Die steuerliche Änderungsflut ist gewaltig – und groß das Risiko, in der Hektik des Beratungsalltages eine einschneidende Neuerung zu verpassen.Steuerliche Änderungen zu verpassen ist riskant. Dieses jährlich erscheinende Arbeitsbuch vermittelt Ihnen einen detaillierten Überblick und nimmt Ihnen die mühsame Auswertungsarbeit ab. Damit haben Sie die Sicherheit, keine relevante Steueränderung zu übersehen.Vertrauen Sie auf das Autorenteam der PricewaterhouseCoopers GmbH WPG. Die erfahrenen Berater und Wirtschaftsprüfer stehen für rechtliche Aktualität und höchste Kompetenz im Steuerrecht.Inhalte: - Analyse der steuerlichen Änderungen 2020/2021- Kommentierung aller wichtigen steuerlichen Urteile und Verwaltungsanweisungen 2020- Neue Steuergesetzgebung- Ausblick auf in Planung befindliche Gesetzesvorhaben- Überblick über die Verwaltungsvorschriften- Überblick über die Rechtsprechung- Neuentwicklung im internationalen Steuerrecht- Steuersätze international- VerrechnungspreiseDas Steuerjahrbuch von PwC ist ein etabliertes Nachschlagewerk in zahlreichen Steuerbüros und Kanzleien.

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Über dieses Buch
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Thema
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VölkerrechtA Neue Steuergesetzgebung
1 Steuergesetze, die 2020 in Kraft getreten sind, aber schon in 2019 verabschiedet wurden
Zu den Steuergesetzen, die 2020 in Kraft traten, hatten wir in der 18. Auflage bereits umfänglich berichtet.
Beispielhaft sollen hier erwähnt werden:
- Änderungen des EStG:
- Leistungen zur Förderung der Mitarbeitergesundheit (§ 3 Nr. 34 EStG)
- Änderung der Lohnsteuerklassen von Ehegatten (§ 39 Abs. 6 EStG)
- Anhebung des pauschalierungsfähigen durchschnittlichen Stundenlohns (§ 40a Abs. 4 Nr. 1 EStG)
- Pauschalierungsgrenze bei Beiträgen zu einer Gruppenversicherung (§ 40b Abs. 3 EStG)
- Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder (§ 7c EStG)
- Pauschbetrag für Berufskraftfahrer (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5b EStG)
- Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen (§ 9 Abs. 4a S. 3 EStG)
- Bewertungsabschlag bei Mitarbeiterwohnungen (§ 8 Abs. 2 S. 12 EStG)
- Vorauszahlungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 5 EStG)
- Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge (§ 10b Abs. 1 S. 8 Nr. 5 EStG)
- Veranlagungspflicht bei Kapitalerträgen nach § 32d Abs. 3 EStG
- Änderungen des UStG:
- Voranmeldungszeitraum für Existenzgründer (§ 18 Abs. 2 S. 6 UStG)
- Besteuerung der Kleinunternehmer (§ 19 UStG)
- Steuerermäßigung für E-Produkte (E-Books etc.) (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG)
- Reihengeschäfte (§ 3 Abs. 6a UStG)
- Konsignationslagerregelung (§ 6b UStG)
- Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG)
- Innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a UStG)
- Steuerbefreiung im Rahmen der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit (§ 4 Nr. 18 UStG)
- Steuerbefreiung im Zusammenhang mit der Erziehung (§ 4 Nr. 23 UStG)
- Steuersatz auf Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene (§ 12 Abs. 2 UStG; Anlage 2)
- Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG
- Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung (§ 25f UStG))
- Änderung des KStG:
- Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge (§ 9 Abs. 1 S. 8 Nr. 5 KStG)
- Änderungen des GewStG:
- Halbierung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- oder Leasingaufwand für Elektrofahrzeuge (§ 8 Nr. 1 Buchst. d S. 2 GewStG)
- Gewerbesteuerliche Behandlung von Schachteldividenden (§ 9 Nr. 7 GewStG)
sowie
- diverse Änderungen des Investmentsteuergesetzes
- Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG)
- Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir hier auf unsere Ausführungen in Kapital A der 18. Auflage.
