Corona-Krise - Wichtige steuerliche und außersteuerliche Maßnahmen
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Corona-Krise - Wichtige steuerliche und außersteuerliche Maßnahmen

Inklusive Zweitem Corona-Steuerhilfegesetz

  1. 110 Seiten
  2. German
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Corona-Krise - Wichtige steuerliche und außersteuerliche Maßnahmen

Inklusive Zweitem Corona-Steuerhilfegesetz

Über dieses Buch

Das E-Book bietet einen Überblick über die wichtigen, bundesweit geltenden steuerlichen und außersteuerlichen Maßnahmen zur Linderung der Folgen der Corona-Krise.Neben steuerlichen Entlastungsmaßnahmen für Unternehmen, steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaften, Selbständige und Beschäftigte werden auch die Regelungen unter anderem zur Liquiditätssicherung für kleine und große Unternehmen, zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, zur Aussetzung von Miet- und Pachtzahlungen, zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit von Kapitalgesellschaften und Vereinen (z.B. virtuelle Haupt-/Mitgliederversammlungen), zu den Anpassungen beim Kurzarbeitergeld und den Minijobs sowie zu Verbraucherkreditverträgen erläutert.Wichtige Formulare wie z.B.- Anzeige über Arbeitsausfall- Antrag auf Kurzarbeitergeld - Leistungsantrag- Antrag Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirusstehen auf sp-mybook.de zum Download bereit.Berücksichtigt sind das Erste und Zweite Corona-Steuerhilfegesetz, die Sozialschutzpakete 1 und 2 sowie das Covid-19-Pandemie-Abmilderungsgesetz.Im Anhang: - FAQ - Corona (Steuern) - BMF (Stand 28.5.2020- "Katastrophenerlass" - BMF vom 9.4.2020, BStBl I 2020, 498- Ergänzung des "Katastrophenerlasses" - BMF vom 26.5.2020- Stundung und Vorauszahlungen - BMF vom 19.3.2020, BStBl I 2020, 262- Pauschalierter Verlustrücktrag - BMF vom 24.4.2020, BStBl I 2020, 496- Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020 - BMF-Schreiben vom 30.06.2020Rechtsstand: Juli 2020

Information

Jahr
2020
eBook-ISBN:
9783791050690

1 Allgemeines

Im Kampf gegen die Ausbreitung des Corona-Virus (COVID-19) wurden in Deutschland weitreichende Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen getroffen, die einen Großteil des öffentlichen Lebens betrafen. Der Lockdown führt bei vielen Unternehmen zu einer Einstellung oder starken Reduzierung ihrer Tätigkeiten. Lt. Berechnungen des IFO Instituts waren im Mai 2020 mit 7,3 Mio. Menschen so viele wie noch nie in Kurzarbeit (Pressemitteilung IFO Institut vom 02.06.2020).
Zwar wird der Lockdown ab Mai 2020 immer mehr zurückgefahren, gleichwohl geht der Sachverständigenrat für 2020 mit einem Rückgang der Wirtschaftsleistung in Deutschland (Bruttoinlandsprodukt) zwischen 6 % und 7 % aus.
Zur Unterstützung der von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen und zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen, gibt es eine Vielzahl von Hilfsmaßnahmen durch den Bund, die Bundesländer und die Kommunen. Neben den finanziellen Hilfsmaßnahmen wie die Corona-Soforthilfe und dem Corona-Schutzschild, die Zuschüsse für kleinere Unternehmen, Kredite und Bürgschaften für größere Unternehmen beinhalten, gibt es einen breiten Strauß von weiteren, die Unternehmen und anderen Betroffenen stützende Maßnahmen, wie z.B. der vereinfachte Bezug von Kurzarbeitergeld, der Möglichkeit von Mietaussetzungen, Erhalt von Grundsicherungsleistungen für Soloselbständige etc.
In den nachfolgenden Ausführungen werden die im Zeitpunkt der Erstellung vorgenommenen steuerliche Maßnahmen sowie die – aus Sicht des Autors – wichtigsten sonstigen Maßnahmen für Unternehmen, steuerbegünstigte (gemeinnützige) Organisationen und Bürger*innen zur Bewältigung der Corona-Krise kompakt und praxisnah dargestellt.
Es handelt sich bei den nachfolgenden Ausführungen jedoch nur um eine Momentaufnahme und nicht um einen abschließenden Überblick über die geplanten bzw. schon eingeleiteten Maßnahmen. Insbesondere kann hier nicht im Detail auf die unterschiedlichen Maßnahmen der einzelnen Bundesländer und der Kommunen eingegangen werden. Interessierte und Betroffene sollten sich daher ggf. auch über die Hilfsmaßnahmen vor Ort informieren. Häufig ergänzen sich die verschiedenen Maßnahmen und können auch nebeneinander (kumulierend) in Anspruch genommen werden.

