In den folgenden beiden Kapiteln soll nun dieser Grundgedanke einer am Präventionsgedanken orientierten Strafrechtfertigung, die nicht auf die Annahme moralischer Schuld als Rechtfertigungsbasis des Strafens angewiesen ist, weiter ausbuchstabiert werden. Es soll gezeigt werden, dass sich Strafen als Mittel der Verhaltenssteuerung auch dann – in einem nicht-moralischen Sinne von „rechtfertigen“ – rechtfertigen lassen, wenn sie nicht mit der Zuschreibung moralischer Schuld verbunden sind. Damit wird die in der Straftheorie weitgehend akzeptierte Annahme, dass man „nur die moralisch Schuldigen bestrafen darf“, infrage gestellt. Es wird damit jedoch nicht die in Kapitel I formulierte These infrage gestellt, dass man aus begrifflichen Gründen nur diejenigen strafen kann, die man für schuldig hält. Es gilt nämlich, dass man auch diejenigen, die man straft, ohne sie für moralisch schuldig zu halten, für schuldig hält. Allerdings ist zu präzisieren, in welchem Sinne von „schuldig“ man sie für schuldig hält. Daher werden zunächst verschiedene Begriffe von Schuld sowie die ihnen korrespondierenden Formen der Verantwortungszuschreibung voneinander unterschieden. Je nachdem, auf welche Form von Schuld bzw. Verantwortlichkeit Strafen reagieren, lassen sich auch verschiedene Formen des Strafens voneinander unterscheiden (1). Sodann wird untersucht, wie, wenn überhaupt, sich die Bestrafung derer rechtfertigen lässt, die wir nicht für moralisch schuldig, wohl aber für kausal schuldig halten. Da nicht einfach dogmatisch unterstellt werden sollte, dass es sich hierbei nur um eine nichtmoralische Rechtfertigung handeln könne, kommen hierfür potentiell moralische und nicht-moralische Rechtfertigungsgründe in Betracht. Daher muss in Bezug auf Strafen, die an die Annahme kausaler, nicht aber moralischer Schuld gekoppelt sind, gefragt werden, erstens, ob sie sich durch moralische, und zweitens, ob sie sich durch nicht-moralische Rechtfertigungsgründe rechtfertigen lassen (2). Diese Frage wird sowohl in Bezug auf staatliches Strafen, wo diese Form des Strafens als Strafen nach dem Prinzip der „strengen Erfolgshaftung“ zum Tragen kommt (2.1), als auch in Bezug auf soziales Strafen für kausale Schuld (2.2) gestellt. In Bezug auf beide Kontexte zeigt sich, dass die Frage nach der moralischen Rechtfertigbarkeit des Strafens für kausale Schuld negativ zu beantworten ist, dass es hingegen sehr wohl nicht-moralische Gründe für diese Form des Strafens gibt. Mit dem Problem der Rechtfertigung des Strafens für nicht moralische, sondern kausale Schuld hängt zusammen, dass wir von jemandem, der, ohne moralisch schuldig zu sein, einen Schaden verursacht, bestimmte negative Gefühle erwarten, die man in Anschluss an Williams als „Akteursbedauern“ (agent-regret) zu bezeichnen pflegt. Das Ausbleiben dieser negativen Gefühle wird im Allgemeinen mit sozialen Strafen sanktioniert. Es ist daher zu fragen, inwiefern diese Erwartungen und die entsprechenden sozialen Strafen bei Ausbleiben von agent-regret gerechtfertigt sind. Auch hier zeigt sich, dass es für diese Strafen keine moralischen, sondern nur nicht-moralische Rechtfertigungsgründe gibt (2.3). Abschließend wird der zunächst irritierende Umstand erklärt, dass Strafen bei Vorliegen kausaler Schuld sich zwar begrifflich von denjenigen Strafen unterscheiden lassen, mit denen wir auf moralische Schuld reagieren, sich aber auf der Phänomenebene gerade nicht von ihnen unterscheiden. Die Frage, warum dies so ist, wird mit Rekurs auf das oben erläuterte „Paradox des Retributivismus“ dahingehend beantwortet, dass Strafen nur dann stabil eine Verhaltenssteuerung bewirken können, wenn sie nicht als Mittel der Verhaltenssteuerung, sondern als Vergeltungsstrafen verstanden werden. Auch Strafen, die auf kausale, nicht moralische Schuld reagieren, können eine verhaltenssteuernde Wirkung nur dann stabil entfalten, wenn wir sie so verstehen, als würde damit auf moralische Schuld reagiert (3).
