Steueränderungen 2020
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Steueränderungen 2020

Umfassende Analyse der steuerlichen Änderungen 2019/2020

  1. 550 Seiten
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Steueränderungen 2020

Umfassende Analyse der steuerlichen Änderungen 2019/2020

Über dieses Buch

Steuerliche Änderungen zu verpassen ist riskant. Dieses jährlich erscheinende Arbeitsbuch vermittelt Ihnen einen detaillierten Überblick und nimmt Ihnen die mühsame Auswertungsarbeit ab. Damit haben Sie die Sicherheit, keine relevante Steueränderung zu übersehen.

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Inhalte:

  • Analyse der steuerlichen Änderungen 2019/2020
  • Kommentierung aller wichtigen steuerlichen Urteile und Verwaltungsanweisungen 2019
  • Neue Steuergesetzgebung
  • Ausblick auf in Planung befindliche Gesetzesvorhaben
  • Überblick über die Verwaltungsvorschriften
  • Überblick über die Rechtsprechung
  • Neuentwicklung im internationalen Steuerrecht
  • Steuersätze international
  • Verrechnungspreise

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Information

Verlag
Haufe
Jahr
2020
Auflage
18
eBook-ISBN:
9783648134214

C Überblick über die Rechtsprechung 2019

1 Im Bereich der Einkommensteuer

1.1 Entscheidungen zur Gewinn- und Einkunftsermittlung (§§ 2 bis 12 EStG)

1.1.1 Verluste aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter sind steuerlich grundsätzlich abziehbar

BFH, Urteil v. 20.11.2018,230 VIII R 17/16, BStBl II 2019, S. 422; Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 16.6.2015, 3 K 368/14
Erzielt ein Übungsleiter steuerfreie Einnahmen unterhalb des sog. Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen, wenn hinsichtlich der Tätigkeit eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt.231
Normen: §§ 3 Nr. 16, 3c Abs. 1 EStG
Der BFH hat entschieden, dass Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Einnahmen den sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG i. H. v. 2.400 € pro Jahr nicht übersteigen.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Kläger als Übungsleiter Einnahmen i. H. v. 108 € erzielt. Dem standen Ausgaben i. H. v. 608,60 € gegenüber. Die Differenz von 500,60 € machte der Kläger in seiner ESt-Erklärung 2013 als Verlust aus selbstständiger Tätigkeit geltend. Das FA berücksichtigte den Verlust jedoch nicht. Es vertrat die Auffassung, Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus der Tätigkeit als Übungsleiter könnten steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag übersteigen. Das FG gab der dagegen erhobenen Klage statt.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Auffassung des FG, dass ein Übungsleiter, der steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags erzielt, die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich geltend machen kann, soweit sie die Einnahmen übersteigen. Andernfalls würde der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil umschlagen.
Die Sache wurde allerdings zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Das FG wird nunmehr prüfen müssen, ob der Kläger die Übungsleitertätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt hat. Diese Frage stellt sich, weil die Einnahmen des Klägers im Streitjahr nicht einmal annähernd die Ausgaben gedeckt haben. Sollte das FG zu der Überzeugung gelangen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorlag, wären die Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Literaturhinweis
Nacke, nwb 2019, S. 2378

1.1.2 Teilabzugsverbot für Finanzierungskosten der Beteiligung an einer späteren Organgesellschaft bei vororganschaftlicher Gewinnausschüttung

