Der Autor vermittelt smart & fokussiert ein grundlegendes Verständnis zum Anwendungsbereich des Umwandlungssteuergesetzes. Dargestellt werden Aufbau und Systematik des Umwandlungssteuergesetzes (u.a. Spaltung, Verschmelzung, Formwechsel, Einbringung, Realteilung) sowie der Zusammenhang mit anderen Gesetzen. Sowohl die grundlegenden Unterschiede zwischen Umwandlungen und Einbringungen als auch deren jeweilige Besonderheiten werden kompakt und praxisnah erläutert.Ausführliche Checklisten zu allen Formen von Umwandlungen helfen bei der Lösung von Fällen.Rechtsstand: 01.09.2020Die Reihe #steuernkompakt bietet knapp und auf den Punkt gebracht einen fundierten Überblick über das jeweilige Rechtsgebiet. Dabei liegt der Schwerpunkt auf einem praxisorientierten Einstieg, auf wichtigen Beratungsfragen und häufigen Fehlerquellen. Viele Beratungshinweise, Beispiele, Grafiken und Übersichten machen Leser: innen schnell fit im jeweiligen Wissensgebiet. Perfekt beim Onboarding, in der Fortbildung und als Schnelleinstieg für Steuerprofis in ein nicht geläufiges Rechtsgebiet.

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#steuernkompakt Umwandlungssteuerrecht
Für Onboarding - Schnelleinstieg - Fortbildung
- 194 Seiten
- German
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#steuernkompakt Umwandlungssteuerrecht
Für Onboarding - Schnelleinstieg - Fortbildung
Über dieses Buch
Information
Thema
JuraThema
Steuerrecht1 Einführung
Auf den Punkt gebracht
Im Gegensatz zu anderen Gesetzen ist beim Umwandlungssteuerrecht das Systemverständnis und der Zusammenhang der einzelnen Vorschriften unerlässlich. Daher ist die Einführung nicht nur eine Hinführung an das richtige Thema, sondern bereits die Grundlage, um die einzelnen Vorschriften zu verstehen.
Umwandlungssteuerrecht ist vom Grundprinzip her logisch und daher, wenn man einmal die Struktur verstanden hat, auch für komplizierte Vorgänge gut anwendbar. Es ist daher wichtig, sich mit der Systematik des Gesetzes auseinanderzusetzen. Da durch Umwandlungen auch die persönlichen Steuern der beteiligten Rechtsträger/natürlichen Personen berührt werden, ist die Kenntnis der einzelnen Steuerarten und bei Beteiligung von Personengesellschaften, deren spezielle Systematik, unerlässlich. Dieses Buch hat zum Ziel, ein grundlegendes Verständnis zum Anwendungsbereich des Umwandlungssteuergesetzes zu schaffen, so dass die Handhabung des Großteils der Sachverhalte gelingen sollte.
Um ein gutes Verständnis zu erreichen, wird das Buch folgendermaßen gegliedert: Begonnen wird mit dem Aufbau und der Systematik des Umwandlungssteuergesetzes sowie dem Zusammenhang mit anderen Gesetzen. Danach wird der Anwendungsbereich mit den Besonderheiten und den Unterschieden bei den verschiedenen Einbringungen und Umwandlungen erläutert.
1.1 Aufbau des Umwandlungssteuergesetzes
Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) ist in zwei Themenbereiche zu gliedern; die Umwandlungen und die Einbringungen. Von Umwandlungen spricht man bei Verschmelzungen und Spaltungen (§§ 3–16 UmwStG), von Einbringungen bei der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft (§ 20 UmwStG), dem Anteilstausch (§ 21 UmwStG) und bei Einbringungen in eine Personengesellschaft.
Während bei Umwandlungen i. S. d. UmwStG stets das Umwandlungsgesetz (UmwG) die zivilrechtliche Grundlage bildet, sind bei den Einbringungsvorgängen i. S. d. UmwStG sowohl Sachverhalte geregelt, die ihre zivilrechtliche Grundlage im UmwG haben, also mit Gesamtrechtsnachfolge erfolgen, als auch Einbringungen im Rahmen einer Einzelrechtsnachfolge (sog. Singularsukzession). Die zivilrechtliche Grundlage für die Einzelrechtsnachfolge findet sich in den verschiedenen Vorschriften des BGB, abhängig von der Art des übergehenden Vermögensgegenstandes oder Rechts. Der Schwerpunkt dieses Buches liegt im Steuerrecht und nicht im Gesellschaftsrecht. Ausführungen zum Umwandlungsgesetz finden sich daher nur, wenn es für umwandlungssteuerliche Fragen relevant ist.
Bei den im Umwandlungssteuergesetz geregelten Sachverhalten handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. Eine analoge Anwendung des Gesetzes auf vergleichbare, aber nicht im Gesetz geregelte, Sachverhalte scheidet aus. Bei Fällen außerhalb des Rechtsbereichs des UmwStG, kommt es regelmäßig zur Aufdeckung der stillen Reserven, da die Vorschriften für den Tausch (§ 6 Abs. 6 Satz 1 EStG), die verdeckte Einlage (§ 6 Abs. 6 Satz 2 EStG) oder die Einlage (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG) den Ansatz mit dem Teilwert anordnen. Eventuell kommen andere Bewertungsvorschriften, die den Buchwertansatz anordnen (z. B. § 6 Abs. 3 EStG oder § 16 Abs. 3 Satz 2ff EStG) zur Anwendung. Dies ist im Einzelfall anhand der entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen.
In der folgenden Abbildung wird der Aufbau des UmwStG dargestellt.