1Schuld, Verantwortung, Strafe – drei Ebenen
In Kapitel I wurde gezeigt, dass es keineswegs ein begriffliches Merkmal von „strafen“ ist, dass nur die Schuldigen bestraft werden können, dass es aber sehr wohl ein begriffliches Merkmal von „strafen“ ist, dass man nur jemanden bestrafen kann, den man, ob zu Recht oder zu Unrecht, für schuldig hält. Dies ergibt sich daraus, dass Strafen eine beabsichtigte Leidenszufügung in Reaktion auf einen angenommenen Normverstoß darstellen. Der Strafende muss also annehmen, dass der Gestrafte einen Normverstoß begangen hat und insofern „schuldig“ ist. Aber was heißt das? In welchem Sinne von „schuldig“ kann jemand, der gestraft wird, „für schuldig gehalten“ werden?
Schuld ist eine Bewertungskategorie, durch die – worauf auch die Etymologie des Ausdrucks „Schuld“ (von „jemandem etwas schulden“) verweist – ein Defizit, ein Manko, ein Fehlen von etwas angezeigt wird.159 Der Schuldbegriff kann auf Handlungen („schuldhaftes Töten“), Personen („ein schuldiger Angeklagter“), aber auch, im Sinne einer im nächsten Kapitel zu erörternden „Seinsschuld“, auf Zustände („ein Zustand des Schuldigseins“) bezogen werden. Ein schuldhaftes Handeln, eine schuldige Person, ein schuldhafter Zustand lassen es an etwas fehlen, dessen Vorhandensein als Standard für das, was richtig oder gut ist oder sein soll, vorausgesetzt wird. Ausgehend von dieser sehr allgemeinen Bestimmung lassen sich drei zentrale Verwendungsweisen des Ausdrucks „Schuld“ voneinander unterscheiden.
In einem ersten, zentralen Sinne sprechen wir von Schuld im Sinne moralischer Schuld. Schuld wird hier als individuelle Vorwerfbarkeit aufgefasst.160 Eine Handlung in diesem Sinne als schuldhaft zu qualifizieren heißt, sie jemandem als ihrem Autor, der für diese Handlung moralisch verantwortlich ist, persönlich zuzuschreiben. Moralische Schuld betrifft insofern den „Kern“ einer Person. Die Zuschreibung dieser Art von Schuld beruht auf zwei Voraussetzungen, von denen noch genauer die Rede sein wird: derjenigen, dass die Person frei gehandelt hat, und derjenigen, dass sie das, was sie getan hat, absichtlich oder auf andere Weise vorsätzlich oder zumindest fahrlässig getan hat. Die Zuschreibung moralischer Schuld kann offensichtlich in moralischen, aber auch in rechtlichen Kontexten eine Rolle spielen. In moralischen Kontexten reagieren wir auf angenommene moralische Schuld mit den für die Moral typischen Sanktionen, etwa wenn wir einen Vertrauensbruch oder eine Lüge als moralisch schuldhaft qualifizieren und darauf mit der Bekundung moralischer Empörung oder anderer reaktiver moralischer Gefühle wie moralischer Indignation oder moralischem Ekel reagieren. Schuld im Sinne individueller Vorwerfbarkeit ist aber häufig auch gemeint, wenn in rechtlichen Kontexten von Schuld die Rede ist, z.B. wenn es in § 46 des Strafgesetzbuches heißt: „Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe“. Schuld im Sinne individueller Vorwerfbarkeit kann in rechtlichen Kontexten als Strafbegründungs- oder als Strafzumessungsschuld eine Rolle spielen, d.h. als Schuld, die die Frage betrifft, ob überhaupt Schuld vorliegt und jemand zu bestrafen ist, oder als Schuld, die in einem konkreten Fall die Strafhöhe festlegt (vgl. Roxin 1994, 721). Das deutsche Strafrecht ist (auch) ein Schuldstrafrecht in dem Sinne, dass es die individuelle Vorwerfbarkeit einer Handlung, also moralische Schuld, fordert, um diese rechtlich sanktionieren zu können, und auch die Höhe der Strafe an dieser Schuld bemisst.
