Einleitung
Das Recht auf Leben ist heute zweifellos eines der zentralsten Rechte, wenn nicht sogar das zentralste Recht des Menschen. Als dessen Artikel 3 findet es sich fast am Anfang der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948: „Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.“ Eine Formulierung von Menschenrechten würde ohne das Recht auf Leben in der Tat kaum Sinn ergeben.1 Es könnte insofern so scheinen, als sei dieses Recht selbst-evident und benötige kaum Reflektion. Dieser erste Eindruck ist jedoch falsch. Die Frage danach, was das Recht auf Leben beinhaltet ist komplex und lädt zu einem Verständnis des Sinns des Lebens ein. Ein guter Ansatzpunkt zur Beschäftigung mit seiner Komplexität ist die Formulierung des Rechts auf Leben in Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950, die folgendermaßen lautet:
1. Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist. 2. Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um a. jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen; b. jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern; c. einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.
Dieser Artikel verweist auf mehrere wichtige Anliegen. Deren wichtigstes ist die zentrale Regel der Konvention, dass das Recht auf Leben rechtlich zu schützen ist, und dass niemandem dieses Recht vorsätzlich entzogen werden darf. Das Recht auf Leben enthält, in anderen Worten, die Pflicht, insbesondere des Staates, menschliches Leben rechtlich zu schützen und dafür Sorge zu tragen, dass niemand vorsätzlich getötet wird. Vorsätzliche Tötung wird von der Konvention nur unter einer sehr begrenzten Anzahl von Umständen als Nicht-Verletzung des Rechts auf Leben akzeptiert. Die vier Situationen, in denen dies der Fall ist, sind: die Todesstrafe, die Verteidigung einer Person gegen rechtswidrige Gewalt, das Verhindern gesetzeswidriger Flucht und die Niederschlagung von Aufständen. In den letzten drei Situationen sollte die Anwendung von tödlicher Gewalt gegen Personen die zu rechtswidriger Gewalt greifen, versuchen, sich gesetzeswidrig durch Flucht zu entziehen oder Aufstände zu anzuzetteln das letzte Mittel, oder in den Worten der Konvention, ‚unbedingt erforderlich‘ sein. Die Präsumtion ist, in anderen Worten, dass menschliches Leben unter fast allen Umständen geachtet und geschützt werden sollte. Eine spätere Entwicklung im Kontext des Europarates bekräftigt dies. Artikel 2 der o.g. Menschenrechtskonvention stellt – genauso wie Artikel 6 des Internationale[n] Pakt[es] über Bürgerliche und Politische Rechte – fest, dass die vorsätzliche Tötung als eine Form der Strafe nur unter den strengsten Bedingungen stattfinden darf. Im Rahmen dieses Rates wuchs indessen allmählich die Überzeugung, dass das Recht auf Leben mit der Todesstrafe unvereinbar ist. Dies führte 1983 zur Annahme des sogenannten 6. Zusatzprotokolls der o.g. Menschenrechtskonvention, welches die Todesstrafe abschafft. Seitdem kann die Todesstrafe nicht mehr angewendet werden, da sie als eine Verletzung des Rechtes auf Leben angesehen wird. Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Soering vs. The United Kingdom2 1989 implizieren das Recht auf Leben und die Abschaffung der Todesstrafe nicht nur, dass kein Staat innerhalb des Europäischen Rates die Todesstrafe anwendet, sondern auch, dass keiner dieser Staaten Personen an einen anderen Staat ausliefern kann, in welchem diese eines Verbrechens angeklagt werden können, für das sie zum Tode verurteilt werden können. Das Verständnis des Rechtes auf Leben als mit der Todesstraffe unvereinbar hat demnach Auswirkungen über die Grenzen des Europäischen Rates hinaus.
Heute erkennt die Europäische Konvention daher nur die übrigen drei Umstände an, unter welchen die vorsätzliche Tötung keine Verletzung des Rechts auf Leben darstellen mag, sofern der Erweis erbracht werden kann, dass die Anwendung von tödlicher Gewalt ‚unbedingt erforderlich‘ war. Das Recht auf Leben als ein Menschenrecht oder als ein ‚angeborenes Recht‘, wie es in Artikel 6 ICCPR (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte) genannt wird, wird als dermaßen wichtig betrachtet, dass der Staat verpflichtet ist, alle Fälle zu untersuchen und gegebenenfalls strafrechtlich zu verfolgen, in denen behauptet wird, der Wert des Lebens sei durch Werte ‚übertrumpft‘ worden, die in den Ausnahmeklauseln erwähnt werden. Es scheint somit, als betrachteten diese Menschenrechtserklärungen, Dokumente und Fallbeispiele ‚Leben‘ beinahe als einen absoluten Wert, der nur unter außerordentlichen Umständen anderen Werten zu weichen hat. Die Vorannahme geht stets zugunsten der Achtung menschlichen Lebens, mit der implizierten Pflicht des Staates, Leben zu schützen und sicherzustellen, dass keine vorsätzliche Tötung stattfindet, sofern dies nicht ‚unbedingt erforderlich‘ ist (Fredman 2008, 74).