Im Tarifrecht unterscheidet man Verbandstarifverträge, die die Gewerkschaft mit einem Arbeitgeberverband schließt, und Firmentarifverträge, die mit einem einzelnen Arbeitgeber geschlossen werden. Manchmal haben Gewerkschaften auch dann ein Interesse an einem Firmentarifvertrag, wenn der betroffene Arbeitgeber Mitglied in einem Arbeitgeberverband ist. Wenn Arbeitgeber einen Tarifvertrag nicht schließen wollen, steht der Gewerkschaft im Allgemeinen der Streik als Druckmittel zur Verfügung. Die Frage ist, ob das auch gegenüber verbandsangehörigen Arbeitgebern gilt. Der Arbeitgeberverband könnte hier einen Schutz entfalten, der den Streik verbietet und die Gewerkschaft auf den Verband als Verhandlungspartner verweist.Ein solcher Ausschluss wurde schon Anfang der 1970-er Jahre gefordert. Die Diskussion blieb dann Jahrzehnte lang im Rahmen von Aufsätzen, Kommentarbeiträgen und Rechtsprechung der Arbeits- und Landesarbeitsgerichte. Mit der vorliegenden Dissertation wird die Argumentation beider Seiten genau untersucht. Nach Ansicht des Verfassers verlangt die Koalitionsfreiheit des Arbeitgebers, Streiks für Firmentarifverträge mit verbandsangehörigen Arbeitgebern generell auszuschließen.

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Die Erstreikbarkeit von Firmentarifverträgen mit verbandsangehörigen Arbeitgebern.
- 243 Seiten
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Inhaltsverzeichnis
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- 1. Teil: Einleitung
- 2. Teil: Die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit des verbandsangehörigen Arbeitgebers
- 3. Teil: Ausschluss von Firmentarifverträgen durch die Verbandssatzung oder einen Verbandstarifvertrag
- 4. Teil: Einschränkung des Rechts zum Streik
- 5. Teil: Friedenspflicht und Öffnungsklauseln
- 6. Teil: Gesamtergebnis und Zusammenfassung
- Literatur
- Sachverzeichnis
Häufig gestellte Fragen
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