Fallbeispiele sowie die ausführlichen Lösungsskizzen zu allen Beispielsfällen im Anhang. Die Definitionen am Ende des Buches ermöglichen ein schnelles Erfassen der wichtigsten Begriffe des Handelsrechts.

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Information

Jahr
2020
ISBN drucken
9783170204157
eBook-ISBN:
9783170310223
Auflage
1
Thema
Jura

§ 1Einführung und Grundlagen

I.Entstehungsgeschichte des HGB

1Das Handelsrecht ist im Wesentlichen im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Das HGB ist am 7.4.1897 vom Reichstag des damaligen Deutschen Reiches verabschiedet und am 10.5.1897 vom Deutschen Kaiser ausgefertigt worden;1 es ist – zeitgleich mit dem BGB2 – am 1.1.1900 in Kraft getreten. Seit seinem Inkrafttreten hat das HGB zahlreiche Änderungen erfahren, in neuerer Zeit namentlich durch das Handelsrechtsreformgesetz vom 22.6.1998,3 das insbesondere den Kaufmannsbegriff des HGB reformiert und das Firmenrecht grundlegend geändert hat.4 Zudem wurde und wird das HGB stark durch EG- bzw. EU-Richtlinien beeinflusst, vor allem in den Bereichen des Registerrechts (s. die Gesellschaftsrechts-Richtlinie von 20175), des Handelsvertreterrechts (s. die Handelsvertreter-Richtlinie von 19866) und des Bilanzrechts (s. die Bilanz-Richtlinie von 20137).
2Vorläufer des HGB war das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (ADHGB). Dieses war im Anschluss an die im Jahr 1861 mit Mehrheitsbeschluss gefasste Empfehlung der Bundesversammlung des Deutschen Bundes in den Folgejahren einheitlich in den meisten Staaten des Deutschen Bundes eingeführt worden. Mit der Erklärung des ADHGB zum Bundesgesetz8 galt es ab 1870 in allen Staaten des Norddeutschen Bundes und ab 1871 mit der Übernahme des ADHGB als Reichsgesetz9 im gesamten Deutschen Reich. Es wurde zum 1.1.1900 durch das HGB abgelöst; zahlreiche Bestimmungen des ADHGB wurden jedoch in das HGB übernommen. In Liechtenstein, das seinerzeit dem Deutschen Bund angehörte, gilt das ADHGB bis zum heutigen Tag unter dieser Bezeichnung fort. In Österreich galt das ADHGB von 1863 bis 1938 unter der Bezeichnung „Allgemeines Handelsgesetzbuch“ (AHGB); nach dem Anschluss an das Deutsche Reich trat 1938 auch in Österreich das HGB an die Stelle des AHGB. Mit Wirkung vom 1.1.2007 wurde das österreichische HGB umfassend geändert und in „Unternehmensgesetzbuch“ (UGB) umbenannt10 (dazu noch Rn. 13). Trotz der Änderung und Umbenennung weist das österreichische UGB weiterhin deutliche Parallelen zum deutschen HGB auf.

