Kirchlicher Dienst in säkularer Gesellschaft
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Kirchlicher Dienst in säkularer Gesellschaft

Festschrift für Norbert Feldhoff zum 80. Geburtstag

  1. 680 Seiten
  2. German
  3. ePUB (handyfreundlich)
  4. Über iOS und Android verfügbar
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Kirchlicher Dienst in säkularer Gesellschaft

Festschrift für Norbert Feldhoff zum 80. Geburtstag

Über dieses Buch

Anlässlich seines 80. Geburtstages widmen rund 40 Kollegen und Weggefährten aus Politik, Kirche, Caritas und Wissenschaft dem Jubilar Prälat Dr. iur. utr. h.c. Norbert Feldhoff, ehemaliger Domprobst und Generalvikar von Köln, ehemaliger Vorsitzender der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, diese Festschrift zum Thema "Kirchlicher Dienst in säkularer Gesellschaft". Die zahlreichen Beiträge, die sich – aus ganz unterschiedlichen Perspektiven - dem Thema nähern, sind so vielfältig wie die Interessen- und Arbeitsgebiete des Jubilars. Die Festschrift bietet damit eine einzigartige Zusammenstellung wesentlicher Beiträge zum hochaktuellen Diskurs um das deutsche kirchliche Arbeitsrecht, eingebettet in den derzeitigen (kirchen-)politischen und juristischen Kontext und das einzigartige Lebenswerk des Jubilars.

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Information

Mutatur, non tollitur

Kirchliche Dienstgemeinschaft als Grund und Grenze der Besonderheiten des kirchlichen Arbeitsrechts

Gregor Thüsing und Regina Mathy

Der Jubilar hat sich in den vergangenen Jahrzehnten mit vielen Facetten theologischer Fragen und solchen des kirchlichen Arbeitsrechts auseinandergesetzt. Was liegt also näher, als Gedanken zu beiden Themen mit in den Korb der Geschenke zu legen, gleichsam die Schnittmenge zu suchen? Die ist schnell bestimmt: Zentraler Begriff sowohl der Theologie als auch des kirchlichen Arbeitsrechts ist die „Dienstgemeinschaft“. Sie stellt das Leitbild der großen christlichen Kirchen für ihren Dienst dar.1 Der Beitrag ist nur Fußnote zu Ausführungen, die der Geehrte bereits vor mehr als zehn Jahren an anderer Stelle gemacht hat.2 Im Folgenden soll der vorsichtige Versuch unternommen werden, diese Gedanken aufzugreifen und mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung fortzuführen. Was kennzeichnet das Leitbild der „Dienstgemeinschaft“? Was braucht es in unserer heutigen Zeit für die „Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes“?
Der Begriff „Dienstgemeinschaft“ als Kernbestandteil des kirchlichen Arbeitsrechts kann dabei nicht losgelöst von der Theologie im Allgemeinen und der katholischen Soziallehre im Speziellen betrachtet werden. Die „Dienstgemeinschaft“ stellt eine inhaltliche Verbindung – quasi eine Brücke – zwischen Rechtswissenschaft – nicht nur des Kirchen- sondern auch des weltlichen Rechts – und Theologie her. Der Begriff soll nicht ausschließen, sondern vielmehr integrieren. Es geht um ein solidarisches Miteinander. Dabei handelt es sich nicht um eines von vielen Elementen des kirchlichen Dienstes, sondern um den Kern – quasi die Aufhängung des Mobilées.

I. Die Besonderheiten des Dienstes für die Kirche

Die „Dienstgemeinschaft“ steht einerseits für die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft und umschreibt gleichzeitig die Gemeinschaft der im kirchlichen Dienst Tätigen.3 Alle Gläubigen haben innerhalb der Kirche die Pflicht und das Recht, dazu beizutragen, dass die göttliche Heilsbotschaft immer mehr zu allen Menschen aller Zeiten auf der ganzen Welt gelangt (so explizit can. 211 CIC, vgl. auch den Missionsbefehl in Mt 28, 18 ff.).

