Start-ups fokussieren sich in der Anfangsphase oft auf ihre Geschäftsidee und vernachlässigen dabei den Schutz von Intellectual Property (IP). Das birgt große Risiken und kann zu Rechtsverlusten sowie erheblichen finanziellen Nachteilen für die Gründer führen.Dieses Buch schärft das Bewusstsein für den Schutz von IP, erläutert die Grundlagen gewerblicher Schutzrechte und gibt Handlungsanweisungen für den Aufbau einer Schutzrechtsstrategie. Der Herausgeber Stefan Golkowsky ist als Patentanwalt Experte zum Thema Schutzrechte, insbesondere im Rahmen von M&A-Transaktionen. Das interdisziplinäre Autorenteam setzt sich zusammen aus Gründern, Rechts- und Patentanwälten, Hochschullehrern, Venture Capital-Gebern und Wirtschaftsprüfern. Diese beleuchten die verschiedenen Aspekte von IP bei Start-ups aus ihren jeweiligen Blickwinkeln.

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IP-Strategien für Start-ups
Grundlagen, Aufbau und Umsetzung von Schutzrechten
- 257 Seiten
- German
- ePUB (handyfreundlich)
- Über iOS und Android verfügbar
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Über dieses Buch
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Management1 Grundlegendes über gewerbliche Schutzrechte mit einem Fokus auf Start-ups
Uwe Schriek/Stefan Golkowsky3
1.1 Einleitung
Geht es nicht auch ohne Patente?
Warum sollte sich ein Start-up überhaupt um geistiges Eigentum kümmern?
Folgendes steht fest:
Nicht 100 % aller Start-ups hängen vom Schutz des geistigen Eigentums (IP = Intellectual Property) ab, aber nicht wenige Start-ups können zu 100 % scheitern, wenn mit IP nicht richtig umgegangen wird!
Ob und wie wichtig IP für ein Start-up ist, hängt von einigen Faktoren ab, die im Rahmen dieses Kapitels näher erläutert werden. Und eins ist sicher: Investoren werden wissen wollen, ob IP für ein Start-up, in das sie investieren, wichtig ist und ob alles getan wird, um den wirtschaftlichen Wert des Start-ups durch gute und nachhaltige IP-Arbeit zu sichern und das Risiko für ihre Investition zu minimieren.
In eine schwierige Situation kann ein Start-up beispielsweise in folgenden Fällen geraten:
- Die Technologie, die genutzt wird, ist für einen Dritten durch ein Patent geschützt.
- Das Start-up hat zwar eine Lizenz an einem benutzten Patent eines Dritten, jedoch ist diese unvorteilhaft verhandelt oder durch eine mögliche Insolvenz des Patentinhabers gefährdet.
- Es wurde durch das Start-up eine neue Technologie entwickelt, jedoch wurde diese für das Start-up nicht geschützt. Finanzstarken Wettbewerbern ist es dann möglich, das entwickelte Produkt nachzubauen und am Start-up vorbei in den Markt einzusteigen.
- Für das Start-up oder sein Produkt wird ein Name verwendet, der bereits für einen Dritten durch eine Marke geschützt ist.
- Für einen angebotenen Service werden Daten verwendet und verarbeitet, die nicht ohne Weiteres verwendet werden dürfen (aufgrund von Urheberrecht, Datenschutzrecht etc.).
Solche Probleme können Sie vermeiden, wenn Sie früh genug handeln und herausfinden, welche Maßnahmen in Bezug auf IP für Ihr Unternehmen unbedingt notwendig und welche zumindest hilfreich sind.
1.2 Kategorisierung des geistigen Eigentums
In der folgenden Übersicht wird gezeigt, welche Schutzarten bzw. Schutzrechte des geistigen Eigentums es gibt, was sie jeweils schützen und was zu beachten ist. Danach werden wir eingehen auf:
- Möglichkeiten, eigenes geistiges Eigentum zu schützen,
- Möglichkeiten, die Verletzung fremder Schutzrechte zu vermeiden.
Dieser Abschnitt wendet sich an Personen mit geringen Vorkenntnissen im gewerblichen Rechtsschutz. Deshalb wird im Folgenden versucht, die Grundlagen für Laien verständlich zu erklären. Der Text möchte das Bewusstsein für den Schutz des geistigen Eigentums schärfen und Wachsamkeit erzeugen. Sollten Sie den Eindruck gewinnen, dass in Ihrem Unternehmen etwas bezüglich des Schutzes von geistigem Eigentum unternommen werden muss, so empfiehlt es sich in vielen Fällen, einen Patentanwalt hinzuzuziehen: Er vereinigt in einer Person das technische Verständnis (in Deutschland ist für den Beruf des Patentanwalts auch ein abgeschlossenes technisches Studium notwendig) mit dem Wissen darüber, was rechtlich möglich und notwendig ist. Für eine umfassende Beratung ist es zudem erforderlich, dass er versteht, wie Ihr Geschäftsmodell funktioniert.