2 Steuergesetze, die 2020 verabschiedet wurden
2.1 Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)
Das Auftreten der COVID-19-Pandemie stellte im Jahr 2020 eine noch nie dagewesene Herausforderung für Wirtschaft und Gesellschaft dar. Auf diese musste auch in der Steuerpolitik eingegangen werden. Zentrale Zielsetzung sollte dabei eine nachhaltige Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung und die Sicherung von Beschäftigung sein.
Das 1. Corona-Steuerhilfegesetz wurde am 28.5.2020 vom Deutschen Bundestag und am 5.6.2020 vom Bundesrat verabschiedet. Die Veröffentlichung erfolgte im BGBl am 29.6.2020, damit trat das Gesetz am 30.6.2020 in Kraft.1 Ausgenommen hiervon sind die Änderungen im Infektionsschutzgesetz, die bereits zum 30.3.2020 in Kraft traten.
Das 1. Corona-Steuerhilfegesetz enthält folgende Regelungen:
2.1.1 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
2.1.1.1 Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
Schon zu Beginn der Pandemie war abzusehen, dass gastronomische Betriebe aufgrund der strengen Hygiene- und Abstandsvorschriften im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen besonders schwer und langanhaltend betroffen sein werden.
Um den betroffenen Betrieben zu helfen, wurde § 12 Abs. 2 UStG um die Nr. 15 ergänzt.
Danach unterliegen die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken dem ermäßigten USt-Satz.
Nach Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) i. V. m. Nr. 12a des Anh. III dieser RL können die Mitgliedstaaten auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen einen ermäßigten USt-Satz anwenden; die Abgabe von alkoholischen und/oder alkoholfreien Getränken kann aus der Ermäßigung ausgenommen werden. Mit der Änderung wird diese unionsrechtliche Option in nationales Recht umgesetzt
Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass sich die Situation in diesem Bereich bis Mitte des Jahres 2021 wieder normalisieren dürfte, wurde die Maßnahme bis zum 30.6.2021 befristet.
2.1.1.2 Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Abs. 22 UStG
Zum 31.12.2015 wurde § 2 Abs. 3 UStG durch das Steueränderungsgesetz 2015 vom 2.11.2015 abgeschafft. Die Vorschrift sah vor, dass die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig waren. Damit sah § 2 Abs. 3 UStG eine einrichtungsbezogene Betrachtungsweise vor, bei der alle außerhalb von BgA erbrachten entgeltlichen Leistungen steuerlich privilegiert waren, selbst dann, wenn sie nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt bewirkt wurden.
Ersetzt wurde die Vorschrift durch den neu eingeführten § 2b UStG. Damit wurden die unionsrechtlichen Vorgaben zur Steuerbarkeit von entgeltlichen Tätigkeiten von jPöR gem. Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL umgesetzt. Diese sehen eine tätigkeitsbezogene Beurteilung vor. Nunmehr sind Einrichtungen öffentlichen Rechts, die nach Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL mit ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten grds. steuerbar sind, nur solche Tätigkeiten von der Steuerbarkeit ausgenommen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen und wenn diese Behandlung nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt.
Im Rahmen einer Übergangsregelung sollte die Neuregelung jedoch erst auf Umsätze anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden.
Eine weitergehende Übergangsregelung sieht § 27 Abs. 22 UStG vor. Diese beinhaltet ein Wahlrecht für die Folgejahre. Für den Zeitraum nach dem 31.12.2016 konnte die jPöR dem FA gegenüber spätestens bis zum 31.12.2016 erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Eine Beschränkung dieser Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen war nicht zulässig. Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahrs an widerrufen werden.
