Prüfungssichere Kassenführung in bargeldintensiven Unternehmen
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Prüfungssichere Kassenführung in bargeldintensiven Unternehmen

  1. 407 Seiten
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Prüfungssichere Kassenführung in bargeldintensiven Unternehmen

Über dieses Buch

Mit dem Kassengesetz und der Kassensicherungsverordnung wurden weitere Verschärfungen bei der Kassenführung beschlossen, die stufenweise umgesetzt werden sollen. Der Autor erklärt die neuen Vorschriften, zu denen auch Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten gehören. Er zeigt auf, wie Registrierkassen den gesetzlichen Anforderungen genügen und eine digitale Betriebsprüfung ermöglichen. So machen Sie Ihre Kassenführung prüfungssicher und schützen sich vor teuren Fehlern.

Inhalte:

  • Kassenberichte, Registrierkassen und PC-Kassensysteme
  • Besonderheiten: Wiegekassen, Kassenanschluss an Warenwirtschaftssysteme, Taxameter u.a.
  • Aufbewahrung und Dokumentation: Kassenaufzeichnungen, Notizzettel, digitale Unterlagen bei Bargeschäften
  • Folgen einer fehlerhaften Kassenbuchführung
  • Die Fakten zum INSIKA-System
  • Neu in der 3. Auflage: Änderungen durch die Kassensicherungsverordnung, Neuerungen durch die GoBD und die Nichtbeanstandungsregelung, verschärfte Rechtslage für einzelne Branchen und der aktuelle Stand zur Belegausgabepflicht

Information

Verlag
Haufe
Jahr
2020
ISBN drucken
9783648140468
eBook-ISBN:
9783648140482
Auflage
3

1 Ordnungsmäßige Buchführung und ordnungsmäßige Kassenführung

1.1 Die Buchführung

Eine Buchführung hat die Aufgabe, die periodischen Betriebsergebnisse der einzelnen Wirtschaftsjahre und das Gesamtergebnis eines Unternehmens von Beginn an bis zur Betriebsaufgabe festzustellen. Die Grundlage hierfür ist die laufende Dokumentation aller Geschäftsvorfälle.
Dem Unternehmer ist freigestellt, ob er seine Buchhaltung manuell oder mithilfe der EDV führt. Eine manuelle Buchführung ist heute nur noch selten zu finden. Aber es gibt sie noch: Einzelne kleinere Betriebe führen auch heute noch ein Buch, in das sie alle anfallenden Geschäftsvorfälle handschriftlich und nach Datum und Kontenbereich geordnet eintragen. Die aufsummierten Bewegungsdaten dieses früher viel verwendeten sog. amerikanischen Journals werden heutzutage regelmäßig in das EDV-System des Steuerberaters übernommen und dort abschließend verarbeitet.
Solche Ausnahmefälle beschränken sich jedoch auf Kleinstbetriebe, bei denen der Unternehmer aus Altersgründen und im Hinblick auf die in Kürze bevorstehende Betriebsaufgabe keine Umstellung zur EDV mehr vornehmen möchte.
Sind eigene Buchführungskenntnisse vorhanden, wird er vielleicht aus Kostengründen zumindest die laufenden Geschäftsvorfälle auf altherkömmliche Weise manuell erfassen.
Wichtig!
Es gibt keine Verpflichtung zur digitalen Buchführung!
Zur Erfassung der Geschäftsvorfälle in chronologischer oder sachlich gegliederter Form unterscheidet die Buchführung:
  • Grundbücher,
  • Hauptbücher,
  • Nebenbücher und
  • Hilfsbücher.
Alle diese »Bücher« müssen die ihr zugedachte Funktion in der Buchhaltung erfüllen. Form und Aussehen spielen keine Rolle. Ein »Buch« kann auch ein handschriftlich geführtes Heft, eine geordnete Loseblattsammlung oder eine digitale Datenzusammenstellung sein.

Das Grundbuch

Ein Grund- oder Hauptbuch kann man nicht im Fachhandel kaufen. Der Unternehmer kauft ein Kassenbuch, das in der Buchhaltung die Funktion eines Grundbuchs erfüllen soll.
Das Kassenbuch ist das wichtigste Grundbuch. Ein Grundbuch enthält Aufzeichnungen in zeitlicher Reihenfolge und setzt gleichzeitig eine geordnete Belegablage voraus, in der sich auch sachverständige Dritte zurechtfinden müssen.
Eine geordnete und übersichtliche Belegablage kann auch alleine schon die Grundbuchfunktion erfüllen. Der Gesetzgeber macht keine Vorgaben, wie eine geordnete Belegablage auszusehen hat. Die Belege (z. B. Z-Bons, Rechnungen, Quittungen) können in zeitlicher Reihenfolge, nach Belegnummern sortiert oder alphabetisch abgelegt werden. Eine planlose Aufbewahrung in einer Schuhschachtel wäre dagegen nicht ordnungsmäßig.
Wichtig!
Ein nicht ordnungsmäßig geführtes, in sich unschlüssiges oder unglaubwürdiges Grundbuch besitzt keine Beweiskraft und ist wertlos!
Neben dem Kassenbuch gehören auch Rechnungseingangs- und Rechnungsausgangsbücher, Bankbücher, in denen die unbaren Geldbewegungen festgehalten werden, und das für Gebrauchtwagen geführte Wageneingangs- und Wagenausgangsbuch der Kfz-Händler zu den Grundbüchern.