1. „Dienstgemeinschaft“ – Ein umstrittener Begriff

Teile der – insbesondere theologischen – Literatur stehen dem Begriff der „Dienstgemeinschaft“ bis heute eher kritisch gegenüber.4 Das liegt vor allem daran, dass die Bezeichnung ihre Wurzeln im Nationalsozialismus habe und vor den 30er Jahren des vergangenen Jahrhunderts nicht im kirchlichen Kontext gebraucht wurde. „Betriebsgemeinschaft“ und „Volksgemeinschaft“ waren wichtige Propagandabegriffe der Nationalsozialisten – und auch die Dienstgemeinschaft fand sich ab und zu.5 Im Nationalsozialismus wurde die „Betriebsgemeinschaft“ in dem 1934 erlassenen „Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit“ (AOG)6 maßgeblich durch das Führerprinzip gekennzeichnet, vgl. § 1 AOG: „Im Betrieb arbeiten der Unternehmer als Führer des Betriebes, die Angestellten und Arbeiter als Gefolgschaft gemeinsam zur Förderung des Betriebszwecks und zum gemeinsamen Nutzen von Volk und Staat.“ Betriebsgemeinschaft und Treue wurden zu zwei untrennbaren Begrifflichkeiten, vgl. § 2 Abs. 2 AOG, wonach der Führer für das „Wohl der Gefolgschaft“ zu sorgen hat und diese ihm „(…) die in der Betriebsgemeinschaft begründete Treue zu halten hat“.7 Im Nationalsozialismus ging es also nicht um die Gemeinschaft der im Dienst Tätigen, sondern um eine autoritäre Ordnung mit dem (Betriebs)Führer an der Spitze.
Gleiches galt für den öffentlichen Dienst, nur dass man sich hier anstelle von „Betriebsgemeinschaft“ für den Begriff „Dienstgemeinschaft“ entschied. Regelungen zur „Dienstgemeinschaft“ fanden sich im „Gesetz zur Ordnung der Arbeit in Öffentlichen Verwaltungen und Betrieben“ vom 23. März 1934.8 Dieses Gesetz galt auch für die Kirchen. Anders als nach heutigem kirchlichem Verständnis der Dienstgemeinschaft legten die Nationalsozialisten das Führerbzw. Gefolgschaftsprinzip zu Grunde. Der „Führer“ bestimme in allen Angelegenheiten, wobei er für das Wohl der Beschäftigten Sorge trage. Dabei seien diese ihm im Rahmen der Dienstgemeinschaft zu Treue verpflichtet.9 Unter den Nationalsozialisten wurde die Bedeutung der „Dienstgemeinschaft“ weiter durch folgende Regelung umschrieben:
„Im öffentlichen Dienst wirken zum gemeinen Nutzen von Volk und Staat alle Schaffenden zusammen. Die ihnen gestellte hohe Aufgabe erfordert eine Dienstgemeinschaft im Sinne der nationalsozialistischen Weltanschauung, vorbildliche Erfüllung der Dienstpflichten und ein ihrer öffentlichen Stellung angemessenes Verhalten in und außer dem Dienst.“10
Die Kirchen begannen ihrerseits ab 1936 mit der Verwendung des Begriffs „Dienstgemeinschaft“ und verwiesen dabei auf das Begriffsverständnis aus dem „Gesetz zur Ordnung der Arbeit in Öffentlichen Verwaltungen und Betrieben“.11
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden die Tarifordnungen von Caritas und Diakonie durch Richtlinien für Arbeitsverträge ersetzt. Hierin fand sich nun eine eigenständige Definition der „Dienstgemeinschaft“. In § 1 der „Richtlinien für Arbeitsverträge in Anstalten der Erziehungs- und Wirtschaftsfürsorge des Deutschen Caritasverbandes“ von 1950 hieß es:
„Die Caritas ist eine Lebensäußerung der Katholischen Kirche. Alle in ihr tätigen Mitarbeiter dienen dem gemeinsamen Werk christlicher Nächstenliebe. Sie bilden ohne Rücksicht auf ihre arbeitsrechtliche Stellung eine Dienstgemeinschaft. Für die Regelung des sich aus der Dienstgemeinschaft ergebenden besonderen Verhältnisses zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter gelten diese Richtlinien.“
Ganz ähnlich formulierte es die evangelische Kirche ab 1951 für den Central-Ausschuss der Inneren Mission (Vorläufer der Diakonie) für die dort geltenden Richtlinien für Arbeitsverträge:
„Die innere Mission ist eine Lebens- und Wesensäußerung der Evangelischen Kirche. Alle in ihr tätigen Mitarbeiter dienen dem gemeinsamen Werk christlicher Nächstenliebe. Sie bilden ohne Rücksicht auf ihre arbeitsrechtliche Stellung eine Dienstgemeinschaft.“
