Praxiswissen Forderungseinzug und Inkasso - inkl. Arbeitshilfen online
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Praxiswissen Forderungseinzug und Inkasso - inkl. Arbeitshilfen online

Außenstände einziehen - Schuldnertricks abwehren

  1. 256 Seiten
  2. German
  3. ePUB (handyfreundlich)
  4. Über iOS und Android verfügbar
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Außenstände einziehen - Schuldnertricks abwehren

Über dieses Buch

Das Buch ist der praktische Leitfaden für ein effizientes Mahnwesen, das zählbare Ergebnisse bringt. Sie erfahren, wie Sie säumige Kunden schriftlich oder telefonisch zum Zahlen bewegen. Die Autoren erklären Ihnen auch, wie Sie Ihre Forderungen durchsetzen, ohne Ihre Kunden zu vergraulen.Inhalte: - Was Sie über das Schuldrecht wissen müssen.- So stellen Sie prüffähige Rechnungen.- Inkasso-Prozess und Mahnabläufe effektiv organisieren.- Effektiv mahnen, ohne Kunden zu verlieren.- Der Übergang zum gerichtlichen Inkasso.Arbeitshilfen online: - Muster-Mahnbriefe.- Gesprächsleitfäden.- Workflow-Darstellungen.- Checklisten.

Information

Verlag
Haufe
Jahr
2014
ISBN drucken
9783648057582
eBook-ISBN:
9783648057643
[11]1
Der Gläubiger mit Rechtskenntnissen setzt sich durch
Gläubiger mit juristischen Kenntnissen sind gefährlicher als solche, die sich nicht auskennen. Das weiß jeder Schuldner und er richtet sich danach. Zeigen Sie also juristische Kenntnisse.
Zum 9. Juli 2014 hat sich in Deutschland die Rechtslage geändert. Der Stand des Buchs entspricht dieser aktuellen Rechtslage. Darüber hinaus haben wir den gesetzlichen Änderungen ein spezielles Kapitel gewidmet: Worum es bei den neuen Regelungen im Detail geht und welche Auswirkungen sie auf die Geschäftspraxis haben, erfahren Sie in Kapitel 1.3.
1.1
Vor jeder Mahnung: Prüfen Sie die Rechtslage!
Wer gemahnt wird, ärgert sich darüber und soll es auch. Wehe aber dem, der mahnt und nicht im Recht ist. Unberechtigte Mahnungen sind wie ein Bumerang. Deshalb: Prüfen Sie vor jeder Mahnung, egal ob schriftlich oder mündlich, Ihre Mahnberechtigung. Nur wenn Sie felsenfest davon überzeugt sind, dass Sie im Recht sind, finden Sie die Formulierung, die sitzt. Umgekehrt: Jede Unsicherheit führt zur Vorsicht und Vorsicht provoziert zuerst Einwendungen und dann gar eine offensive Abwehr des Schuldners.
Tipp:
Nur wer die Rechtslage kennt, fühlt sich sicher genug und kann mit Überzeugung mahnen.
1.2
Wann kommt der Schuldner in Verzug?
Bezahlt der Schuldner nicht rechtzeitig, kommt er, wie das Gesetz es nennt, „in Verzug“. Verzug heißt nichts anderes als „zu spät“. Die Folgen sind aber gravierend: Wer in die Verzugsfalle gerät, ist schadenersatzpflichtig. Der Schuldner hat also dem Gläubiger den bei diesem entstehenden Schaden zu ersetzen. [12]Der Schaden des Gläubigers besteht regelmäßig darin, dass er während der Verzugszeit mit dem ihm vorenthaltenen Geld nicht arbeiten kann. Der Schuldner hat ihm daher Zinsen zu bezahlen.
Darüber hinaus verpflichtet das Gesetz den Schuldner auch, weitere Schäden zu ersetzen, die durch den Verzug entstehen. Dies sind alle Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Gläubiger sich zur Wehr setzt und versucht, den Verzug zu beenden, also die alsbaldige Zahlung durchzusetzen. Deshalb sind auch die Kosten des Anwaltes zu ersetzen, der die Forderungsdurchsetzung übernimmt oder die Kosten eines Inkassounternehmens. Ferner muss der Schuldner auch die Kosten eines späteren Gerichtsverfahrens und danach die Kosten für die Durchsetzung des Urteils, also die Zwangsvollstreckung, ersetzen.
Es gibt zwei Verzugsfallen für den Schuldner:
■ Einmal die gesetzlichen Regeln darüber, wann Verzug ohne weiteres Zutun des Gläubigers entsteht,
■ zum anderen die gesetzlichen Regeln über die Mahnung, also einer aktiven Inverzugsetzung des Schuldners durch den Gläubiger.
Gesetzestexte sind Mahnargumente. Zeigen Sie sich informiert. Deshalb die gesetzliche Grundlage im Wortlaut:
Gesetzliche Grundlagen
§ 286 BGB (Fassung seit 27.07.2014)
Verzug des Schuldners
(1)
Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.
Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2)
Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
  1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
  3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
  4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
[13](3)
Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4)
Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5)
… (nicht relevant)
Die häufigste Verzu...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Inhaltsverzeichnis
  3. Titel
  4. Impressum
  5. Hinweis auf Urheberrecht
  6. Vorwort
  7. 1. Der Gläubiger mit Rechtskenntnissen setzt sich durch
  8. 2. Prüffähige Rechnungen versenden
  9. 3. Mit Schuldnern umgehen
  10. 4. Inkasso, ein abteilungsübergreifender Prozess
  11. 5. Ab wann mahnen?
  12. 6. Mahnabläufe organisieren
  13. 7. Ausredendatei
  14. 8. Liste der Mahnargumente
  15. 9. Mahnen, ohne Kunden zu verlieren
  16. 10. Schriftlich mahnen
  17. 11. Das Telefon, der neue Star beim Mahnen
  18. 12. Abgabe ins gerichtliche Inkasso
  19. 13. Auslandinkasso
  20. Stichwortverzeichnis
  21. Arbeitshilfen online

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