BFH, Urteil v. 25.7.2019, IV R 61/16, DB 2019, S. 2270; Vorinstanz: FG des Saarlandes, Urteil v. 1.2.2016, 1 K 1145/12, EFG 2016, S. 1013
Hängen Schuldzinsen mit dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zusammen, mit der in einem späteren VZ ein Organschaftsverhältnis begründet wird, unterliegen die Schuldzinsen insoweit anteilig dem Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG, als die Kapitalgesellschaft während des Bestehens der Organschaft Gewinne aus vororganschaftlicher Zeit ausschüttet. Der dem Teilabzugsverbot unterliegende Teil der Schuldzinsen ergibt sich aus dem Verhältnis der Gewinnausschüttung zu dem in demselben Jahr zugerechneten Organeinkommen.
Normen: §§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d, 3c Abs. 2, 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG; § 14 Abs. 1 KStG
Sachverhalt
Die Kläger sind ehemalige Gesellschafter einer KG und waren ebenfalls Gesellschafter (mit der Mehrheit der Stimmrechte) an einer AG. Im Streitjahr 2002 bestand, nach Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags im Dezember 2001, eine Organschaft i. S. d. § 14 KStG mit der KG als Organträgerin und der AG als Organgesellschaft.
Die Gesellschafterversammlung der AG beschloss im November 2002 eine offene Gewinnausschüttung für das Wirtschaftsjahr 2001. Die Ausschüttung wurde als Sonderbetriebseinnahme der Gesellschafter bei der KG behandelt und zur Hälfte als steuerpflichtige Erträge im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung erklärt. Die Zinsen für die Darlehen zur Finanzierung der Beteiligungen wurden in voller Höhe als Sonderbetriebsausgaben erfasst.
Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2002 bis 2004 vertrat der Prüfer die Auffassung, die Finanzierungskosten der Beteiligungen an der AG seien insoweit nach § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte abziehbar, als sie wirtschaftlich im Zusammenhang mit der Gewinnausschüttung der AG stünden. Soweit ein Zusammenhang mit der Organschaft bestehe, komme eine Kürzung nicht in Betracht, weil § 3 Nr. 40 EStG auf das Organeinkommen nicht anzuwenden sei. Daraufhin begrenzte der Betriebsprüfer den Abzug der Schuldzinsen der Höhe nach auf den Anteil, der auf die offene Gewinnausschüttung entfiel.
Die Kläger begehrten die ungekürzte Berücksichtigung der Zinsaufwendungen. Die Klage vor dem FG wurde abgewiesen.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision als unbegründet zurück. Die vorgenommene Kürzung der Sonderbetriebsausgaben sei dem Grunde und der Höhe nach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 3c Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 EStG dürfen Betriebsausgaben, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem VZ die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden.
Hängen Schuldzinsen mit dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zusammen, mit der in einem späteren VZ ein Organschaftsverhältnis begründet wird, unterliegen die Schuldzinsen insoweit anteilig dem Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG, als die Kapitalgesellschaft während des Bestehens der Organschaft Gewinne aus vororganschaftlicher Zeit ausschüttet.
Nach Auffassung des BFH ist es naheliegend, als Maßstab für die Aufteilung der Aufwendungen auf das Verhältnis der Einnahmen im Streitjahr abzustellen. Ein zeitlicher Maßstab zur Aufteilung der Finanzierungsaufwendungen komme nicht in Betracht, weil die Einkünfte in demselben VZ bezogen wurden. Einzig möglicher Aufteilungsmaßstab sei daher das Verhältnis der Einnahmen zueinander.