Das Hauptbuch

Die Aufgabe des Hauptbuchs ist die systematische und sachliche Erfassung der Geschäftsvorfälle auf den Personen- und Sachkonten.

Das Nebenbuch

Ein Nebenbuch ergänzt die Aufzeichnungen der Grund- und Hauptbücher. Ein typisches Nebenbuch ist das Inventarverzeichnis.

Das Hilfsbuch

Unter Hilfsbüchern sind die gesammelten Aufzeichnungen des Unternehmers zu Statistik, Planung, Kontrolle sowie Termin- und Auftragsbücher zu verstehen.

1.2 Die Kassenführung – ein Bestandteil der Buchführung

Die Kassenführung ist Bestandteil der Buchführung. Eine ordnungsmäßige Buchführung setzt grundsätzlich auch eine ordnungsmäßige Kassenführung voraus. Insbesondere bei Unternehmen mit erheblichem Barverkehr können Kassenbewegungen einen überwiegenden Teil der gesamten Buchführung ausmachen.
Festgestellte Mängel in der Kassenführung wirken sich deshalb gerade bei bargeldintensiven Betrieben entscheidend auf die Gesamtbeurteilung der Buchhaltung aus. Eine nicht zutreffende Anwendungsvorschrift oder die unzutreffende Auslegung einer Vorschrift kann bereits zu Mängeln führen, auch wenn diese Mängel nur formeller Natur sind.

1.3 Formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit

Eine Buchführung, die der Besteuerung zugrunde gelegt werden soll, muss sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen erfüllen.
Was allgemein unter diesen beiden Begriffen zu verstehen ist, sollen die Beispiele in der nachstehenden Grafik verdeutlichen.
Abbildung
Abb. 1: Übersicht: Formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit
Ob eine Buchführung formell und sachlich richtig ist, wird bei einer Außenprüfung auf zwei unterschiedliche Weisen geprüft. Neben der Untersuchung einzelner konkreter Geschäftsvorfälle erstreckt sich die Prüfung auch auf das Buchführungssystem insgesamt. Bei solchen Systemprüfungen werden insbesondere die eingesetzten EDV-Programme und internen Verfahrensabläufe durchleuchtet.

1.4 Die richtige Rechtsvorschrift

In der Praxis ist es nicht immer einfach zu entscheiden, welche der Vorschriften oder Sonderregelungen im Einzelfall zu beachten sind. Neben den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) und der Abgabenordnung (AO) bestimmen Einzelsteuergesetze, allgemeine Buchführungsgrundsätze, Erlasse und mehrere Anwendungsvorschriften (BMF-Schreiben), was richtig und was falsch ist.
Was das Kassenwesen betrifft, befinden wir uns derzeit unübersehbar in einer steuerpolitisch geprägten Umbruchstimmung. Branchen, in denen Bargeld eine wesentliche Rolle spielt, werden eindringlicher geprüft als früher. Prüfer stellen Mängel in der Kassenführung fest, die bisher offenbar niemand störten.
So zumindest erscheint es manchem Unternehmer, der glaubte, alles richtig gemacht zu haben. Die Folgen können fatal sein. Eine Buchführung wird verworfen, sie verliert ihre Glaubwürdigkeit und es droht eine steuerliche Schätzung. Dabei hat sich der Unternehmer vielleicht nur einer falschen, für ihn nicht maßgeblichen, Vorschrift bedient.

1.5 Wer kennt sich da noch aus?

Ganz so dramatisch ist es aber nicht. Werden alle Barbewegungen gewissenhaft im Unternehmen aufgezeichnet, führt eine Verwechslung der Anwendungsvorschrift durch den steuerlichen Berater nicht gleich zu einer Schätzung. Erfahrungsgemäß trägt in Schätzungsfällen der Unternehmer selbst in erheblichem Maße dazu bei, indem er z. B. seine Eintragungen im Kassenbuch nicht wahrheitsgetreu vornimmt. Dennoch ist die Rechtsunsicherheit groß, der Gesetzesdschungel für einen steuerlich nicht beratenen Kaufmann kaum noch zu überblicken.
Gerade die Rechtslage, die bis zum 31.12.2016 galt, stellte bzgl. der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung maßgeblich darauf ab, welches Kassensystem im Unternehmen eingesetzt wurde und was dieses System tatsächlich zu leisten imstande war.