2 Steuerliche Maßnahmen

2.1 Verfahrensrecht

Steuerliche Maßnahmen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen für die von der Corona-Krise betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Körperschaften wurden zum einen durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 (BGBl I 2020, 1385) und das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020 (BGBl I 2020, 1512) und zum anderen durch eine Vielzahl von Erlassen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) getroffen.
Danach wurden bisher folgende steuerliche Erleichterungen geschaffen:

2.1.1 Stundungen

Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerhebliche wirtschaftliche Schäden erleiden, können ab sofort, längstens bis zum 31.12.2020, Anträge auf eine – im Regelfall zinsfreie – Stundung von bereits fälligen oder bis zum 31.12.2020 fällig werdenden Steuern, wie die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer, stellen. Dabei legt die Finanzverwaltung keinen strengen Maßstab an die Darstellung der Voraussetzungen an, es reicht aus, wenn aus dem Antrag auf Stundung ein Bezug zu der Corona-Krise erkannt werden kann und welche fällige Steuer gestundet werden soll (BMF vom 19.03.2020, BStBl I 2020, 262 Anhang 4). Lediglich die Steuerart, der Zeitraum und der Fälligkeitstermin sollte benannt werden. Im Regelfall verzichtet die Finanzverwaltung bei den Stundungen wegen der Corona-Krise auf die Gestellung von Sicherheitsleistungen.
In den meisten Bundesländern wird die Möglichkeit der Stundung auch auf die Landessteuern wie Grunderwerbsteuer und die Erbschafts- und Schenkungsteuer ausgeweitet. Hierbei sind ggf. länderspezifische Besonderheiten zu beachten. So hatte Bayern zunächst eine zinslose Stundung der Grunderwerbsteuer nur für die in der Zeit vom 01.01.2020 bis 30.04.2020 verwirklichten Erwerbsvorgänge und für Vorgänge, für die die Steuer in diesem Zeitraum entsteht, vorgesehen. Der Zeitraum der stundungsfähigen Erwerbsvorgänge wurde nun vom 01.01.2020 – 31.07.2020 erweitert
(https://www.stmfh.bayern.de/service/finanzielle_hilfen/corona_2020/, 18.06.2020). Hessen (s.a. Hessisches Ministerium der Finanzen, FAQ, 26.05.2020) verlangt diese Einschränkung dagegen nicht.
Als Nachweis, dass ein Steuerpflichtiger von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich wirtschaftlich betroffen ist, reicht der Finanzverwaltung aus, wenn durch plausible Angaben des Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht werden kann, dass die Corona-Krise schwerwiegende negative Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation hat. Die zinslose Stundung ist jedoch – derzeit – bis längstens zum 31.12.2020 vorgesehen. Jedoch bleibt eine Stundung der Lohnsteuer (mit Ausnahme der pauschalierten Lohnsteuer) ausgeschlossen (vgl. § 222 Satz 4 AO). Gleiches gilt für die Kapitalertragsteuer.
Die Stundungsanträge sollten über Mein ELSTER online an das Finanzamt übermittelt werden, alternativ bieten die Landesfinanzbehörden auf ihren Homepages hierfür auch vereinfachte Vordrucke an, deren Verwendung die Antragsbearbeitung beschleunigt. Der Antrag kann auch formlos (jedoch schriftlich) gestellt werden. Telefonisch kann keine Stundung beantragt werden.
Grundsätzlich werden Stundungen ohne Angabe einer beantragten Stundungsdauer zunächst für einen Zeitraum von drei Monaten gewährt. Im Stundungsantrag sollten bereits Angaben zu möglichen Zahlungsmodalitäten (z.B. Ratenzahlung) gemacht werden. Anschlussstundungen sind unter Berücksichtigung der dargestellten Besonderheiten bis zum 31.12.2020 möglich.
Voraussetzung für einen Stundungsantrag ist jedoch die vorhergehende Festsetzung und Fälligkeit der entsprechenden Steuer. Bereits angemeldete oder festgesetzte und bereits geleistete Steuern können nicht aufgrund von Stundungsanträgen erstattet werden. Eine Stundung ist selbst dann möglich, wenn das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO geschätzt hat. Jedoch kommt in diesen Fällen eine Stundung nur so weit und so lange in Betracht, wie die betreffende Steuererklärung, die trotz der erfolgten Schätzung weiterhin abzugeben ist, aufgrund der Beeinträchtigungen durch die Corona-Krise nicht eingereicht werden kann.
Stundungsanträge zur Gewerbesteuer sind (bis auf die Stadtstaaten) nicht an das Finanzamt, sondern unmittelbar an die Gemeinde zu richten (gleichlautender Ländererlass vom 19.03.2020, BStBl I 2020, 281).