MERKE
Es ist wichtig, den Sachverhalt in die richtige Vorschrift einzuordnen. Da z. B. eine Verschmelzung steuerlich sowohl als Einbringungstatbestand als auch als Umwandlungstatbestand beurteilt werden kann, sollte hierbei gleich zu Beginn der Arbeit die richtige Einordnung getroffen werden.
1.2 Das Umwandlungsgesetz als Grundlage für das Umwandlungssteuergesetz
Da bei Umwandlungen nicht nur das Steuerrecht eine wichtige Rolle spielt, findet sich in einer Vielzahl der Fälle hierfür die zivilrechtliche Grundlage im Umwandlungsgesetz (UmwG). Im UmwG ist eine Aufzählung aller zivilrechtlich zulässigen Umwandlungen, deren Voraussetzungen und Folgen dargestellt. Die anzuwendenden Normen finden sich in der nachfolgenden Übersicht.
Es ist somit bei Umwandlungen das Zivilrecht im Umwandlungsgesetz zu prüfen und das Steuerrecht im Umwandlungssteuerrecht.
Bei Einbringungen findet des Umwandlungsgesetz keine Anwendung, während die steuerlichen Folgen neben den Umwandlungen ebenfalls im Umwandlungssteuergesetz (§§ 20 ff UmwStG) behandelt werden. Zivilrechtlich findet sich die Gründung einer Personengesellschaft in den §§ 705 ff BGB und die Gründung einer GmbH in §§ 1 ff GmbHG. Einbringungen können aber auch in bestehende Gesellschaften erfolgen.
In folgender Abbildung wird der Aufbau des UmwG dargestellt.

Genauso wie im Steuerrecht handelt es sich bei den aufgeführten Umwandlungen um eine abschließende Aufzählung, die keine analoge Anwendung auf vergleichbare Sachverhalte duldet. Das bedeutet, dass nur die genannten Fälle unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Nur zivilrechtlich wirksame Umwandlungen (Anwendbarkeit des UmwG) kommen als Grundlage für Umwandlungen i. S. d. UmwStG in Frage. Es finden sich im Umwandlungssteuererlass (BMF-Schreiben vom 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001) (UmwStE 2011) hilfreiche Übersichten welche Gesellschaften miteinander umgewandelt werden können:
- Verschmelzungen nach UmwG, Rn. 01.10,
- Spaltungsmöglichkeiten nach UmwG, Rn. 01.17,
- Vermögensübertragungen nach UmwG, Rn. 01.19,
- handelsrechtlich zulässige Formwechsel, Rn. 01.12.
Nach diesen Übersichten der zivilrechtlich möglichen Umwandlungen, werden im Folgenden die einzelnen Umwandlungsvarianten genauer erläutert.
1.2.1 Verschmelzungen (§§ 2 ff UmwG)
Verschmelzung bedeutet, dass ein Rechtsträger ohne Liquidation im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger oder eine natürliche Person übergeht. Der aufnehmende Rechtsträger kann bereits bestehen (Verschmelzung zur Aufnahme) oder zu diesem Zweck neu gegründet werden (Verschmelzung zur Neugründung). Die Gesellschaftsstruktur wird also vereinfacht, weil eine Gesellschaft wegfällt. Da keine Liquidation erfolgt, ist zivilrechtlich z. B. das Sperrjahr i. S. d. § 73 GmbHG ohne Bedeutung. Steuerlich braucht keine Auflösung und Abwicklung i. S. d. § 11 KStG erfolgen, bei Personengesellschaften keine Versteuerung i. S. d. § 16 EStG.
Bei allen Umwandlungen, die im UmwG geregelt sind, wird immer ein Vermögensübergang im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge stattfinden und das Vermögen geht als Ganzes über. Dies ist wesentlich unkomplizierter als ein Vermögensübergang im Rahmen der Einzelrechtsnachfolge, da im Verschmelzungsvertrag keine Regelungen zu einzelnen Wirtschaftsgütern oder bestehenden Verträgen aufgenommen werden müssen. Die aufnehmende Gesellschaft tritt vollumfänglich in alle Rechte und Pflichten ein. Dies bedeutet aber auch, dass offene Schulden oder Ansprüche Dritter automatisch auf den Rechtsnachfolger übergehen.
BEISPIEL
Einzelrechtsnachfolge
A erwirbt von der X-GmbH ein Kfz. A erwirbt Eigentum durch Abschluss eines Kaufvertrags (§ 433 BGB) und anschließende Übereignung (§ 929 BGB). Bezüglich des Kfz tritt A jedoch nicht in alle Rechte und Pflichten der X-GmbH ein. Hat diese das Kfz z. B. noch nicht bezahlt, haftet A nicht für diese Verpflichtung.
BEISPIEL
(Partielle) Gesamtrechtsnachfolge (Sonderrechtsnachfolge)
Die A-GmbH wird auf die B-GmbH verschmolzen. Die B-GmbH tritt im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung in einem Rechtsakt in alle Rechte und Pflichten der A-GmbH, somit auch in deren Verbindlichkeiten ein (§ 20 Abs. 1 UmwG).
1.2.2 Formwechsel (§§ 190 ff UmwG)
Der entscheidende Unterschied zur Verschmelzung ist, dass beim Formwechsel kein Vermögen übertragen wird. Man spricht nur von einer Änderung des Rechtskleides, da die Gesellschaft erhalten bleibt und nur ihre Hülle ändert. Dies hat vor allem zur Folge, dass im Handelsrecht keine Bewertung zum Zeitwert beim aufnehmenden Rechtsträger stattfinden kann und steuerlich mangels Vermögensübergang keine Grunderwerbsteuer (soweit Grundstücke vorhanden sind) ausgelöst wird. Ertragsteuerliche Folgen sind aber trotzdem zu ziehen, weshalb § 9 UmwStG beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft auf die entsprechende Anwendung der §§ 3–7 UmwStG und beim Formwechsel einer Personengesellschaft in einer Kapitalgesellschaft § 25 UmwStG auf die entsprechende Anwendung der §§ 20–23 UmwStG verweist.
1.2.3 Spaltungen (§ 123 ff UmwG)
Bei Spaltungen sind drei Arten zu unterscheiden:
- Aufspaltung (§ 123 Abs. 1 UmwG),
- Abspaltung (§ 123 Abs. 2 UmwG),
- Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG).
Im Folgenden werden die Unterschiede der verschiedenen Spaltungsarten dargestellt.
1.2.3.1 Aufspaltung
Bei der Aufspaltung geht der zu spaltende Rechtsträger unter. Das Vermögen geht in der Regel auf zwei aufnehmende Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Diese können bereits bestehen (Spaltung zur Aufnahme) oder für diesen Zweck neu gegründet werden (Spaltung zur Neugründung). Diesen Vorgang verdeutlich die folgende Übersicht:

