Das kleine Börsen-Lexikon
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Das kleine Börsen-Lexikon

  1. 1,230 Seiten
  2. German
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Das kleine Börsen-Lexikon

Über dieses Buch

Von A bis Z beleuchtet das Lexikon den gesamten Themenkomplex und informiert ausführlich über: - Geld- und Kapitalanlageprodukte, -techniken und -strategien- Finanztransaktionsinstrumente und spekulative Instrumente- Nationale und internationale Institutionen- Märkte und Verfahren- Rechtliche RahmenbedingungenNicht zuletzt aufgrund der jüngsten Finanzkrise wurde die 23. Auflage in großem Umfang neu konzipiert und trägt so der Schnelllebigkeit des gesamten finanzwirtschaftlichen Sektors Rechnung.

Information

Jahr
2012
ISBN drucken
9783791031125
eBook-ISBN:
9783799266970

A

A

1. Single A. Klassifikation (Kategorie Upper-Mediumgrade) beim Rating langfristiger Schuldtitel; dritthöchstes Rating; Investmentgrade. Anleiheverbindlichkeiten von gehobenem mittlerem Qualitätsgrad. Gute Kreditwürdigkeit eines Anleiheschuldners, seine Schuldtitel sind jedoch leicht anfälliger, falls sich das wirtschaftliche Umfeld verschlechtert. Niedriger als AAA bzw. Aaa, weil Abdeckung von Kapitaldienstzahlungen geringer.
2. Single A. Klassifikation für Shorttermdebt-Ratings mit Ursprungslaufzeiten unter 365 Tagen, spez. f. Notes und Commercialpaper. Verbindlichkeiten weisen beste Voraussetzungen für pünktliche Bedienung der Verpflichtungen auf. Eingeteilt in Stufen A1, A2, A3.
3. Teilabnahme im Optionshandel; bedeutet, dass nur ein Teil der Optionen zum angegebenen Preis gehandelt oder übertragen werden konnte, da noch weitere Nachfrage bestand. Ggs.: Z (Teilzuteilung).
4. In franz. Kursblättern Abk.f. Argent (Geld).

A1

Unterklassifikation von A bei Shorttermdebt-Ratings. Beste Klassifikation. Wahrscheinlichkeit pünktlicher Bedienung der Verbindlichkeiten ist sehr gut bzw. überragend (A1 +).

A2

Unterklassifikation von A bei Shorttermdebt-Ratings. Zweithöchste Klassifikation. Wahrscheinlichkeit pünktlicher Bedienung der Verbindlichkeiten gut.

A3

Unterklassifikation von A bei Shorttermdebt-Ratings. Wahrscheinlichkeit pünktlicher Bedienung der Verbindlichkeiten befriedigend.

AA, Aa

Double A. Klassifikation (Kategorie Highgrade) beim Rating langfristiger Schuldtitel; zweithöchstes Rating; Investmentgrade. Bonität des Anleiheschuldners sehr gut. Anleiheverbindlichkeiten hoher Bonität und einwandfreie Fähigkeit zu Kapitaldienstzahlungen. Niedriger als AAA bzw. Aaa bewertet, weil Abdeckung dieser Zahlungen geringer.

AAA, Aaa

Triple A. Klassifikation (Kategorie Highgrade) beim Rating langfristiger Schuldtitel; höchstes Rating; Investmentgrade. Maßvolle Verschuldungspolitik, sehr gute Fähigkeit zu Kapitaldienstzahlungen.

AaA-Tender

Abk.f. Any-and-All-Tender. ↗Anleiherück­kauf(programm).

A-Aktien

An chinesischen Wertpapierbörsen neben B-Aktien im größten Marktsegment in Shanghai und Shenzen gehandelte, auf Reminbi ¥uan lautende Aktien chinesischer Unternehmen. Im Wesentlichen chinesischen Anlegern vorbehalten (i.Ggs.z. B-Aktien). Allerdings hat in Zusammenhang mit der Gesetzgebung zu Qualified Investors (QFII) begrenzte Marktöffnung stattgefunden, nach der zum Handel auch qualifizierte – d. h. hohe finanzielle Bonität u. a. Regelungskriterien erfüllende ausländische institutionelle Anleger zugelassen werden können (z. B. Banken, Versicherungs-, Wertpapierdienstleistungs-, Fondsgesellschaften).

A-Anteile

↗Ausschüttungs-, ausschüttender (Investment-) Fonds.

abandonnieren, Abandonrecht

1. Im Börsentermingeschäft (Prämiengeschäft) Recht, am Prämienerklärungstag vom Kauf bzw. von der Lieferung der kontrahierten Wertpapiere zurückzutreten.
2. Recht eines Aktionärs, bei Umwandlung einer GmbH in eine AG seine neue Aktie der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, wenn er gegen die Umwandlung Widerspruch zu Protokoll gegeben hat. Die Aktie muss für Rechnung des Aktionärs öffentlich versteigert oder verkauft werden. Entsprechend bei Umwandlung einer AG in eine GmbH hinsichtlich des resultierenden Geschäftsanteils, den die Gesellschaft gegen angemessene Barabfindung erwerben muss.

Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern

↗Aufsichtsrat, Mitgliederabberufung.

Abberufung von Vorstandsmitgliedern

↗Vorstand, Abberufung, ↗Vorstand, Abberufung eines Mitglieds auf Verlangen der Hausbank.