Damit sollte sichergestellt werden, dass den jPöR genügend Zeit blieb, die bisher praktizierten Formen der Zusammenarbeit auf den Prüfstand zu stellen und ggf. anzupassen, damit diese auch künftig den umsatzsteuerlichen Anforderungen genügen.
Auf Initiative des Bundesrats wurde die in § 27 Abs. 22 UStG enthaltene Übergangsregelung bis zum 31.12.2022 durch den eingefügten § 27 Abs. 22a UStG verlängert.
Danach gilt die Erklärung auch für sämtliche Leistungen der jPöR, die nach dem 31.12. 2020 und vor dem 1.1.2023 ausgeführt werden, soweit die Erklärung für vor dem 1.1.2021 endende Zeiträume nicht widerrufen wurde.
Die Erklärung kann auch für Zeiträume nach dem 31.12.2020 nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahrs an widerrufen werden. Darüber hinaus ist es nicht zulässig, den Widerruf auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen zu beschränken.
Begründet wird die Gesetzesänderung damit, dass in einer namhaften Zahl von Fällen bisher noch nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden konnten. Diese Situation hat sich durch die COVID-19-Pandemie deutlich verschärft. Die Kommunen, aber auch andere jPöR, sind mit der akuten Krisenbekämpfung stark belastet und werden es mit der Bewältigung der Krisenfolgen auch auf absehbare Zeit bleiben. Die Arbeiten zur Umsetzung der Neuregelung des § 2b UStG sind dadurch weitgehend zum Erliegen gekommen und es ist unklar, wie lange die Verzögerungen anhalten werden.
In dem bereits seit 2016 laufenden Übergangszeitraum konnte eine wesentliche Verzerrung des Wettbewerbs bislang nicht festgestellt werden und es ist nicht damit zu rechnen, dass sich eine solche bei einer Verlängerung um zwei Jahre ergeben wird. Die geplante Verlängerung der Übergangsregelung wird von der Europäischen Kommission nicht beanstandet.
2.1.2 Änderung des Einkommensteuergesetzes
2.1.2.1 Corona-Sonderleistungen (§ 3 Nr. 11a EStG)
Die Finanzverwaltung hatte mit BMF-Schreiben vom 9.4.20202 geregelt, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren können. Begünstigt sind Corona-Sonderleistungen, die Beschäftigte zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Durch das BMF-Schreiben konnte die Steuerfreiheit für die Corona-Sonderleistungen zugunsten der Arbeitnehmer schnell eingeführt werden.
Da Zweifel an der Rechtssicherheit der Maßnahme aufkamen, wurde nachträglich eine gesetzliche Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit der Corona-Sonderleistungen in dem neu eingefügten § 3 Nr. 11a EStG geschaffen.
2.1.2.2 Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld (§ 3 Nr. 28a EStG)
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind nach bisheriger Rechtslage steuerpflichtiger Arbeitslohn. Im Sozialversicherungsrecht rechnen die Zuschüsse bis zu 80 % des letzten Nettogehalts nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 SvEV nicht zum Arbeitsentgelt und daher beitragsfrei.
Mit der Einfügung des § 3 Nr. 28a EStG werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III ste...
Inhaltsverzeichnis
- Inhaltsübersicht
- Hinweis zum Urheberrecht
- Impressum
- Editorial
- Inhaltsverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- A Neue Steuergesetzgebung
- B Überblick über die Verwaltungsvorschriften 2020
- C Überblick über die Rechtsprechung 2020
- D Neuentwicklungen im internationalen Steuerrecht
- E Verrechnungspreise
- F Rechtsprechung im allgemeinen Wirtschaftsrecht aus 2020
- G Die Grundsteuer-Reform
- H Auslandseinsätze in Zeiten von Corona
- I Digitale Transformation in Steuer- und Rechtsabteilungen
- Stichwortverzeichnis
- PwC-Standorte
Häufig gestellte Fragen
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