II.Aufbau des HGB und Examensrelevanz

3Das heutige HGB ist in fünf Bücher unterteilt:
– 1. Buch: Handelsstand (§§ 1–104 HGB);
– 2. Buch: Handelsgesellschaften und Stille Gesellschaft (§§ 105–236 HGB);
– 3. Buch: Handelsbücher (§§ 238–342e HGB);
– 4. Buch: Handelsgeschäfte (§§ 343–475h HGB);
– 5. Buch: Seehandel (§§ 476–905 HGB).
4Im 1. Buch des HGB (Handelsstand) finden sich insbesondere die Vorschriften über den Begriff des Kaufmanns (§§ 1–7 HGB) und über das Handelsregister (§§ 8–16 HGB) sowie das Firmenrecht (§§ 17–37a HGB) und das Recht der kaufmännischen Stellvertretung (§§ 48–58 HGB). Diese Vorschriften gehören in weiten Teilen zum Pflichtfachstoff der staatlichen Prüfung und werden daher im Folgenden näher behandelt. Ebenfalls im 1. Buch des HGB enthalten sind die Vorschriften über Hilfspersonen des Kaufmanns (§§ 59–83 HGB: Handlungsgehilfen und Handlungs­lehrlinge; §§ 84–92c HGB: Handelsvertreter; §§ 93–104 HGB: Handelsmakler). Hinsichtlich dieser Vorschriften verlangen die einschlägigen Landesgesetze für die staatliche Pflichtfachprüfung kein Detailwissen, weshalb sich die vorliegende Darstellung insoweit auf einen kursorischen Überblick beschränkt.
5Das 2. Buch des HGB enthält die Vorschriften über Personenhandelsgesellschaften; dies sind die Offene Handelsgesellschaft (OHG; §§ 105–160 HGB) und die Kommanditgesellschaft (KG; §§ 161–177a HGB). Die Personenhandelsgesellschaften unterscheiden sich von der in §§ 705–740 BGB geregelten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Grundform einer Personengesellschaft dadurch, dass der Gesellschaftszweck einer OHG oder KG grundsätzlich im Betrieb eines Handelsgewerbes bestehen muss (s. § 105 Abs. 1, § 161 Abs. 1 HGB; zu Ausnahmen s. § 105 Abs. 2 HGB, der über § 161 Abs. 2 HGB auch für die KG gilt). Wie die GbR (§ 124 HGB analog11) sind die OHG (s. § 124 HGB) und die KG (s. § 161 Abs. 2 i. V. m. § 124 HGB) zwar rechtsfähig. Im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften – dies sind vor allem die GmbH (s. § 13 Abs. 1 GmbHG) und die AG (s. § 1 Abs. 1 Satz 1 AktG) – sind die OHG und die KG sowie die GbR aber keine juristischen Personen, sondern mit den Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit identisch.12 Dies kommt u. a. darin zum Ausdruck, dass die Gesellschafter einer OHG (s. § 128 HGB) bzw. KG (s. § 161 Abs. 2 i. V. m. § 128 HGB bzw. §§ 171, 172, 176 HGB) – anders als die Gesellschafter einer GmbH (s. § 13 Abs. 2 GmbHG) oder die Aktionäre einer AG (s. § 1 Abs. 1 Satz 2 AktG) – persönlich und akzessorisch mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Zu den Vorschriften über die Personenhandelsgesellschaften kommen die in den §§ 230–236 HGB enthaltenen Bestimmungen über die Stille Gesellschaft hinzu, bei der es sich um eine als solche nicht rechtsfähige Innengesellschaft handelt.13 Die gesamten Vorschriften des 2. Buchs des HGB gehören zum eigenständigen Rechtsgebiet des Gesellschaftsrechts. Sie werden daher im Folgenden nur insoweit behandelt, als sie für die Anwendung und das Verständnis der handelsrechtlichen Regelungen erforderlich sind.
6Ebenfalls einem eigenständigen Rechtsgebiet – dem Bilanzrecht – sind die Bestimmungen des 3. Buchs des HGB (Handelsbücher) zuzuordnen. Insoweit wird hier von einer Darstellung abgesehen und auf die bilanzrechtliche Spezialliteratur verwiesen.
7Das 4. Buch des HGB (Handelsgeschäfte) enthält zunächst in den §§ 343–372 HGB allgemeine, im Grundsatz für alle Handelsgeschäfte geltende Vorschriften. Es folgen in den §§ 373–381 HGB Regelungen speziell über den Handelskauf. Sowohl die allgemeinen Vorschriften über Handelsgeschäfte als auch die Bestimmungen über den Handelskauf zählen zum Pflichtfachstoff der staatlichen Prüfung; sie werden im Folgenden näher dargestellt. Ebenfalls zum 4. Buch des HGB gehören die Vorschriften über das Kommissionsgeschäft (§§ 383–406 HGB); diese gehören nur in einzelnen Bundesländern (Bremen, Hamburg) zum Pflichtfachstoff, weshalb die folgende Darstellung sich auf die wichtigsten Vorschriften des Kommissionsrechts beschränkt. Schließlich finden sich im 4. Buch des HGB die Regelungen über das Frachtgeschäft (§§ 407–452d HGB), das Speditionsgeschäft (§§ 453–466 HGB) und das Lagergeschäft (§§ 467–475h HGB). Diese bilden – zusammen mit weiteren Rechtsquellen außerhalb des HGB – das sog. Transportrecht. Nach den landesrechtlichen Vorschriften ist bezüglich der Vorschriften des Transportrechts für die staatliche Pflichtfachprüfung kein Einzelwissen erforderlich, so dass diese nur im Überblick behandelt werden.
8Weder Examensrelevanz noch größere praktische Relevanz haben die Bestimmungen des 5. Buchs des HGB über den Seehandel, die in den gängigen Textsammlungen dementsprechend gar nicht abgedruckt sind. Auf eine Darstellung des Seehandelsrechts wird daher in diesem Buch gänzlich verzichtet.

