Staat und Gesellschaft in der Pandemie
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Staat und Gesellschaft in der Pandemie

  1. 299 Seiten
  2. German
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Staat und Gesellschaft in der Pandemie

Über dieses Buch

Dieser Band enthält die Referate und Diskussionen der Sondertagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Wien am 9. April 2021:

STAAT UND GESELLSCHAFT IN DER PANDEMIE

Anna Katharina Mangold, Relationale Freiheit. Grundrechte in der Pandemie

Stephan Rixen, Verwaltungsrecht der vulnerablen Gesellschaft

Matthias Mahlmann, Demokratie im Notstand? Rechtliche und epistemische Bedingungen der Krisenresistenz der Demokratie

Andreas Th. Müller, Europa und die Pandemie. Zuständigkeitsdefizite und Kooperationszwänge

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Information

Jahr
2021
eBook-ISBN:
9783110711219
Thema
Law

1. Relationale Freiheit. Grundrechte in der Pandemie

Referat von Anna Katharina Mangold1, Flensburg
Inhalt
Vorrede.
1.Situiertheit
2.Erwartungen an die Grundrechte: Grundrechtliches Verteilungsprinzip
3.Argumentationsgang
I.Das Grundrechtssubjekt in der Pandemie
1.Autonomie, Eigen- und Fremdgefährdung.
2.Relationale Einbettung der Einzelnen
3.Relationale Dimension der Grundrechte.
II.Unsicheres Wissen als Grundrechtsproblem in der Pandemie.
1.Pandemiemaßnahmen gegen die Allgemeinheit.
2.Begründung und dynamisierte Wissensverarbeitung.
3.Einzelmaßnahmen und Maßnahmenpaket
4.Gerichtliche Kontrolle
III.Die Verhältnismäßigkeit der Pandemiemaßnahmen
1.Der Zweck der Pandemiemaßnahmen
2.Zunehmende Zielgerichtetheit der Maßnahmen
3.Angemessenheit und Wesensgehalt der Grundrechte.
IV.Gleiche Freiheit.
1.Massenhafte und unspezifische Maßnahmen.
2.Angemessenheit: Unterschiedliche Maßstäbe
3.Lösung: Kompensation und Differenzierung.
Schluss

Vorrede

1.Situiertheit

Einen Vortrag über die Rolle der Grundrechte in der Pandemie zu halten, erfordert mehr noch als sonst, über die eigene Ausgangsposition nachzudenken und sie offenzulegen. Wenn wir auch versuchen, objektiv und neutral über rechtliche Regulierung und ihre Konsequenzen zu sprechen, so müssen wir uns doch eingestehen, dass wir unserer eigenen Betroffenheit nicht entkommen können.2
In der Pandemie sind Staatsrechtslehrende so unmittelbar von den Pandemiemaßnahmen3 betroffen wie alle anderen Menschen,4 wenn auch typischerweise in privilegierter Lage. Doch gibt es bereits große Unterschiede zwischen Mitgliedern mit Kindern im Homeschooling und solchen ohne.5 Auch existieren unterschiedliche subjektive Einschätzungen von der Gefährlichkeit des Corona-Virus in unserem Kreis.
Solche unterschiedliche Situiertheit hat Einfluss auf unsere rechtswissenschaftlichen Einschätzungen, alles andere wäre sonderbar.

2.Erwartungen an die Grundrechte: Grundrechtliches Verteilungsprinzip

Die Pandemie wird sowohl in der Wissenschaft als auch in der Gesellschaft als Grundrechtsproblem aufgefasst. Doch was erwarten wir von den Grundrechten? Welche konkreten Vorgaben entnehmen wir ihnen?
Ernst-Wolfgang Böckenförde hat die Verfassung und die Grundrechte als eine Rahmenordnung beschrieben,6 innerhalb derer weiter Raum für politische Entscheidungen verbleibt. Die Entscheidung über den einzuschlagenden Weg in der Pandemie obliegt den politischen Institutionen, sie kann nicht unmittelbar aus den Grundrechten deduziert werden.
Gleichzeitig gilt das von Carl Schmitt beschriebene rechtsstaatliche Verteilungsprinzip: „… die Freiheitssphäre des einzelnen [ist] prinzipiell unbegrenzt, die Befugnisse des Staates [sind] prinzipiell begrenzt.“7 Ich möchte es grundrechtliches Verteilungsprinzip nennen, weil es vor allem8 in den individualrechtlichen Grundrechten radiziert ist. Die Grundrechte verlangen, dass der Staat alle Eingriffe in die Grundrechte rechtfertigt. Die Grundrechte geben dabei keine detaillierte Ideallinie vor, diese zu finden bleibt Aufgabe politischer Entscheidungen. Öffentlichkeit wie Gerichte wachen über die Wahrung der Grundrechte. Deswegen gibt es in dieser Pandemie keinen Ausnahmezustand,9 und die Grundrechte sind nicht „aufgehoben“10.

