Personalwirtschaft
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Personalwirtschaft

Lehr- und Übungsbuch für Human Resource Management

  1. 476 Seiten
  2. German
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Personalwirtschaft

Lehr- und Übungsbuch für Human Resource Management

Über dieses Buch

Das praxisorientierte Lehr- und Übungsbuch macht Personalwirtschaft zu einer begreifbaren, spannenden Materie. Alle wichtigen Bereiche im Personalmanagement werden klar strukturiert und verständlich erläutert: von Personalbeschaffung und -beurteilung, über Personalführung und -entwicklung, bis hin zum Personalcontrolling.Anschauliche Beispiele, Fallstudien sowie Übungen mit Lösungen erleichtern den Transfer in die Praxis. Weiterführendes Wissen und neue Einsichten und Tendenzen liefern die Rubriken "Unter der Lupe" bzw. "Aus der Praxis.Die 8. Auflage wurde durchgängig überarbeitet und um viele neue Themen ergänzt: von Agilität, Candidate Experience und Crowdworker über CV-Parsing, Entgelttransparenz und New Work bis hin zu Nachhaltigkeit, Onboarding, Supportive Leadership und Whistleblowing.

Information

Jahr
2021
Auflage
8
eBook-ISBN:
9783791051758

1 Personalgrundlagen

Leitfragen
  • Aus welchen Personengruppen setzt sich eine Belegschaft zusammen?
    Wie grenzt man diese Personengruppen gegeneinander ab?
    Wann ist ein Unternehmen ein Arbeitgeber?
  • Wie kann man das Personalwesen organisieren?
  • Welche Prinzipien sind für die Personalpolitik maßgeblich?
  • Was versteht man unter Personalwirtschaft, Personalmanagement und Human Resource Management?
    Wer beschäftigt sich in welcher Form mit den personalwirtschaftlichen Aufgaben?
    Inwiefern kann die elektronische Datenverarbeitung hilfreich sein?
  • Welchen Einfluss hat das Arbeitsrecht auf die Personalwirtschaft?

1.1 Akteure

1.1.1 Personal

Im Zentrum der Personalwirtschaft steht das Personal (Abb.1.1).
Das Personal oder die Belegschaft ist die Gesamtheit der Beschäftigten eines Unternehmens. Häufig bezeichnet man diesen Personenkreis auch als Arbeitskräfte oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Damit soll ein partnerschaftliches Verhältnis betont werden.