III.Subjektiver Anwendungsbereich und Kaufmannsbegriff des HGB

1.Das Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute

9Das Handelsrecht ist nach nahezu allgemeiner Ansicht das Sonderprivatrecht der Kaufleute14 (dazu noch u. Rn. 10 f.). Während das in erster Linie im BGB geregelte Bürgerliche Recht als allgemeines Privatrecht unterschiedslos für alle Bürger gilt, findet das Handelsrecht als Sonderprivatrecht grundsätzlich nur auf Kaufleute Anwendung. Kaufleute unterliegen vorrangig den Bestimmungen des HGB; soweit dieses keine besonderen Regelungen enthält, gelten aber auch für Kaufleute die Vorschriften des BGB und damit des allgemeinen Privatrechts (s. Art. 2 Abs. 1 EGHGB). Die Bestimmungen des HGB treten also für Kaufleute teils ergänzend, teils modifizierend zu den allgemeinen Vorschriften des BGB hinzu. Dementsprechend sind bei der Lösung handelsrechtlicher Fälle in aller Regel neben den spezifisch handelsrechtlichen Vorschriften des HGB auch die Regelungen des BGB heranzuziehen.

2.Subjektives System; Begriff des Kaufmanns im Überblick

10Aufgrund der Eigenart des Handelsrechts als Sonderprivatrecht der Kaufleute ist der zentrale Begriff des HGB der des Kaufmanns. Der Kaufmannsbegriff ist in §§ 1 ff. HGB geregelt (eingehend zum Kaufmannsbegriff des HGB Rn. 23 ff.). Danach können zum einen natürliche Personen Kaufleute sein; nach § 1 HGB ist grundsätzlich jeder Gewerbetreibende Kaufmann. Wenn eine natürliche Person ein kaufmännisches Unternehmen allein betreibt, bezeichnet man diese als Einzelkaufmann. Nach § 6 Abs. 1 HGB unterliegen auch Personenhandelsgesellschaften, also die OHG (§§ 105 ff. HGB) und die KG (§§ 161 ff. HGB), den für Kaufleute geltenden Vorschriften des HGB.15 Schließlich sind auch bestimmte juristische Personen, insbesondere Kapitalgesellschaften, kraft ihrer Rechtsform Kaufleute (s. § 6 Abs. 2 HGB):
– die GmbH (s. § 13 Abs. 3 GmbHG: „Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs“);
– die AG (s. § 3 Abs. 1 AktG: „Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht“);
– die KGaA (s. § 278 Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 AktG);
– die eingetragene Genossenschaft (eG, s. § 17 Abs. 2 GenG: „Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs“);
– die mit Wirkung zum 8.10.2004 durch die SE-VO16 EU-weit eingeführte Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea – SE; s. Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii SE-VO i. V. m. § 3 Abs. 1 AktG).17
11Mit dem Anknüpf...

Inhaltsverzeichnis

  1. Deckblatt
  2. Impressum
  3. Vorwort
  4. Literaturverzeichnis
  5. Abkürzungsverzeichnis
  6. § 1 Einführung und Grundlagen
  7. § 3 Firma und Unternehmen
  8. § 4 Das Stellvertretungsrecht des HGB
  9. § 6 Publizität des Handelsregisters
  10. A. Lösungsskizzen zu den Fällen
  11. B. Schemata
  12. C. Definitionen
  13. Stichwortverzeichnis