3.Argumentationsgang

Angesichts der Vielzahl grundrechtlicher Fragestellungen in der Pandemie11 tritt der Vortrag einen Schritt zurück und blickt auf vier Grundfragen von Grundrechtstheorie und -dogmatik. Die überkommene Dogmatik erlaubt im Wesentlichen die Verarbeitung der auftretenden Grundrechtsfragen, verlangt aber, bislang implizite Dimensionen und Aspekte der Grundrechte zu explizieren.
Erstens: Die Grundrechte schützen zwischenmenschliche Interaktion, die gerade auch physische Begegnungen umfasst, als relationale Dimension.
Zweitens: Trotz der Unsicherheit des Wissens über die Pandemie ist grundrechtlich gefordert, dass die Pandemiemaßnahmen begründet werden und diese Begründungen dem aktuellen Wissensstand Rechnung tragen.
Drittens: Auf der Stufe der Angemessenheit in der Verhältnismäßigkeit gilt es, in den Abwägungsvorgang eine inkommensurable Grenze einzuziehen, wie sie im Wesensgehalt nach Art. 19 Abs. 2 GG vorgesehen ist, weil der Schutz von Leib und Leben zur Absolutheit drängt.
Viertens: Aus der Perspektive gleicher Freiheit sind die je unterschiedlichen Auswirkungen von Maßnahmen auf verschiedene Grundrechtsberechtige in der freiheitsrechtlichen Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen.

I.Das Grundrechtssubjekt in der Pandemie

In der Pandemie tritt eine bislang eher implizite Dimension der Grundrechte hervor, ihre relationale Dimension.12

1.Autonomie, Eigen- und Fremdgefährdung

Ausgangspunkt liberaler Grundrechtstheorie und -dogmatik ist die Annahme, dass die Einzelnen als autonome Subjekte Entscheidungen über Selbstgefährdungen treffen können. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Suizidbeihilfe kann als Kulminationspunkt eines solch liberalen Verständnisses begriffen werden.13 Was für die Selbstauslöschung angenommen wurde, gilt auch für das Minus, für den bewusst riskanten Umgang mit sich selbst.
In der Pandemie tragen Begegnungen allerdings stets das Risiko der Fremdgefährdung. Die Einzelnen können als asymptomatische Virustragende unwissentlich andere anstecken. Selbst, wenn sie im Kontakt mit anderen nur sich anstecken, besteht doch die Möglichkeit einer mittelbaren Fremdgefährdung: Im Falle schwerer Krankheitsverläufe wird eine Inanspruchnahme von Kapazitäten des Gesundheitssystems14 notwendig15 – Kapazitäten, die dann anderen nicht mehr zur Verfügung stehen.16 In der Pandemie können alle nicht steril Immunen bei physischen Begegnungen ihre Mitmenschen gefährden.

2.Relationale Einbettung der Einzelnen

Die Pandemie verwandelt die soziale Interaktion durch physische Begegnung mit anderen also in eine potentielle Gefahrensituation, weil Ansteckung droht. Deswegen trachten Pandemiemaßnahmen, solche physischen Begegnungen zu unterbinden. Die Einzelnen sind allerdings nicht „fensterlose Monaden“,17 sondern vielfältig aufeinander angewiesen und eingebettet in soziale Beziehungen und verwirklichen ihre Autonomie gerade im relationalen Bezug auf andere.18 Das autonome Subjekt ist in der Pandemie besonders sichtbar ...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titelseite
  3. Impressum
  4. Inhalt
  5. Sondertagung 2021
  6. 1. Relationale Freiheit. Grundrechte in der Pandemie
  7. 2. Verwaltungsrecht der vulnerablen Gesellschaft
  8. 3. Demokratie im Notstand? Rechtliche und epistemische Bedingungen der Krisenresistenz der Demokratie
  9. 4. Europa und die Pandemie. Zuständigkeitsdefizite und Kooperationszwänge
  10. 5. Aussprache und Schlussworte
  11. 6. Corona als Motor: Transformationen und öffentliches RechtPodiumsdiskussion mit Franz Merli (Moderation), Klaus Ferdinand Gärditz, Hans Michael Heinig, Gertrude Lübbe-Wolff und Armin Nassehi, sowie Aussprache
  12. Verzeichnis der Rednerinnen und Redner
  13. Verzeichnis der Mitglieder der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer e. V.
  14. Satzung der Vereinigung

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