1.1.1.1 Arbeitnehmer

Zum Personal zählen zunächst die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, also Personen, die gemäß § 84 des Handelsgesetzbuches und § 611 a des Bürgerlichen Gesetzbuches
  • auf privatrechtlicher Grundlage, dem Arbeitsvertrag,
  • von einem anderen, dem Arbeitgeber,
  • gegen die Zusage einer Vergütung, dem Arbeitsentgelt,
  • beschäftigt werden, also in eigener Person für ihn Arbeit verrichten, und
  • zu diesem Arbeitgeber in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen, was vorrangig durch folgende Merkmale zum Ausdruck kommt:
    • Weisungsgebundenheit, das heißt einem Arbeitnehmer wird der Arbeitsinhalt, die Arbeitsdurchführung, die Arbeitszeit und der Arbeitsort vom Arbeitgeber zugeteilt, der obendrein die Arbeitsleistung kontrolliert,
    • Fremdbestimmtheit, das heißt ein Arbeitnehmer kann einzelne Aufträge nicht ablehnen, muss sich dem Produktionsplan des Arbeitgebers unterordnen und mit anderen Beschäftigten zusammenarbeiten (Wörlen/Kokemoor 2017, S. 17 ff.).
Abb. 1.1 Personal
Abbildung
Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
Ein-Euro-Jobber
Die Bezieher des Arbeitslosengelds II, das für bis 49-Jährige nach 12-monatiger, für 50- bis 54-Jährige nach 15-monatiger, für 55- bis 57-Jährige nach 18-monatiger und für Ältere nach 24-monatiger Arbeitslosigkeit den Lebensunterhalt sichert, können als sogenannte Ein-Euro-Jobber tätig werden. Sie übernehmen dann gemäß § 16 d des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuches befristet und maximal bis zu 30 Stunden pro Woche für ein bis zwei Euro pro Stunde gemeinnützige oder zusätzliche Arbeiten. Dabei handelt es sich um eine reine Eingliederungsmaßnahme. Deshalb sind Ein-Euro-Jobber keine Arbeitnehmer und damit auch keine Beschäftigten (Voelzke 2012, S. 182).
Freiwillige
Ebenfalls keine Beschäftigten sind die Freiwilligen im sechs- bis vierundzwanzigmonatigen Bundesfreiwilligendienst. Sie erhalten ein Taschengeld, das sozialversicherungsrechtlich wie eine Ausbildungsvergütung behandelt wird (Schmatz 2011, S. 73 ff.).
Arbeitnehmergruppen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind entweder
  • Arbeiterinnen und Arbeiter, auch gewerbliche Mitarbeiter genannt, die eine überwiegend körperliche Tätigkeit ausüben, oder
  • Angestellte, das heißt, kaufmännische und technische Mitarbeiter, die vornehmlich geistige Tätigkeiten verrichten. Diese Unterscheidung, die im Einzelfall nur schwer nachzuvollziehen ist, ist nach mehreren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und aufgrund einer Vielzahl von tarifvertraglichen Regelungen rechtlich von untergeordneter Bedeutung. Allerdings genießen Angestellte immer noch ein höheres Ansehen (Etzel/Griebeling/Liebscher 2002, S. 21).
  • Eine spezielle Gruppe der Angestellten, die leitenden Angestellten, sind ebenfalls Arbeitnehmer. Nach § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes ist leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
    • zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigt ist oder
    • Generalvollmacht respektive Prokura besitzt oder
    • regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebes von Bedeutung sind.
    • Da diese Umschreibung sehr unbestimmt ist, hat der Gesetzgeber in der besagten Vorschrift weitere Entscheidungshilfen gegeben.
      Auf die leitenden Angestellten finden nur die wenigen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes Anwendung, in denen dies ausdrücklich bestimmt ist. Ansonsten trifft das Sprecherausschussgesetz spezielle Regelungen (Denzlein 2009, S. 62 ff.).
  • Auch Auszubildende sind Arbeitnehmer. Von den anderen Arbeitnehmern unterscheidet sie die Tatsache, dass sie zum Zwecke der Ausbildung auf der Basis eines Ausbildungsvertrages beschäftigt werden.
Aus der Praxis
»In der Industrie arbeiten immer weniger Beschäftigte im unmittelbaren Produktionsprozess, immer mehr hingegen in Dienstleistungsbereichen wie Forschung und Entwicklung oder im Vertrieb. Das Verhältnis von Angestellten zu Arbeitern liegt bei etwa 50 zu 50. Zwar sind institutionelle und rechtliche Unterschiede zwischen den Beschäftigtengruppen beseitigt, doch bestehen nach wie vor deutliche Unterschiede in den Arbeitsbedingungen. Dies zeigt der … Report ›Industriebeschäftigung im Wandel‹ aus dem Institut Arbeit und Qualifikation (IAQ) der Universität Duisburg-Essen (UDE).« (IAQ 2015. S. 12)
Scheinselbstständige
Wenn Personen ständig für andere tätig sind, fällt es schwer zu entscheiden, ob es sich um Selbstständige handelt oder um sogenannte Scheinselbstständige, die nur auftreten wie Selbstständige, aber de facto keine sind. Um Arbeitnehmer wird es sich in der Regel handeln, wenn die folgenden Fragen überwiegend mit Ja beantwortet werden müssen (Hoppe/Groffy 2020, S. 90):
  • Gibt es Vorgaben hinsichtlich Arbeitszeit?
  • Sind regelmäßig gleiche Arbeitszeiten abzuleisten?
  • Existieren Vorgaben hinsichtlich des Arbeitsorts?
  • Werden keine eigenen sondern Betriebsmittel des Auftraggebers verwendet?
  • Nehmen die Betreffenden an Schulungen, Meetings, Feiern usw. beim Auftraggeber teil?
  • Müssen sie mit Beschäftigten des Auftraggebers zusammenarbeiten?
  • Werden sie in Dienstplänen und in der Urlaubsplanung des Auftraggebers berücksichtigt?
  • Stellt ihnen der Auftraggeber Visitenkarten bzw. E-Mail-Adressen ohne den Zusatz »extern«?
  • Nutzen sie die Sanitär- und Gemeinschaftsräume des Auftraggebers?
  • Erbringen sie die geforderten Leistungen überwiegend persönlich?
  • Dürfen sie keine Dritten bzw. keine eigenen Arbeitnehmer zur Auftragserledigung einsetzen?
  • Dürfen sie keine Arbeitsaufträge grundlos ablehnen?
  • Müssen sie für vertragswidriges Verhalten nicht in jedem Fall persönlich haften?
  • Erhalten sie jeden Monat gleich hohe Zahlungen vom Auftraggeber?
  • Bekommen sie Vergütungen wie vergleichbar eingesetzte Arbeitnehmer?
  • Werden sie nicht parallel für andere Auftraggeber tätig?
  • Laut Rechtsprechung und § 22 des Mindestlohngesetzes ist Praktikant, wer vorübergehend zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen eine bestimmte betriebliche Tätigkeit ausübt. Wer ein Pflichtpraktikum absolviert, ist kein Arbeitnehmer, sondern hat, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, nur die Rechte und Pflichten seiner Ausbildung. Freiwillige Praktika sind in der Regel Ausbildungsverhältnisse im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und im Übrigen normale Arbeitsverhältnisse, was insbesondere einen Anspruch auf Entgelt, Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zur Folge hat. Letzteres gilt auch für Volontäre, die sich in die Praxis eines journalistischen Berufs einarbeiten (Bühler 2003, S. 36, Lorinser 2009, o. S.).