1.2.1 Die Hauptkategorien des gewerblichen Rechtsschutzes
Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Schutzrechtsarten:
| Patent | Gebrauchsmuster | Design | Marke | Urheberrecht/Copyright |
| schützt technische Erfindungen | schützt technische Erfindungen | schützt äußere Erscheinungsformen | schützt Namen, Grafiken und Ähnliches | schützt Werke der Kunst, auch Software |
| Einreichung bei einem Patentamt | Einreichung bei einem Patentamt | Einreichung bei einem Patentamt | Einreichung bei einem Patentamt | keine Einreichung |
| Prüfungsverfahren | Nur Formalprüfung | Nur Formalprüfung | Prüfungsverfahren | |
| Laufzeit bis 20 Jahre | Laufzeit bis 10 Jahre | Laufzeit bis 25 Jahre | unbegrenzt verlängerbar | 70 Jahre nach dem Tod des letzten Miturhebers |
Tabelle 1: Verschiedene gewerbliche Schutzrechte (in Deutschland)
Im Folgenden werden die verschiedenen gewerblichen Schutzrechte am Beispiel nationaler deutscher Schutzrechte erläutert. Ein Ausblick zur Schutzerstreckung auf weitere Länder wird in Abschnitt 1.3.7 gegeben.
1.2.2 Patente
Das deutsche Patentgesetz (PatG) besagt:
§ 1 PatG
(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Patente schützen neue technische Erfindungen, beispielsweise neue Produkte oder auch Verbesserungen an Produkten, sowie neue Verfahren. Was geschützt ist, ist in Patentansprüchen durch eine Definition in Textform festgelegt. Zur Erlangung eines Patentes muss zunächst eine Patentanmeldung bei einem Patentamt eingereicht (Anmeldegebühr bei elektronischer Einreichung bei bis zu zehn Patentansprüchen: 40 €, siehe PatKostG, Anlage zu § 2 Abs. 1) und dort geprüft werden. Dabei wird die Erfindung mit dem Stand der Technik in Form von Patenten, Fachartikeln und sonstigen der Öffentlichkeit bekannten Informationen verglichen. Nach Erteilung des Patentes sind jährlich Gebühren zu zahlen, die in Deutschland mit 70 € pro Jahr für das dritte Patentjahr beginnen und sich (bei einer maximal möglichen Lebensdauer von 20 Jahren) von Jahr zu Jahr über 350 € für das 10. Patentjahr bis zu 1.940 € für das 20. Jahr steigern (siehe PatKostG, Anlage zu § 2 Abs. 1; dort werden auch die Gebühren für Gebrauchsmuster, Marken und Designs aufgeführt).
1.2.3 Gebrauchsmuster
Das Deutsche Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) besagt:
§ 1 Nr. 1 GebrMG
Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Gebrauchsmuster stellen in gewisser Hinsicht »kleine Patente« (Anmeldegebühr bei elektronischer Einreichung: 30 €, siehe PatKostG, a. a. O.) dar, die ebenfalls technische Erfindungen schützen. Der Gebrauchsmusterschutz ist für alle Bereiche der Technik zugänglich, für die auch Patentschutz möglich ist, mit Ausnahme von Verfahren (also nur für verkörperte Gegenstände). Auch zur Erlangung eines Gebrauchsmusters ist eine Anmeldung beim Patentamt einzureichen, die jedoch nur auf Formerfordernisse und nicht inhaltlich geprüft wird. Eine Erfinderbenennung ist nicht nötig. Ohne weitere inhaltliche Prüfung wird üblicherweise ein Gebrauchsmuster eingetragen, das sofortigen Schutz bieten kann. Ein Gebrauchsmuster ist kostengünstiger zu erhalten und zu unterhalten als ein Patent, es kann jedoch nur bis zu maximal zehn Jahren durch die Zahlung von Jahresgebühren (210 € nach 3 Jahren, 350 € nach 6 Jahren, 530 € nach 8 Jahren) am Leben erhalten werden (siehe PatKostG, a. a. O.). Zudem wird regelmäßig erst im Fall, dass das Gebrauchsmuster im Klageweg gegen einen Wettbewerber eingesetzt wird, amtlich bzw. gerichtlich geprüft, ob die inhaltliche Schutzfähigkeit vorliegt. Bis zu diesem Zeitpunkt herrscht für den Inhaber (und die Wettbewerber) eine gewisse Unsicherheit über die Beständigkeit des Schutzrechtes.
1.2.4 Designs
Das Designgesetz (DesignG) besagt:
§ 1 DesignG
Im Sinne dieses Gesetzes
- ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt; […].
§ 2 DesignG
(1) Als eingetragenes Design wird ein Design geschützt, das neu ist und Eigenart hat. […].
(3) 1Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. 2Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt.
