Ein brandaktuelles Handbuch, das die Verantwortlichen im Unternehmen bei ihrer zentralen Aufgabe des Risikomanagements unterstützt und detailliert Anleitung zur Erstellung des Risikoberichtes im Geschäftsbericht gibt. Um den Anforderungen an die externe Risikoberichterstattung gerecht zu werden, ist die genaue Kenntnis der geltenden Vorschriften unerlässlich. Dieses Handbuch aus der Praxis für die Praxis erläutert die im Jahr 2022 geltenden Gesetze, Vorschriften und Standards zum Risikomanagement. Darüber hinaus bietet es grafische Übersichten, Checklisten und zahlreiche Praxisbeispiele aus den großen DAX-Unternehmen. Das Buch berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Veröffentlichungen des Experten Dr. Carl Ehlers, der den Wirecard Untersuchungsausschuss mit Fachmaterial versehen hat. Er wies nach, dass Grund für die großen Unternehmensskandale wie Wirecard, Volkswagen oder Deutscher Bank der Deutsche Corporate Governance Kodex ist. Dr. Klaus Möckelmann nutzt seine langjährige Erfahrung und Expertise als Vorstand, Aufsichtsrat und Prüfungsleiter für Risikomanagementsysteme in diesem einzigartigen Handbuch, um den aktuellen Stand der Vorgaben für die Risikoberichterstattung praxisnah darzustellen.

- 364 Seiten
- German
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- Über iOS und Android verfügbar
eBook - ePub
Die externe Risikoberichterstattung der Unternehmen und Konzerne
Über dieses Buch
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Information
1. FORMEN DER EXTERNEN RISIKOBERICHTERSTATTUNG
1.1 Begriff der externen Risikoberichterstattung
Wenn wir von Risikoberichterstattung sprechen, verwenden wir im Folgenden die umfassendere Definition des Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 20 (DRS 20), wonach unter dem Begriff Risikoberichterstattung nicht nur die Berichterstattung über Risiken, sondern auch die über Chancen subsummiert ist.
- Risiko umfasst sowohl die negativen als auch die positiven Abweichungen vom Erwartungswert.
- Risikomanagementsystem ist die „Gesamtheit aller Regelungen, die einen strukturierten Umgang mit Chancen und Risiken im Unternehmen bzw. Konzern sicherstellen“ (DRS 20, S. 17).
- Risikoberichterstattung ist die Information über Chancen und Risiken.
Bei der externen Risikoberichterstattung handelt es sich im Unterschied zur internen Risikoberichterstattung um Informationen über die Risiken eines Wirtschaftsunternehmens, einer staatlichen Institution oder einer anderen Organisation an solche Berichtsempfänger, die nicht Mitglieder dieser Organisation sind. Es sind externe Interessenten.
Die externe Risikoberichterstattung gewinnt eine immer größere Bedeutung. Es gibt nahezu keine Institution und größere Organisation, die sich nicht mit diesem Thema zu befassen hätte. Das ist nicht verwunderlich, da sich weltweit die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass das Risikomanagement eines der wichtigsten Steuerungsinstrumente zum Erreichen von Erfolg ist.
Den größten Raum nimmt die Risikoberichterstattung der Wirtschaftsunternehmen im Lagebericht des jährlichen Geschäftsberichts ein. Der gesetzlich vorgeschriebene Chancen- und Risikobericht von Aktiengesellschaften und anderen großen Gesellschaften ist die wichtigste Informationsquelle für alle, die sich für das Unternehmen interessieren. Das sind die Aktionäre, die Geschäftspartner und die Öffentlichkeit ganz allgemein.
1.2 Arten der externen Risikoberichterstattung
Von den verschiedenen Arten der externen Risikoberichterstattung kommt in der Praxis der Risikoberichterstattung im Lagebericht die größte Bedeutung zu. Wir werden uns daher in erster Linie mit ihr befassen. Man sollte aber auch wissen, welche andere Formen der externen Risikoberichterstattung es gibt, seien es obligatorische Berichte oder solche auf freiwilliger Basis.