Mit „Schuld“ kann – zweitens – auch kausale Schuld gemeint sein. Dass jemand „schuld an etwas“ ist, kann einfach heißen, dass er es verursacht hat; dass er nicht schuld daran ist, kann heißen, dass er es nicht kausal herbeigeführt hat. Auch ein im Sinne moralischer Schuld nicht Schuldfähiger, z.B. ein psychisch Kranker, kann „schuld an“ etwas im Sinne kausaler Schuld sein, ohne dass ihm dies aber berechtigterweise moralisch vorgeworfen werden könnte.161 Wer unter dem Einfluss von Wahnvorstellungen jemanden tötet, ist „schuld daran“, dass die Person stirbt, allerdings nicht im Sinne moralischer Schuld. Wer, ohne es im geringsten zu beabsichtigen oder auf andere Weise vorsätzlich herbeizuführen oder auch nur fahrlässig in Kauf zu nehmen, eine Vase umwirft oder seinem Gast Gift statt, wie beabsichtigt, Wein in das Glas kippt, ist „schuld daran“, dass die Vase zerstört wird oder der Gast stirbt, wenngleich man ihm in beiden Fällen möglicherweise keine Vorwürfe machen, sondern ihn eher bedauern wird. Verursachung ist eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für moralische Schuld, und moralische Schuld ist keine notwendige Bedingung für kausale Schuld.162 Für kausale Schuld ist nicht erforderlich, dass die für moralische Schuld erforderlichen Bedingungen der individuellen Vorwerfbarkeit gegeben sind.
Wir schreiben – drittens – Schuld manchmal auch unabhängig von moralischer und unabhängig von kausaler Schuld zu. In diesem Fall soll im Folgenden von akteursunabhängiger Schuld gesprochen werden. Mit dieser Bezeichnung soll deutlich gemacht werden, dass es sich um eine Schuld handelt, deren Zuschreibung unabhängig davon ist, dass der für schuldig Gehaltene irgendeine, und sei es auch nur kausale Rolle beim Normverstoß gespielt hat. Auch hier handelt es sich um eine Schuld, die nicht an persönliche Vorwerfbarkeit gebunden ist, aber zudem um eine, die, anders als kausale Schuld, nicht einmal an die Annahme gebunden ist, dass der Schuldige selbst einen Schaden verursacht hat.163 Es gibt im Wesentlichen zwei Kandidaten für diese Form der Schuld. Der erste ist die Idee einer Kollektivschuld, d.h. einer Schuld, die jemandem aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Kollektiv zugeschrieben werden könnte. So kann man fragen, ob z.B. Deutschen späterer Generationen aufgrund der von den Väter- und Großvätergenerationen begangenen Verbrechen im NS-Regime Schuld zugeschrieben werden kann. Der zweite Kandidat ist eine „Seinsschuld“, womit gemeint ist, dass jemand unabhängig von moralischer Schuld und unabhängig von kausaler Schuld durch den Zustand, in dem er sich befindet, schuldig sein kann. Paradigmatisch hierfür ist die durch die Bibelexegese vermittelte christliche Lehre von der Erbsünde. Die „Erbschuld“ ist eine Schuld, die keine selbst verursachte, geschweige denn eine durch eine im moralischen Sinne schuldhafte Handlung verursachte Schuld ist. Es handelt sich vielmehr um eine Schuld, die durch die schuldhafte Handlung Adams „auf die Menschen gekommen“ ist, die somit aufgrund ihres Menschseins „in der Schuld stehen“, ohne sie verursacht zu haben.164
Von den Begriffen der moralischen Schuld, der kausalen Schuld und der akteursunabhängigen Schuld ist der Begriff der rechtlichen Schuld kategorial zu unterscheiden.165 Rechtliche Schuld liegt vor, wenn jemand in einem formell geregelten Verfahren von einer dazu autorisierten – natürlich nicht notwendig demokratisch autorisierten – Instanz schuldig gesprochen wird. Dieses Schuldig-Sprechen ist ein performativer Sprechakt.166 So wie ein Schiedsrichter im Fußballspiel „den Ball Aus geben“ kann und der Ball dann Aus ist, weil der Schiedsrichter dies entschieden hat und aus keinem anderen Grund, kann jemand in einem rechtlichen Sinne schuldig sein, weil er von der dazu autorisierten Instanz in dem formell geregelten Verfahren schuldig gesprochen wurde und aus keinem anderen Grund.167 Zwar ist auch die Zusprechung rechtlicher Schuld mit einem Vorwurf verbunden, aber nur mit einem Vorwurf aus der Perspektive der Instanz, die die Schuld ausspricht, keinesfalls notwendig mit einem Vorwurf aus der Beobachterperspektive dessen, der die faktische Feststellung macht, dass jemand rechtlich schuldig gesprochen wird oder wurde.168 So z.B. wurden die Widerstandskämpfer vom 20. Juli 1944 vom „Volksgerichtshof“ schuldig gesprochen und waren insofern rechtlich schuldig. Aus der Perspektive der sie verurteilenden Instanz wurde ihnen ihr Verhalten zum Vorwurf gemacht, aber natürlich nicht aus der Perspektive derer, die das rein faktische Urteil fällen, dass sie schuldig gesprochen wurden, und für die ihr Verhalten normalerweise gerade nicht ein Gegenstand eines Vorwurfes, sondern der moralischen Hochachtung sein wird.
