Wie bereits dargestellt wurde, müssen inländische Kapitalgesellschaften, die gemäß § 290 Abs. 1 HGB unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf mindestens ein anderes Unternehmen ausüben können, einen Konzernabschluss nach den Vorgaben der §§ 290–315 HGB erstellen.
Achtung!
Sobald eine Kapitalgesellschaft einen beherrschenden Einfluss auf mindestens ein anderes Unternehmen ausübt, ergibt sich die grundsätzliche Verpflichtung zum Erstellen eines Konzernabschlusses. Ein beherrschender Einfluss entsteht häufig schon bei einer Beteiligung von mehr als 50 Prozent am Eigenkapital eines anderen Unternehmens.
Der Konzernabschluss besteht gemäß § 297 Abs. 1 HGB – ähnlich wie der Einzelabschluss eines Unternehmens – aus einer Konzernbilanz, einer Konzerngewinn- und Verlustrechnung, einem Konzernanhang, einer Kapitalflussrechnung und einem Eigenkapitalspiegel. Er kann um eine Segmentberichterstattung erweitert werden. Außerdem muss nach § 315 HGB ein Konzernlagebericht erstellt werden.
Mit dem Konzernabschluss soll der Unternehmensverbund insgesamt so abgebildet werden, als handle es sich um ein einziges Unternehmen. Dazu sind im Rahmen der Konzernbilanzierung die folgenden Konsolidierungsmaßnahmen notwendig:
Die Grundvoraussetzung für eine Konsolidierung ist zunächst, dass die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Einzelabschlüsse vergleichbar sind. Es muss deshalb sichergestellt werden, dass der Ansatz und die Bewertung bei allen Unternehmen einheitlich erfolgen. Zudem müssen einheitliche Stichtage und Berichtsperioden verwendet werden, weil das Bild des Unternehmensverbunde...