2.1.2 Erlass

Eine besondere Regelung zu Erlassanträgen wegen der Corona-Krise seitens der Finanzverwaltung gibt es nicht. Daher werden Erlassanträge von der Finanzverwaltung weiterhin nach den allgemeinen Grundsätzen behandelt.

2.1.3 Vollstreckungsmaßnahmen

Bei von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen soll längstens bis zum 31.12.2020 von der Vollstreckung rückständiger oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdender Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer) abgesehen werden. Das setzt jedoch voraus, dass das Finanzamt über die Situation des Steuerpflichtigen informiert wird. Auch in diesen Fällen werden die zwischen dem 19.03.2020 und längstens dem 31.12.2020 kraft Gesetzes verwirkten Säumniszuschläge erlassen (BMF vom 19.03.2020, BStBl I 2020, 262).
Wurden bereits Vollstreckungsmaßnahmen bei einem nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen ausgebracht, kann ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub gestellt werden. Diesem wird grundsätzlich längstens bis zum 31.12.2020 vonseiten der Finanzverwaltung stattgegeben.
Eine Pfändungsverfügung, die bereits vor Beginn der Corona-Krise ausgesprochen wurde, ist rechtswidrig, soweit sie die Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst (FG Münster vom 13.05.2020, I V 1286/20, juris – einstweilige Anordnung).
Insolvenzanträge, die von den Finanzbehörden bereits vor Beginn der Corona-Krise gestellt wurden, werden nur in begründeten Ausnahmefällen zurückgenommen bzw. für erledigt erklärt, da davon auszugehen ist, dass der Insolvenzgrund bereits vor Ausbruch der Corona-Krise vorgelegen hat.

2.1.4 Fristverlängerungen

2.1.4.1 Lohnsteueranmeldungen

Nachdem zunächst einzelne Bundesländer wie z.B. Bayern und Nordrhein-Westfalen (Pressemitteilung FinMin NRW vom 02.04.2020) auf Antrag den von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgebern eine zweimonatige Fristverlängerung für die zum 10.04.2020 abzugebenden Lohnsteueranmeldungen (betrifft die LSt-Anmeldung 03/2020 bzw. die LSt-Anmeldung für das 1. Quartal 2020) gewährt haben, wurde diese Praxis nun bundeseinheitlich ausgeweitet. Danach können Arbeitgebern auf Antrag die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall nach § 109 Abs. 1 AO verlängert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal zwei Monate betragen (BMF vom 23.04.2020, BStBl I 2020, 474).

2.1.4.2 Steuererklärungen

Steuerpflichtige, die nicht steuerlich beraten sind, haben ihre Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 bis spätestens zum 31.07.2020, nicht beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr zum 31.01.2021 abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO). Sollte ein steuerlich nicht beratener Steuerpflichtiger aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage sein, diese Frist einzuhalten, kann er bei seinem Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen.
Steuerlich beratene Steuerpflichtige haben ihre Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 bis spätestens zum Ablauf des Monats Februar 2021 abzugeben (beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum Ablauf des Monats Juli 2021; § 149 Abs. 3 AO). Konnte ein (Steuer-) Berater die Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2018 wegen der Belastungen durch die Corona-Krise – unverschuldet – nicht pünktlich abgeben, konnte rückwirkend ab dem 01.03.2020 Fristverlängerung beantragt werden. Die Fristverlängerung wurde in diesen Fällen zunächst bis längstens zum 31.05.2020 gewährt.

2.1.5 Außenprüfungen

Die Durchführung von Außenprüfungen ist grundsätzlich auch während der Corona-Krise noch zulässig und kann – unter Berücksichtigung der Situation des Unternehmens – angeordnet werden. So gibt es durchaus Unternehmen, die von der Corona-Krise nur wenig oder gar nicht betroffen sind. Die Außenprüfungen werden – zurzeit noch – jedoch regelmäßig an Amtsstelle und nicht mehr in den Geschäftsräumen von Unternehmen oder Angehörigen der...

Inhaltsverzeichnis

  1. Impressum
  2. Vorwort
  3. Inhaltsverzeichnis
  4. Hinweis zum Urheberrecht
  5. Abkürzungsverzeichnis
  6. 1 Allgemeines
  7. 2 Steuerliche Maßnahmen
  8. 3 Sonstige (außersteuerliche)
  9. 4 Anhang
  10. Arbeitshilfen Online

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