Rechtliche Schuld kann von den bisher genannten drei Schuldformen ganz unabhängig sein. Weder ist rechtliche Schuld auf das Vorliegen einer dieser Schuldformen oder mehrerer von ihnen angewiesen noch sind diese Schuldformen auf das Vorliegen rechtlicher Schuld angewiesen. Jemand kann rechtlich schuldig sein, ohne moralisch schuldig zu sein, etwa im Falle eines Justizirrtums. Jemand kann offensichtlich auch moralisch schuldig sein, ohne rechtlich schuldig zu sein, denn nicht jedes moralisch schuldhafte Verhalten ist justiziabel, und selbst ein moralisch schuldhaftes Verhalten, das justiziabel ist, wird aus verschiedenen Gründen nicht immer zum Gegenstand eines Gerichtsverfahrens werden und nicht immer zu einem rechtlichen Schuldspruch führen. John Demjanjuk z.B. war zweifellos moralisch schuldig, starb aber rechtlich gesehen im Zustand der Unschuld, da bei seinem Tod das Revisionsverfahren gegen ihn noch nicht abgeschlossen war. Jemand kann offensichtlich auch rechtlich schuldig sein, ohne dass er kausal schuldig oder schuldig im Sinne von akteursunabhängiger Schuld ist. Auch hierfür ist ein Justizirrtum ein naheliegendes Beispiel. Ebenso offensichtlich ist, dasss jemand kausal schuldig oder schuldig im Sinne akteursunabhängiger Schuld sein kann, ohne dass er rechtlich schuldig gesprochen wird. Auch überzeugte Anhänger der Erbsündenlehre strengen im Allgemeinen keine Gerichtsverfahren an, um alle Menschen wegen der Erbsünde Adams rechtlich schuldig zu sprechen.
Dennoch gibt es zwischen rechtlicher Schuld und den anderen genannten Schuldformen im Allgemeinen einen Zusammenhang der Art, dass die Zusprechung rechtlicher Schuld vom Vorliegen einer der drei genannten Schuldformen (oder mehrerer davon) abhängig gemacht wird. Häufig wird rechtliche Schuld dabei von moralischer Schuld abhängig gemacht. Zu betonen ist jedoch, dass dieser Zusammenhang nur im Allgemeinen, keinesfalls notwendig besteht und dass rechtliche Schuld häufig, aber keinesfalls immer vom Vorliegen moralischer Schuld abhängig gemacht wird. Es handelt sich also um einen rein empirischen und kontingenten, vom jeweiligen Rechtssystem abhängigen, nicht um einen begriffsnotwendigen Zusammenhang. Das bundesrepublikanische Rechtssystem ist eines, das nach § 46 StGB die moralische Schuld zur Grundlage für die Zumessung der Strafe macht, d.h. rechtliche Schuld ist hier abhängig vom Vorliegen moralischer Schuld, und der moralische Schuldbegriff kommt in einem rechtlichen Kontext zum Tragen. Auf der Grundlage dieser Anwendung des moralischen Schuldbegriffes in einem rechtlichen Kontext können wir dann Fälle, in denen jemand zu Recht schuldig gesprochen wird, von Fällen unterscheiden, in denen jemand zu Unrecht schuldig gesprochen wird. Setzt man die Bindung rechtlicher an moralische Schuld voraus, wird jemand genau dann zu Recht schuldig gesprochen, wenn er (bei Vorliegen der anderen notwendigen Bedingungen für rechtliche Schuld) moralisch schuldig ist, zu Unrecht, wenn er dies nicht ist. Wir können uns aber auch ein Rechtssystem vorstellen, in dem jemand nicht bei Vorliegen moralischer, sondern bei Vorliegen kausaler Schuld rechtlich schuldig gesprochen wird; dies wäre ein System der strengen Erfolgshaftung. Im Rahmen eines solchen Systems würde jemand dann als zu Recht schuldig gesprochen gelten, wenn er (bei Vorliegen der anderen für rechtliche Schuld notwendigen Bedingungen) kausal schuldig ist, und er würde als zu Unrecht schuldig gesprochen gelten, wenn er nicht kausal schuldig ist. Wir können uns ebenfalls ein Rechtssystem vorstellen, in dem jemand weder aufgrund moralischer...