1.6 Die wichtigsten Fragen

  • Was muss ich seit dem 01.01.2017 beachten?
  • Kann mein vorhandenes Kassensystem den neuen Anforderungen noch genügen?
  • Brauche ich eine neue Kasse?
  • Muss ich sofort umstellen?
  • Mit welchen Folgen ist bei Nichteinhaltung zu rechnen?
  • Was ist seit dem 01.01.2020 zu beachten?
  • Was bringt die Zukunft?

1.7 Die wichtigsten Rechtsvorschriften und Grundsätze der Kassenführung im Überblick

Für die Buchführung und somit auch für die Führung einer Kasse und eines Kassenbuchs gelten die handelsrechtlichen Vorschriften der §§ 238 bis 263 HGB, die steuerrechtlichen Aufzeichnungsvorschriften der §§ 140 bis 148 AO, § 158 AO sowie die Vorschriften der Einzelsteuergesetze (z. B. § 22 UStG).
Abbildung
Abb. 2: Vorschriften zur Kassenführung
Die Zusammenstellung soll dabei helfen, den Anwendungsbereich und den Anwendungszeitraum der wichtigsten Vorschriften - soweit sie für die Kassenführung relevant sind - eindeutig zu bestimmen.

1.7.1 Die Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 140 bis 148 AO)

Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen (§ 140 AO)

Diejenigen, die nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen haben, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, haben diese Verpflichtungen auch für die Besteuerung zu erfüllen.
Buchführungspflicht (§ 141 AO)
§ 141 AO regelt, welche Steuerpflichtigen Bücher führen müssen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu Abschlüssen verpflichtet sind, soweit sich die Buchführungspflicht nicht aus § 140 AO ergibt.

Land- und Forstwirte (§ 142 AO)

§ 142 AO enthält ergänzende Vorschriften für buchführungspflichtige Land- und Forstwirte.

Aufzeichnung des Wareneingangs (§ 143 AO)

Gewerbliche Unternehmer müssen gem. Abs. 1 den Wareneingang gesondert aufzeichnen. In den Abs. 2 und 3 ist geregelt, welche Waren aufgezeichnet werden müssen und welche Angaben die Aufzeichnungen enthalten müssen.
Wichtig!
Aus Vereinfachungsgründen werden insbesondere im Gastronomiebereich vielfach nur Sammelrechnungen auf dem Wareneingangskonto erfasst, die unterschiedliche Waren und Warengruppen enthalten.
Meist wird der Rechnungsbetrag nur aus umsatzsteuerlichen Gründen in Waren, die dem ermäßigten Steuersatz, und Waren, die dem Regelsteuersatz unterliegen, aufgeteilt und verbucht.
Bei dieser Vorgehensweise werden die Anforderungen des § 143 AO nicht erfüllt. Die ausschließliche Verbuchung von Sammelrechnungen stellt einen Buchführungsmangel dar. Wird der Wareneinkauf nicht artikelweise aufgegliedert, ist eine Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen sehr schwierig und führt zu extrem einseitigen und verzerrten Ergebnissen (vgl. BFH-Urteil vom 02.02.1982 - VIII R 65/80).

Aufzeichnung des Warenausgangs (§ 144 AO)

Waren, die an Gewerbetreibende verkauft werden, müssen einzeln aufgezeichnet werden.

Allgemeine Anforderungen (§ 145 AO)

§ 145 Abs. 1 Satz 1 AO

In Satz 1 der Vorschrift verlangt der Gesetzgeber, dass eine Buchführung so beschaffen sein muss, dass sich ein ...

Inhaltsverzeichnis

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Hinweis zum Urheberrecht
  3. Impressum
  4. Wenn die Kasse klingelt
  5. 1 Ordnungsmäßige Buchführung und ordnungsmäßige Kassenführung
  6. 2 Die Beweiskraft der Buchführung (§ 158 AO)
  7. 3 Die Pflichten rufen
  8. 4 Je größer der Mangel, desto schlimmer die Folgen
  9. 5 Kassenführung bei Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG
  10. 6 Vom Fehlbetrag zum Kassensturz
  11. 7 Dokumentation im Buch oder im Bericht
  12. 8 Das »alte« und das neue Recht
  13. 9 Die Kasse
  14. 10 Betriebsprüfung
  15. 11 INSIKA - Eine Zukunftslösung?
  16. 12 Besonderheiten einzelner Branchen
  17. 13 Kein Kavaliersdelikt: Steuerverkürzung
  18. 14 Der 1. Januar 2017 – das Wichtigste
  19. 15 Die Zukunft ist schon da!
  20. 16 Übersicht: Zitierte Rechtsprechung
  21. Stichwortverzeichnis

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