Sozialrecht für die Pflege
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Sozialrecht für die Pflege

  1. 146 Seiten
  2. German
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  4. Über iOS und Android verfügbar
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Sozialrecht für die Pflege

Über dieses Buch

Pflegefachkräfte sehen sich in der beruflichen Praxis häufig mit sozialrechtlichen Fragestellungen konfrontiert, die die Belange der zu Pflegenden betreffen und deren Kenntnisse über Leistungsansprüche der Versicherten fordern. Die Pflegeberatung hat sich zunehmend als eigenständige berufliche Zusatzqualifikation entwickelt, welche Kenntnisse über das in den letzten Jahren reformierten Sozial- und Sozialversicherungsrechts verlangt. Erfolgreiches Eintreten für die Angelegenheiten gesundheitlich Beeinträchtigter hängt entscheidend vom Wissen über deren rechtliche Handlungsmöglichkeiten ab.Das Buch vermittelt die für die Pflege relevanten Grundsätze des Sozialrechts und veranschaulicht diese anhand von Fallbeispielen aus dem Praxisalltag. Einen Schwerpunkt bilden grundlegende sozialrechtliche Fragestellungen, die aus pflegerischen Tätigkeiten resultieren können sowie die subjektiven Anspruchsberechtigungen zwischen und innerhalb der verschiedenen Leistungssysteme. Insbesondere Leitungskräfte werden befähigt, den steigenden Qualifikationsanforderungen in sozialrechtlichen Belangen sicher zu begegnen.

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Information

Jahr
2021
ISBN drucken
9783170385122
eBook-ISBN:
9783170385146
Auflage
1
Thema
Medizin

1 Zielsetzungen des Sozialleistungsrechts

Sozialleistungen verfolgen unterschiedliche Strategien, um soziale Gerechtigkeit und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu verwirklichen und zu erhalten. Je nachdem, welcher Zweck hierbei angestrebt wird, lassen sich insoweit unterschiedliche Leistungsträger als verantwortliche Adressaten ausmachen. Sie unterliegen dabei einem aus den einzelnen Sozialgesetzen abzuleitenden Handlungsauftrag, der Betroffenen je nach Lebenssituation unterschiedliche Hilfen vermittelt.
Um den daraus resultierenden Herausforderungen gewachsen zu sein, bedarf es einer umfangreichen Absicherung durch die Sozialleistungssyteme. Nur auf diesem Weg ließen sich, so hat die Erfahrung gezeigt, in den vergangenen Jahrzehnten für eine Vielzahl von Menschen prekäre Lebensumstände praktisch bewältigen. In besonderer Weise trifft dies auf den Eintritt von Pflegebedürftigkeit zu, die für mittlerweile fast vier Millionen Menschen und deren Angehörigen zur alltäglichen Belastung geworden ist. Hier gilt es, einen täglich abzurufenden Bedarf an angemessen und zeitnah zu erbringenden pflegerischen und betreuerischen Versorgungsleistungen sicherzustellen.
Der Gesetzgeber ist insoweit aufgerufen, dieser permanenten Verpflichtung zu einer flächendeckenden, dabei jedoch stets wirtschaftlich anzubietenden pflegerischen und medizinischen Versorgung der Bevölkerung nachzukommen. Diese ergibt sich unmittelbar aus dem Sozialstaatsprinzip der innerstaatlichen Verfassung, dem Grundgesetz.
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Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
Dieser obersten Wertentscheidung der Verfassung sind auch die maßgeblichen Akteure des Gesundheitswesens unterworfen. In einfachgesetzlichen Bestimmungen, die dem Range nach unter der Verfassung stehen, wird dieser Sicherstellungsauftrag, wie er etwa von den Pflegekassen zu verantworten ist, konkretisiert:
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§ 69 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch

Die Pflegekassen haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten.
In Erfüllung dieses Sicherstellungsauftrages bieten insoweit die Pflegekassen gegenüber den von Pflegebedürftigkeit betroffenen Menschen die Gewähr, dass ambulante oder stationäre Pflegeleistungen nur durch fachlich kompetente und wirtschaftlich arbeitende Leistungsanbieter erbracht werden dürfen.
Unter dieser Bedingung wird die Berechtigung, für den Kreis der anspruchsberechtigten Versicherten pflegerische Leistungen auszuführen, durch den entsprechenden Abschluss von Versorgungsverträgen vermittelt. Diese kann allerdings im Falle von Leistungsstörungen, insbesondere bei Mängeln in der Pflege, eingeschränkt oder gar widerrufen werden.
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§ 72 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch

Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen).
Mit dem als Folge des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes neu aufgenommenem § 72 Abs. 3 a SGB XI werden Pflegeeinrichtungen ab 1. September 2022 einen Versorgungsvertrag nur gegen den Nachweis tarifgerechter Bezahlung ihrer Pflegekräfte vermittelt bekommen. Mit dieser Legitimation zur Aufgabenerfüllung geht daher zugleich auch die Verpflichtung der Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste einher, die pflegerischen Leistungen aus eigenem Vermögen beanstandungsfrei zu erbringen.
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§ 112 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch

Die Träger der Pflegeeinrichtungen bleiben unbeschadet des Sicherstellungsauftrages der Pflegekassen (§ 69) für die Qualität der Leistungen ihrer Einrichtungen einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität verantwortlich.
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Diese sogenannte Qualitätsverantwortung des einzelnen Leistungsanbieters bzw. -erbringers stellt somit spiegelbildlich das Gegenstück zum Sicherstellungsauftrag der Kosten- bzw. Versicherungsträger dar. Letztere überwachen die Einhaltung der Qualität der erbrachten Leistungen durch dazu eigens entwickelte Maßstäbe und Grundsätze, die zum Schutz der Pflegebedürftigen entwickelt worden sind (vgl. a. § 113 Abs. 1 SGB XI).
Jüngste Beispiele für eine Neuausrichtung dieser Qualitätsstandards lassen sich etwa in den Regelungen zur Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen (vgl. a. § 113 c Abs. 1 SGB XI) sowie zur Erhebung und Übermittlung von indikatorengestützten Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären Pflegeeinrichtungen finden (vgl. a. § 114 b SGB XI). Näheres hierzu wird unten in Kapitel 10 erläutert (
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Kap. 10).

1.1 Sozialgesetzgebung als dynamischer Prozess

Die Berücksichtigung neuer Lebenssachverhalte, die regelmäßig auf gesamtgesellschaftlichen Veränderungen, etwa der demoskopischen Entwicklung der Bevölkerung, beruhen, geben der gesetzgebenden Gewalt mannigfaltig Veranlassung, auf die daraus erwachsenden Anspruchserwartungen der Menschen zu reagieren.
Die Normen des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch – SGB I – geben insoweit als allgemeine Bestimmungen den den Staat verpflichtenden Rahmen bei der Ausgestaltun...

Inhaltsverzeichnis

  1. Deckblatt
  2. Titelseite
  3. Impressum
  4. Vorwort
  5. Inhalt
  6. 1 Zielsetzungen des Sozialleistungsrechts
  7. 2 Der Sachbereich der Sozialversicherung
  8. 3 Das Leistungssystem der Grundsicherung
  9. 4 Formen und Funktionen von Sozialleistungen
  10. 5 Pflegerelevante Anspruchsgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung
  11. 6 Strukturen der sozialen Pflegeversicherung
  12. 7 Anspruchsgrundlagen der sozialen Pflegeversicherung – SGB XI
  13. 8 Höhe der Leistungspauschalen der sozialen Pflegeversicherung
  14. 9 Besonderheiten bei Leistungen nach SGB XI
  15. 10 Exkurs: Wichtigste Auswirkungen des Pflegepersonalstärkungsgesetzes auf Regelungen des SGB XI
  16. Literatur
  17. Stichwortverzeichnis