Insofern ist eine deutliche Wandlung des Begriffsverständnisses im Vergleich zum Nationalsozialismus erkennbar. Betont wird, dass es gerade kein Über-/Unterordnungsverhältnis mehr gibt, vielmehr sind alle Teil der Dienstgemeinschaft.
Die Kritik an dem Begriff ist zwischenzeitlich leiser geworden, verebbt ist sie jedoch nie. In der Tat fällt es schwer, den Begriff gänzlich losgelöst von seiner nationalsozialistischen Konnotation zu sehen.12 Es sind sinnverschiedene Homographen. Inhaltlich haben die Begriffe indes nichts gemein – bei der (kirchlichen) Dienstgemeinschaft geht es um die Zusammenarbeit vieler in der Gemeinschaft des Dienstes (vgl. 2 Kor 8, 4), nicht um die Gemeinschaft, die ausschließlich um des Führers und Volkes willen existiert – oder in Richardis Worten:
„Gemeint ist keine arbeitsrechtliche Betriebsgemeinschaft, sondern der gemeinsame Beitrag aller Mitarbeiter im kirchlichen Dienst, damit die Einrichtung, in der sie tätig sind, ihren Teil am Sendungsauftrag der Kirche erfüllen kann.“13
Richardi wehrt sich zu Recht vehement gegen die Unterstellung, die heutige (kirchliche) Dienstgemeinschaft habe vieles mit dem von den Nationalsozialisten geschaffenen Begriff gemein. „Intellektuelle Redlichkeit gebietet es, dass man den Kirchen nicht unterstellt, was ihrem Selbstverständnis widerspricht.“14
Auch der Geehrte selbst unterstreicht, dass die Unterstellung der Nähe zum Nationals...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titel
  3. Impressum
  4. Inhaltsverzeichnis
  5. Zum Geleit
  6. Norbert Feldhoff und die Kunst des Politischen
  7. Mehr als Paragraphen
  8. Kollektive Konflikte in kirchlichen Einrichtungen
  9. Kirchlicher Dienst in der pluriformen Moderne als Ort der Kirche
  10. Norbert Feldhoff als Vorsitzender der Arbeitsrechtlichen Kommission
  11. Kirchlicher Dienst in säkularer Gesellschaft
  12. Kirchlicher Dienst und caritatives Unternehmertum in säkularer Gesellschaft
  13. Als Caritas glaubwürdig in Märkten handeln
  14. Arbeitsstreitigkeiten im katholischen Kirchenarbeitsrecht
  15. Der KODA-Vermittlungsausschuss
  16. Kirchlicher Dienst in säkularer Gesellschaft
  17. Einrichtungsübergreifende Mitbestimmung in der katholischen Kirche
  18. Der „Kölner Weg“ des kirchlichen Arbeitsrechts in der Dombauhütte zu Köln
  19. Kirchliche Spiritualität und kirchliche Rechtsbeziehungen
  20. Richter-Fenster und kirchliches Arbeitsrecht
  21. Kirchlicher Dienst in säkularer Gesellschaft
  22. Die Einbindung von Gewerkschaften in der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes
  23. Vom personen- zum institutionenorientierten Verständnis kirchlichen Arbeitsrechts?
  24. Liebe auf Distanz?
  25. Einrichtungsspezifische Arbeitsrechtliche Kommissionen
  26. Begrenzung befristeter Dienstverhältnisse in der Dienstgemeinschaft Katholische Kirche
  27. Im Dienst der Kirche
  28. Die Geltung des kirchlichen Arbeitsrechts im säkularen Arbeitsverhältnis
  29. Auswirkungen der Veränderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission
  30. Die Bedeutung des Arbeitsvertrags für den Dritten Weg
  31. 70 Jahre GG – 100 Jahre WRV
  32. „Ehe für alle“
  33. „So ist also die Caritas der Dampf in der sozialen Maschine“
  34. Reformbedarf der MAVO, insbesondere für Mitarbeitervertretungen pastoraler Dienste
  35. Der Europäische Gerichtshof als Impulsgeber für das kirchliche Arbeitsrecht
  36. Der EuGH als Promotor eines neuen Loyalitätsrechts
  37. Die Grundordnung für die Arbeitsverhältnisse in der katholischen Kirche
  38. Deutsches Staatskirchenrecht im Blick der Europäischen Union
  39. Gesandt in die Welt von heute
  40. „Nichts über uns ohne uns!“
  41. Mutatur, non tollitur
  42. Die katholische Soziallehre vor neuen Herausforderungen
  43. Theologische Fakultäten in einer säkularen Gesellschaft
  44. Mit seelischer Schwungkraft
  45. Zur Auslegung kirchlichen Rechts durch staatliche Gerichte
  46. „Der Mensch ist der Weg der Kirche“
  47. Verzeichnis der Autorinnen und Autoren
  48. Lebenslauf