1.2.3.2 Abspaltung
Bei der Abspaltung wird nur ein Teil aus der zu spaltenden Gesellschaft abgespalten. Die ursprüngliche Gesellschaft bleibt mit dem Restvermögen bestehen. Das abgespaltene Vermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen neuen oder bereits bestehenden Rechtsträger über. Übersichtlich zeigt dies folgende Abbildung:

1.2.3.3 Ausgliederung (§§ 174 ff UmwG)
Bei der Ausgliederung wird nur ein Teil des Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Gesellschaft übertragen. Hierbei kann es sich zivilrechtlich (nicht steuerlich i. S. d. § 15 UmwStG) auch um einzelne Vermögensgegenstände handeln. Dies hat zivilrechtlich den Vorteil, dass das übertragene Vermögen als Ganzes übergeht und keine vertraglichen Regelungen zu den einzelnen Rechtsverhältnissen oder Vermögensgegenständen getroffen werden müssen. Dies ist einfacher und spart Zeit und damit Geld.
Im Unterschied zur Auf- und Abspaltung bekommt die Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft nicht der Anteilseigner der Gesellschaft aus deren Vermögen ausgegliedert wird, sondern die ausgliedernde Gesellschaft selbst. Es entsteht ein Mutter-Tochter-Verhältnis. Folgendes Schaubild verdeutlicht dies:

1.2.4 Vermögensübertragung (§§ 174 ff UmwG)
Die Vermögensübertragung i. S. d. §§ 174 ff UmwG findet nur unter Beteiligung der öffentlichen Hand, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen und Versicherungs-Aktiengesellschaften statt. Da es sich hierbei um eine sehr spezielle Materie handelt, wird dieses Thema im Rahmen dieses grundlegenden Buches nicht näher behandelt.
MERKE
Sachverhalte, die ihre zivilrechtliche Beurteilung im Umwandlungsgesetz finden, müssen in der Regel von einem Notar beurkundet werden. Zur steuerlichen Beurteilung empfiehlt es sich zu Beginn die zivilrechtliche Beurteilung im Notartvertrag zu lesen. Da § 1 UmwStG die zivilrechtlichen Normen nennt, sollte die steuerliche Einordnung der Sachverhalte damit leicht gelingen.
1.3 Umstru...
Inhaltsverzeichnis
- Inhaltsverzeichnis
- Hinweis zum Urheberrecht
- Impressum
- Vorwort
- Abkürzungsverzeichnis
- 1 Einführung
- 2 Anwendungsbereich und Rückwirkung
- 3 Einbringungen im Rahmen des UmwStG (§§ 20–25 UmwStG)
- 4 Umwandlungen im Rahmen des UmwStG (§§ 3–19 UmwStG)
- 5 Checklisten
- Glossar
- Stichwortverzeichnis
- Arbeitshilfen Online
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