1.1.1.2 Organmitglieder

Keine Arbeitnehmer, aber sehr wohl Beschäftigte sind die Gesellschafter von Personengesellschaften und Vorstandsmitglieder juristischer Personen. Sie sind für das Unternehmen aufgrund einer besonderen gesellschaftsrechtlichen Beziehung oder auf der Basis eines Dienstvertrags tätig (Hanau/Adomeit 2000, Randnummer 549).

1.1.1.3 Selbstständige

Werkvertrag
Im Gegensatz zu Arbeitnehmern sind die Selbstständigen, also Freier Mitarbeiter, von ihrem Vertragspartner nicht persönlich abhängig. Trotzdem zählen sie zu den Beschäftigten. Sie werden als sogenannte Freelancer aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrags tätig, mit dem sie sich verpflichten, bestimmte Aufgaben zu erledigen. Hierbei kann es sich um Leistungen aller Art handeln, etwa die Rechts- und Unternehmensberatung oder ärztliche Dienste (Pulte 2006, S. 8).
Dienstvertrag
  • Deshalb gelten auch die Handelsvertreter im Sinne des § 84 des Handelsgesetzbuches als Selbstständige. Handelsvertreter sind selbstständige Gewerbetreibende, die für ihren Auftraggeber Geschäfte vermitteln oder in dessen Namen abschließen.
  • Soloselbstständige, E-Lancer, Gig-, Click-, Cloud- oder Crowdworker nennt man Personen, die jene überschaubaren Aufgaben übernehmen, die als Werkverträge über Plattformen im Internet ausgeschrieben werden (Pesch 2017, S. 24 ff.).

1.1.1.4 Arbeitnehmerähnliche

Beschäftigte, die zwar als Selbstständige oder Handelsvertreter bezeichnet werden, aber in die wirtschaftliche Abhängigkeit eines Auftraggebers geraten, sind gemäß § 12 a des Tarifvertragsgesetzes als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen. Das ist der Fall,
  • wenn sie vertraglich nur für einen Unternehmer tätig werden dürfen oder
  • nach Art und Umfang der von ihnen verlangten Tätigkeit nur für einen Unternehmer tätig sein können, und
  • wenn sie mit dieser Tätigkeit im Durchschnitt der letzten sechs Monate die Hälfte ihrer gesamten Erwerbseinnahmen erzielen.
Arbeitsgerichtsgesetz
Auf die arbeitnehmerähnlichen Personen sind nach § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften anwendbar (Kramer/Peter 2014, S. 6 f., Pulte 2006, S. 8).

1.1.1.5 Heimarbeiter

Letzteres gilt auch für die arbeitnehmerähnlichen Personen, die man als Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter bezeichnet. Da sie im Auftrag von Gewerbetr...

Inhaltsverzeichnis

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Hinweis zum Urheberrecht
  3. Impressum
  4. Vorwort
  5. Leserhinweise
  6. 1 Personalgrundlagen
  7. 2 Personalgewinnung
  8. 3 Personaleinsatz
  9. 4 Personalbeurteilung
  10. 5 Personalentlohnung
  11. 6 Personalführung
  12. 7 Personalservice
  13. 8 Personalentwicklung
  14. 9 Personalfreisetzung
  15. 10 Personalcontrolling
  16. 11 Lösungen der Aufgaben
  17. Quellenverzeichnis
  18. Stichwortverzeichnis

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