1.1.3 Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen

BFH, Urteil v. 10.4.2019, X R 28/16, BStBl II 2019, S. 474; Vorinstanz: FG Nürnberg, Urteil v. 3.12.2015, 6 K 891/13
Bei einem Einzelgewerbetreibenden gehört eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen des Steuerpflichtigen zu gewährleisten.
Maßgebend für die Zuordnung einer Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen ist deren Bedeutung für das Einzelunternehmen.
Der Zuordnung einer Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen steht nicht entgegen, wenn die dauerhaften und intensiven Geschäftsbeziehungen nicht unmittelbar zu der Beteiligungsgesellschaft bestehen, sondern zu einer Gesellschaft, die von der Beteiligungsgesellschaft beherrscht wird.
Norm: § 4 Abs. 1 S. 1 EStG
Sachverhalt
Der Kläger ist Alleingesellschafter der B-GmbH, die wiederum Alleingesellschafterin der A-GmbH und der C-GmbH ist. Die C-GmbH wurde im Jahr 2005 aus der Muttergesellschaft ausgegliedert. Weiterhin betrieb der Kläger auch ein Einzelunternehmen.
Ab 2005 übernahm die B-GmbH gegen Entgelt bestimmte Verwaltungsaufgaben für das Einzelunternehmen des Klägers. Die Aufträge des Einzelunternehmens stammen fast ausschließlich von der B-GmbH und ihren Tochtergesellschaften.
Während der Kläger die Beteiligung an der B-GmbH als Privatvermögen behandelte und die Ausschüttungen den Einkünften aus Kapitalvermögen zuordnen wollte, vertrat das FA die Auffassung, dass die Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen des Klägers gehöre und die Ausschüttungen folglich zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu zählen seien.
Das FG gab der Klage statt und führte dabei aus, dass regelmäßig nicht angenommen werden könne, dass der Einzelunternehmer seine Einflussmöglichkeiten auf die Kapitalgesellschaft im wirtschaftlichen Interesse seines Einzelunternehmens ausübe, wenn die Kapitalgesellschaft neben ihren Beziehungen zum Einzelunternehmen einen erheblichen eigenen Geschäftsbetrieb unterhalte. Der BFH wie die Klage ab und hob das Urteil des FG auf.
Entscheidung
Nach Auffassung des BFH gehört eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen des Steuerpflichtigen zu gewährleisten.
Für die Zuordnung einer Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen ist deren Bedeutung für das Einzelunternehmen maßgebend. Das Einzelunternehmen des Klägers war auf die Geschäftsbeziehung mit den drei Beteiligungsgesellschaften existenziell angewiesen. Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beteiligung für das Einzelunternehmen kann diese nach Auffassung des X. Senats nicht als bloße Kapitalanlage angesehen werden.
Der BFH führt weiter aus, dass es der Zuordnung einer Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen nicht entgegensteht, wenn die dauerhaften und intensiven Geschäftsbeziehungen nicht unmittelbar zu der Beteiligungsgesellschaft bestehen, sondern zu einer Gesellschaft, die von der Beteiligungsgesellschaft beherrscht wird.
Praxishinweis
Seine Entscheidung bezüglich der Zuordnung von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens untermauert der BFH in seiner Urteilsbegründung mit ausführlichen Branchen- und Beispielsfällen. Zwei Monate später folgte ein weiteres Urteil zu dieser Thematik,232 sodass nunmehr mit beiden Urteilen eine umfassende Darstellung der Rechtslage aus Sicht des X. Senats des BFH vorliegt.
Literaturhinweis
Kanzler, nwb 2019, S. 2186 und S. 2328

1.1.4 Konkretisierung des steuerlichen Abzugsverbots für (Kartell)Geldbußen

BFH, Urteil v. 22.5.2019,233 XI R 40/17, BStBl II 2019, S. 663; Vorinstanz: FG Köln, Urteil v. 24.11.2016, 10 K 659/16, EFG 2017, S. 377
Die bloße Heranziehung des tatbezogenen Umsatzes zur Ermittlung der Höhe einer am maßgeblichen Bilanzstichtag angedrohten und nachfolgend auch festgesetzten Kartellgeldbuße bewirkt keine Abschöpfung des unrechtmäßig erlangten wirtschaftlichen Vorteils i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 Halbs. 1 EStG.
Norm: § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 1 und S. 4 Halbs. 1 EStG
Der BFH hat entschieden, dass eine bei einer Bußgeldfestsetzung gewinnmindernd zu berücksichtigende »Abschöpfung« der aus der Tat erlangten Vorteile nicht bereits dann vorliegt, wenn die Geldbuße lediglich unter Heranziehung des tatbezogenen Umsatzes ermittelt wird und sich nicht auf einen konkreten Mehrerlös bezieht.
Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 1 EStG darf eine von einer inländischen Behörde festgesetzte Geldbuße den Gewinn nicht mindern. Dieses Abzugsverbot gilt nach S. 4 Halbs. 1 dieser Regelung allerdings nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen u...

Inhaltsverzeichnis

  1. Inhaltsübersicht
  2. Hinweis zum Urheberrecht
  3. Impressum
  4. Editorial
  5. Inhaltsverzeichnis
  6. Abkürzungsverzeichnis
  7. A Neue Steuergesetzgebung
  8. B Überblick über die Verwaltungsvorschriften 2019
  9. C Überblick über die Rechtsprechung 2019
  10. D Neuentwicklungen im internationalen Steuerrecht
  11. E Verrechnungspreise
  12. F Rechtsprechung im allgemeinen Wirtschaftsrecht aus 2019
  13. Stichwortverzeichnis
  14. PwC-Standorte (Steuerberatung)
  15. Anhang: Betriebsprüfung 2018. Studie zur Praxis der Betriebsprüfung in Deutschland

Häufig gestellte Fragen

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