1.2.1 Ansässigkeit des Vergütungsgläubigers (persönlicher Anwendungsbereich)
[13]Voraussetzung für die Erhebung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer im Wege des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 EStG ist die beschränkte Steuerpflicht des im Ausland ansässigen Vergütungsgläubigers.
Natürliche Personen, die im Inland
weder einen Wohnsitz (§ 8 AO) noch
ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben,
sind mit ihren inländischen Einkünften i. S. d. § 49 EStG beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG), sofern sie nicht nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
Wohnsitz im Sinne des § 8 AO
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung behalten und benutzen wird.
Gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 9 AO
1Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. 2Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.3Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
Wird eine natürliche Person als im Ausland ansässiger Vergütungsgläubiger auf Antrag nach § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt (§ 1 Abs. 3 Satz 6 EStG[14]), findet das Steuerabzugsverfahren ebenfalls Anwendung (BMF vom 25.11.2010, BStBl I 2010, 1350, Rz. 03).
Gleiches gilt, wenn die steuerlich im Ausland ansässige natürliche Person erweitert beschränkt steuerpflichtig i. S. d. § 2 AStG ist (§ 2 Abs. 5 Satz 2 AStG): auch in diesen Fällen ist das Steuerabzugsverfahren grundsätzlich anwendbar.
Natürliche Personen sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG erweitert beschränkt steuerpflichtig, wenn sie:
ihren Wohnsitz in ein Niedrigsteuerland (wie in § 2 Abs. 2 AStG definiert) verlegt haben;
innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Wohnsitzverlegung mindestens 5 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren und
weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland haben.
Die erweitert beschränkte Steuerpflicht findet im Jahr des Wohnsitzwechsels und während der folgenden zehn Jahre Anwendung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AStG).
Darüber hinaus sind auch Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die
weder ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) noch
ihren Sitz (§ 11 AO) im Inland haben,
mit ihren inländischen Einkünften i. S. d. § 49 EStG (i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG) beschränkt steuerpflichtig (§ 2 Nr. 1 KStG).
Geschäftsleitung im Sinne des § 10 AO
Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.
Sitz im Sinne des § 11 AO
Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.[15]
Ob eine ausländische Gesellschaft als Körperschaft qualifiziert, bestimmt sich danach, ob das nach ausländischem Recht errichtete Rechtsgebilde nach seiner Struktur und seiner wirtschaftlichen Stellung mit einer deutschen Körperschaft vergleichbar ist (sog. Typenvergleich).1 Eine Übersicht über die mit deutschen Körperschaften vergleichbaren Rechtsgebilde findet sich in der Tabelle 1 und 2 des BMF-Schreibens vom 24.12.1999 (BMF vom 24.12.1999, BStBl I 1999, 1075).
Werden die zu vergütenden Leistungen von einem Zusammenschluss mehrerer natürlicher Personen erbracht, die Mitunternehmer i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind (Mitunternehmerschaft), findet das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 1 EStG ebenfalls Anwendung.
Ein Steuerabzug erfolgt in diesen Fällen hinsichtlich der den einzelnen Mitunternehmern zuzurechnenden Einkünfte, soweit diese beschränkt steuerpflichtig sind.
Beispiel
(in Anlehnung an BFH vom 23.10.1991, I R 86/89, BStBl II 1992, 185)
Drei Musikprofessoren schließen sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen und geben klassische Konzerte im Inland. Während die Musikprofessoren A und B in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind (§ 1 Abs. 1 EStG), ist...