Niedersächsisches Kommunalwahlrecht
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Niedersächsisches Kommunalwahlrecht

Kommentar

  1. 316 Seiten
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Niedersächsisches Kommunalwahlrecht

Kommentar

Über dieses Buch

Die 5. Auflage des bis zur Vorauflage von Robert Thiele bearbeiteten Kommentars berücksichtigt insbesondere die jüngst mit Gesetz vom 10. Juni 2021 erfolgte Novellierung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes.Schwerpunkte dieses Gesetzes sind die Erhöhung der Altersgrenze für die Ablehnung der Übernahme eines Wahlehrenamtes, die Vorverlegung der Stichtage für die Einreichung von Wahlvorschlägen zur Optimierung des Briefwahlverfahrens, die Schaffung einer Möglichkeit für die Gemeinden, das jeweilige Briefwahlergebnis in das Wahlergebnis des jeweiligen Wahlbezirks einzubeziehen sowie die Regelung der Assistenz bei der Ausübung des Wahlrechts. Berücksichtigt wurden auch die parallel zum Gesetzgebungsverfahren erfolgten Änderungen der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung. Auch die ab dem 1. November 2021 geltende Rechtslage wurde bereits eingearbeitet.Die Neuauflage des einzigen Kommentars zum Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz bietet weiterhin zuverlässig Hilfestellung bei der Anwendung und Auslegung des niedersächsischen Kommunalwahlrechts.

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Information

Anhang 1

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 u. 2 Satz 2 Gesetz v. 29. September 2020 (BGBl. I S. 2048) – Auszug
Art. 28 Abs. 1
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

Anhang 2

Niedersächsische Verfassung

Vom 19. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 464) – Auszug
Art. 57 Abs. 2
(2) In den Gemeinden und Landkreisen muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Vertretung die Einwohnerversammlung treten.

Anhang 3

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 368) – Auszug)

Erster Teil:Grundlagen der Kommunalverfassung

§ 7Organe der Kommunen
(1) Organe der Kommunen sind die Vertretung, der Hauptausschuss und die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte.
(2) Die Organe tragen folgende Bezeichnungen:
1. in Gemeinden: Rat, Verwaltungsausschuss und Bürgermeisterin oder Bürgermeister,
2. in großen selbständigen und in kreisfreien Städten: Rat, Verwaltungsausschuss und Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister,
3. in Samtgemeinden: Samtgemeinderat, Samtgemeindeausschuss und Samtgemeindebürgermeisterin oder Samtgemeindebürgermeister,
4. in Landkreisen: Kreistag, Kreisausschuss und Landrätin oder Landrat sowie
5. in der Region Hannover: Regionsversammlung, Regionsausschuss und Regionspräsidentin oder Regionspräsident.

Fünfter Teil:Innere Kommunalverfassung

Erster Abschnitt:Vertretung

§ 45Rechtsstellung und Zusammensetzung
(1) 1Die Vertretung ist das Hauptorgan der Kommune. 2Mitglieder der Vertretung sind die in diese gewählten Abgeordneten sowie kraft Amtes die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte. 3Die Abgeordneten tragen in den Gemeinden und Samtgemeinden die Bezeichnung Ratsfrau oder Ratsherr, in den Landkreisen die Bezeichnung Kreistagsabgeordnete oder Kreistagsabgeordneter und in der Region Hannover die Bezeichnung Regionsabgeordnete oder Regionsabgeordneter.
(2) Schreibt dieses Gesetz für Wahlen, Abstimmungen oder Anträge eine bestimmte Mehrheit oder Minderheit vor, so ist die durch Gesetz oder durch Satzung geregelte Zahl der Mitglieder zugrunde zu legen, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§ 46Zahl der Abgeordneten
(1) 1Die Zahl der Ratsfrauen oder Ratsherren beträgt in Gemeinden und Samtgemeinden
mit
bis zu
500
Einwohnerinnen und Einwohnern
6,
mit
501
bis
1 000
Einwohnerinnen und Einwohnern
8,
mit
1 001
bis
2 000
Einwohnerinnen und Einwohnern
10,
mit
2 001
bis
3 000
Einwohnerinnen und Einwohnern
12,
mit
3 001
bis
5 000
Einwohnerinnen und Einwohnern
14,
mit
5 001
bis
6 000
Einwohnerinnen und Einwohnern
16,
mit
6 001
bis
7 000
Einwohnerinnen und Einwohnern
18,
mit
7 001
bis
8 000
Einwohnerinnen und Einwohnern
20,
mit
8 001
bis
9 000
Einwohnerinnen und Einwohnern
22,
mit
9 001
bis
10 000
Einwohnerinnen und Einwohnern
24,
mit
10 001
bis
11 000
Einwohnerinnen und Einwohnern
26,
mit
11 001
bis
12 000
Einwohnerinnen und Einwohnern
28,
mit
12 001
bis
15 000
Einwohnerinnen und Einwohnern
30,
mit
15 001
bis
20 000
Einwohnerinnen und Einwohnern
32,
mit
20 001
bis
25 000
Einwohnerinnen und Einwohnern
34,
mit
25 001
bis
30 000
Einwohnerinnen und Einwohnern
36,
mit
30 001
bis
40 000
Einwohnerinnen und Einwohnern
38,
mit
40 001
bis
50 000
Einwohnerinnen und Einwohnern
40,
mit
50 001
bis
75 000
Einwohnerinnen und Einwohnern
42,
mit
75 001
bis
100 000
Einwohnerinnen und Einwohnern
44,
mit
100 001
bis
125 000
Einwohnerinnen und Einwohnern
46,
mit
125 001
bis
150 000
Einwohnerinnen und Einwohnern
48,
mit
150 001
bis
175 000
Einwohnerinnen und Einwohnern
50,
mit
175 001
bis
200 000
Einwohnerinnen und Einwohnern
52,
mit
200 001
bis
250 000
Einwohnerinnen und Einwohnern
54,
mit
250 001
bis
300 000...

Inhaltsverzeichnis

  1. Deckblatt
  2. Impressum
  3. Vorwort
  4. Abkürzungen
  5. A Die Entwicklung des niedersächsischen Kommunalwahlrechts seit 1946
  6. B Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
  7. Anhang 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
  8. Anhang 2 Niedersächsische Verfassung
  9. Anhang 3 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
  10. Anhang 4 Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
  11. Anhang 5 Termine der niedersächsischen Kommunalwahlen
  12. Stichwortverzeichnis