1.2.1 Freiwillige externe Risikoberichterstattung
1.2.1.1 Externe Risikoberichterstattung als Geschäftszweck
Es gibt Institutionen oder Firmen, die sich darauf spezialisiert haben, in ihren Analysen bestimmte Geschäftsfelder im Hinblick auf die künftige Entwicklung und die Risiken hin zu beurteilen. Solche Informationen sind wichtig, denn die Unternehmen benötigen aktuelle Informationen über mögliche Risiken, die sich auf das Umfeld ihrer Geschäftstätigkeit beziehen. Dabei handelt es sich um Risikokategorien, zu deren Beurteilung das vorhandene Wissen der eigenen Mitarbeiter nicht ausreicht. So ist man bei besonderen Risikokategorien auf die Beurteilung externer Experten angewiesen.
Dabei handelt es sich um Institutionen, die sich zum Beispiel um Länderrisiken oder Risiken bestimmter Branchen befassen. Zu nennen sind:
- FERI Deutschland. https://www.feri.de/investment-research und die Ratingagenturen
- Standard & Poor‘s. https://www.standardandpoors.com/en_US/web/guest/home
- Moody‘s. https://www.moodysanalytics.com/regions/europe/germany
- Fitch Ratings. https://www.fitchratings.com/region/germany
1.2.1.2 Externe Risikoberichterstattung zu Kommunikationszwecken
Zur externen Berichterstattung über Chancen und Risiken gehören auch die Vorträge oder Präsentationen der Vorstände von Aktiengesellschaften, speziell im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Jahres- oder Quartalsergebnisses für die Presse.
Bei Aktiengesellschaften spielt der Kapitalmarkt mit seiner Öffentlichkeitswirkung eine wichtige Rolle. Gelegentlich hat man den Eindruck, dass die Vorstände mit bestimmten Informationen, u. a. denen der externen Berichterstattung, Werbung für das Unternehmen betreiben und sie zur Beeinflussung von Aktionärsgruppen sowie anderen Kapitalgebern nutzen. Es gibt auch immer wieder Fälle, in denen Vorstände auf diese Weise rechtswidrig den Börsenkurs zu beeinflussen suchen. Das geschieht gern im Rahmen von Akquisitionen oder Firmenumwandlungen. Die Berichterstattung von Anlageberatern, Börsenanalysten usw. über ein börsennotiertes Unternehmen hat mit der Beurteilung von dessen Risikosituation in der globalisierten Wirtschaft mit weltweiter Investitionstätigkeit ebenfalls eine große Bedeutung.
Hierfür gibt es den Begriff der Roadshow. Dort werden Präsentationen im Vorfeld von Emissionen veranstaltet.
Eine besondere Roadshow, jedoch mit anderen Zielen, ist z. B. die österreichische „Börsianer Roadshow“, die seit 2010 die führende Plattform zur Meinungsbildung auf dem österreichischen Kapitalmarkt darstellt.
Renommierte Finanzhäuser präsentieren dort den Top-Entscheidern der Finanz-Community ihre Investmentchancen für das nächste Quartal.
https://boersianer-investors.com
1.2.2 Obligatorische externe Risikoberichterstattung
1.2.2.1 Externe Risikoberichterstattung im Rahmen des Geschäftsberichts
Die Risikoberichterstattung im Rahmen des Lageberichts der Geschäftsberichterstattung stellt den Schwerpunkt der externen Risikoberichterstattung dar (siehe Kapitel 2).
1.2.2.2 Berichterstattung nach der Aktionärsrechterichtlinie ARUG II
Am 19.12.2019 wurde das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie im Bundesgesetzblatt, BGBl I 2019, S. 2637, veröffentlicht.
Es wurden durch die Richtlinie 15 Gesetze geändert, wobei die substantiellen Änderungen vor allem im Aktiengesetz vorgenommen wurden.
Im Handelsgesetzbuch wurden die Paragrafen § 285, § 286, § 289a, § 289f, § 291, § 292, § 314, § 315a, § 324, § 325, § 325a, § 329, § 340i, § 341j, § 341s geändert.