Abbröckeln, abbröckelnd

Tendenzbez. f. leichte, langsame Kursrückgänge an der Börse.

ABCP

Abk.f. Asset-backed-Commercialpaper.

Abendbörse, -handel

Börsen- oder börsenartige Versammlung, die nicht während der offiziellen Börsenstunden stattfindet, sondern am späten Nachmittag oder Abend.

Aberdepot, -verwahrung

Auch: Stückekonto. Seltene Form der Verwahrung von Wertpapieren durch eine Bank. Unregelmäßige Verwahrung mit Gutschrift in Wertpapierrechnung, nicht eigentlich Depotgeschäft im banküblichen Sinn. Das Eigentum an verwahrten Wertpapieren geht auf das verwahrende Institut über. Der Hinterleger erlangt lediglich schuldrechtlichen Anspruch auf Lieferung nach Art und Menge bestimmter Wertpapiere. Da er seine dinglichen Rechte am hinterlegten Wertpapier preisgibt (kein Aussonderungsrecht bei Insolvenz des Verwahrers), muss die Erklärung des Hinterlegers für jedes einzelne Geschäft ausdrücklich und schriftlich abgegeben werden.

Abfallanleihe

Auch: Schrottanleihe. ↗Junkbond.

Abfall-, Recyclingbörse

Fälschlich als Börse bez. Institution, die sich – meist per Internet – mit der Vermittlung (Abgabe, Tausch usw.) von Produktionsrückständen, nicht mehr benötigten, jedoch für andere noch brauchbaren Materialien und Gebrauchsobjekten – teilweise nach Reparatur, Aufarbeitung usw., wieder verwendungsfähigen Abfällen (Recycling) u.dgl. befasst. Wird z. T. von Kommunen, gemeinnützigen, mildtätigen Institutionen, Bundesländern usw. betrieben. Dient dem Prinzip nachhaltigen Wirtschaftens, da über Abfallbörsen das Aufkommen von Rückständen, Abfällen, Ausschuss usw., die ansonsten entsorgt werden müssen, verringert werden kann.

Abfindung, angemessene

↗angemessene Abfindung für ausgeschiedene Aktionäre.

Abfindung ausgeschiedener Aktionäre, angemessene, bei Eingliederung/Beherrschungsvertrag/Gewinnabführungsvertrag,

↗Eingliederung von Aktiengesellschaften, Abfindung ausgeschiedener Aktionäre, ↗Beherrschungsvertrag, Sicherung der außenstehenden Aktionäre, ↗Gewinnabführungsvertrag, Sicherung der außenstehenden Aktionäre.

Abfindungsangebot

Soll Abfindung von Aktionären hinsichtlich der Rechte aus ihren Aktien vorgenommen werden, wird ihnen ein Abfindungsangebot unterbreitet. Dieses enthält die näheren Einzelheiten der Abfindung, insbesondere Abfindungsbetrag und technische Durchführung.

Abfindungswerte, -titel

Aktien solcher AG, die von einer anderen Unternehmung – meist Obergesellschaft eines Konzerns – übernommen werden (sollen), womit Abfindung der ausscheidenden Aktionäre in Bargeld oder Aktien der übernehmenden Unternehmung als Akquisitionswährung verbunden bzw. erwartet wird. Wird ein Abfindungsangebot als wahrscheinlich oder möglich angesehen, steigen oft die Börsenkurse der betr. Aktien.

Abgabe

↗(Gewinn-) Abgabe(n).

Abgabedruck

Situation an der Börse, in der das Angebot an Wertpapieren deutlich über die Nachfrage hinausgeht, woraus – u. U. stark – fallende Kurse resultieren. Kann auf den Gesamtmarkt, einzelne Wertpapiere oder Wertpapiergruppen bezogen sein.

Abgaben

Wertpapierverkäufe (an der Börse).

Abgabeneigung

Überwiegend durch Verkäufe gekennzeichnete Börsentendenz, verbunden mit leichten bis mäßigen Preisrückgängen.

Abgeld

↗Abschlag, ↗Damnum, Damno, ↗Disagio.

abgeleitetes Finanzinstrument

↗Derivat.

Abgeltungsteuer

In Deutschland seit 2009 geltende Besteuerungsform (Quellensteuer) für Kapitalerträge aller Art einschl. Veräußerungsgewinnen aus Kapitalvermögen unabhängig von der Haltedauer eines Wertpapiers usw.; sie tritt an die Stelle der vorherigen Kapitalertragsteuer. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören ab 2009 auch private Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren. Einheitlicher Steuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag (5,5 % der Steuer) sowie ggf. Kirchensteuer. Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuerpflicht abgegolten. I. d. R. entstehen insbesondere für Anleger mit hohem persönlichen Steuersatz Vorteile gegenüber der vorherigen Regelung. Anleger, deren persönlicher Einkommensteuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz liegt, müssen nicht den Abgeltungsteuersatz bezahlen, sondern können ihren persönlichen Steuersatz als für si...

Inhaltsverzeichnis

  1. Vorwort
  2. Inhaltsverzeichnis
  3. A
  4. B
  5. C
  6. D
  7. E
  8. F
  9. G
  10. H
  11. I
  12. J
  13. K
  14. L
  15. M
  16. N
  17. O
  18. P
  19. Q
  20. R
  21. S
  22. T
  23. U
  24. V
  25. W
  26. X
  27. Y
  28. Z
  29. Literatur
  30. Hinweis
  31. Impressum

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