Ein Design schützt eine Leistung, die sich in einer äußeren Erscheinungsform eines Gegenstandes manifestiert. Um ein eingetragenes Design zu erhalten, muss eine Anmeldung mit formal korrekten Abbildungen eingereicht werden. Diese werden amtsseitig nur formal geprüft. Wie beim Gebrauchsmuster wird die Beständigkeit des Designs erst im Falle einer Auseinandersetzung geprüft. Der Schutz ist vergleichsweise günstig: Die amtlichen Anmeldekosten für ein einzelnes Designobjekt betragen 60 €, die ab dem sechsten Schutzjahr alle fünf Jahre fälligen Verlängerungsgebühren steigern sich von 60 bis auf 180 € (siehe PatKostG, a. a. O.).
1.2.5 Marken
Das Markengesetz (MarkenG) besagt:
§ 3 Nr. 1 MarkenG
Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Eine Marke schützt ein Zeichen, das für den Adressatenkreis die Herkunft des gekennzeichneten Gegenstandes oder der gekennzeichneten Dienstleistung von einem bestimmten Unternehmen erkennbar macht. Marken können in den meisten Fällen grafisch wiedergegeben werden, jedoch kann sich der Schutz auch auf Namen ohne die Beschränkung auf eine bestimmte grafische Wiedergabe erstrecken. Zudem ist der Markenschutz auch bei Hörzeichen und anderen wahrnehmbaren Markenformen grundsätzlich möglich. Eine Marke kann durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) nach Einreichung einer Markenanmeldung eingetragen werden. Vorher wird jedoch geprüft, ob die Marke auch grundsätzlich markenfähig ist, d. h., ob sie dazu geeignet ist, dass der Verkehr sie als Herkunftskennzeichnung verstehen kann. Der Schutz ist vergleichsweise günstig: Die amtlichen Anmeldekosten betragen 290 €, die alle zehn Jahre fällige Verlängerung kostet 750 € (siehe PatKostG, a. a. O.).
1.2.6 Urheberrecht/Copyright
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) besagt im Hinblick auf die für Start-ups wichtigen Computerprogramme:
§ 69a Nr. 3 UrhG
1Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. 2Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
Durch das Urheberrecht werden grundsätzlich künstlerische Leistungen geschützt, jedoch erstreckt sich die Schutzfähigkeit auch insofern auf Software, als sie durch einen Programmcode wiedergegeben ist. Zur Erlangung des Schutzes ist keine Anmeldung oder Hinterlegung des eigenen Codes notwendig, es muss jedoch bei einer Auseinandersetzung nachgewiesen werden, dass der Rechteinhaber den Code selbst geschaffen hat oder über Nutzungsrechte verfügt und dass bei der Kopie dieser erste, rechtsbegründende Code unmittelbar als Vorlage gedient hat. Ideen und Grundsätze, die einem Computerprogramm zugrunde liegen (vgl. § 69a Nr. 2), sind durch das Urheberrecht nicht geschützt. Deren Anwendungen können jedoch in vielen Fällen durch Patente geschützt werden.
1.3 Möglichkeiten, eigenes geistiges Eigentum zu schützen
Es ist ein Albtraum für jedes Start-up: Kaum wurde ein Produkt nach intensiver Entwicklungsarbeit mit Erfolg an den Markt gebracht, schon zeigt sich, dass ein sehr ähnliches Produkt von einem Wettbewerber angeboten wird! Es ist auch möglich, dass von einem Unternehmen, von dem man noch nie etwas gehört hat, das sich aber die erarbeiteten Lösungen sehr schnell zu eigen gemacht hat und beispielsweise vom Ausland aus operiert, Kopien des eigenen Produkts angeboten werden.
Jetzt zeigt sich, ob das Start-up gut in Form ist. Wurde rechtzeitig über Schutzmöglichkeiten nachgedacht, so kann in vielen Fällen in einfacher Weise mithilfe von Schutzrechten gegen Kopien vorgegangen werden. Zumindest aber ist da...
Inhaltsverzeichnis
- Inhaltsverzeichnis
- Hinweis zum Urheberrecht
- Impressum
- Geleitwort
- Vorwort
- Abkürzungsverzeichnis
- 1 Grundlegendes über gewerbliche Schutzrechte mit einem Fokus auf Start-ups
- 2 Grundlagen und Aufbau einer Schutzrechtsstrategie bei Start-ups
- 3 Grundzüge des Erfinderrechts und dessen Relevanz für Start-ups
- 4 Patentieren und Ausgründen an Universitäten
- 5 Entwicklung von gewerblichen Schutzrechten in Start-ups als Unterstützung zur Investorenansprache bei Finanzierungsrunden
- 6 Vertragsgestaltung für Start-ups mit Schwerpunkt auf gewerblichen Schutzrechten
- 7 Mit einer wertorientierten IP-Strategie künftige Geschäfte effektiv schützen
- 8 IP-Management im Start-up-Lebenszyklus
- 9 Bewertungsrelevante Aspekte eines Start-ups unter besonderer Berücksichtigung von Immaterialgütern, insbesondere gewerblichen Schutzrechten
- 10 Von IP zu IPO – Schutzrechte aus Sicht von Investoren
- Literaturverzeichnis
- Stichwortverzeichnis
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