Die wesentlichen Vorschriften finden sich in 12 neuen oder ergänzten Paragrafen des Aktiengesetzes.
| Neuregelungen im Aktiengesetz durch ARUG II | |
| § 67a AktG | Übermittlung von Informationen über Unternehmensereignisse; Begriffsbestimmungen |
| § 67b AktG | Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre |
| § 67c AktG | Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes |
| § 67d AktG | Informationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären |
| § 67e AktG | Verarbeitung und Berichtigung personenbezogener Daten der Aktionäre |
| § 87 Abs. 4 AktG | Herabsetzung der Maximalvergütung durch die Hauptversammlung |
| § 87a AktG | Vergütungssystem börsennotierter Gesellschaften |
| § 113 Abs. 3 AktG | Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder |
| § 120a AktG | Votum zum Vergütungssystem und zum Vergütungsbericht § 134a AktG: Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich |
| § 134b AktG | Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht, Abstimmungsverhalten |
| § 134c AktG | Offenlegungspflichten von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern |
| § 134d AktG | Offenlegungspflichten der Stimmrechtsberater |
| § 162 AktG | Vergütungsbericht |
Abbildung 1: Neuregelungen im Aktiengesetz durch ARUG II
Das ab dem Geschäftsjahr 2021 geltende ARUG II sieht eine Stärkung der Mitwirkungsrechte der Aktionäre von Publikumsgesellschaften vor. Dazu zählen Regelungen zur Verbesserung der Information an solche Aktionäre, die ihre Anteile nicht direkt persönlich halten, sondern über einen Intermediär.
„Intermediär ist eine Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.”
https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__67a.html
https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__67a.html
Die neu eingeführten Bestimmungen zur Identifizierung von Aktionären und zur Informationsübermittlung zwischen Intermediären und der Publikumsgesellschaft sollen gewährleisten, dass die Aktionäre stets über Unternehmensereignisse gemäß Art. 1 Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 informiert werden und dadurch ihre Mitwirkungsrechte besser ausüben können.
Dort heißt es, dass ein „Unternehmensereignis“ eine vom Emittenten oder einem Dritten initiierte Maßnahme ist, die die Ausübung der mit den Aktien verbundenen Rechte beinhaltet und die zugrunde liegende Aktie beeinflussen kann, zum Beispiel die Gewinnausschüttung oder eine Hauptversammlung.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018R1212
1.2.2.3 Indirekte externe Risikoberichterstattung
Mit indirekter oder sekundärer externer Berichterstattung kann man die Berichterstattung externer Dritter über das Unternehmen bezeichnen. Sieht man sich in der Gesetzgebung nach Vorschriften für diese Art der externen Risikoberichterstattung um, findet man zum Beispiel Vorschriften für die Wirtschaftsprüfer, die bestimmen, was und in welcher Form an wen über das geprüfte Unternehmen zu berichten ist.

Die Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (Versicherungsberichterstattung...
Inhaltsverzeichnis
- DER AUTOR
- EINFÜHRUNG
- Inhaltsverzeichnis
- 1. FORMEN DER EXTERNEN RISIKOBERICHTERSTATTUNG
- 2. DIE RISIKOBERICHTERSTATTUNG IM LAGEBERICHT
- 3. ADRESSATEN UND INTERESSENTEN DES RISIKOBERICHTS
- 4. AUFBAU UND INHALT DES RISIKOBERICHTS
- 5. BESONDERE KOMPONENTEN DES RISIKOBERICHTS
- 6. RISIKOBERICHTERSTATTUNG IN ZWISCHENBERICHTEN UND AD-HOC-MITTEILUNGEN
- 7. PRÜFUNG DER RISIKOBERICHTERSTATTUNG
- 8. WEITERE GESETZLICHE AKTIVITIÄTEN MIT AUSWIRKUNG AUF DIE RISIKOBERICHTERSTATTUNG
- Anlagen
- Literaturverzeichnis
- ABBILDUNGSVERZEICHNIS
- Sachverzeichnis
- Impressum
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